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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.01.2017, RV/7101207/2014

Zurücknahmeerklärung wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO iZm einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretenen Bescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Bescheidbeschwerden der Bf., Anschrift vom gegen die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume 9/2012, 10/2012, 11/2012, 12/2012 und 1/2013 vom des Finanzamtes Wien 8/16/17 gemäß § 278 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO)

beschlossen:

Die Bescheidbeschwerden vom werden wegen nicht erfolgter Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO in der Fassung BGBl I 20/2009 als zurückgenommen erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist g emäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i. V. m. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig

Entscheidungsgründe

In Folge einer beim Beschwerdeführer (Bf. genannt) durchgeführten Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden vom Finanzamt Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die UVA-Zeiträume 9-12/2012 und 1/2013 erlassen. In der Bescheidbegründung wurde auf die Feststellungen in der BP-Niederschrift, bzw. dem BP-Bericht vom verwiesen.

Gegen diese USt-Festsetzungsbescheide vom erhob die Bf. mittels FinanzOnline am fristgerecht Beschwerde. Darin bringt vor sie lediglich vor, dass die abgabenbehördliche Prüfung die Vorsteuern nicht berücksichtigt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dazu erging eine gesonderte Bescheidbegründung in der Folgendes ausgeführt wurde:

Die Bf. habe im abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahren keine Beweise vorgelegt, die zu einer Anerkennung der strittigen Vorsteuern auf Grund der Rechnungen der Firma A. GmbH und der Firma B. GmbH&CoKG führen würden. Zur Vermeidung einer Wiederholung der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG werde auf die ausführliche Darlegung in Tz. 2 des BP-Berichtes verwiesen.

Die Tz. 2 des BP-Berichtes vom lautet:

„Tz 2. Fremdleistungen/Vorsteuern:

Die in den Rechnungen (Materialeinkauf) der Firma "A GmbH" (30 Rechnungen. im Zeitraum 09/2012—12/2012) und die lt. 'Kassaquittung (vom ) der Firma "B. GmbH & Co KG" (Rechnung lag nicht vor) ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug:

  • VSt-Abzug auf Grund von Rechnungen der Firma A GmbH

Lt. Niederschrift und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Firma A GmbH vom des Finanzamtes Wien 1/23 hat dieses Unternehmen für den “Zeitraum 07/2012- 12/2012 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch Umsatzsteuerzahlungen geleistet.

Vom gesetzlichen Vertreter (Masseverwalter) konnten keine Buchhaltung und keine Belege vorgelegt werden. Der Geschäftsführer dieses Unternehmens hat in Österreich keine Meldeadresse. Lt. Eintragung im Firmenbuch ist eine für eine Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift nicht bekannt. Die Unterschriften auf den vorgelegten Kassaquittungen stimmen nicht mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers der "A GmbH“ überein.

Die vom Geschäftsführer der Bf mehrfach angekündigte Vorlage von

Beweismitteln betreffend seiner Geschäftskontakte zur A GmbH

wurden nicht beigebracht.

  • VSt-Abzug auf Grund von Rechnungen der Firma B. GmbH & Co KG:

Von diesem Unternehmen werden seit 10/2012 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr

eingebracht bzw. keine Zahlungen geleistet. An der angeblichen Firmenadresse, Wien, 15. D-Gasse, findet sich kein Hinweis auf dieses Unternehmen (entsprechend § 66 der Gewerbeordnung). Die Unterschrift auf der Kassaquittung vom stimmt nicht mit der Musterzeichnung lt. Firmenbuch überein.

Eine ordnungsgemäße Rechnung konnte nicht vorgelegt werden (nur Kassaquittung).

Ob diese oben angeführten "Lieferfirmen" überhaupt eine einem Baumaterialhandel entsprechende unternehmerische Infrastruktur (Büro, Warenlager, Fuhrpark etc.) hatten, wurde lt. Vorhaltsbeantwortung vom vom Geschäftsführer der Bf. zugegebenermaßen nie geprüft, was im Hinblick auf die Art der Geschäftsanbahnung (durch einen Baumarktverkäufer in Ungarn) sicherlich geboten gewesen wäre.

Auf Grund dieser Sachlage steht dem Bf. für diese Rechnungen kein Vorsteuerabzug zu, weil er wusste oder wissen musste, dass sie diese Umsätze im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung stehen.

Diese maßgebende Bestimmung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG lautet:

Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.

Wie schon oben angeführt, stimmen die Unterschriften auf den Kassaquittungen, die als Nachweis der Bezahlung des erworbenen Materials vorgelegt wurden, in keinem Fall mit den Musterzeichnungen (lt. Firmenbuch der Geschäftsführer, bzw. des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH) überein, sodass die Abgabebehörde davon ausgehen muss, dass nicht diese (bzw die von ihnen vertretenen Gesellschaften) Empfänger der Geldbeträge waren.“

Gegen die abweisenden BVE betreffend die USt-Festsetzungsbescheide 9/2012 bis 12/2012 und 1/2013 vom wurde mit Schriftsatz vom binnen offener Frist der Vorlageantrag gestellt. Zudem wurde die Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerde, insbesondere die Vornahme einer Begründung des Rechtsmittels, erfolgte mit diesem Anbringen jedoch auch nicht.

Das FA legte mit Vorlagebericht vom diese Beschwerden mitsamt dem Verwaltungsakt dem BFG zur Entscheidung vor.

Im weiteren Verlauf hat die Bf. für die Veranlagungsjahre 2012, 2013 und 2014 keine Abgabenerklärungen eingereicht. Vom FA mussten - nach entsprechendem Vorhalt- die Umsatzsteuer- und Köperschaftssteuerbescheide 2012 bis 2014 auf Grundlage einer Schätzung erlassen werden. Gegen diese USt- und KöSt-Veranlagungsbescheide vom erhob die Bf. ebenfalls Beschwerde und hat es wiederum unterlassen in diesem Schriftsatz vom ihr Begehren darzulegen und eine Begründung abzugeben.

Diese Beschwerden wurden dem BFG noch nicht zur Entscheidung vorgelegt.

Im wurde der Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, die den Beschwerden gegen die USt-Festsetzungsbescheide anhaftende Mängel der fehlenden Anfechtungserklärung, des fehlenden Begehren und der fehlenden Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. b bis lit. d BAO binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag erfolgte unter dem Hinweis, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist, die Beschwerde kraft Gesetz als zurückgenommen gilt und wurde der Bf. zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters am nachweislich rechtswirksam zugestellt.

Mit dem Schreiben vom nahm die Bf. folgende Mängelbehebung vor:

„Zu b) Anfechtungserklärung: Die Bescheide werden im Punkt Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und im Punkt Gesamtbetrag der Vorsteuern angefochten.

Zu c) Begehren: Es werden Änderungen entsprechend den beiliegenden UVA beantragt (Anmerkung: USt-Festsetzung gemäß den erklärten UVA)

Zu d) Begründung: Die Bemessungsgrundlage wurde auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt, bei welcher noch nicht alle Belege vorgelegt wurden. Die beiliegenden UVA entsprechen den tatsächlichen Beträgen.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bestimmung des § 85 Abs. 2 BAO lautet:

„Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.“

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:

„a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c)die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.“

Die Begründung gemäß § 250 Abs. 1 lit. d soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt, bzw. für Erfolg versprechend hält ( , 0006; , 2007/15/0247; , 2008/15/0331).

Keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d stellt etwa dar

  • die nicht näher begründete Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch ( ), es sei keine Abgabe vorzuschreiben, bzw. mit Null festzusetzen (, 93/13/0258) der Bescheid sei ungesetzlich (, , 93/15/0137, , 91/13/0223)), unrichtig ( , 83/14/0172; , 2010/15/0213) oder er entspreche nicht dem Gesetz ( ),

  • die bloße Behauptung, eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (),

  • der bloße Hinweis, die Schätzung der Bemessungsgrundlagen entspreche nicht der Buchhaltung und den noch nicht abgegebenen Steuererklärungen (zB , 83/14/0172).

  • Die in ausgefüllten Erklärungsvordrucken oder Abgabenerklärungen angeführten Ziffern stellen noch keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d dar, wenn nicht erläutert wird, wie diese Ziffern ermittelt wurden (vgl zB ; , 595, 658, 659/78; , 97/14/0030, , 97/14/0030). Was als Erläuterung einer Ziffer (z.B. der Höhe der Umsätze oder der Vorsteuern oder des Gewinnes) in Betracht kommt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine solche Erläuterung kann etwa durch Vorlage einer Bilanzabschrift erfolgen. Die Höhe des Gewinnes (Verlustes) kann z.B. durch eine aufgegliederte Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben erläutert werden (vgl ).

Dem Fehlen einer Begründung ist aber nicht gleichzuhalten, dass eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (z.B. ; , 2007/15/0246; , 2008/15/0331).

Auf Grund des Mängelbehebungsauftrages bringt die Bf. als Begründung ihrer Beschwerde vor, „die Bemessungsgrundlage sei auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt worden, bei welcher noch nicht alle Belege vorgelegt wurden. Die beiliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen würden den tatsächlichen Beträgen entsprechen.“

Mit dieser Erklärung nimmt die Bf. aber keine Begründung ihrer Bescheidbeschwerde gemäß der Anforderungen des § 250 Abs. 1 lit. d BAO vor, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, warum die Beschwerdeführerin die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der angefochtenen Bemessung der Umsätze und Vorsteuern für nicht rechtmäßig hält. Die Bf. hat mit ihrer Eingabe vom dem Mängelbehebungsauftrag nur unzureichend entsprochen und damit ist die Rechtsfolge des § 85 Abs. 2 BAO eingetreten, sodass die Beschwerden kraft Gesetz als zurückgenommen gelten.

Zu den nachfolgend erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheiden für 2012 und 2013 ist im Zusammenhang mit den vorgelegten Beschwerden gegen die USt-Festsetzungsbescheide auf Folgendes hinzuweisen:

Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst (§ 253 BAO).

Grundsätzlich gilt eine Beschwerde gegen einen USt-Festsetzungsbescheid daher automatisch gegen den nachfolgenden, späteren USt-Jahresbescheid erhoben. Durch die gesetzliche Anfechtungsfiktion des § 253 BAO wirkt die Beschwerde gegen den USt-Festsetzungsbescheid gegen den an seine Stelle tretenden USt-Jahresbescheid. Das hat u.a. zur Konsequenz, dass im Falle der Erhebung einer zusätzlicher Beschwerde gegen den USt-Jahresbescheid diese nur als Beschwerdeergänzung einer bereits eingebrachten Beschwerde gilt. Ist die Beschwerde (nämlich die gegen die USt-Festsetzungsbescheide) dem BFG bereits zur Entscheidung vorgelegt worden, darf das FA keine (nochmalige) BVE erlassen. Eine derartige bloße Beschwerdeergänzung kann auch nicht mangelhalft im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO sein und es hat daher diesbezüglich kein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO zu ergehen.

Die Rechtswirkung des § 253 BAO setzt aber eine zulässige Beschwerde gegen den vorangegangen Bescheid (hier USt-Festsetzungsbescheid) voraus. Ist eine solche Beschwerde jedoch unzulässig (z.B. verspätet oder fehlt die Beschwerdelegitimation) oder ist sie durch Parteienerklärung oder kraft Gesetz bereits zurückgenommen worden, kann die Anfechtungswirkung des § 253 BAO gegen den nachfolgenden, ersetzenden Bescheid nicht zur Anwendung kommen.

Anderenfalls würde beispielsweise ein später erlassener Ust-Jahresbescheid überhaupt nicht mehr bekämpfbar sein, wenn bereits eine unzulässige Beschwerde gegen den vorangegangenen USt-Festsetzungsbescheid erhoben wurde und dieses Verfarhen noch anhängig ist.

Da im gegenständlichen Fall die Beschwerden gegen die USt-Festsetzungsbescheide vom wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelten, haben sie auch keine Anfechtungswirkung gemäß § 253 BAO gegen die später an ihre Stelle getretenen USt-Jahresbescheide für 2012 und 2013 vom entfaltet.

Werden diese USt-Jahresbescheide als nicht rechtmäßig erachtet, müssen sie daher mit einer eigenen Beschwerde angefochten werden, die dann gemäß § 243ff BAO zu behandeln ist.

Im gegenständlichen Fall wurde gegen diese USt-Jahresbescheide eine mangelbehaftete Bescheidbeschwerde erhoben, die dem BFG (noch) nicht zur Entscheidung gemäß  265 BAO vorgelegt worden ist.

Gemäß § 274 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 5 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündliche Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären ist. Gemäß § 272 Abs. 4 BAO idF des AbgÄG 2016 kommt im Senatsverfahren die Befugnis zur Zurücknahmeerklärung gemäß § 85 Abs. 2 BAO dem Berichterstatter zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Hinsichtlich der beurteilten Mangelhaftigkeit der vorgelegten Beschwerde und der unzureichenden Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO wurde der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101207.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at