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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2017, RV/3300001/2017

Zahlungserleichterungsansuchen im Finanzstrafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstraf­sache gegen A wegen Finanz­vergehen gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , Strafkontonummer X, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer zur Entrichtung der mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , StrafNr. Y, verhängten und auf dem Strafkonto Nr. X derzeit mit insgesamt € 900,00 aushaftenden Geldstrafe ab März 2017 bis November 2017 monatliche Raten in Höhe von jeweils € 100,00 gewährt werden. Die erste Rate wird am fällig, die weiteren Raten werden jeweils am 5. der Folgemonate fällig.

2. Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.

3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer A wurde mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , StrafNr. Y, wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 100,00 bestimmt.

Am beantragte der Beschwerdeführer „Nachsicht bzw. Nachlass“ der gegenständlichen Strafe sowie die Stundung der Geldstrafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag.

Mit Bescheid vom , GZ. Z, hat das Bundesmini­sterium für Finanzen diesen Antrag auf gnadenweise Nachsicht der Geldstrafe gemäß § 187 FinStrG als unbegründet abgewiesen. Den Antrag auf Stundung der Geldstrafe hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde vom gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/7300068/2016, als unbegründet abgewiesen.

Mit einem mit "" (gemeint offenkundig: ) datierten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Entrichtung der Geldstrafe in monatlichen Raten á € 100,00 jeweils zum 5. eines jeden Monats, beginnend mit .

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde diesen Antrag im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen abgewiesen.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer die hier gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens ein.

Begründend wurde nach Hinweis auf eine Entscheidung des FSRV/0017-I/11, vorgebracht, aus der Insolvenzdatei und insbesondere dem Akt des Finanzstrafverfahren würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Konkursverfahren monatlich rund € 1.200,00, vierteljährlich nahezu € 4.000,00, an alle Gläubiger zu zahlen habe. Wenn er nunmehr diese Strafe auf einmal zu zahlen habe, würde die Gefahr bestehen, dass es zumindest sehr nahe an seinen Ruin der wirtschaftlichen Existenz heranreichen würde. Aus diesem Grund sei im Sinne der Rechtsprechung eine Ratenzahlung, noch dazu wo diese in weniger als einem Jahr zur vollständigen Tilgung der Strafe führen werde, zu bewilligen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die beantragte Zahlungserleichterung zu gewähren. Der Ordnung halber hält der Beschwerdeführer fest, dass er mit Februar 2017 wie von ihm beantragt selbstverständlich mit der monatlichen Ratenzahlung beginnen werde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstraf­verfahren ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen (vgl. ), diesem Aspekt keine eigenständige Bedeutung (mehr) zukommt, zumal ja der Behörde ohnehin die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung losgelöst von den Wünschen des Antragstellers und in einer auch das gewollte Strafübel noch aufrechterhaltenden Art zu gewähren.

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden (; ).

Das Abgabenkonto des Beschwerdeführers ist weitgehend ausgeglichen. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde am x.x.20xx zu AZ der Konkurs eröffnet. Aufgrund des am y.y.20yy angenommenen Zahlungs­planes hat er bis z.z.20zz Zahlungen zu leisten.

Der Beschwerdeführer hat, entsprechend seinem Beschwerdevorbringen, am einen Betrag von € 100,00 auf das Strafkonto StrNr. X entrichtet. Auf diesem Strafkonto haften derzeit € 900,00 an Geldstrafe sowie hier nicht gegenständliche € 100,00 an Verfahrenskosten unberichtigt aus.

Für die Gewährung von Ratenzahlungen spricht daher neben der dargestellten wirtschaftlich angespannten Situation des Beschwerdeführers insbesondere sein erkennbares ernsthaftes und derzeit auch erfolgreiches Bemühen, die offenen Strafrückstände unter Anspannung der Kräfte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begleichen.

Im Hinblick auf die Ratenhöhe ist angebotene Ratenzahlung auch geeignet, den Strafzweck zu verwirklichen.

Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, als der noch aushaftende Teil der Geldstrafe von € 900,00 mittels monatlicher Raten in Höhe von jeweils € 100,00 von März 2017 bis November 2017 jeweils am 5. des Monats zu entrichten ist.

Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf, um auf allfällige geänderte Verhältnisse nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung Bedacht nehmen zu können. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.

Zur Zulässigkeit der Revision

D ie ordentliche Revision ist nicht zulässig (Art 133 Abs. 4 B-VG), weil vom Bundesfinanzgericht keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Auch ist die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 175 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 187 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Geldstrafe
Ratenzahlung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3300001.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at