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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2017, RV/7500014/2017

Parkometerabgabe; Vollstreckungsverfügung; Urlaubsabwesenheit; trotzdem noch Zeit zur Behebung der Strafverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf vom gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, vom , betreffend Zwangsvollstreckung aufgrund der Strafverfügung vom , GZ. MA 67-PA-712133/6/3, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67), vom , GZ. MA 67-PA-712133/6/3, wurde dem Beschwerdeführer (Bf) angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen D am um 16:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, Tiefendorfergasse 6, abgestellt gehabt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.

Über den Bf. wurde auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 365,00 Euro verhängt bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnadresse des Bf bei der Post Geschäftsstelle 1140 Wien hinterlegt und ab zur Abholgung bereitgehalten. Das Schriftstück langte am als nicht behoben wieder bei der MA 67 ein.

Da die rechtskräftig verhängte Strafe nicht bezahlt wurde, verfügte der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, mit Vollstreckungsverfügung vom die Zwangsvollstreckung zur Einhebung des aushaftenden Betrages von 365,00 Euro (Strafverfügung GZ. MA 67-PA-712133/6/3 vom ). Als Ende der Zahlungsfrist wurde der vorgemerkt.

Mit E-Mail vom  teilte der Bf. der MA 6 mit, dass er gestern () Post erhalten habe. Darin stehe, dass er Parkometerstrafen in Höhe von 365,00 Euro bezahlen solle. Bisher seien sämtliche Parkometerstrafen direkt an seinen Arbeitgeber geschickt und ihm einzelne Strafzettel vom Gehalt abgezogen worden. 365,00 Euro würden sehr nach 10 Strafzetteln aussehen. So viele Strafzettel hätte er nie gehabt. Daher widerspreche er diesem Strafbefehl in aller Form. Weder er noch seine Personalabteilung hätten jemals eine Benachrichtigung über so einen hohen Betrag erhalten.

Im Zuge eines am  zwischen dem Bf. und der MA 6 geführten Telefonates teilte der Bf. mit, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung in Deutschland aufgehalten habe. 

Die MA 6 gab dem Bf. mit E-Mail vom selben Tag Gelegenheit, den von ihm behaupteten Zustellmangel durch geeignete Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.

Weiters wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden habe und die Strafverfügung am selben Tag hinterlegt worden sei. Diese sei ab zur Abholung bereit gehalten worden, da ihm das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben habe werden können.

Der Bf. übermittelte mit E-Mail vom eine Bestätigung seines Dienstgebers, der D., datiert mit , über einen Urlaub vom bis einschließlich und weiters ein Formular "Urlaubsantrag" mit einem geplanten Urlaub vom 17. September bis 30. September. Der Antrag wurde am genehmigt.

Die MA 6 wertete die E-Mail vom als Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus der Aktenlage ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 67-PA-712133/6/3, wurde über den Bf. auf Grund einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Mehrfachverwendung von Parkscheinen) eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle 1140 Wien hinterlegt, ab bis zur Abholung bereitgehalten und die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Bf eingelegt. Da das Schriftstück nicht behoben wurde, erfolgte eine Rücksendung an die MA 67, wo es am einlangte.

Der Bf. legte im Zuge des Vollstreckungsverfahrens als Nachweis, dass er sich vom 17. bis in Urlaub befunden hat, eine Bestätigung seines Dienstgebers sowie ein Formular "Urlaubsantrag" mit einer Genehmigung des Urlaubs, datiert mit , vor.

Der in der Strafverfügung festgesetzte Strafbetrag wurde vom Bf bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung nicht bezahlt.

Angefochten ist im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die auf der Strafverfügung beruhende Vollstreckungsverfügung vom (Zahlungsreferenz: 947215043099).

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz regelt, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken.

Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtetete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. zB ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen.

Als Vollstreckungsverfügungen sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.

Die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung stellt die taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren dar. Die Strafverfügung bildet daher den Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4). Im Vollstreckungsverfahren kann die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (=Strafverfügung) nicht mehr geprüft werden.

Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässigkeit läge vor, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben würde (vgl. ). Dies ist im streitgegenständlichen Verfahren nicht der Fall.

Mit der an den Bf. gerichteten Strafverfügung sind die Leistungen (verhängte Strafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bei Uneinbringlichkeit) genau bestimmt.

Die Strafverfügung wurde - wie bereits im Sachverhaltsteil festgehalten - nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt und von bis zur Abholung bereit gehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Bf eingelegt.

Der Bf. hat insofern einen Zustellmangel geltend gemacht, als er eine Ortsabwesenheit (Urlaub in Deutschland) behauptet hat. Er hat mit E-Mail vom glaubhaft nachgewiesen, dass er sich vom 17. bis in Urlaub befunden hat. Ein Nachweis für den Aufenthalt in Deutschland fehlt allerdings. Aber selbst wenn man von einer Ortsabwesenheit bis ausgeht, ist eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung erfolgt. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wurde die Zustellung mit wirksam (Anm.: der 1. Oktober war ein Samstag, der 2. Oktober ein Sonntag), da das hinterlegte Dokument an diesem Tag bei der Post behoben hätte werden können. Der 3. Oktober lag innerhalb der Hinterlegungsfrist von mindestens zwei Wochen. Der Bf hat die Möglichkeit, die Strafverfügung ab bei der Post abzuholen, nicht wahrgenommen.

Ein Zustellmangel liegt nicht vor. Die Strafverfügung wurde durch Hinterlegung nachweislich rechtswirksam zugestellt - unabhängig davon, dass der Bf die Sendung von der Post nicht abgeholt hat. Die Strafverfügung ist rechtskräftig und wurde nicht nachträglich aufgehoben. Die Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein. Der Bf ist innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Vollstreckung erweist sich somit als zulässig.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. Zl. 2011/05/0129). Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens können keine Einwendungen gegen den Titelbescheid vorgebracht werden (vgl. ).

Mit dem Einwand des Bf, bisher seien Parkometerstrafen direkt an den Arbeitgeber geschickt worden und er habe sicher keine "zehn Strafzettel" bekommen, zeigt der Bf keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung auf. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass Anonymverfügungen an den Arbeitgeber als Zulassungsbesitzer ergehen, eine Strafverfügung (wie im vorliegenden Fall) richtet sich hingegen immer an den Lenker des Fahrzeugs. Es handelt sich auch nicht um zehn "Strafzettel", sondern um eine Strafverfügung.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500014.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at