Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2016, RV/2100810/2012

große Pendlerpauschale und doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Z in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 u.a. Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie das große Pendlerpauschale.

Auf Grund eines Ergänzungsersuchens teilte der Bf. mit, dass er insgesamt 150 mal nach Hause gefahren sei, die Entfernung betrage 116 km. Dem Schreiben war auch ein Einkommensnachweis seiner Frau beigefügt, aus welchem ersichtlich wurde, dass seine Frau im Jahr 2010 eine Rente in Höhe von 8.129,52 € bezogen hat.

Am erging seitens des Finanzamtes der Einkommensteuerbescheid 2010, worin die oa. geltend gemachten Kosten keine Berücksichtigung fanden.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt worden seien. Er sei slowenischer Staatsbürger und seine Familie lebe in Slowenien, wo sie ein Haus hätten.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem - nunmehrigen - Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem Bf. das große Pendlerpauschale und die
Kosten der doppelten Haushaltsführung für das Jahr 2010 zustehen.

Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen nach dieser Gesetzesstelle - vergleichbar mit den Betriebsausgaben - bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten (). Anders als bei den betrieblichen Einkünften sind sie jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschaliert (Doralt, EStG13, § 16 Tz 100).

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3) abgegolten (leg. cit. lit.a).

Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze sind jedoch nur Fahrt- bzw. Wegstrecken zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen ().

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen der Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom Bf. beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können. Weiters steht in Frage, ob dem Bf. das "große Pendlerpauschale" für seine Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz gewährt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit selbst, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (vgl. und vom , 96/14/0018).

Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz

- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und - die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200,-- € jährlich erzielt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können.

Diese Ausführungen bedeuten für den gegenständlichen Fall:

Der Bf. ist bereits durch Jahre hindurch in Österreich als Arbeiter in der Bauwirtschaft beschäftigt. Der Familienwohnsitz des Bf. ist in Slowenien. Den Angaben des Bf. zufolge habe er seit dem Jahr 2000 in der Nähe seines Beschäftigungsortes gewohnt und sei im Jahr 2010 insgesamt 150 mal nach Hause an seinen Familienwohnsitz in Slowenien gefahren.

Die Ehegattin geht seit 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht lt. dem vorgelegten Einkommensnachweis eine Pension in Slowenien.

Daraus folgt, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes bis zum streitgegenständlichen Jahr 2010 jedenfalls zumutbar gewesen ist. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist somit als rein privat veranlasst anzusehen.

Die vom Bf. geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für Fahrten zum Familienwohnsitz sind daher als Kosten der privaten Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 EStG 1988 zu qualifizieren und sind somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinsichtlich der beantragten großen Pendlerpauschale ist auszuführen, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze - im gegenständlichen Fall in Graz und in Slowenien - nur die Wegstrecke zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz (Graz) und dem Arbeitsort (Kalsdorf) Berücksichtigung finden kann.
Die Entfernung Wohnsitz Graz - Arbeitsort Kalsdorf beträgt 14 km.
Wie bereits oben ausgeführt sind die Fahrtkosten bei einer einfachen Wegstrecke unter
20 km jedoch durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, weshalb eine Pendlerpauschale nicht in Abzug gebracht werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt, sodass die Revision als unzulässig zu erklären war.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at