Keine berechtigten Einwände gegen Lohnzettel, die mit Überweisungsbelegen iVm dem Lohnkonto übereinstimmen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FFF vom betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Beschwerdeführer (Bf) folgende Beschwerde:
Er habe nicht wie vom Finanzamt (FA) berechnet alle Gehälter von der Firma erhalten, zumal man ihm das Gehalt von Monat 10 aus 2014 schuldig geblieben sei. Das FA habe jedoch dieses Gehalt gänzlich mitberechnet. Er ersuche dies neu zu berechnen.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) führte das Finanzamt begründend aus wie folgt:
„Die Jahreslohnzettel der Firma Unternehmen1 (kurz: X) wurden durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt überprüft und die Richtigkeit wurde bestätigt.
Im Monat Oktober haben Sie eine Akontozahlung erhalten.
Es wurden nur die tatsächlich von der Firma ausbezahlten Löhne berücksichtigt.“
Den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht begründete der Bf. folgendermaßen:
"Diese Summen stimmen nicht. Ich habe den Oktober-Lohn eingeklagt und von dem IEF erhalten. Ich konnte leider noch
nicht alle Lohnzettel finden, die belegen wie viel Geld ich von der Firma von 1.1. bis 30.9. erhalten habe.
Der Betrag der jetzt angeführt ist stimmt nicht, und deshalb bitte ich um einige Tage mehr Zeit, damit ich alle Lohnzettel nachreichen kann."
Das Finanzamt führte im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht im Vorlagebericht, der auch dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde, aus: Bezughabende Normen § 25 EStG 1988 bzw § 69(6) EStG 1988
Sachverhalt: Am erging eine Wiederaufnahme zum Einkommensteuerbescheid 2014 vom auf Grund einer Übermittlung des Insolvenzausgleichsfonds. Es handelt sich um nachgezahlte Gehälter der Firma X. Bereits in der Beschwerde erging vom Bf das Anliegen, der Jahreslohnzettel der in Konkurs gegangenen Firma sei falsch. Nach Überprüfung des Lohnzettels der Firma X (Zuständigkeit FA 07, aktenkundige Steuernummer) durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt war die Beschwerde abzuweisen, da die Richtigkeit der Lohnzettel durch den Prüfer bestätigt wurde. in der Vorlage wurde vom Bf wiederum das Anliegen vorgebracht, der Lohnzettel der Firma X sei falsch.
Beweismittel: zur Vorlage nachgereichte Gehaltszettel des Bf wurden vorab an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt übermittelt.
Stellungnahme: Die nochmalige Überprüfung des Betriebsstättenfinanzamtes durch den zuständigen aktenkundigen Prüfer (Mailverkehr befindet sich im elektronischen Akt) ergab keine Änderung des Lohnzettels. (Lohnkonto, Überweisungsbeleg sowie L16 befinden sich in den Akten).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht vom durch Nachweise belegten und vom zuständigen Teamprüfer GPLA geprüften Sachverhalt aus, dass der Bf. für die Monate 1 bis 10/2014 von der Firma X Bezüge erhalten hat, wobei in Folge Konkurseröffnung für 10/2014 lediglich ein Akonto iHv Euro 500,00 von der Firma X an den Bf geflossen ist, und auch lediglich dieser Betrag iHv Euro 500,00 für 10/2014 in den zuständigen Lohnzettel und die daraus resultierende Einkommensteuerberechnung Eingang gefunden hat.
Beweiswürdigung
Die Lohnabrechnungen für jeden einzelnen Monat des Beschwerdejahres sind aktenkundig; Lohnzettel für alle Monate des Beschwerdejahres, L16, Überweisungsbeleg und das Lohnkonto befinden sich im Akt. Die Lohnzettel iVm dem Lohnkonto und dem aktenkundigen Überweisungsbelegt wurden vom zuständigen aktenkundigen Prüfer überprüft und für richtig befunden.
Aus dem Lohnkonto ist ersichtlich, dass der Steuerberater nur die tatsächlich ausbezahlten Löhne erfasst hat, ebenso dass im Oktober lediglich ein Aconto berücksichtigt wurde (mail vom , zuständiger aktenkundiger Prüfer des Finanzamtes [FA], Teamexperte Prüfer GPLA des zuständigen FA).
Die Zahlungsanweisung und das Bankkonto der Firma X über das Akonto iHv Euro 500,00 für 10/2014 an den Bf. sind aktenkundig. Ebenso ist das Lohnkonto des Bf. für die Monate 1/2014 bis einschließlich 10/2014 aktenkundig, aus dem hervorgeht, dass an den Bf. für Oktober lediglich dieser Betrag in Höhe von Euro 500,00 angesetzt wurde. (Lohnkonto für den Bf. bis DatumX [Konkurseröffnung]).
Rechtslage
§ 25 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF: Nichtselbständige Arbeit (Abs 3 Z 4)
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1.a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor. (Lenneis in Jakom EStG, 9. Aufl. 2016, § 25). ....
§ 69 EStG 1988 idgF:
(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:
1.
Bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie
2.
bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. 3In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gem § 67 Abs 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.
(Lenneis in Jakom EStG, 9. Aufl. 2016, § 69 ).
Erwägungen
Die Jahreslohnzettel der Firma X wurden durch das zuständige
Betriebsstättenfinanzamt überprüft und die Richtigkeit wurde bestätigt.
Im Monat Oktober 2014 hat der Bf. eine Akontozahlung erhalten.
Es wurden nur die tatsächlich von der Firma ausbezahlten Löhne berücksichtigt.
Das Lohnkonto und der Überweisungsbeleg betreffend das Akonto 10/2014 über Euro 500,00 sind aktenkundig.
Angemerkt wird, dass die Lohnzettel, das Lohnkonto und der streitgegenständliche Überweisungsbeleg über das Akonto für 10/2014 sowie der Bankkontoauszug vom o.a. zuständigen Teamexperten für GPLA Prüfung eingehend überprüft und für rechtsrichtig befunden wurden. Das Prüfungsergebnis wurde im Akt ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert und vom Bundesfinanzgericht nochmals verifiziert.
Da die der Einkommensteuerberechnung zugrunde liegenden Lohnzettel rechtsrichtig sind und auch die Steuerberechnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht bzw. gegen die Steuerberechnung an sich überhaupt keine Einwendungen des Bf aktenkundig sind war spruchgemäß zu entscheiden.
Nichtzulassung der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Da die der Einkommensteuerberechnung zugrunde liegenden Lohnzettel rechtsrichtig sind und auch die Steuerberechnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, bzw. gegen die Steuerberechnung an sich überhaupt keine Einwendungen des Bf aktenkundig sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106020.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at