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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.09.2014, RV/2100816/2013

Fristverlängerung nur für Beschwerden gegen im Spruch genannte Bescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Zurükweisung einer Berufung als verspätet zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Durch die Bf. (Beschwerdeführerin) wurde mit folgender Schriftsatz  eingebracht:

BF

Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung

Zur PS hat eine abgabenrechtliche Prüfung stattgefunden. Die folgenden, aufgrund der Prüfung erlassenen Bescheide werden in ein Rechtsmittel zu ziehen sein.

Die Bescheide über die Körperschaftsteuer 2008 bis 2010 trafen am ein, die reguläre Berufungsfrist würde am ablaufen.
Der Bescheid über die Anspruchszinsen 2008 bis 2010 teilt diesen Fristenlauf.
Der Bescheid über die Stiftungseingangssteuer 09/2011 traf am ein, die reguläre Berufungsfrist würde am enden.

Der Säumniszuschlagsbescheid 2011, datiert vom und traf am ein, die reguläre Berufungsfrist würde am enden.
Zwischen der Niederschrift über diese Betriebsprüfung am und am Eingang der erwähnten Bescheide am liegen 85 Kalendertage.

Wir ersuchen höflichst die Berufungsfrist für die oben erwähnten Bescheide um 3 Monate, somit für alle Bescheide bis zum zu verlängern.

Wir denken, dass der berufungswerbenden Stiftung der gleiche Zeitraum für die Bearbeitung des Rechtsmittels eingeräumt werden sollte, wie der Finanzverwaltung für die Ausfertigung der bescheide zur Verfügung stand.“

Am wurde ein Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom abgefertigt, der folgenden Inhalt hatte:

"Bescheid:
Ihrem Ansuchen vom , eingelangt am , um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Berufung gegen SZ-Bescheide v. wird stattgegeben. Die Frist wird bis zum verlängert.

Begründung:
Ihrem Ansuchen wurde vollinhaltlich stattgegeben."

Mit Schreiben vom wurde für den Bescheid vom , mit welchem Säumniszuschläge von 2.379,77 Euro vorgeschrieben worden waren, um Fristverlängerung für die Einbringung einer Berufung ersucht.

Diese Säumniszuschläge seien erstmals vorgeschrieben worden und beträfen die Ergebnisse der abgabenrechtlichen Prüfung für die Jahre 2008 bis 2010.

Gegen diese, den Säuminiszuschlägen zugrunde liegenden Bescheide sei am ein Rechtsmittel angemeldet und gebeten worden, die Frist zur Einbringung dieses Rechtsmittels bis zum zu verlängern. Diesem Ansuchen sei statt gegeben worden. Daher werde ersucht, auch die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Säumniszuschläge wie am Bescheid vermerkt, bis zum zu verlängern.

Mit Bescheid vom wurde dem Antrag auf Verlängerung zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die SZ-Bescheide vom  stattgegeben. Die Frist wurde bis zum verlängert.

Der Bescheid enthielt die Begründung:
"Ihrem Ansuchen wurde vollinhaltlich stattgegeben."

Mit Schreiben vom  wurde gegen die Bescheide über die Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und Stiftungseingangssteuer 2007 bis 2010 bzw. 2011 Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom wurden die Beschwerden vom  gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis  2010 vom sowie Stiftungseingangssteuer 9/2011 vom  gemäß § 271 Abs 1 BAO zurückgewiesen, wobei der Zurückweisungsbescheid betreffend Beschwerde gegen den Bescheid über die Stiftungseingangssteuer - laut auf dem Bescheidentwurf ersichtlichen Aktenvermerk - am 7. Ausgust abgefertigt wurde.

Die Begründung betreffend Zurückweisung der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 lautete:

"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufungsfrist gemäß  § 245 bzw. § 276 BAO bereits abgelaufen ist."

Die Begründung betreffend Zurückweisung der Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2010 ergänzte den oben angeführten Satz wie folgt:

"Die Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung wurde laut Schreiben vom bis beantragt. Die Berufung vom war daher nicht fristgerecht."

Die Zurückweisung  der Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend Stiftungseingangssteuer 9/2011 wurde damit begründet, dass die entsprechend dem Antrag vom verlängerte Beschwerdefrist bereits am abgelaufen war.

Mit Schreiben vom 6. August wurde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2010, mit dem Schreiben vom gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Stiftungseingangssteuer 9/2011 Beschwerde erhoben.

In den Beschwerden wird eingangs die Entwicklung des Verfahrens vom bis dargestellt und weiter ausgeführt, am seien Säumniszuschläge für die Körperschaftsteuer 2008 bis 2010 und Anspruchszinsen 2008 festgesetzt worden.

Mit Schreiben vom sei um Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom ersucht worden. Begründet sei dies u.a. damit gewesen, dass die Bf gegen die, den Säumniszuschlagsbescheiden zugrunde liegenden Bescheide am ein Rechtsmittel angemeldet und um Verlängerung der Frist zur Einbringung des Rechtsmittels bis zum ersucht habe.

Am habe die Bf vom FA Graz-Stadt, T einen Bescheid vom mit folgendem Inhalt erhalten:

„Ihrem Ansuchen vom , eingelangt am , um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Berufung gegen die SZ-Bescheide vom wird stattgegeben. Die Frist wird bis zum verlängert.
Begründung: Ihrem Ansuchen wurde vollinhaltlich stattgegeben.“

Am habe die Bf Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2010 und den Stiftungseingangssteuerbescheid 9/2011 erhoben. Mit Bescheiden vom habe das Finanzamt die Beschwerde vom gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2010 gem. § 273 (1) BAO ( Anm.: mit der bereits oben angeführten Begründung) zurückgewiesen.

Gem. § 245 Abs 3 BAO könne die Beschwerdefrist auf Antrag des Abgabepflichtigen verlängert werden. Die Hemmung des Fristenlaufs beginne unabhängig davon, ob seitens der Abgabenbehörde über den Antrag abgesprochen werde. Eine bescheidmäßige Erledigung über die Stattgabe eines Fristverlängerungsansuchens sei nicht vorgesehen, Unterbleibe eine positive Erledigung in Form einer Entscheidung oder Mitteilung, so sei von einer Stattgabe des Ansuchens auszugehen.
Erlasse das Finanzamt keinen über das Verlängerungsansuchen absprechenden Bescheid, so ende die Frist zum beantragten Zeitpunkt ().

Wolle das Finanzamt dem Antrag auf Fristverlängerung stattgeben, bedürfe es hiezu nicht zwingend eines Bescheides . Eine Bewilligung sei auch durch Stillschweigen möglich (UFSjoural, Heft-Nr 3/2012, 112f).

Die Bf habe mit Schreiben vom das Finanzamt Graz-Stadt um Verlängerung der Rechtsmittelfrist für die Einbringung einer Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2010, den Stiftungseingangssteuerbescheid 09/2011 und den  Säumniszuschlagsbescheid bis zum ersucht.

Am selben Tag habe die Steuerberatungs-GmbH auch ein Fristverlängerungsansuchen für die Einbringung der Beschwerden gegen die Bescheide betreffend GmbH und KF, die ebenfalls das Ergebnis einer Außenprüfung des Finanzamtes Graz-Stadt waren, bis zum gestellt.

Wie oben ausgeführt sei eine positive Erledigung eines Fristverlängerungsansuchens in Bescheidform nicht vorgesehen und werde in der Regel von der Abgabenbehörde stillschweigend gewährt. Weiche die Erledigung vom Ansuchen der Abgabepflichtigen ab, habe die Abgabenbehörde darüber natürlich mittels Bescheid abzusprechen.
Mit Bescheid vom , der eine verfahrensleitende Verfügung darstelle, gegen den somit ein gesondertes Rechtsmittel nicht zustehe, habe das Finanzamt Graz-Stadt, T die Frist für die Einbringung der Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid für die Bf bis verlängert. In der Begründung sei angeführt, dass dem Ansuchen vollinhaltlich stattgegeben worden sei.
Derartige Bescheide mit einer Fristverlängerung bis seien auch für die GmbH und KF persönlich ergangen.

Sämtliche infolge der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide habe das Finanzamt
Graz-Stadt, T2 erlassen, auch die Säumniszuschlagsbescheide. Das Ansuchen der Bf habe sämtliche Bescheide (also Körperschaftsteuer, Stiftungseingangssteuer und Säumniszuschläge) umfasst und sei an das Finanzamt Graz-Stadt adressiert gewesen. Das Finanzamt Graz-Stadt, T habe mit Bescheid vom eine Fristverlängerung für die Säumniszuschlagsbescheide bis zum bewilligt und in der Begründung ausgesprochen, dass dem Ansuchen vollinhaltlich stattgegeben worden sei.

Das Finanzamt Graz-Stadt sei laut Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt für die Bf. Das AVOG unterscheide im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit zwischen Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis und Finanzämtern mit besonderem Aufgabenkreis. Beim T2 (Betriebsveranlagung) und T (Abgabensicherung) handle es sich lediglich um innerhalb des Finanzamtes Graz-Stadt bestehende Organisationseinheiten. Es sei davon auszugehen, dass die einzelnen Teams innerhalb des Finanzamtes Graz-Stadt miteinander kommunizieren und in einem Bescheid nur über sämtliche Punkte eines Ansuchens gemeinsam absprechen.

Dies insbesondere dann, wenn sämtliche Bescheide, auch die Bescheide betreffend Säumniszuschläge, vom X erlassen worden seien, und das an das Finanzamt Graz-Stadt adressierte Fristverlängerungsansuchen alle Bescheide, also Körperschaftsteuer, Stiftungseingangssteuer und Säumniszuschläge umfasse.

Nicht nachvollziehbar sei daher, weshalb das Finanzamt Graz-Stadt (T) mit Bescheid vom nur eine Fristverlängerung für die Säumniszuschläge bis ausgesprochen haben solle.

Die Abgabenbehörde hätte dem Fristverlängerungsansuchen vom bis zum stillschweigend zustimmen können. Die Abgabenbehörde habe dies jedoch nicht getan, sondern statt dessen mittels Bescheid eine abweichende Fristverlängerung bis zum  ausgesprochen.
Auch wenn die Abgabenbehörde im Spruch des Bescheides betreffend die Fristverlängerung bis nur die Säumniszuschlagsbescheide anführe, könne erstens schon aufgrund des im Schreiben an das Finanzamt gemeinsam für alle Bescheide gestellten Ansuchens und zweitens aufgrund der Begründung des Bescheides, dass dem Ansuchen vollinhaltlich  statt gegeben worden sei, kein Zweifel daran bestehen, dass die von der Abgabenbehörde gewährte Fristverlängerung bis zum nur für alle Bescheide, also auch für Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2010 und den Stiftungseingangssteuerbescheid 9/2011 gelten könne.

Hätte das Finanzamt nur eine Fristverlängerung bis gewähren wollen, dann hätte dies auch stillschweigend ohne Bescheid-Erlassung erfolgen können. Da das aber genau nicht erfolgt sei, sondern das Finanzamt  Graz-Stadt eine längere Frist gewährt habe, nämlich bis zum , habe das Finanzamt dies mit Bescheid ausgesprochen. Dies sei wahrscheinlich auch auf verwaltungsökonomische Gründe zurückzuführen, da das Finanzamt Graz-Stadt für die Berufungen gegen die Bescheide betreffend GmbH und KF ebenfalls eine Frist bis zum12.Juni 2013 gewährt habe.

Wenn die Abgabenbehörde der Ansicht sei, dass die Berufungsfrist mit abgelaufen sei und damit die Zurückweisung der Beschwerde begründe, würde dies bedeuten, dass der Spruch des Bescheides vom in einem deutlichen Widerspruch zur Begründung des Bescheides stehe. Dazu werde auf die VwGH-Entscheidung vom ,GZ 2009/13/0153 verwiesen.

Zur Beurteilung des Inhaltes eines Bescheides ist davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden. Der formale Spruchinhalt wird durch Ausführungen im Begründungsteil ergänzt bzw. komplettiert. In ständiger Rechtsprechung habe der VwGH ausgeführt, dass ein Bescheid, wenn  Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch stehen, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist ( GZ 2008/17/0135;v. ,GZ 2006/13/0087 und v. 16.12.999 [Anm. gemeint wohl 1999], GZ  97/16/0075).

Die Bf habe darauf vertrauen dürfen, dass das Finanzamt Graz-Stadt mit Bescheid vom eine Fristverlängerung für sämtliche Bescheide bis gewährt hat. Würde die Fristverlängerung bis nur für die Säumniszuschlagsbescheide gelten, könne in der Bescheidbegründung nicht von einer vollinhaltlichen Stattgabe des Ansuchens gesprochen werden.

Es werde auch darauf hingewiesen dass die Bf mit Schreiben vom eine Fristverlängerung für einen Säumniszuschlagsbescheid vom  bis beim Finanzamt Graz-Stadt beantragt habe.

Dies unter Hinweis darauf, dass für die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Bescheide, nämlich Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2010 und der Stiftungseingangssteuer 9/2011, ein Rechtsmittel angemeldet und der beantragten Fristverlängerung  bis zum stattgegeben worden sei.

Nachdem die Bf. in diesem zweiten Fristverlängerungsansuchen explizit von einer Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen die Säumniszuschlagsbescheide und die zugrunde liegenden Bescheide (Körperschaftsteuer und Stiftungseingangssteuer) bis zum schreibe, somit indirekt eine Fristverlängerung bis beantragte, durfte sie jedenfalls darauf vertrauen, dass das Finanzamt Graz-Stadt für die Erhebung einer Beschwerde gegen sämtliche Bescheide eine Fristverlängerung gewährt hat.

Berufungsvorentscheidungen:

Am ergingen Berufungsvorentscheidungen betreffend die Beschwerden über die Zurückweisung der Rechtsmittel gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2007 bis 2010 sowie Stiftungseingangssteuer 9/2011.

Darin führt das Finanzamt aus, was in den Spruch des Bescheides aufzunehmen ist, was Inhalt eines abgabenrechtlichen Bescheides zu sein hat, ergebe sich inhaltlich und umfangmäßig aus dem Verfahrensgegenstand. Der Gegenstand des Verfahrens, damit der ihn erledigende Spruch ergebe sich hinsichtlich Umfang und Inhalt überdies, soweit dies vorgesehen sei, aufgrund der Parteianträge, über die bescheidmäßig abzusprechen sei. Der Spruch müsse eindeutig zum Ausdruck bringen, über welches Verfahren (Verfahrensgegenstand) abgesprochen werde.

Ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist sei ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinn des § 85 Abs 1 BAO.

In einem Anbringen (Schreiben ) nach § 85 Abs. 1 BAO könnten mehrere solcher Anträge gestellt werden. Jeder dieser Anträge bilde einen eigenen Gegenstand eines Verfahrens, über den abzusprechen sei, auch wenn sie in einem Anbringen (Schriftstück) gestellt werden.

Im Schreiben vom sei um Fristverlängerung zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Bescheide über die Körperschaftsteuer 2008 bis 2010, Anspruchszinsen 2008 bis 2010, Stiftungseingangssteuer 9/2011 Säumniszuschlagsbescheid 2011 ersucht worden.

Mit Bescheid vom sei über den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist für den Säumniszuschlagsbescheid 2011 bescheidmäßig abgesprochen worden.

Aus dem Spruch des Bescheides vom sei der Gegenstand des Verfahrens – nämlich die Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend SZ-Bescheide vom   - eindeutig bezeichnet. Da dem, dem Gegenstand des Verfahrens zugrunde liegenden Parteiantrag entsprochen wurde, ist auch die Begründung des Bescheides, dass dem Ansuchen vollinhaltlich stattgegeben worden sei, nicht widersprüchlich.

Aus dem eindeutigen Spruch des Bescheides vom und dessen nicht widersprüchlicher Begründung könne nicht geschlossen werden, dass damit alle im Schriftsatz vom gestellten Parteianträge miterledigt werden und somit auch für die anderen Verfahren die Rechtsmittelfrist bis zum verlängert werde.

Die in der Beschwerde angeführte VwGH-Entscheidung vom , GZ 2009/13/0153 sei zu einem Sachverhalt ergangen, dem ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides zugrunde liege. Dies  sei aber hier nicht der Fall, weil die Begründung des Bescheides vom   - wie bereits oben dargestellt – in keinem Widerspruch zum Spruch stehe.

Warum die Abgabepflichtige auf Grund des Anbringens vom darauf vertrauen habe dürfen, dass das Finanzamt für die Erhebung der Beschwerde gegen sämtliche Verfahren eine Fristverlängerung bis gewährt haben solle, erschließe sich der Abgabenbehörde nicht. Im Schreiben vom sei ausgeführt worden, dass gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Bescheide am ein Rechtsmittel angemeldet und gebeten worden sei, die Frist zur Einbringung dieses Rechtsmittels bis zum zu verlängern. Weiters werde in diesem Schreiben angeführt, dass diesem Ansuchen statt gegeben worden sei.

Zum Anbringen vom   sei anzumerken, dass das Schreiben mit „Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages“ betitelt sei, aus dem Inhalt des Anbringens jedoch hervorgehe, dass um Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Säumniszuschläge, wie am Bescheid vermerkt, ersucht werde.
Da somit in diesem Punkt ein Widerspruch vorliege und das Ansuchen undeutlich gewesen sie, sei die Absicht der Partei zu erforschen gewesen.

Aus dem gesamten Inhalt des Schreibens und dem unmissverständlichen Ersuchen, die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den SZ-Bescheid zu verlängern, gehe eindeutig hervor, dass das Schreiben nicht als Beschwerde gegen den SZ-Bescheid zu verstehen ist, sondern ein Antrag zur Fristverlängerung zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Säumniszuschläge von der Partei gestellt worden sei. Über diesen Antrag sei mittels Bescheid vom abgesprochen und die Rechtsmittelfristverlängerung für den SZ-Bescheid gewährt worden.

Die im Schreiben vom zum Ausdruck gebrachte unzutreffende Rechtsansicht der Abgabepflichtigen, dass für die dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Bescheide die Rechtsmittelfrist bis zum verlängert worden sei, stelle keinen (indirekten) Antrag auf Fristverlängerung dar.

In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid werde ausgeführt, dass somit die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer und Stiftungseingangssteuer angesprochen worden seien. Dies sei aber nicht der Fall, weil mit dem, dem Ansuchen zugrunde liegenden SZ-Bescheid vom Säumniszuschläge für die Körperschaftsteuer 2008, 2009 und 2010 und die Anspruchszinsen 2008 und 2010 festgesetzt worden seien. Für die Stiftungseingangssteuer und die Anspruchszinsen seien in diesem SZ-Bescheid  keine Säumniszuschläge festgesetzt worden.

Aus dem gesamten Inhalt des Anbringens vom ergebe sich eindeutig, dass kein Antrag gestellt worden sei, dass die Rechtsmittelfrist für die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer, Anspruchszinsen oder Stiftungseingangssteuer verlängert werden solle.
Die unzutreffende Rechtsmeinung der Antragstellerin stelle keinen „indirekten" Antrag auf eine Fristverlängerung dar.

Auch dieses Anbringen vom 22. April sei mittels Bescheid erledigt worden, Hier sei ebenfalls der Gegenstand des Verfahrens (SZ-Bescheide vom ) eindeutig im Spruch bezeichnet worden. Über andere Verfahren – andere Bescheide betreffend Rechtsmittelfristverlängerungen – sei nicht abgesprochen worden und habe nicht abgesprochen werden dürfen, weil Rechtsmittelfristverlängerungen antragsgebunden sind und im Schreiben vom nur die Rechtsmittelfristverlängerung eines SZ‑Bescheides begehrt worden sei. Eine stillschweigende Rechtsmittelfristverlängerung für Verfahren, welchen kein Antrag zugrunde liege, könne es aufgrund der Antragsgebundenheit nicht geben.

Zusammenfassend sei auszuführen, dass lediglich über einen Parteiantrag im Anbringen vom mittels Bescheid abgesprochen worden sei. Dieser Parteiantrag habe den Säumniszuschlagsbescheid 2011 betroffen. Dieser Bescheid über die Bewilligung der Verlängerung der Rechtsmittelfrist für den SZ‑‑Bescheid sei, weil er die Frist über die beantragte Frist hinaus bewilligt habe, zwar gesetzwidrig, aber wirksam gewesen.

Die anderen Parteianträge betreffend Rechtsmittelfristverlängerung im Anbringen vom seien stillschweigend, somit bis zum bewilligt worden.

Da im Anbringen vom lediglich eine unzutreffende Rechtsansicht dargetan, aber keine Anträge auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist für die Körperschaftsteuer 2008 bis 2010, Anspruchszinsen 2008 bis 2010 und Stiftungseingangssteuer 9/2011 gestellt worden seien, habe von der Abgabepflichtigen auch nicht der Schluss gezogen werden können, die Rechtsmittelfristen seien über die beantragte Frist in den Anträgen im Schreiben vom 4. März hinaus verlängert worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass am Säumniszuschläge in Höhe von gesamt 140,71 Euro für die Stiftungseinganssteuer 9/2011vorgeschrieben worden waren.

Das Schreiben vom , mit welchem um Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ersucht worden war, langte zwar in der bis zum verlängerten Rechtsmittelfrist für die im Ansuchen vom 4. März genannten Bescheide ein.
In dem Schreiben wurde allerdings ausschließlich um Verlängerung der Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Säumniszuschlagsbescheide vom ersucht.

In dem Ansuchen wurden die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Bescheide erwähnt und behauptet, einem Antrag um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis sei stattgegeben worden.
Ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist diese Bescheide betreffend geht aus dem Schreiben allerdings keineswegs hervor.
Ergänzend ist zu bemerken, dass aus dem Antrag vom nicht - wie im Antrag von - die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 12. Juni, sondern lediglich bis zum 4. Juni ersichtlich ist.

Wenn die Bf versucht, aus dem Antrag vom  eine (weitere) Fristverlängerung für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Bescheiden zu konstruieren, ist diesem Ansinnen klar entgegen zu treten.

Die Behauptung, eine schriftliche Erledigung eines Fristverlängerungsansuchens sei nicht vorgesehen, entbehrt jeder Grundlage.

Eine Ablehnung hat jedenfalls schriftlich durch Bescheid zu erfolgen, was sich aus dem Wort zugestellt in § 245 Abs 4 erster Satz  (Ritz, BAO5, § 245, Tz18 und die dort zitierte Literatur).

Lag die Verlängerung einer Rechtsmittelfrist bis zum im Ermessen der Abgabenbehörde, wurde die Bestimmung des § 245 Abs. 3 durch  BGBl I 14/2013 dahin geändert, dass die Beschwerdefrist zu verlängern ist.

§ 245 Abs 3 BAO lautete bis einschließlich :
Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.

Gemäß § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag an dem die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs.3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Durch den Schriftsatz vom wurden Anträge betreffend Verlängerung der Berufungsfrist bis zum für folgende Bescheide gestellt:
Körperschaftsteuer 2008 bis 2010, Anspruchszinsen 2008 bis 2010, Stiftungseingangssteuer 09/2011 und Säumniszuschlag 2011.

Es handelt sich also um einen Schriftsatz, der mehrere Fristverlängerungsanträge enthielt.

Der Ablauf der Rechtsmittelfrist für diese Bescheide wurde durch diese Anträge bis verlängert.

Mit dem am erlassenen Bescheid wurde bezüglich der Säumniszuschlagsbescheide vom  dem Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Berufung stattgegeben und die Frist bis zum verlängert, obwohl die Verlängerung der Frist nur bis zum beantragt war.
Die Frist darf nicht über die beantragte Frist hinaus verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung wäre daher gesetzwidrig, aber wirksam (Ritz, BAO4, § 245, Tz 22).

Die angeführte Begründung, dem Ansuchen werde vollinhaltlich stattgegeben, ist unter Beachtung auf das im Spruch genannte Ansuchen betreffend „Verlängerung zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen SZ-Bescheide vom zu verstehen, insoweit eindeutig und steht in keinerlei Widerspruch zum Spruch des Bescheides.

Das bedeutet, dass ausschließlich die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom , deren Verlängerung nur bis zum beantragt worden war, wirksam bis zum verlängert wurde.

Das Schreiben vom , mit welchem um Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ersucht wurde, langte zwar in der bis zum verlängerten Rechtsmittelfrist für die im Ansuchen vom 4. März genannten Bescheide ein. Mit dem Schreiben wurde allerdings ausschließlich um Verlängerung der Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Säumniszuschlagsbescheide vom ersucht.

In dem Ansuchen wurden die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Bescheide erwähnt und behauptet, einem Antrag um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis sei stattgegeben worden.
Ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend diese Bescheide geht aus dem Schreiben allerdings keineswegs hervor.
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Antrag vom nicht -wie im Schreiben vom 22. April behauptet - die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum , sondern lediglich bis zum  begehrt hatte.

Wenn die Bf versucht, aus diesem Antrag eine weitere Fristverlängerung für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Bescheiden zu konstruieren, ist diesem Ansinnen klar entgegen zu treten.

Die Behauptung, eine schriftliche Erledigung eines Fristverlängerungsansuchens sei nicht vorgesehen, entbehrt jeder Grundlage. Dem Vorbringen der Bf ist aber darin zuzustimmen, dass eine Gewährung einer Fristverlängerung nicht unbedingt durch Bescheid erforderlich ist, da ein Fristverlängerungsantrag den Ablauf einer Rechtsmittelfrist bis zum beantragten Termin hemmt.
Ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 245 Abs. 3 BAO ist einAnbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.
Eine Ablehnung hat jedenfalls schriftlich durch Bescheid zu erfolgen, was sich aus dem Wort zugestellt in § 245 Abs 4 erster Satz  (Ritz, BAO5, § 245, Tz18 und die dort zitierte Literatur).

Zulässigkeit einer Revision

Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeuung handelt, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsmittelfristverlängerung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100816.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at