Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.12.2016, RV/7500735/2015

Der Zahlungswille bei Einzahlen einer Verwaltungsstrafe iSd Parkometergesetzes, auch wenn die Einzahlung wegen falscher Identifikationsnummer misslungen ist, stellt einen Milderungsgrund bei der Strafbemessung dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen  Bf , wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA Zahl, zu Recht erkannt:

I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

• die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 80 Euro auf 48 Euro


• und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 16 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Betrag von 10 Euro festzusetzen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 48 Euro (Geldstrafe ) samt 10 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens), zusammen 58 Euro, abzüglich dem bereits bezahlten Betrag von Euro 48,00, der anzurechnen ist, somit also Euro 10,00 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichtenNach Anrechnung verbleibt  daher der zu zahlende Betrag in Höhe von Euro 10,00.

 

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Das vom Beschwerdeführer (Bf.) bekämpfte o.a. Straferkenntnis des Magistrats lautet wie folgt:

"Sie haben am um 20:38 Uhr in einer gebührenpflichfige Kurzparkzone in WIEN Adr mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KKK folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Straf­verfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Begründung Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit, zur angeführten Zeit, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch teilten Sie im Wesentlichen mit, dass Sie die Strafverfügung in der Höhe von EUR 48,00 beglichen, danach aber zu­sätzlich eine Strafverfügung über EUR 80,00 erhalten hätten.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 49a Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz wird die Strafverfügung gegen­standslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Straf­betrages mittels beiliegendem Beleg erfolgt (es ist daher rechtlich nicht relevant, aus welchen Gründen die Strafverfügung nicht oder nicht fristgerecht bezahlt wurde).

In der Strafverfügung ist unter anderem Folgendes wörtlich zitiert angeführt:

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überwei­sung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überwei­sungsauftrag die automationsunterstützte lesbare, vollständige und richtige Identifi­kationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Über­weisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Andernfalls muss trotz Bezah­lung ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Der letztmögliche Einzahlungstag der gegenständlichen Strafverfügung vom war somit der . Durch die Nichtbezahlung der Strafverfügung binnen der vierwöchigen Einzahlungsfrist erfolgte somit die Einleitung des Straf­verfahrens.

Ob die Zahlung der Strafverfügung gar nicht geleistet wurde, oder die automa­tionsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges bei der Überweisung gefehlt bzw. fehlerhaft war, wodurch die Zahlung automations­unterstützt auch nicht zugeordnet werden konnte, ist rechtlich nicht relevant.

Wenn eine Zahlung geleistet wurde, so kommt dieser mangels Erfüllung der genann­ten Zahlungsvoraussetzungen jedenfalls keine strafbefreiende Wirkung zu (betref­fend Anrechnung bzw. Rückzahlung einer bereits geleisteten Zahlung wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 - siehe Hinweis).

Die Angaben des Anzeigelegers wurden von Ihnen nicht bestritten, sodass diese als Grundlage für gegenständliches Verfahren dienen und weitere Befragungen des Anzeigelegers daher unterbleiben konnten.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Rechtlich ist zu bemerken:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurz­parkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Park­scheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milde­rungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,-- reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die ver­hängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie allfälliger Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal wei­tere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Dagegen erhob der Bf. Beschwerde wie folgt:

Die Strafe sei fristgerecht bezahlt worden. Warum sei die Zahlung nicht berücksichtigt? Warum müsse er die Strafverfügung nachzahlen? Der Bf. ersuche um Korrektur und Rückstellung des Verfahrens insbesondere aber der zusätzlichen Kosten.

Im vor dem Straferkenntnis ergangenen Einspruch gegen die Strafverfügung führte der Bf. aus wie folgt:

"Ich habe mein Fahrzeug ohne Parkschein abgestellt, das ist richtig. Ich habe eine Anonymverfügung in Höhe von EUR 48,- bezahlt, siehe Anhang ER 566 .Warum erhalte ich zusätzlich eine Strafverfügung in Höhe von EUR 80? Ich verstehe, dass die Stadt Geld benötigt aber EUR 128.- für einen vergessenen Parkschein erachte ich dann doch für recht übertrieben."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Abstellort des Fahrzeuges befand sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne die Parkometerabgabe zu entrichten. Das Fahrzeug war während der Gebührenpflicht abgestellt, die Verwaltungsübertretung wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan festgestellt.

Seitens des Beschwerdeführers wurde die verhängte Geldstrafe der Anonymverfügung am , jedoch unter Fehlen der Angabe der richtigen Identifikationsnummer im dazu vorgesehenen Feld "ID" überwiesen (Bl. 23/HA MA, Bankauszug des Bf.).

(s. Ktoauszug des Bf. vom Bank Austria, Betragsüberweisung Euro 48,00, Valuta ).

Darüber hinaus wurde auf dem Überweisungsbeleg in der Rubrik Zahlungsref. eine falsche bzw. alte  Identifikationsnummer XXXX eines vom Magistrat am angelegten Kontos angegeben. Der eingezahlte Betrag konnte daher der Anonymverfügung nicht zugeordnet werden, weshalb das Straferkenntnis am ergangen ist.

Gegen das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und führte unter Beilage von o.a. Kontoauszug im Wesentlichen aus, dass er die Strafe betreffend die ihm angelastete Verwaltungsübertretung fristgerecht überwiesen habe. 

Mit erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis, mit welchem über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 80,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt wurde.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den seitens des Magistrats der Stadt Wien übermittelten Akten sowie den Angaben des Bf.

Rechtsgrundlagen

§ 50 VwGVG lautet:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautet:

"Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen."

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung lautet:

"Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 19 VStG lautet:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die Unterlassung der rechtsrichtigen Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. (§ 50 Abs.- 6 VStG ).

§ 50 Abs. 7 VStG lautet:

"Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei seiner Beweiswürdigung auf die unstrittige Aktenlage und das Vorbringen des Bf.

Wird der in der Anonymverfügung  vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat durch die Behörde eine Ausforschung und weitere Verfolgung zu unterbleiben.

Diesfalls ist eine weitere Strafverfolgung ausgeschlossen; das deliktische Verhalten ist gesühnt. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Anonymverfügung  Sperrwirkung i.S.d. Art. 4 des 7. ZP zur EMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden).

Die Bezahlung einer mit Anonymverfügung  verhängten Geldstrafe kann entweder in bar unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) entrichtet werden oder mittels Überweisung.

Soll die Bezahlung einer mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag im dafür  vorgesehenen Feld die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden.

Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren und korrekten Identifikationsnummer im dafür  vorgesehenen Feld gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung.

Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (z.B. Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m.w.N.).

Im gegenständlichen Fall langte der Betrag von EUR 48,00 zwar rechtzeitig auf dem in der Anonymverfügung (letzter Einzahlungstag ) angegebenen Konto des Magistrats der Stadt Wien ein, allerdings wurde auf der Überweisung keine Identifikationsnummer im dafür vorgesehenen Feld angegeben. Darüber hinaus wurde in der Rubrik Zahlungsref. eine falsche alte ID-Nummer wie oben angeführt wurde angegeben.

Damit fehlt es im gegenständlichen Fall an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Beleges (§ 50 Abs. 6 VStG i.V.m. § 50 Abs. 2 VStG).

Ob die Zahlung der Strafverfügung gar nicht geleistet wurde, oder die automa­tionsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges bei der Überweisung gefehlt bzw. fehlerhaft war, wodurch die Zahlung automations­unterstützt auch nicht zugeordnet werden konnte, ist nämlich beschwerdegegenständlich rechtlich nicht relevant.

Somit stand die Einzahlung eines Betrages von EUR 48,00 der Strafverfolgung durch die belangte Behörde nicht entgegen.

Da der Strafbetrag nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde die Anonymvergügung gegenstandslos.

Da die Anonymverfügung außer Kraft trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von dieser zu erfolgen.

Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil der Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius (Verböserung) ist nicht ausgeschlossen (vgl. ).

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (z.B. Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 49a Abs. 9 bzw. § 50 Abs. 7 VStG), wobei bei Entrichtung des Strafbetrages durch einen Dritten dieser Rückzahlung des Strafbetrags fordern kann (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m.w.N.).

Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe mangels korrekter Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 80,00 (bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden)  und in der diesem vorangegangen Strafverfügung eine Geldstrafe von EUR 80,00 verhängt, während in der Anonymverfügung  eine Geldstrafe von EUR 48,00 festgesetzt wurde.

Die Festsetzung einer diesbezüglichen Höhe der Geldstrafe entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, wobei auch das Bundesfinanzgericht grundsätzlich dieser Strafpraxis folgt.

Als Milderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Bf. durch fristgerechte Bezahlung die Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren vermeiden wollte, dies  aber durch das Fehlen der Angabe der richtigen ID-Nummer in dem dafür vorgesehenen Feld misslang. Da es sich bei der fehlerhaften Zahlungsüberweisung nicht um eine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes handelte, können die Folgen der Tat in Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes als gering bezeichnet werden.

Das Fehlen bisheriger Vorstrafen kommt beschwerdegegenständlich dem Bf. nicht zugute, zumal keine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vorliegt.

Da die Zahlungsbereitschaft des Bf. bei der gegenständlichen Entscheidung als mildernd zu berücksichtigen war, war die Geldstrafe vor dem Hintergrund des als gering zu bezeichnenden Unrechts- und Schuldgehaltes spruchgemäß herabzusetzen.

Die (gemäß § 16 VStG festzusetzende) Ersatzfreiheitsstrafe (bei deren Bemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind) wird im Verhältnis zur verminderten Geldstrafe wie im Spruch angeführt festgesetzt.

Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wird, sind dem Bf. gem. § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Im Ausspruch der belangten Behörde, dass der Bf. einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 10,00 zu zahlen hat, erfolgt durch dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes trotz der Herabsetzung der Geldstrafe keine Änderung, weil die EUR 10,00 bereits den Mindestbetrag gem. § 64 Abs. 1 VStG für das Verfahren erster Instanz darstellen.

Da der Betrag von EUR 48,00 bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen. Dafür hat sich der Bf., wie im Straferkenntnis unter "Hinweis" angeführt, an die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, zu wenden.

Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von EUR 10,00.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlungsaufforderung:

Der zur Zahlung verbleibende Kostenbeitrag von EUR 10,00 ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Binnen dieser Frist (zwei Wochen) ist auch die Anrechnung des bereits geleisteten Strafbetrages iHv Euro 48,00 für die Anonymverfügung zu erwirken.

Diesbezüglich muss sich der Bf. selbst innerhalb dieser Frist an den Magistrat der Stadt Wien wenden, um eine Anrechnung auf den in hg Erkenntnis festgesetzten Betrag zu erwirken.

Im Straferkenntnis des Magistrats vom  wird dazu unter Punkt Hinweis ausgeführt wie folgt:

"Hinweis                            

Um eine Anrechnung bzw. Rückzahlung des verspätet / nicht in voller Höhe / unter Angabe einer unrichtigen Identifikationsnummer geleisteten OM/AN-Strafbetrages zu erwirken, wird der Einzahler des Betrages ersucht, sich unter Vorlage des Zahlungs­nachweises (Überweisungsbeleg, Kontoauszug,...) an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at zu wenden."

Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Magistrat die Überweisung von Euro 48,00 grundsätzlich als vom Bf. erhalten beurteilt hat, da er in einem Aktenblatt anführt "falsche" ID Nummer (Bl. 25/ HA-MA)."

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da beschwerdegegenständlich der Beschwerde teilweise Folge gegeben wird fallen wie im Spruch ausgeführt wurde keine Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500735.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at