Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.02.2017, RV/7104103/2016

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Abweisung einer Wiederaufnahme

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Josef Graf über die Beschwerde des Bf., AdresseBf, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des N.N., AdresseN.N., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom  betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme § 303 BAO beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom Datum1 wurde der über das Vermögen der XY-GmbH am Datum2 eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom Datum3 wurde über das Vermögen des ehemaligen Geschäftsführers, N.N., der genannten Gesellschaft das Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. Mit Beschlüssen vom Datum4 und Datum5 wurde ein Insolvenzverwalter zur Vertretung der Insolvenzmasse bezüglich sämtlicher vom Schuldner bestrittenen Forderungen bestellt.

Mit an N.N. gerichtetem Bescheid vom wurde dieser gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der XY-GmbH für deren aushaftende Abgaben zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Der dagegen am  von N.N. rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gab das Finanzamt mit an diesen gerichteter Beschwerdevorentscheidung vom teilweise statt und schränkte den Haftungsbetrag ein.

Mit Schreiben vom beantragte der Insolvenzverwalter die Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens, ohne darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 303 BAO für eine Wiederaufnahme überhaupt vorlägen.

Mit an N.N., zu Handen des Insolvenzverwalters, gerichtetem Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Haftungsverfahrens ab, da das Vorbringen des N.N. nicht als neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel zu qualifizieren sei, sondern lediglich eine geänderte Beurteilung von bereits bekannten Sachverhaltselementen darstelle.

Dagegen brachte der Insolvenzverwalter am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend führte er aus, dass zur Prüfung einer im Insolvenzverfahren angemeldeten, durch (rechtskräftigen) Steuerbescheid titulierten und vom Schuldner bestrittenen Abgabenforderung die Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Bestreitenden zu beantragen sei.

Mit wiederum an N.N., zu Handen des Insolvenzverwalters, gerichteter Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom beantragte der Insolvenzverwalter die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellt wird, dass der Abweisungsbescheid vom an N.N. und nicht an den zu diesem Zeitpunkt bereits zuständigen Insolvenzverwalter und damit nicht wirksam ergangen ist, da der Insolvenzverwalter mit Beschlüssen vom Datum4 und Datum5 für die Vertretung der Insolvenzmasse bezüglich sämtlicher vom Schuldner bestrittener Forderungen bestellt wurde und die Bestreitung der angemeldeten Haftungsforderung bereits in der Prüfungstagsatzung vom erfolgte, worüber das Finanzamt ebenfalls am informiert wurde.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (zB ).

Eine solche wirksame Zustellung erfolgte bis heute nicht.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Nach § 243 BAO kann „gegen Bescheide“ die Beschwerde erhoben werden. Unabdingbare Voraussetzung einer Beschwerde ist daher, dass die Abgabenbehörde einen Bescheid wirksam erlassen hat.

Da das als Abweisungsbescheid intendierte Schreiben des Finanzamtes vom an den nicht mehr berufenen N.N. gerichtet war, konnte dieses gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO mangels richtiger Zustellung nicht wirksam werden, weshalb dagegen auch keine Beschwerde eingebracht werden kann.

Die Beschwerde vom ist somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 1 lit. b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag beantragt wird.

Gemäß § 273 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 273 Abs. 5 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO kann der Einzelrichter ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Vorlageantrag als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist.

Da sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unstrittigen Parteienvorbringen ergab, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableiten lässt bzw. sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104103.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at