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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2017, RV/7100933/2016

Eingaben und Beilagengebühr für Maßnahmenbeschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Beschwerdevorlage

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel legte gegenständliche Beschwerde am mit folgender Sachverhaltsdarstellung vor:

"Sachverhalt:

Ein amtlicher Befund wurde vom X Verwaltungsgericht Y, Adresse über die nichtentrichtete Eingabengebühr in Höhe von € 14,30 und Beilagengebühr in Höhe von € 15,60 an das FAGVG gesandt. Mit Gebührenbescheid v. wurde die Gebühr gem. § 14 TP 6 Abs. 1 und TP 5 Abs. 1 GebG und mit Bescheid v. eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt. Dagegen wurde am Beschwerde eingebracht. Am wurde seitens des FAGVG eine Anfrage gem. § 158 BAO an den X Verwaltungsgericht Y betreffend Übersendung der gebührenauslösenden Schriften und Stellungnahme zur Beschwerde gestellt. Am langte das Antwortschreiben des X Verwaltungsgericht Y ein. Aufgrund des Antwortschreibens des X Verwaltungsgericht Y wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung v. als unbegründet abgewiesen. Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt.

Beweismittel: Steuernummer

Stellungnahme:

Strittig ist, ob es sich bei den in der Verhandlung vorgelegten Beweismittel um Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG handelt. § 14 TP 5 Abs 1 GebG verwendet „beilegen" (im Sinne von „hinzufügen") in der Gegenwartsform („beigelegt werden"). Der Gebührenpflicht unterliegen somit auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden (, , 89/15/0061, , 90/15/0086, und , 2001/16/0174). Es ist nicht von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Beilagen im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden, solange dies noch im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Eingabe geschieht (, und , 2001/16/0174). Dies hat das Verwaltungsgericht Y bejaht. Im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung von Gebühren hat nach § 9 Abs. 1 GebG zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung zu erfolgen. Die Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge. Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

2. Sachverhalt und Verfahren vor dem Finanzamt

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf beim Landesverwaltungsgericht Y Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff VwGVG ein. Die Beschwerde wurde unter Zahl aufgenommen.

Mit Schreiben vom wurde der Bf vom Verwaltungsgericht Y auf die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG für Eingaben (14,30 €), sowie nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG für Beilagen (3,90 € für jeden Bogen, jedoch nicht mehr als 21,80 € je Beilage) und auf das Entstehen der Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 GebG im Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen hingewiesen. Der Bf wurde aufgefordert, die Gebühr in Höhe von 29,90 € binnen einer Frist von zwei Wochen auf das angeführte Konto zu überweisen, anderenfalls wäre das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu verständigen, welches die Gebühr mit Bescheid festzusetzen habe, wobei ein 50%-iger Zuschlag zu erheben sei.

Mit Befund vom teilte das Verwaltungsgericht Y dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in der Folge eine fehlende Gebühr von insgesamt 29,90 Euro mit, bestehend aus einer Eingabengebühr in Höhe von 14,30 Euro und Beilagengebühren für insgesamt vier Beilagen in Höhe von 15,60 Euro.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957 in Höhe von 14,30 €, gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG 1957 in Höhe von 15,60 € für vier Beilagen, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr, d.s. 14,95 €, insgesamt sohin 44,85 € fest.

Fristgerecht wurde Beschwerde eingebracht.

Der Bf bringt im Wesentlichen vor:

"...Der BF brachte eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 132 Abs 2 B-VG und §§ 7 ff  VwGVG wegen Polizeimaßnahmen gegen einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte ein, diese ist keine einfache Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, es durfte keine Gebühr vorgeschrieben werden. Die Pflicht zu Vergebührung einer Maßnahmenbeschwerde widerspricht dem Grundsatz eines fairen Gerichtsverfahrens. Der BF hat keinen Schriftsatz mit einer Beilage erstattet. Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, in dessen Einleitung der Umfang bereits klargestellt ist „Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen" sind Beilagen:


(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

Damit ist klar, dass ein dem Gericht in der Verhandlung vorgelegtes Beweismittel keine Beilage im Sinn des Gesetzes ist, die zu vergebühren wäre. Eine Vorlage eines Beweismittels in einer Gerichtsverhandlung ist auch dem Begriff des Protokolles im Sinn des GebG nicht subsumierbar.

Damit war auch die Gebührenerhöhung unzulässig und rechtswidrig."

Am erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhalts:

"Die Maßnahmenbeschwerde vom , eingebracht beim X Verwaltungsgericht Y zur Zahl unterliegt der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957, die Beilagen (eingebracht bei der ersten öffentlichen mündlichen Verhandlung am und in der zweiten öffentlichen mündlichen Verhandlung am ) gemäß 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957.

Die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in erster (Anm.: richtig "ineiner") Instanz schriftlich ergehenden abschließenden Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Dies erfolgte mit dem Schreiben vom als abschließende Erledigung des Verfahrens und wurde am nachweislich zugestellt.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von
50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet
."

Mit Schriftsatz vom wurde Vorlageantrag eingebracht.

3. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes Steuernummer des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

4. Rechtslage

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 76/2011, unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand. Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.

Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird und zwar unabhängig davon, ob die Behörde den Einschreiter zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel - und Rechtsgebühren, zu § 11 Rzn 2 ff).

Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl ). Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs.1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().

Wird die zu entrichtende Gebühr tatsächlich nicht entrichtet, so hat die Behörde gem. § 34 Abs. 1 GebG einen Befund aufzunehmen und dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln (vgl. ).  Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

5. Erwägungen

Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75).

Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().

Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch die entsprechende abschließende Erledigung Rechnung getragen.

Mit Beschluss zur Zahl vom hat das Landesverwaltungsgericht Y die Beschwerde laut Punkt 1. und 2. des Spruches zurückgewiesen. Laut Rückschein wurde dieser Beschluss am zugestellt. Somit ist in diesem Zeitpunkt auch die Gebührenschuld entstanden.

Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des §14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.

Die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, die zur Stützung des Begehrens dienen, unterliegen der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG.

Eine Beilage setzt in erster Linie die Eignung des Schriftstückes und die Vorlage in der offensichtlichen Absicht voraus, das Vorbringen in der (Privatinteressen voraussetzenden) Eingabe zu stützen oder zu ergänzen, mit anderen Worten, die Erreichung des mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern (vgl , vom , 89/15/0061, vom , 91/15/0076, und vom , 2001/16/0174). Für die Gebührenpflicht einer Beilage ist es unerheblich, ob sie aus eigener Initiative, über gesetzlichen Auftrag oder über behördliche Anordnung erfolgt. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 90/15/0086, ausgeführt hat, müssen Schriften und Druckwerke einer "gebührenpflichtigen Eingabe" beigelegt werden, soll ihre Gebührenpflicht als Beilage eintreten. Wird eine Beilage etwa über amtliche Aufforderung beigebracht, steht das der Gebührenpflicht nicht entgegen (, Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 14 TP 5 B I 1 und 3, Warnung-Dorazil, Stempel- und Rechtsgebühren4, Seite 64, in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 5 GebG).

Auch der Umstand, der Nachreichung hindert nach der eben zitierten Lehre und Rechtsprechung die Gebührenpflicht nicht. Somit sind auch die, im Beschwerdeverfahren anlässlich der mündlichen Verhandlungen nachgereichten Unterlagen, als Beilagen zur Beschwerde gebührenpflichtig.

Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an.

Wenn der Bf einwendet, die Pflicht zur Vergebührung einer Maßnahmenbeschwerde widerspreche dem Grundsatz eines fairen Gerichtsverfahrens, so ist dem entgegen zu halten, dass auch für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof  Eingabengebühren zu entrichten sind (§ 24a VwGG und § 17a VfGG).

Ab gilt für Eingaben u.a. an die Verwaltungsgerichte der Länder die - auf gegenständlichen Fall nochnicht anwendbare- BuLVwG-EGebV vom , BGBl. II Nr. 387/2014, welche für Eingaben (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) und Beilagen (§1) eine Pauschalgebühr (§2) vorsieht.

Bis dahin waren die Eingaben und Beilagen nach § 14 TP 6 bzw. § 14 TP 5 GebG 1957 zu vergebühren.

Insoweit in der Beschwerde "allenfalls" die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird, ist zu sagen, dass die BAO bedingte Verhandlungsanträge nicht vorsieht, womit der Antrag des Beschwerdeführers unwirksam war (vgl. hiezu und ).

In vorliegendem Fall konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auch insofern unterbleiben, als das gefertigte Gericht auf Grund der eindeutigen Rechtslage auch bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können (zB ; , 2008/13/0199; , 2006/15/0215; , 2009/15/0033).

Die Beschwerde war aus den vorgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

6. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der ständigen Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100933.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at