Kinderbetreuungsgeld - Wiederaufnahme des Verfahrens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bzw. der Auszahlung von Berufungszinsen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat beim Finanzamt folgenden Antrag vom eingebracht.
"Ich beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Rückzahlung der überwiesenen Beträge in der Höhe von etwa Euro 5000,00. Weiters beantrage ich die Auszahlung der Berufungszinsen.
Bereits in den erfolgten Berufungen wurde von uns darauf hingewiesen, das nach den
Informationen, welche wir erhalten haben, auch noch die rechtliche Situation nicht eindeutig geklärt ist (z. B. Verfassungswidrigkeit usw.?), deshalb beantragten wir, eine allfällige Einhebung bei mir, erst nach eindeutiger rechtlicher Klärung der Rechtslage zu veranlassen.
Da in der Zwischenzeit auch der Verfassungsgerichtshof am ,
GZ 184-195/10-7, in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs.1 Z 1 des Kinderbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr.103/ 2001, in seiner Stammfassung in seiner heutigen nicht öffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt hat:
I. § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldes, BGBl. INr. 103/2001, in seiner
Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht mehr in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im
Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Allerdings wurde vom Finanzamt dieses von mir/ uns eingebrachte Argument
(Verfassungswidrigkeit usw.) in keiner Entscheidung bzw. in keinem Bescheid
berücksichtigt.
Da nun unsere Argumentation vom Verfassungsgerichtshof durch das oben angeführte Urteil bestätigt wurde, beantrage ich die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Auhebung der Bescheide und die Rückzahlung der überwiesenen Beträge in der Höhe von etwa Euro 5000,00 sowie die Auszahlung der Berufungszinsen."
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag abgewiesen.
Begründung:
"1) Antrag Wiederaufnahme des Verfahrens zur Rückzahlung der überwiesenen Beträqe
hinsichtlich Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO (BGBI. Nr. 194/1961, im gesamten Text jeweils in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Finanzamt geltenden Fassung) kann ein durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen sind,
oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig (§ 116 BAO) war und nachträglich über die
Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen
Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Tatbestand des Abs. 1 lit a (Fälschung einer Urkunde etc.) fällt gegenständlich jedenfalls nicht an.
Zum Punkt „Vorfrage“ (Abs. 1 lit c) wird in der Judikatur ausgeführt:
Eine Wiederaufnahme beim Vorfragentatbestand setzt ua voraus, dass die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gegenüber der Partei des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend (rechtskräftig) geworden ist (vgl zu § 69 AVG, , ZfVB 1989/5/1752).
EuGH-Entscheidungen sind keine Wiederaufnahmsgründe der entschiedenen Vorfrage ( G 5/09 ua; ; . 2007/16/0073). Nicht zuletzt wegen mangelnder Parteienidentität sind Vorabentscheidungen (Art 267 AEUV) daher keine Wiederaufnahmsgründe für Verfahren anderer (als des „Anlassverfahrens“) Parteien (zB Tumpe/lGaedke, SWK 2002, § 96; BMF, ÖStZ 2002, 94; Ehrke, ÖStZ 2002, 296; EStR 2000, Rz 7377i; BMF, AÖF 2006/192, Abschn 1.4; aM Fraberger/Schwarz, ecolex 1998, 166 ff; Althuber, Rechtsschutz, Tz 221; Baiser, SWK 2005, S 493). Ebenso wenig sind VwGH-und VfGH-Entscheidungen, die wegen des Vorranges von Unionsrecht eine nationale Vorschrift für unanwendbar beurteilen, für Verfahren anderer Parteien als Wiederaufnahmsgründe anzusehen.
Somit bleibt nur mehr zu untersuchen, ob Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (Abs. 1 lit b) oder nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Keine Tatsachen und somit auch keine Wiederaufnahmsgründe sind nach der
österreichischen Rechtsprechung
- neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung
oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (
91/13/0224; , 96/15/0148; , 2008/15/0215),
- Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (
92/13/0076; , 96/17/0373; , 2002/16/0286-0289),
- Hervorkommen von Rechtsirrtümern (),
- unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits (
89/16/0037; , 97/13/0269, 0270; , 96/15/0108),
- höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl -0161; ,
97/17/0257-0279; , 98/14/0015), wie etwa EuGH-Entscheidungen (VwGH
, 2008/ 16/0148).
Aus obigen Gründen war Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als
unbegründet abzuweisen.
2) Antrag auf Auszahlung der Berufunqszinsen (ab : Beschwerdezinsen):
Gemäß § 205 a Abs. 1 BAO sind soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).
Wie schon aus dem Gesetzestext ersichtlich, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen nur dann Zinsen festzusetzen, wenn eine bereits entrichtete Abgabenschuld aufgrund der Erledigung einer Bescheidbeschwerde herabgesetzt wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Bescheidbeschwerde, sondern ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor.
Demzufolge fehlt bereits eine der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Beschwerdezinsen.
Aus diesem Grund war Ihr Antrag auf Auszahlung von Berufungszinsen (ab
: Beschwerdezinsen) als unbegründet abzuweisen."
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wird wie folgt begründet.
"Ich habe einen abweisenden Bescheid über meine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes zuzüglich der Auszahlung von Berufungszinsen erhalten.
Sie begründen die Abweisung im Wesentlichen damit, dass keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, die einen Wiederaufnahmegrund begründen würden.
Dazu möchte ich Folgendes mitteilen:
Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom bereits festgestellt, dass die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verfassungswidrig sei. Ich habe meinen Wiederaufnahmeantrag darauf gestützt. Dies wurde im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt. Ich bin der Meinung, dass Höchstgerichtsurteile für die Behörden zur Beurteilung eines Antrages bindend sind.
Das Finanzamt hat aber diesem Grundsatz nicht Rechnung getragen. Aufgrund dieser Rechtslage bestünde die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zu Unrecht.
Ich stelle daher den Antrag auf Korrektur dieses Bescheides."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
"Begründung:
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002-2004 und einem Antrag auf Auszahlung von Beschwerdezinsen stattzugeben ist.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden vom (für 2002 und 2003) und vom (für 2004) zur Rückzahlung von insgesamt Euro 4.944,96 verpflichtet. Gegen die Bescheide betreffend 2002 und 2003 wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Berufung eingebracht. Dieses Rechtsmittel wurde am mittels Berufungsvorentscheidung abweisend erledigt. Dagegen wurde - ebenfalls wieder rechtzeitig - eine neuerliche Berufung eingebracht. Diese Eingabe wurde als Vorlageantrag gewertet und dem damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Am wurde das Rechtsmittel vom Unabhängigen Finanzsenat als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsbelehrung wurde ausgeführt, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, sondern nur mehr das Recht bestehe, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Von diesem Rechtsinstrument wurde aber seitens des Beschwerdeführers kein Gebrauch gemacht.
Am wurde ein mit datierter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf die Rückzahlung der überwiesenen Beträge in der Höhe von etwa Euro 5.000,00 eingebracht. Weiters wurde auch die Auszahlung von Berufungszinsen beantragt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass in der Zwischenzeit vom Verfassungsgerichtshof geklärt worden sei, dass die Annahme des Beschwerdeführers richtig sei und Teile des Gesetzes zum Kinderbetreuungsgeld als verfassungswidrig aufgehoben worden sind. Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Diese Abweisung wurde damit begründet, dass eine geänderte Rechtsauslegung oder auch eine erstmalige Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 303 BAO
darstelle. Die Abweisung des Antrages auf Auszahlung von Beschwerdezinsen wurde damit begründet, dass schon die grundsätzliche Voraussetzung - das Vorliegen einer
Bescheidbeschwerde - fehlte.
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde die nunmehr gegenständliche Beschwerde
eingebracht.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
a) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren auf Antrag
einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen sind,
oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig (§ 116 BAO) war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
EuGH-Entscheidungen sind keine Wiederaufnahmsgründe der entschiedenen Vorfrage ( G 5/09 ua; ; , 2007/16/0073). Nicht zuletzt wegen mangelnder Parteienidentität sind Vorabentscheidungen (Art 267 AEUV) daher keine Wiederaufnahmsgründe für Verfahren anderer (als des „Anlassverfahrens“) Parteien (zB Tumpe/lGaedke, SWK 2002, S 96; BMF, ÖStZ 2002, 94; Ehrke, ÖStZ 2002, 296; EStR 2000, Rz 7377i; BMF, AÖF 2006/192, Abschn 1.4; aM Fraberger/Schwarz, ecolex 1998, 166 ff; Althuber, Rechtsschutz, Tz 221; Beiser, SWK 2005, S 493).
Ebenso wenig sind VwGH- und VfGH-Entscheidungen, die wegen des Vorranges von Unionsrecht eine nationale Vorschrift für unanwendbar beurteilen, für Verfahren anderer Parteien als Wiederaufnahmsgründe anzusehen.
Wie auch schon im Erstbescheid angeführt, wirkt ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nur gegen jene Personen, die Beschwerden eingebracht haben (Anlassfälle). Wird ein Gesetz oder Teile davon als verfassungswidrig aufgehoben, stellt solch ein Erkenntnis keinen Wiederaufnahmsgrund für andere Personen oder Bescheide dar.
Ihre Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Bescheide über die Rückzahlung
ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 - 2004 ist somit
als unbegründet abzuweisen.
b) Antrag auf Auszahlung von Beschwerdezinsen:
Gemäß § 205 a Abs. 1 BAO sind, soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).
Die Festsetzung von Beschwerdezinsen kann nur insoweit erfolgen, als hinsichtlich der
nachgeforderten Höhe von Abgabenschulden eine Beschwerde anhängig ist. Die beantragte Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens stellt aber keine taugliche Grundlage dar, die Auszahlung von Beschwerdezinsen zu beantragen.
lhre Beschwerde war auch in diesem Punkt abzuweisen."
Der Vorlageantrag vom wird wie folgt begründet:
"Ich habe mit Datum eine negative Beschwerdevorentscheidung über meine Beschwerde vom bzgl. des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 2002 bis 2004 erhalten. Sie begründen die Ablehnung damit, dass über mein Berufungsbegehren bereits mit abgesprochen wurde und daher die VfGH-Entscheidung vom für meinem Fall nicht mehr zutreffend sei.
Dazu möchte ich Folgendes mitteilen:
Ich habe damals bereits ersucht, mit der Entscheidung über mein damaliges Berufungsbegehren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zuzuwarten. Diesem Ersuchen wurde nicht stattgegeben. Die Begründung für meinen Antrag habe ich schon im Berufungsbegehren vom dargelegt.
Ich stelle daher den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Dieses möge meine Begründung für die Antragstellung würdigen und meinem Antrag stattgeben."
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002-2004 und einem Antrag auf Auszahlung von Beschwerdezinsen stattzugeben ist.
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheiden vom (für 2002 und 2003) und vom (für 2004) zur Rückzahlung von insgesamt Euro 4.944,96 verpflichtet. Gegen die Bescheide betreffend 2002 und 2003 wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Berufung eingebracht. Dieses Rechtsmittel wurde am mittels Berufungsvorentscheidung abweisend erledigt. Dagegen wurde - ebenfalls wieder rechtzeitig - eine neuerliche Berufung eingebracht. Diese Eingabe wurde als Vorlageantrag gewertet und dem damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Am wurde das Rechtsmittel vom Unabhängigen Finanzsenat als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsbelehrung wurde ausgeführt, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, sondern nur mehr das Recht bestehe, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Von diesem Rechtsinstrument wurde aber seitens des Beschwerdeführers kein Gebrauch gemacht.
Am wurde ein mit datierter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf die Rückzahlung der überwiesenen Beträge in der Höhe von etwa Euro 5.000,00 eingebracht. Weiters wurde auch die Auszahlung von Berufungszinsen beantragt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass in der Zwischenzeit vom Verfassungsgerichtshof geklärt worden sei, dass die Annahme des Beschwerdeführers richtig sei und Teile des Gesetzes zum Kinderbetreuungsgeld als verfassungswidrig aufgehoben worden sind. Mit Bescheid vom wurde vom Finanzamt der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Diese Abweisung wurde damit begründet, dass eine geänderte Rechtsauslegung oder auch eine erstmalige Rechtsprechung keinen Grund für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 303 BAO
darstelle. Die Abweisung des Antrages auf Auszahlung von Beschwerdezinsen wurde damit begründet, dass schon die grundsätzliche Voraussetzung - das Vorliegen einer
Bescheidbeschwerde - fehlte.
a) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren auf Antrag
einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen sind,
oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig (§ 116 BAO) war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im gegebenem Fall wird wohl nur zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO vorliegen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde an geltendes Recht (geltende Gesetze) gebunden ist, solange keine Aufhebung mit entsprechendem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, erfolgte.
Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (siehe Ritz, BAO3 , § 116, Tz 1).
Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war. Eine Wiederaufnahme beim Vorfragentatbestand setzt ua voraus, dass die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gegenüber der Partei des wiederaufzunehmenden Verfahrens wirksam geworden ist (siehe Ritz, BAO3 , § 303, Tz 19).
Nach herrschender Ansicht liegt das Erfordernis einer anders entschiedenen Vorfrage bei späteren höchstrichterlichen Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung in anderen Fällen, bei Ergehen von allgemeinen Verwaltungsanweisungen, bei Klärung durch die Verwaltungspraxis oder bei Änderung der Rechtspraxis, kurzum bei einer auf welchem Weg auch immer bewirkten geänderten Rechtslage, nicht vor (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, § 303, S 2929). Eine Vorfrage ist eben nicht eine präjudizielle Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung und theoretischer Reichweite, die eine generelle Lösung gefunden hat, die für die Abgabenbehörde bindend ist (Stoll, a.a.O.). Eine derartige Bindung der Abgabenhörde an ein Urteil oder an einen Bescheid in einem vorangehenden Verfahren ist nur anzunehmen, wenn die vom Bescheid der Abgabenbehörde betroffenen Personen, also die Parteien, auch Parteien des präjudiziellen Verfahrens waren (Grundsatz der Parteieniditität) (Stoll, a.a.O., Band 2 § 116, S 1329).
Aus dem Grundsatz der Parteienidentität ergibt sich eine Bindung der Abgabenbehörden an ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn die vom Bescheid der Abgabenbehörde betroffene Person Partei des präjudiziellen Verfahrens war.
Zur Ansicht des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen des Abgabenverfahrens den Einwand der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung (§ 18 KBGG) erhoben, ist anzuführen, dass ein Anlassfall jedenfalls die konkrete Beschwerde, die Anlass für das Erkenntnis des VfGH war, ist. Nach der angeführten stRsp des VfGH sind all jene Beschwerden, die zum Zeitpunkt des Beratungsbeginns beim Gerichtshof anhängig gewesen sind dem Anlassfall gleichzuhalten und daher von den Wirkungen eines aufhebenden Erkenntnisses erfasst.
Es war unstrittig betreffend des mit Berufungsentscheidung abgeschlossenen angeführten Verfahrens keine Beschwerde im Zeitpunkt des Beratungsbeginnes beim VfGH anhängig und konnte daher der Beschwerdeführer nicht von den Anlassfallswirkungen des verwiesenen aufhebenden Erkenntnisses erfasst sein.
§ 18 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) ist mit Erkenntnis des G 184 - 195/10-7 als verfassungswidrig aufgehoben worden.
Unstrittiges Faktum ist nun, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des unter der angeführten Zahl entschiedenen VfGH-Verfahrens (Anlassfall) war und daher auch nicht die oben dargelegte, erforderliche Bindungswirkung eintreten konnte. Eine Vorfrage iSd
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO liegt sohin im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war. Im genannten Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht. Die Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat daher keine Auswirkungen auf den bereits rechtskräftigen Bescheid.
Sofern der Beschwerdeführer der Ansicht sei, die angebliche Vorfrage der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG sei sowohl von der Behörde erster Instanz als auch vom Unabhängigen Finanzsenat dahingehend ausgelegt, dass keine Verfassungswidrigkeit angenommen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass sowohl das Finanzamt als auch der Unabhängige Finanzsenat nicht berufen sind, eine mögliche Verfassungswidrigkeit zu beurteilen. Die Beurteilung einer möglichen Verfassungwidrigkeit ist ausschließlich vom dazu berufenen Verfassungsgerichtshof und nicht vom, an die Anwendung geltenden Rechts gebundenen Unabhängigen Finanzsenat vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es entscheidend darauf ankam, dass die angewendete Norm zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides und der Berufungsentscheidung geltendes Recht darstellte.
Insoweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 281 BAO durch die Abgabenhörden verweist, ist zunächst darauf zu verweisen, dass dies dem Ergehen einer Berufungsentscheidung entgegengestanden wäre und dem Beschwerdeführer das Einbringen einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof mit der Möglichkeit der Anlassfallwirkung verwehrt hätte. Eine mögliche Anlassfallwirkung gem. Art 140 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz hat die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Voraussetzung; des Weiteren steht eine solche Aussetzung des Berufungsverfahrens im Ermessen der Abgabenbehörde.
Jenes Ergebnis, welches der Beschwerdeführer mittels Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO herbeizuführen versucht, hätte dieser durch die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates herbeiführen können.
b) Antrag auf Auszahlung von Beschwerdezinsen:
Gemäß § 205 a Abs. 1 BAO sind, soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides bzw. Erkenntnisses festzusetzen (Beschwerdezinsen).
Es wird auch hier die Ansicht des Finanzamtes geteilt, dass die Festsetzung von Beschwerdezinsen nur insoweit erfolgen kann, als hinsichtlich der
nachgeforderten Höhe von Abgabenschulden eine Beschwerde anhängig ist. Die beantragte Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens stellt aber keine taugliche Grundlage dar, die Auszahlung von Beschwerdezinsen zu beantragen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100851.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at