Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe (FB) bei zuvor ergangener Mitteilung über den diesbezüglichen Anspruch auf FB.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum 04.2015 bis 06. 2015 erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Rückforderungsbescheid bezügl. Familienbeihilfe (FB) und Kindergeld (KG) für die aktenkundige Tochter des Beschwerdeführers (Bf), geb. Aug. 1991, genaues Geburtsdatum aktenkundig (id Folge kurz: Tochter) für den Zeitraum 04.2015 bis 06.2015 zu Recht ergangen ist.
Der beschwerdegegenständliche Rückzahlungsbescheid wurde begründet wie folgt:
"Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 516,90
KG € 175,20
Rückforderungsbetrag gesamt: € 692,10
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag
- gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988
zurückzuzahlen.
Die Rückzahlung hat bis auf Widerruf an das oben bezeichnete Finanzamt zu erfolgen. Die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages entnehmen Sie der Buchungsmitteilung. Ist diese dem Bescheid nicht beigelegt, wird sie in einem gesonderten Brief zugesendet.
Begründung
Zu aktenkundiger Tochter des Bf.:
Aufgrund der vorgelegten Studienbuchblattes für das WS 15 ist ersichtlich, dass Ihre Tochter den 3. Abschnitt aus Rechtswissenschaften innerhalb der Nachinskriptionsfrist für das kommende SS 15 abgeschlossen hat (), jedoch eine Fortsetzungsmeldung für das Sommersemester 2015 ist nicht erfolgt und auch keine Aufnahme des Doktoratstudiums, sondern erst im anschließenden WS 15 wird das Politikwissenschaftsstudium aufgenommen. Ihre Tochter stand somit im SS 15 in keiner Berufsausbildung im Sinne des FLAG, und auch die Fortsetzungsmeldung im Rechtswissenschaftsstudium wirkt nur bis 3/2015 (aus dem vorigen Semester weiter), weil die Zulassung mit erloschen ist und Ihre Tochter für das laufende Semester (SS 15) keine Fortsetzungsmeldung vorgenommen hat, somit waren die Beträge betreffend die Monate April bis Juni 2015 ordnungsgemäß rückzufordern."
Der Bf., offenkundig vertreten durch seine Tochter, brachte folgende Beschwerde ein:
„Da die Tochter des Bf. im März noch nicht wusste, dass sie ihre Prüfung im März positiv absolvieren werde, konnte sie sich nicht für ein weiterführendes Studium anmelden.
Sie war jedoch für das SS 15 als Studentin eingetragen, da von ihr die Studiengebühr für das SS 15 in Abzug gebracht wurde (lt. Anhang), und sie von der Universität Wien ein Semesteretikett für das SS 15 ebenfalls erhalten hat (lt. Anhang). Diesbezüglich war sie in der Annahme, dass sie als aktive Studentin an der Universität Wien eingetragen war.
Warum keine Bestätigung von der Universität ersichtlich ist, kann ich nicht wissen.
Also hat die Tochter aus ihrer Sicht ein weiterführendes Studium sofort nach ihren Möglichkeiten mit dem WS15 schnellst möglich fortgesetzt.
Weiters erhob der Bf. Einspruch gegen die Rückzahlung:
Der Anspruch war per Mitteilung vom bis August 2015 gültig.
Der Bf hat ohne Aufforderung das Diplomprüfungszeugnis der Tochter am zur Kenntnis gebracht.
Daraufhin bekam er am die „Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe",
dass „Nach Überprüfung Ihres Anspruches" ihm die Familienbeihilfe bis Juni 2015 gewährt wird.
Überdies war vermerkt: „Sie werden ersucht, Tatsachen die bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfe sich ändert, umgehend dem Finanzamt mitzuteilen" Das habe ich am bekannt gegeben, und seit diesem Zeitpunkt () hat sich KEINE Änderung ergeben. Daher war für mich dieser Bescheid vom endgültig, und somit verstehe ich die weitere Vorgangsweise nicht.
In dieser Mitteilung wurde wie erwähnt vermerkt, dass eine Überprüfung stattgefunden hat, und es ist darin absolut nicht erkennbar, dass im Nachhinein doch noch eine ev. Rückforderung erhoben wird.
Die Tochter hat, wie aus den Unterlagen zu ersehen ist, ihr Studium wirklich sehr schnell und erfolgreich absolviert, und der Bf ist von dieser Vorgangsweise sehr enttäuscht, da der Bf. nicht um eine Verlängerung der Familienbeihilfe ersuche, sondern lediglich die Rückzahlung als „Schildbürgerstreich" erachte.
Er hat sich wirklich auf die Mitteilung vom verlassen und alles getan, um als rechtschaffener österreichischer Mitbürger seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Bf. ersucht diesen Bescheid nochmals zu überprüfen, und ihm die Rückforderung zu erlassen."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde folgendermaßen begründet: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. '
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Gemäß Durchführungsrichtlinien FLAG 1967 Pkt. 7 ist die Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt worden ist.
Gemäß § 68. (1) Universitätsgesetz 2002 erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
Da die letzte Prüfung am erfolgte, war das Studium ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Da für das nachfolgende Studium erst ab Wintersemester 2015 inskribiert wurde, lag zwischenzeitlich keine Berufsausbildung vor."
Im Vorlageantrag führte der Bf. aus wie folgt:
"Laut Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom bestand der Anspruch auf Familienbeihilfe für meine Tochter bis August 2015. Da sie im März 2015 ihr Studium abgeschlossen hat, hat sie dies ohne Aufforderung dem Finanzamt am durch Vorlage der entsprechenden Dokumente bekannt gegeben.
Daraufhin wurde mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom festgelegt, dass nach Überprüfung des Anspruchs die Familienbeihilfe für die Tochter bis Juni 2015 zusteht. Es wurde daher aufgrund der Bekanntgabe die eventuelle Änderung des Familienbeihilfenanspruchs geprüft und demensprechend eine Auszahlung der Familienbeihilfe für die Tochter nur bis Juni 2015 (statt August 2015) gewährt. Danach haben sich keine Änderungen mehr ergeben. Mit Bescheid vom ist mir jedoch bekannt gegeben worden, dass ich die für April bis Juni 2015 bezogene Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt € 516,90 sowie den Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 175,20 bis zum zurückzuzahlen habe, dies obwohl sich seither keinerlei Änderungen ergeben haben und eine Überprüfung der geänderten und bekanntgegebenen Verhältnisse bereits erfolgt ist.
Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe , ) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden. Die formelle Rechtskraft ist ausschließlich prozessualer Natur und bedeutet die Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides (sie setzt die formelle Rechtskraft des Bescheides voraus) steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache entgegen, dh. das Verbot des "ne bis in idem" ist eine Folge der materiellen Rechtskraft (siehe Bichler, "Ne bis in idem", Das Problem der Rechtskraft im Abgabenverfahren, ÖStZ 1995, 233).
Nach herrschender Lehre bedeutet materielle Rechtskraft im Verwaltungsverfahren die Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und die Verbindlichkeit von Bescheiden. Im Vordergrund dieser Lehre steht die mit Bescheiden verbundene Wirkung, dass diese nicht nur für die Partei unanfechtbar sind und dass über eine Sache ein für allemal entschieden ist, sondern, dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die Behörden verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich auf den bescheidmäßigen Willensakt der Behörde, also auf den Spruch des Bescheides, als den Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes und der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (, , ).
Im gegenständlichen Verfahren hat das Finanzamt bereits am über den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter nach Bekanntgabe des Abschlusses des Studiums, also über die Änderung von Anspruchsvoraussetzungen entschieden. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, somit unanfechtbar, verbindlich und unabänderbar. Seither haben sich auch keine Änderungen des Sachverhalts ergeben, sodass die Abgabenbehörde in dieser erledigten „Sache“ nicht neuerlich entscheiden kann."
Im Vorlagebericht (der dem Bf vom Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt wurde) zur Vorlage der Beschwerde an das Gericht führte das Finanzamt aus wie folgt: "Bezughabende Norm ist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Sachverhalt: mit Ablegen der letzten Prüfung ist die Berufsausbildung beendet
Beweismittel: 3. DP
Stellungnahme: Auf Grund der Übermittlung des Diplomprüfungszeugnisses (DPZ) wurde am die Familienbeihilfe gestoppt und eine Überprüfung veranlasst. Diese hat aber keineswegs einen Bescheidcharakter."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:Aus der Aktenlage geht hervor, dass die Tochter des Bf. am die letzte Prüfung in ihrem Studium erfolgreich abgelegt hat, weshalb ab diesem Zeitpunkt das Studium abgeschlossen war.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum lag keine Berufsausbildung vor, zumal erst ab Wintersemester 2015 für das nachfolgende Studium inskribiert wurde.
Rechtslage:
§ 12 [Erledigungen des Finanzamtes] Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF
(1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
II. Mitteilungen des Wohnsitzfinanzamtes
A. Bezug der FB
Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erhält der Anspruchsberechtigte (Partei gemäß § 78 Abs 3 BAO) und damit Bezieher der FB eine Mitteilung des Wohnsitzfinanzamtes, dass ein Anspruch auf Bezug der FB besteht. In dieser Mitteilung wird der Bezieher der FB informiert
•
für welches/welche Kind/Kinder und
•
über welchen Zeitraum (von Monat/Jahr bis Monat/Jahr)
die FB gewährt wird.
Der Bezieher der FB wird außerdem aufmerksam gemacht, dass Änderungen der Verhältnisse, die nach Gewährung der FB eingetreten sind und die bewirken, dass der Anspruch auf die gewährte FB erlischt (s Ausführungen zu den §§ 2, 3 und 6) und damit kein Bezug der FB mehr gegeben ist, umgehend dem Wohnsitzfinanzamt bekannt zu geben sind.
Mit diesem Hinweis wird der Bezieher der FB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihn eine Verpflichtung trifft (s § 25 Rz 2 bis 4), Tatsachen oder Änderungen, die Einfluss auf den Anspruch und damit auf die Auszahlung der FB haben, dem Wohnsitzfinanzamt ohne zeitliche Verzögerung mitzuteilen.
1. Folgen bei Unterlassen der Mitteilungspflicht
Besteht auf Grund der Änderung der Verhältnisse (Änderung der Sach- oder Rechtslage; s § 10 Rz 4) kein Anspruch mehr auf Gewährung der FB und wird diese trotzdem weiter bezogen, weil
•
der Bezieher der FB es unterlässt, eingetretene Änderungen der Verhältnisse rechtzeitig dem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen, obwohl er sich bei der Antragstellung verpflichtet hat, diese innerhalb eines Monats bekannt zu geben, oder
•
das Wohnsitzfinanzamt feststellt – sei es durch eine von ihm vorgenommene Überprüfung (s Rz 8) oder auf andere Weise –, dass der Anspruch nicht mehr besteht, aber trotzdem die FB weiterhin bezogen wurde,
werden die zu Unrecht bezogene FB und der KAB vom Bezieher der FB vom Wohnsitzfinanzamt zurückgefordert (s § 26 FLAG 1967 idgF).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. '
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Gemäß Durchführungsrichtlinien FLAG 1967 Pkt. 7 ist die Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt worden ist.
Gemäß § 68. (1) Universitätsgesetz 2002 erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
§ 26 [Rückforderung der FB und des KAB] FLAG 1967 idgF:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
...(Hebenstreit in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, §§ 12, 26)
Ergibt eine Überprüfung, dass kein Anspruch auf FB mehr für das betreffende Kind besteht, wird dem Bezieher der FB mitgeteilt, ab welchem Zeitpunkt die Auszahlung der FB eingestellt wird. Mit der Einstellung der Auszahlung der FB wird – auch wenn nicht darauf hingewiesen wird – die Auszahlung des KAB eingestellt, weil der Bezug der FB die Auszahlung des KAB voraussetzt. Gleichermaßen ist auch der zu Unrecht bezogene KAB mit zu Unrecht bezogener FB für den gleichen Zeitraum zurückzuzahlen (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 12 Rz 9).
Erwägungen:
Auf Grund der Übermittlung des Diplomprüfungszeugnisses (DPZ) wurde am die Familienbeihilfe gestoppt und eine Überprüfung veranlasst. Diese Mitteilung, wie oben ausgeführt, hat aber keineswegs einen Bescheidcharakter.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Mitteilung weder als Bescheid bezeichnet wird noch über eine Rechtsmittelbelehrung verfügt.
Im Anschluss an diese Mitteilung wurde am eine Überprüfung des Beihilfenanspruchs durchgeführt.
Ad Mitteilungspflicht bzw Beschwerdeausführungen betreffend Mitteilung
Dem Bf. ist dazu Folgendes zu entgegnen: Das Wohnsitzfinanzamt hat die Verpflichtung, den Antragsteller – zu den Anspruchsberechtigten s Ausführungen zu den §§ 2, 3 und 6 – über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB sowie die/den Bezieherin/Bezieher (in der Folge kurz: Bezieher) der FB über die bevorstehende Einstellung der Auszahlung der FB durch Zusendung einer Mitteilung zu informieren.
Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid (s RV/0205-G/06; Im Gegensatz dazu zum Bescheid s § 13 FLAG 1967 idgF).
(Hebenstreit in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 12).
Das Wohnsitzfinanzamt hat die Verpflichtung, den Antragsteller – zu den Anspruchsberechtigten s Ausführungen zu den §§ 2, 3 und 6 – über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB sowie die/den Bezieherin/Bezieher (in der Folge kurz: Bezieher) der FB über die bevorstehende Einstellung der Auszahlung der FB durch Zusendung einer Mitteilung zu informieren.
Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid (s RV/0205-G/06; zum Bescheid s Ausführungen zu § 13). Demgemäß kann aus den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen hinsichtlich "entschiedener Sache" für das Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden.
Angemerkt wird, dass der Bf. selbst von Mitteilung spricht und mit seiner Ansicht, dass die zu Unrecht bezogenen Beträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht zurückgefordert werden dürften, freilich nicht im Recht ist.
Dies schon allein aus dem Grund, zumal die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beihilfen gesetzlich verankert ist (s. o. a. § 26 FLAG 1967 idgF).
Die Überprüfung ergab folgendes Ergebnis, das auch bereits in der BVE ausgeführt wurde:
Da die letzte Prüfung am erfolgte, war das Studium ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Da für das nachfolgende Studium erst ab Wintersemester 2015 inskribiert wurde, lag zwischenzeitlich keine Berufsausbildung vor (Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF iVm § 68 (1) Universitätsgesetz 2002).
Angemerkt wird, dass das Semesteretikett allein ebenso wie das Zahlen von Studiengebühren keine Nachweise im Sinne des FLAG1967 idgF hinsichtlich der Absolvierung eines Studiums zwecks Lukrierens von Familienbeihilfe darstellen können (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) .
Der Rückforderungsbescheid betreffend FB und KAB ist daher zu Recht ergangen (§ 26 Familienlastenausgleichsgesetz [FLAG] 1967 idgF).
Nichtzulassung der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104406.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at