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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.02.2017, RV/3100970/2014

Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels wirksam ergangener Beschwerdevorentscheidungen

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch RA, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahre 2003 bis 2011 beschlossen:

Der Vorlageantrag vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach einer beim Beschwerdeführer (Bf) im Jahr 2013 gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt (zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren) entsprechend den Feststellungen des Prüfers am Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2011. Gegen diese Bescheide erhob der Bf mit Eingaben vom Beschwerde.
Mit Ausfertigungsdatum erließ das Finanzamt für die Jahre 2003-2011 abweisende Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden vom gegen nicht näher bezeichnete Bescheide vom .

Mit Eingabe vom wurde der Antrag gestellt, die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I) Sachverhalt:

Mit insgesamt 18 automationsunterstützt ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 BAO (je mit Ausfertigungsdatum ) sollte über die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2011 abgesprochen werden. Für jedes Beschwerdejahr wurden 2 Beschwerdevorentscheidungen ausgefertigt. Die 2 Beschwerdevorentscheidungen für 2003 lauten wie folgt:

„BESCHEID 2003
Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen.
 

Begründung:
Die (zusätzliche) Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu.“

Die übrigen 16 Beschwerdevorentscheidungen der Jahre 2004-2011 unterscheiden sich von der angeführten Beschwerdevorentscheidung für 2003 lediglich darin, dass nach der Bezeichnung „BESCHEID“ eines der jeweiligen folgenden Beschwerdejahre angeführt ist; im Übrigen sind sie wortgleich ausgeführt.

II) Rechtliche Würdigung:

1) Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

2) Die automationsunterstützt ausgefertigten Beschwerdevorentscheidungen vom weisen zwar jeweils die Bezeichnung "Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO" sowie die Angabe eines Kalenderjahres auf (zB. „Bescheid 2003", "Bescheid 2004"), sie lassen aber die in § 198 Abs. 2 Satz 1 BAO normierte Abgabenart vermissen. Den genannten Beschwerdevorentscheidungen mangelt es daher an einem essentiellen Merkmal eines Abgabenbescheides.

3) Die angeführten Beschwerdevorentscheidungen sind daher mangels Bezeichnung einer Abgabenart nicht wirksam ergangen. Liegen aber keine wirksam ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vor, war der diesbezügliche Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ). Unabdingbare Voraussetzung eines Antrags auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ist (von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen; vgl. § 262 Abs. 2 bis 4 BAO), dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung wirksam erlassen hat (vgl. , RV/2101123/2014).

4) § 198 Abs. 2 Satz 1 BAO erfordert zwingend die Angabe einer Abgabenart. Es erweist sich damit als entbehrlich, der Frage nachzugehen, ob es einem Beschwerdeführer bzw. einer Beschwerdeführerin zumutbar sein kann, bei Vorliegen mehrerer mangelhafter Beschwerdevorentscheidungen ermitteln bzw. erschließen zu müssen, zu welcher Abgabe eine (dem Gesetz entsprechende) Beschwerdevorentscheidung ergangen ist. Es gilt zwar auch der Grundsatz, dass der Bescheid einer Abgabenbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und bei Bestehen von Zweifeln über den Inhalt des Spruchs auch dessen Begründung herangezogen werden muss, wobei der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen ist (zB. ), doch kann dieser Grundsatz dann nicht angewendet werden, wenn der Spruch eines Bescheides nicht zu erkennen gibt, über welche Abgabe abgesprochen wird ( ) . Abgesehen davon ist es im gegenständlichen Verfahren unmöglich festzustellen, mit welcher Beschwerdevorentscheidung das Finanzamt über welchen beschwerdegegenständlichen Abgabenbescheid absprechen wollte, zumal für jedes Beschwerdejahr zwei völlig gleichlautende Beschwerdevorentscheidungen erlassen wurden und zudem für alle Beschwerdevorentscheidungen eine einheitliche, händisch ausgefertigte Begründung ergangen ist .

5) Über die Beschwerden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2011 wird das Finanzamt daher erstmals wirksam mit Beschwerdevorentscheidungen abzusprechen haben. Dem Bf steht es sodann frei, gegen diese Entscheidungen gegebenenfalls neuerlich einen Vorlageantrag einzubringen. Der Rechtsschutz ist somit gewahrt.

III) Zulässigkeit einer Revision

1) Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die dargestellte Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100970.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at