Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.02.2017, RV/7500632/2015

Parkometer - PKW kurz vor Ende der Kurzparkzonenzeitbegrenzung abgestellt und keinen 15-Minuten-Parkschein gelöst

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn Bf., AdresseBf., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-5***, zu Recht erkannt:

I) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und stattdessen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens -

am um 21:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN Tatort, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben - erteilt wird.

II.) Die Auferlegung des Beitrages zu den verwaltungsbehördlichen Kosten des Strafverfahrens entfällt.

III.) Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen, in seiner ursprünglichen Fassung als Straferkenntnis bezeichneten Bescheides bestätigt.

IV.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67 Parkraumüberwachung, GZ.  MA 67-PA-5***, wurde der nunmehriger Beschwerdeführer  Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, für schuldig erkannt, er habe am um 21:52 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in  WIEN Tatort, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Er  habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag  zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von von € 10,00 zu leisten

Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 70,00.

In der Begründung wurde angeführt, dass Beweis durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, sowie das im Zuge der Beanstandung von diesem angefertigte Foto, erhoben  worden sei.  

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung habe der Bf. im Wesentlichen eingewandt, das Fahrzeug um 21:48 Uhr abgestellt zu haben. Da die ersten fünfzehn Minuten in der Kurzparkzone frei wären, hätte er daher einen Parkschein mit 22:00 Uhr ausfüllen müssen. Um diese Zeit bestehe jedoch keine Gebührenpflicht mehr. Es liege daher keine Abgabenverkürzung vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Zum Vorbringen des Bf. werde bemerkt, dass d er gebührenpflichtige Kurzparkzonenbereich am Abstellort bis 22:00 Uhr gültig sei.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem rich­tig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Angefangene Viertelstunden könnten unberücksichtigt bleiben, wenn ein ordnungsgemäßer Parkschein entwertet werde. Diese werde daher auch bei der Bestätigung eines elektronischen Gebührenparkscheines durch Handyparken berücksichtigt.  

Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, sei ein Abgabenb­etrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert werde.

Es sei somit auch für das Abstellen von Fahrzeugen innerhalb der letzten Viertelstunde vor Ende der Gültigkeitsdauer einer Kurzparkzone ein Parkschein zu entwerten, da ansonsten - wie im vorliegenden Fall - der Abstellzeitpunkt des Fahrzeuges nicht dokumentiert sei.

Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu des­sen Einstellung führen könnten.  

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im ge­genständlichen Fall nicht vor.  

Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).  

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.  

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit, welche n ach der Aktenlage anzunehmen sei.  

Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.   

Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.   

Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentli­che Interesse, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nich t gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass keine verwaltungsstraf­rechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig seien.

Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. seien dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass dieser durch die verhängte Strafe in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde. Eine allfällige Sorgepflicht habe mangels jeglicher Hinweise nicht ange­nommen werden können.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungs­gründe nicht hervorgetreten seien.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf di e zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.

Mit der gegenständlichen frist- und formgerechte Beschwerde vom beantragt der Bf. die Aufhebung des "Kostenbescheides".

Es sei nicht richtig, dass er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe.

Im angefochtenen Erkenntnis werde nicht gewürdigt, dass er, bevor der das Fahrzeug um 21:52 Uhr in der Tatortgasse geparkt habe, bereits für einen anderen Parkplatz bis 21:45 Uhr gezahlt habe, was aus dem beigelegten Auszug aus dem Parkkonto ersichtlich sei.

Somit sei es gar nicht möglich, dass er die Abgabe verkürzt habe, da ja 15 Min kostenlos parken erlaubt sei. In der Folge habe er auch nicht die Stadt Wien daran gehindert, den Parkraum zu rationieren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Der Begriff „Abstellen“ umfasst nach Abs. 2 sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;

Nach § 2 der gegenständlichen Verordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Nach § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach Abs. 2 sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

„Die §§ 1 bis 9 der Kontrolleinrichtungenverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen) lauten:“

„§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.“

„§ 2.(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.“

„(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.“

„§ 3.(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.“

„(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.“

„(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.“

„(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.“

„(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.“

„§ 4.(1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.“

„(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.“

„§ 5.Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.“

§ 6.(1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

„(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.“

„(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.“

„§ 7.(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.“

„(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).“

„(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.“

„§ 8.(1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.“

„(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.“

„§ 9.(1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.“

„(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.“

Unbestritten ist, dass der Bf. am um 21:52 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN Tatort , abgestellt hatte, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Der Bf. bringt - dokumentiert durch einen Auszug aus dem Parkkonto - glaubhaft dar, dass er, bevor er das Fahrzeug um 21:52 in der Tatortgasse geparkt hat, bereits für einen anderen Parkplatz bis 21:45 Uhr gezahlt habe.

Es sei gar nicht möglich, dass er die Abgabe verkürzt habe, da ja 15 Min kostenlos parken erlaubt sei und damit in der Folge auch nicht die Stadt Wien daran gehindert worden sei, den Parkraum zu rationieren.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass § 2 der Parkometerabgabeverordnung eindeutig regelt, dass bei einer gesamten Abstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten, ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten ist, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung normiert auch, dass ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet sein muss. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung spezifizieren näher den zu verwendenden ("Gratis-") Parkschein und dessen Ausfüllung (deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen).

Eine V erwendung und Entwertung eines Parkscheines hat somit auch dann zu erfolgen, wenn das Fahrzeug in der letzten Viertelstunde der Gültigkeitsdauer der Kurzparkzone abgestellt wird oder wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten beträgt.

Ob das Fahrzeug vom Bf. tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen ist, ist in einem Fall, wo kein Parkschein entwertet wurde, nicht relevant. Der Bf. ist seiner V erpflichtung, sein Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu haben oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, nicht nachgekommen. Wenn die oben zitierten Bestimmungen nämlich anordnen, dass im Falle des kurzzeitigen Haltens ein Parkschein der Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen hat, so ist das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspricht und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lässt (vgl.  GZ. RV/7500093/2014).

Ein V erkehrsteilnehmer aber, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Möglichkeit vertan, sein Fahrzeug bis zu fünfzehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, weil auf Grund der Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometer gesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen V erhaltens Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen V erhältnissen befähigt ist und die im zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (vgl. § 6 StGB). Da der Akteninhalt und die Vorbringen des Bf. keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die oben angesprochene Sorgfalt einzuhalten, hat er durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, eine Abgabenverkürzung begangen.

Aus der gegenständlichen Beschwerde geht hervor, dass dem Bf. nicht bewusst gewesen sei, dass er für diese 8 Minuten Parkzeit (von 21.52 bis 22.00 Uhr) einen Gratisparkschein auszufüllen (in elektronischer Form) gehabt hätte, weshalb er auch der Meinung sei, eine Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt zu haben.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach dem durch das Bundesfinanzgericht als erwiesen angesehenen Vorbringen des Bf. hat dieser am um 21:52 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone acht Minuten vor dem Ende der Kurzparkzonenbegrenzung abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Dabei hat der Bf. irrtümlich die Rechtsansicht vertreten, keinen Parkschein ausfüllen zu müssen, wenn das Fahrzeug in der letzten Viertelstunde der Gültigkeitsdauer der Kurzparkzone abgestellt wird.

Im gegenständlichen Fall ist daher dem Bf. eine fahrlässige Handlungsweise dahingehend vorzuwerfen, sich nicht dahingehend informiert zu haben, dass auch für eine 15 Minuten unterschreitende Parkdauer eine Gratisparkschein zu entwerten gewesen wäre. Der Bf. ist dabei in Anbetracht des Umstandes, dass er sein Fahrzeug 8 Minuten vor dem Ende der Zeitbegrenzung in der Kurzparkzone abgestellt hat, subjektiv davon ausgegangen, keine Parkometerabgabe zu verkürzen. Sein Verschulden kann in Anbetracht der Sachlage als gering angesehen werden. Bei entsprechender Entwertung bzw. Aktivierung eines Gratisparkscheines wäre im gegenständlichen Fall auch keine Parkometerabgabe angefallen, sodass auch von einer geringen Folge der Tat ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. auch der Intention der Parkraumbewirtschaftung, in Gebieten mit beschränktem Parkraum regelmäßig frei werdende Parkflächen zu schaffen, so gut wie nicht zuwidergehandelt.

Zudem ist im angefochtenen Straferkenntnis auch erwähnt, dass rechtskräftige Bestrafungen des Bf. in Parkometerangelegenheiten nicht vorgemerkt sind.

Da davon auszugehen ist, dass der Bf. weiterhin regelmäßig sein Kraftfahrzeug in parkraumbewirtschafteten Zonen abstellen wird, schien es geboten eine Ermahnung auszusprechen.

Kostenentscheidung

Durch die mit Spruchpunkt I erfolgte Aufhebung des Strafausspruches verliert der angefochtene, ursprünglich iSd § 43 VStG als Straferkenntnis bezeichnete, angefochtene Bescheid seine Eigenschaft als Straferkenntnis iSd § 64 VStG, sodass kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leisten ist.

Laut Rechtssatz 8 zu „… tritt … jede Entscheidung des VwG, welche – allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides – die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides. …“ In diesem Sinne hat der ´Rest´ des angefochtenen Bescheides, welcher in das vorliegende Erkenntnis übergegangen ist, auch den Charakter eines Straferkenntnisses iSd § 64 VStG verloren und es ist kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt wegen der teilweisen Stattgabe auch der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn

- in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und

- keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

- überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Bf. ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Streitfall lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden war. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500632.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at