Familienheimfahrt und doppelte Haushaltsführung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Z in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Bf. beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 u.a. Reisekosten sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung.
Am erging seitens des Finanzamtes der Einkommensteuerbescheid 2009, worin die oa. geltend gemachten Kosten keine Berücksichtigung fanden.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass ein großes Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden sei. Er sei slowenischer Staatsbürger und seine Familie lebe in Slowenien, wo sie ein Haus hätten. Seine Frau habe im Jahr 2009 ein Einkommen von 8.025,12 € gehabt.
Auf Grund eines Ergänzungsersuchens teilte der Bf. mit, dass er zweimal wöchentlich nach Hause fahre, die Entfernung betrage 132 km. Öffentliche Verkehrsmittel würden 50 km vom Familienwohnsitz entfernt vorbeifahren. Dem Schreiben war ein Einkommensnachweis seiner Frau beigefügt, aus welchem ersichtlich wurde, dass seine Frau eine Rente beziehe.
Am erging die abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen der Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom Bf. beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung sowie Reisekosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können. Weiters steht in Frage, ob dem Bf. das "große Pendlerpauschale" für seine Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz gewährt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit selbst, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (vgl. und vom , 96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und - die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200,-- € jährlich erzielt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können.
Diese Ausführungen bedeuten für den gegenständlichen Fall:
Der Bf. ist bereits durch Jahre hindurch in Österreich als Arbeiter in der Bauwirtschaft beschäftigt. Der Familienwohnsitz des Bf. ist in Slowenien. Den Angaben des Bf. zufolge habe er seit dem Jahr 2000 in der Nähe seines Beschäftigungsortes gewohnt und sei zweimal wöchentlich nach Hause an seinen Familienwohnsitz in Slowenien gefahren.
Die Ehegattin geht seit 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht lt. dem vorgelegten Einkommensnachweis eine Pension in Slowenien.
Daraus folgt, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes bis zum streitgegenständlichen Jahr 2009 jedenfalls zumutbar gewesen ist. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist somit als rein privat veranlasst anzusehen.
Die vom Bf. geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für Fahrten zum Familienwohnsitz sind daher als Kosten der privaten Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 EStG 1988 zu qualifizieren und sind somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Was den Antrag des Bf. auf Zuerkennung des großen Pendlerpauschales anbelangt, so bestimmt § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, dass die Voraussetzungen für das (große und kleine) Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein müssen (vgl. auch ). Das BMF nimmt für den Kalendermonat 20 Arbeitstage an, so dass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird (vgl. LStRL 2002, Rz 250 und 261 sowie Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 16 Tz 111).
Der Bf. hat im Berufungsverfahren selbst angegeben, dass er im Berufungszeitraum zweimal wöchentlich die Fahrtstrecke nach Slowenien zurücklegt hat; mit dieser Fahrtanzahl ist jedoch das vom Gesetz geforderte Überwiegen im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales liegen daher ebenfalls nicht vor.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt, sodass die Revision als unzulässig zu erklären war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100713.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAC-13073