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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2014, RV/6100157/2014

Beschwerde gegen Vorschreibung eines Säumniszuschlages im Zusammenhang mit Verschulden bei einer GmbH

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2014/15/0007. Mit Erk. v. gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entschieden durch ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
Dr. U

in der Beschwerdesache der A, in B, vertreten durch Prodinger Hoffmann & P StbGmbH & Co KG, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 83a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt :

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf) A ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
§ 3.455,62 vorgeschrieben, weil die Körperschaftsteuer 2012 nicht bis zum (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen (elektr.) vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides und damit die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages im Sinne des
§ 217 Abs. 7 BAO.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die verspätete Zahlung sich durch die irrtümliche Fehlerfassung der Fälligkeit dieser Zahlung für den statt der tatsächlichen Fälligkeit am begründe. Es sei lediglich der Monat falsch in die Fälligkeitsliste eingegeben worden. Die Fehlerfassung erfolgte durch die mit der Zahlung der Abgabe betraute, an sich äußerst zuverlässige langjährige Mitarbeiterin. Dies sei auch bei Durchsicht der Fälligkeitsliste durch C, den Vorgesetzten, nicht aufgefallen, sodass die Abgabe irrtümlich einen Monat verspätet, allerdings noch vor der Festsetzung eines Säumniszuschlages, eben vermeintlich fristgerecht, entrichtet wurde.
In der Vergangenheit seien keinerlei wesentliche Säumnisse aufgetreten, sodass dies eine einmalige Fehlleistung sei. Nachdem die verspätete Zahlung lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden sei – bei sonst fristgerechtem Zahlungsverhalten der Klientin – werde der Normzweck des § 217 BAO, nämlich ein Druckmittel für die zeitgerechte Entrichtung von Abgabenverpflichtungen zu bieten, nicht erfüllt. Das werde auch im § 217 Abs. 7 BAO entsprechend berücksichtigt. Dazu wurde auf (angeführte) Rechtsprechung des UFS verwiesen. Es handle sich bei der vorliegenden Fehlerfassung der Fälligkeit um einen geringfügigen Fehler, den auch ein sorgfältiger Mensch begehen könne.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Büroorganisation einer Kapitalgesellschaft so eingerichtet sein müsste, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen und Terminen sichergestellt sei. Dazu gehöre (lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH) insbesondere die Vormerkung von Fristen und Terminen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind.

Auf die Ausführungen betreffend leichte und grobe Fahrlässigkeit wird verwiesen.

Ein allfällig vorhandenes Kontrollsystem habe nicht gegriffen. Es wäre am Antragsteller gelegen, konkret darzutun, auf welche Art und Weise welche Vorkehrungen getroffen wurden, um Fehler in der Fristenwahrung und Terminverwaltung zu vermeiden.
Das Fehlen von Kontrollmaßnahmen in der Büroorganisation stelle ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar.

Daraufhin stellte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen vom 20. Jänner unter Hinweis auf die die eingebrachte Berufung Vorlageantrag.
In der Begründung wurde Wortgleich das Vorbringen in der Berufung wiederholt.

In der Beschwerdevorlage an das BFG führte das Finanzamt aus, dass dieser Fehler einem sorgfältigen Menschen passieren könne. Weiters gehe es davon aus, dass ein internes Kontrollsystem vorhanden war und gegriffen habe

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob in der aufgrund der irrtümlichen – um einen Monat verspäteten – Anmerkung der Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe (durch eine an sich verlässlich Mitarbeiterin) eine leichte Fahrlässigkeit oder grobes Verschulden zu sehen ist.

Auf die allgemein bekannten Ausführungen betreffend die Verschuldensformen wird verwiesen.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Dazu ist festzustellen, dass der Name der verlässlichen Mitarbeiterin nicht genannt wurde.
Die Bf führte aus, dass der Fehler bei Durchsicht der Fälligkeitsliste – in der eben der Termin falsch eingetragen wurde – dem Vorgesetzten nicht aufgefallen sei.
Vom Finanzamt wurde (in der BVE) dem zu Recht entgegengehalten, dass eine wirksame Kontrolle somit nicht vorgelegen habe und es dem Antragsteller obliege darzulegen, welche Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlern in der Fristenwahrung und Terminverwaltung getroffen wurden.
Darauf (die BVE ist diesbezüglich als Vorhalt zu werten) wurde im Vorlageantrag in keiner Weise eingegangen, da darin lediglich wortwörtlich das Beschwerdevorbringen wiederholt wurde.

In Verbindung mit der ständigen (bereits vom Finanzamt zitierten) Rechtsprechung des VwGH, wonach auch bei Kapitalgesellschaften –vergleichbar mit berufsmäßigen Parteienvertretern – Vorsorge durch entsprechende Kontrollen zu treffen ist, sodass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (siehe z.B. ) wurde damit kein Nachweis erbracht, dass kein grobes Verschulden durch die Antragstellerin vorliegt.
Daran ändert nichts, dass der Fehler Kanzleiangestellten für sich auch einem verlässlichen Menschen passieren kann und somit nur als leichte Fahrlässigkeit zu werten wäre.
Zudem liegen den von der Bf zitierten UFS Entscheidungen andere, mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbare Sachverhalte, zugrunde.

Dem Finanzamt (siehe Beschwerdevorlage) kann aber ebenfalls nicht gefolgt werden, da ein internes Kontrollsystem welches gewirkt haben soll eben nicht erkennbar ist. Der irrtümlich falsch eingetragene Zahlungstermin wurde eingehalten, welcher zudem vor Verhängung (Zufall) des gegenständlichen Säumniszuschlages lag. Der Fehler wurde daher nicht durch ein Kotrollsystem aufgedeckt.

Den Feststellungen und der Aufforderung des Finanzamtes in der BVE betreffend Vorhandensein eines wirksamen Kontrollsystems wurde – gemessen an der ständigen Rechtsprechung des VwGH – somit nicht entgegengetreten, weshalb nicht als erwiesen anzusehen ist, dass einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels Umstände vorliegen, wonach die Bw an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Insgesamt kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (siehe ständige Rechtsprechung des VwGH), der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu kommt, dass bereits auf Sachverhaltsebene nicht zweifelsfrei dargestellt wurde, worauf die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könnte.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100157.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-13074