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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.01.2017, RV/7500817/2015

Parkometerabgabe; statt Parkschein wurde ein weißer Zettel mit handschriftlicher Eintragung der Uhrzeit im Fahrzeug eingelegt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 12,00, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs.2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MI am um 14:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, S-Gasse 1A abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von EUR 12,00, verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch und brachte vor, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben.

In Beantwortung der vom Magistrat der Stadt Wien eingeholten Lenkerauskunft (Schreiben vom ) teilte der Bf. mit E-Mail vom mit, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf. die Anzeige sowie die vom Meldungsleger vor Ort angefertigten Fotos in Kopie übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

Der Bf. teilte daraufhin mit E-Mail vom mit, dass der Vorwurf, die Parkometerabgabe verkürzt zu haben, auf einem Missverständnis beruhe. Seine tatsächliche Standzeit habe ca. 11 bis 12 Minuten betragen. Die Ankunftszeit 13:55 Uhr habe er von seiner Armbanduhr abgelesen und erst später bemerkt, dass diese nicht mehr richtig funktioniert habe (am Abend sei sie stehen geblieben). Er habe, nicht zum ersten Mal, einem Kunden in der K-Gasse einen Karton Wein zugestellt und noch nie die 15 Minuten Freiparken überschritten. Normalerweise betrage die Lieferzeit ca. 5 bis 10 Minuten.

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. angelastet, er habe am um 14:16 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, S-Gasse 1A, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MI folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Der Bf. habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verletzt.

Über den Bf. wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der vom Bf. gemachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen umfasse. Daher schließe auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus.

Für höchstens 15 Minuten dauernde Abstellungen sei daher ein 15-Minuten-Gratis-Parkschein zu verwenden oder ein elektronischer 15-Minuten-Gratis-Parkschein zu aktivieren.

Im vorliegenden Fall sei im Fahrzeug ein weißer Zettel mit "Ankunft 13.55" hinterlegt gewesen. Somit hätte das Fahrzeug spätestens um 14.10 Uhr von der gegenständlichen Örtlichkeit entfernt werden müssen.

Das Fahrzeug sei jedoch laut Anzeige des Meldungslegers um 14:16 Uhr beanstandet worden. Zu dieser Zeit sei weder ein gültig entwerteter Parkschein hinterlegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen, sodass die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden sei.

Der Bf. sei als Fahrzeuglenker dafür verantwortlich, dass er bei Benützung der Kurzparkzone die tatsächliche Uhrzeit verwende. Eine nicht richtig funktionierende Armbanduhr stelle daher weder einen Strafmilderungs- noch einen Schuldausschließungsgrund dar.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Behörde ihm die tatsächliche Standzeit nicht glaube und er sie auch nicht besser beweisen könne. Er könne daher nur ersuchen, das Strafmaß herunterzusetzen. Nach Annahme der Behörde sei er um 6 Minuten zu lange gestanden, das ergebe EUR 11,60/Min. Er halte die Strafe zum Tatunwert einerseits für sehr hoch, zum anderen betrage sein Pensionseinkommen EUR 1.026,53 pro Monat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu Grunde:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MI am um 14:16 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, S-Gasse 1A, abgestellt ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Im Fahrzeug befand sich nur ein Zettel mit dem handschriftlichen Vermerk "Ankunft 13.56 h".

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere durch das vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Foto.

Der Bf. bestreitet nicht, dass im Fahrzeug kein Parkschein eingelegt war.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Verbindung mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung bedeutet dies, dass die Abgabepflicht mit dem Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone entstanden ist.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

Für Parkscheine nach Anlage II ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Parkometerabgabeverordnung festgesetzt (§ 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt bleiben können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

Gemäß § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

Der Bf. führt in seiner Stellungnahme bzw. in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass seine Standzeit ca. 11 bis 12 Minuten betragen habe. Die Ankunftszeit habe er von seiner Armbanduhr abgelesen und erst später bemerkt, dass diese nicht mehr richtig funktioniert habe. Er habe einem Kunden in der K-Gasse - nicht zum ersten Mal - einen Karton Wein zugestellt und noch nie die 15 Minuten Freiparken überschritten. Normalerweise betrage die Lieferzeit ca. 5 bis 10 Minuten.

Wie bereits der Magistrat Wien im Straferkenntnis ausgeführt hat, ist für eine Abstellzeit von höchstens 15 Minuten ein kostenloser 15-Minuten-Gratis-Parkschein zu verwenden oder ein kostenloser 15-Minuten-Gratis-Parkschein zu aktivieren.

Dies ergibt sich aus § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung.

Das Einlegen eines weißen Zettels mit einer handschriftlich festgehaltenen Uhrzeit entspricht somit nicht den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Es ist somit unmaßgeblich, ob auf dem vom Bf. im Fahrzeug hinterlegten weißen Zettel die handschriftlich eingetragene Uhrzeit richtig oder - wie vom Bf. behauptet - auf Grund seiner angeblich defekten Uhr falsch eingetragen wurde.

Der Bf. hat daher die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen. Auch sind die vom Bf dargelegten Tatumstände nicht geeignet, ein geringes Verschulden oder einen Milderungsgrund darzutun.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Weiters ist bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem vorgelagert -, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins, besteht.

Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Wenn der Bf im Hinblick auf die Strafbemessung seine finanzielle Lage anführt, wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht ().

Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den obenangeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500817.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at