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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.01.2017, RV/7400206/2016

Zurückweisung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers bzw. Antragstellers

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R

1.) betreffend den mit E-Mail vom übermittelten und mit datierten  Vorlageantrag der WEG, A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (Adr.1) u.a. lt. Grundbuch, Adr.2 vertreten durch die A Immobilientreuhand GmbH, Adr.1, diese vertreten durch SV, Adr.3, in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser - Fachgruppe Gebühren, 1060 Wien, Grabnergasse 4-6, vom , MA 31-GZ1, mit welcher die Beschwerde der A Immobilientreuhand GmbH, Adr.1, vertreten durch SV, Adr.3, gegen den Bescheid vom , MA 31-GZ2, als unzulässig zurückgewiesen wurde, und

2.) betreffend die mit E-Mail vom übermittelte und  mit "Wien, am (Richtigstellung: Wien, am )" datierte Beschwerde der WEG, A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (ADR: Adr.1) u.a. lt. Grundbuch, Adr.2, vertreten durch die A Immobilientreuhand GmbH, Adr.1, diese vertreten durch SV, Adr.3, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser vom , MA 31-GZ2

den Beschluss gefasst:

ad 1.) Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid der MA 31 vom , MA 31 – GZ2 (Akt Seite 6), wurde der Antrag der A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. auf Herabsetzung der Abwassergebühr (betreffend die Liegenschaft Adr.2) gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz für die Zeit vom bis abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit E-Mail vom (Akt Seite 10), abgesandt vom Sachverständigenbüro SV, die mit (richtig offenbar: ) datierte Beschwerde der A Immobilientreuhand GmbH (Akt Seite 11ff), vertreten durch den Sachverständigen SV, übermittelt. In dieser wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts eingewendet. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, außerdem handle es sich bei ihren Ausführungen um eine Scheinbegründung.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom , MA 31 – GZ1 (Akt Seite 35), dem Vertreter der A Immobilientreuhand GmbH, Herrn SV, am zugestellt, wurde deren Beschwerde (siehe oben Pkt. 2.) mit der Begründung, dass nur die A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H beschwerdeberechtigt sei, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

4. Mit E-Mail vom (Akt Seite 65), abgesandt vom Sachverständigenbüro SV um 16:39 Uhr, langte der mit datierte Vorlageantrag (Akt Seite 66ff) bei der MA 31 ein. Als Einschreiterin ist die "WEG, A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (Adr.1) u.a. lt. Grundbuch, Adr.2, vertreten durch: A Immobilientreuhand GmbH, Adr.1, vertreten durch: Sachverständiger SV, Adr.3" angeführt. Vorgeworfen wurden der belangten Behörde Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts:

a) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Die belangte Behörde habe Willkür geübt. Der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr sei im Jahr 2010 eingebracht und ein dementsprechendes Gutachten eingereicht worden. Wichtigstes Faktum sei hierbei, dass sämtliche eingebrachten Unterlagen im Namen, Auftrag und unter Bevollmächtigung der A Immobilientreuhand GmbH getätigt worden seien. Basierend auf dieser Einreichung habe die belangte Behörde die damals zugestellten Gebührenbescheide für die Kalenderjahre 2008 und 2009 erlassen. Trotz der nunmehr am als unzulässig zurückgewiesenen Einreichungs- respektive Beschwerdeberechtigten, seien sämtliche Bescheide ungeachtet der jetzt von der MA 31 relegierten Zurückweisungen auf die basierende Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, nach dem nunmehrigen Rechtsstand eigentlich unzulässiger Weise auf die A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H ausgefertigt.

b) Rechtswidrigkeit des Inhalts:

Die Rechtswidrigkeit des Inhalts finde ihren eindeutigen Ursprung in den seit Beginn der 90er Jahre erfolgten Einreichungen, welche stets als Einschreiterin die jeweils zu relegierende Verwalterin im Verfahren unwiderleglich benannt hätten. Es könne nicht ordentliche Rechtspraxis sein, dass eine seit 25 Jahren immerwährend gleich gehandhabte Anerkennung einer gewissen Bevollmächtigungspraxis nunmehr, ohne jedwede vorher namhaft gemachte schriftliche Änderung dieser Praxis, bezugnehmend auf die Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO, dem Sachverständigenbüro SV die ordnungsgemäße Bescheidung verwehrt werde, obwohl bekannt gewesen sei, dass diese Vertreterin die A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. sei. Auch hätte zum Eingang des Verfahrens bereits im Jahr 2008 von der belangten Behörde entweder die sofortige Rückweisung erfolgen bzw. die Richtigstellung des Antrages moniert werden müssen. Dies stelle im Ablehnungsfalle eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens zum vollen Nachteil der ursprünglichen Einschreiterin dar. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass eine 25 Jahre lang angewandte Rechtspraxis ohne Mitteilung spontan abgeändert worden sei und somit unter Betrachtung von Prozessdauer, Prozessinhalt und Abhandlung keinesfalls von Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Rede sein könne.

5. Gleichfalls mit E-Mail vom (Akt Seite 38), abgesandt vom Sachverständigenbüro SV um 16:40 Uhr, langte bei der MA 31 ein als "Beschwerde gegen den Bescheid vom , MA 31- GZ2" bezeichneter und mit („Richtigstellung: Wien, am “) datierter Schriftsatz (Akt Seite 39) ein. Als Einschreiterin ist die "WEG, A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (ADR: Adr.1) u.a. lt. Grundbuch, Adr.2, vertreten durch: A Immobilientreuhand GmbH, Adr.1, vertreten durch: Sachverständiger SV, Adr.3" angeführt. In dieser Beschwerde wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts eingewendet. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, außerdem handle es sich bei ihren Ausführungen um eine Scheinbegründung.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom , GZ MA 31-GZ3 (Akt Seite 62) wies die MA 31 die vorerwähnte Beschwerde (siehe oben Pkt. 5.) gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Dies erfolgte mit der Begründung, dass im gegenständlichen Fall der Bescheid vom , Zl MA 31-GZ2 nachweislich spätestens am zugestellt worden sei und hätte die Rechtsmittelfrist jedenfalls am geendet. Gerichtet wurde die Beschwerdevorentscheidung an die A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H., z.H. Herrn SV.

7. Mit E-Mail vom (Akt Seite 68), abgesandt vom Sachverständigenbüro SV, wurde ein als „Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom , GZ MA 31-GZ3" bezeichneter und mit datierter Schriftsatz (Akt Seite 69f) übermittelt. Als Einschreiterin ist die "WEG, A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H (ADR: Adr.1) u.a. lt. Grundbuch, Adr.2", vertreten durch die A Immobilientreuhand GmbH und diese vertreten durch den Sachverständigen SV, angeführt:

Es existiert keine neuerliche Beschwerde, sondern handelt es sich bei unserem Schreiben lediglich um eine Richtigstellung. Unsere Klarstellung der Eingabe vom bezog sich ausschließlich auf die von uns binnen aufrechter Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde vom .“ Weiters wurde der Antrag gestellt, „die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sowie folglich unter Berücksichtigung der technischen Parameter die Bescheide aufzuheben, sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gem. § 13 Abs. 1 KKG stattzugeben  sowie die Nichteinleitungsmenge ab dem Jahr 2014 mit 216m³ festzusetzen.

8. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und verwies im Vorlagebericht vom  zunächst darauf, dass die A Immobilientreuhand GesmbH nicht berechtigt gewesen sei, eine Beschwerde gegen den an die A. BeteiligungsgmbH gerichteten Bescheid einzubringen. Des weiteren wurde festgehalten, dass die am per E-Mail eingebrachte Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Aus den vorstehend angeführten Schriftstücken, die sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befinden, ergibt sich das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen, welches rechtlich wie folgt zu beurteilen ist:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Da der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Abgabenbehörde für den Einzelfall darstellt, hat er, wie § 93 Abs. 2 BAO ausdrücklich normiert, im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).

Gemäß § 243 Abs. 1 BAO sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht folglich an die Person, die gemäß § 93 Abs. 2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist (§ 97 BAO; Ritz, BAO5, § 246 Tz 2).

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist ().

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

Gemäß § 257 Abs. 2 BAO kann, wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt nur jemand, der noch nicht mit Abgabenbescheid bzw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 257 Tz 4).

Gemäß § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.

Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Betrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (). Ebenso ist ein Vorlageantrag nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (,9 8/17/0089). Ein Beitritt ist jedoch nur wirksam, wenn bereits eine Bescheidbeschwerde von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (vgl ; sowie Ritz, BAO5, § 258 Tz 1).

Eine Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei mangelnder Aktivlegitimation des Antragstellers sowie bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 17).

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer (§ 264 Abs. 2 lit. a BAO) sowie jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (§ 264 Abs. 2 lit. b BAO), befugt.

Im gegenständlichen Fall gelangt man daher zu folgendem Ergebnis:

ad 1.) betreffend den mit E-Mail vom übermittelten und mit datierten Vorlageantrag:

Da die Beschwerde von der A Immobilientreuhand GmbH im eigenen Namen eingebracht worden war, obwohl der angefochtene Bescheid vom gegenüber der A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. erlassen wurde und demnach nur letztgenannter GmbH gegenüber wirksam geworden war, und die Beschwerde überdies auch keinen Hinweis enthält, dass die A Immobilientreuhand GmbH (vertreten durch SV) als Vertreterin der Bescheidadressatin, der A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. handelt, wurde die Beschwerde zu Recht mangels Aktivlegitimation mit Beschwerdevorentscheidung vom  als nicht zulässig zurückgewiesen.

Bescheidadressat der zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung war ausschließlich die A Immobilientreuhand GmbH. Damit wäre auch nur diese zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO befugt gewesen.

Eine Antragslegitimation zur Einbringung des mit E-Mail vom übermittelten und mit datierten Vorlageantrages durch die  "WEG, A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (Adr.1) u.a. lt. Grundbuch, Adr.2", sohindurch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Liegenschaft in Adr.2, als Einschreiterin liegt nicht vor und ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 264 Abs. 2 lit. b iVm § 257 Abs. 1 BAO nicht.

Der mit E-Mail vom übermittelte und mit datierte Vorlageantrag war daher mangels Antragslegitimation der Eigentümergemeinschaft "WEG, A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (Adr.1) u.a. lt. Grundbuch, Adr.2" gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

ad. 2.) betreffend die mit E-Mail vom übermittelte und mit "Wien, am (Richtigstellung: Wien, am )" datierte Beschwerde:

Zunächst ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid lt. Aktenlage der A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. gegenüber spätestens am gegenüber wirksam geworden ist und daher die gegenständliche Beschwerde auch dann - und zwar diesfalls nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO wegen nicht fristgerechter Einbringung - zurückzuweisen wäre, wenn als Einschreiterin die A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. aufgetreten wäre.

Was die vorliegende Beschwerde anbelangt, steht allerdings unzweifelhaft fest, dass als Einschreiterin die WEG, A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (Adr.1) u.a. lt. Grundbuch, Adr.2" auftritt. Dieser Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) mangelt es jedoch an der Aktivlegitimation, da der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid nicht an die WEG, sondern ausdrücklich an einen anderes Rechtssubjekt, nämlich die A. Beteiligungsgesellschaft m.b.H., ergangen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass letztere dem Kreis der die einschreitende WEG bildenden Wohnungseigentümer angehört. Auch ist eine Beitrittserklärung der WEG nicht aktenkundig. Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Soweit im Schriftsatz vom eingewendet wird, es handle sich nur um eine Richtigstellung bzw. Klarstellung, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der mit "Wien, am (Richtigstellung: Wien, am )" datierte Schriftsatz ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet wird und eindeutig alle Kriterien einer Bescheidbeschwerde erfüllt und es andererseits nicht möglich ist, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die beschwerdeführende Partei durch eine sog. "Richtigstellung" - was in Bezug auf die als Einschreiterin angeführte Wohnungseigentumsgemeinschaft ohnehin nicht zutrifft - einfach auszutauschen.

Festzuhalten ist abschließend, dass mit dem Antrag, "sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen", kein Antrag im Sinne des § 274 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt wurde. Davon abgesehen konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. ), entspricht, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
mangelnde Aktivlegitimation
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400206.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at