Parkometerabgabe - Zeugnisverweigerungsrecht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, über die Beschwerden vom und gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , MA 67-PA-920697/5/7, und , MA 67-PA-902094/6/1, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 Wiener Parkometer gesetz 2006, LGBl. für Wien Nr 9/2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von € 24,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 24,00) ist zusammen mit den Geldstrafe (€ 120,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 20,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf) schuldig erkannt, sie habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Nr am um 17:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Hofenedergasse gegenüber 6 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als Zulassungsbesitzerin habe sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da mit Auskunft vom keine konkrete Person als Lenkerin oder Lenker bzw. Auskunftspflichtige oder Auskunftspflichtiger bekanntgegeben wurde.
Sie habe dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt:
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird ihr zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 70,00.
Mit dem vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde die Bf schuldig erkannt, sie habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Nr am um 08:13 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Ottakringer Straße 25 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als Zulassungsbesitzerin habe sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da mit Fax vom keine konkrete Person als Lenker/in bekanntgegeben wurde.
Sie haben dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt:
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird ihr zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 70,00.
Zur Begründung beider Erkenntnisse wurde wie folgt ausgeführt:
„Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom () ordnungsgemäß zugestellt.
Mittels Strafverfügung vom () wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom () brachten Sie vor, dass Sie sich auf das in der BRD gültige Zeugnisverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen berufen.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Im Hinblick darauf, dass keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorgesehen ist, stehen dem Zulassungsbesitzer verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, so mit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 93/03/0156, zur vergleichbaren Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967).
Zu Ihrem Vorbringen, die Gesetzeslage in Deutschland sieht eine Zeugnisverweigerungserlaubnis bei Belastung nahe Angehöriger vor, ist anzumerken, dass dieses Argument vom Ansatzpunkt her verfehlt ist, weil eben der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist, sodass insoweit österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 97/02/0220).
Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 leg. cit erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , ZI. 2002/17/0320, und vom , Zahl 2005/17/0036).
Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.505, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 93/17/0082). Das Auskunftsverlangen der Behörde stellt einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar (vgl. die hg Erkenntnisse vom , Zahl 87/17/0348, und vom , Zahl 87/17/0387).
Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBI. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).
Sie waren daher zur Angabe einer konkreten Person, der das Fahrzeug zur angefragten Zeit überlassen worden war, auch dann verpflichtet, wenn es sich bei dieser Person um einen (eine) nahen (nahe) Angehörigen(n) gehandelt hat.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein konkreter Lenker bekannt gegeben und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.
Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet“.
Mit Eingaben vom und erhob die Bf unter Berufung auf das in der BRD rechtgültige Gesetz zur Zeugnisverweigerung bei nahen Angehörigen dagegen Beschwerden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das BFG geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Die Bf wurde mit Schreiben vom , aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr am um 17:28 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 2, Hofenedergasse gegenüber 6 gestanden ist.
Mit Lenkerauskunft vom gab die Bf bekannt, dass sie unter Berufung auf deutsches Recht zur Zeugnisverweigerung bei Familienangehörigen ausdrücklich davon Gebrauch machen möchte.
Die Bf wurde weiters mit Schreiben vom aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Nr am um 08:13 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 16, Ottakringer Straße 25, gestanden ist.
Mit Eingabe vom gab die Bf bekannt, dass sie unter Berufung auf deutsches Recht zur Zeugnisverweigerung bei Familienangehörigen ausdrücklich davon Gebrauch machen möchte.
Der Bf stützt auch ihre Beschwerden auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach der deutschen Strafprozessordnung.
Rechtliche Ausführungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 2 Wiener Parkometer gesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Parkometergesetz LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Parkometergesetz 2006 Anwendung findet.
Die Regelung des § 2 Wiener Parkometer gesetz 2006 ist (wie ihre Vorgängerbestimmung - früher § 1 a Parkometergesetz) verfassungsrechtlich durch die Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, gedeckt.
Diese Verfassungsbestimmung lautet:
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben) so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.
Der Wiener Landesgesetzgeber hat mit § 2 Wiener Parkometer gesetz 2006 (früher: § 1a) eine Regelung im Sinne der zitierten Verfassungsbestimmung geschaffen, und damit den Magistrat dazu ermächtigt, derartige Auskünfte, wie im gegenständlichen Fall von der Bf, zu verlangen. Dementsprechend trifft nach der dargestellten Rechtslage (u.a.) den Zulassungsbesitzer die Pflicht, der Behörde (dem Magistrat) darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei sich dieser (entsprechend der zitierten Verfassungsbestimmung) nicht auf etwaige Auskunftsverweigerungsrechte berufen kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/17/0155, vom , Zl. 97/17/0336, Zl. 96/17/0425 sowie Zl.96/17/0348; und vom , Zl. 99/17/0431).
Zur Argumentation der Bf in der Beschwerde ist der Bf zunächst auf das Erkenntnis des , VfSlg. 119927, zu verweisen. Der VfGH führt in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus, der Bundesverfassungsgesetzgeber habe mit der Ermächtigung des Art. II FAG-Novelle 1986 auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art. 90 B-VG (auch für das Verwaltungsstrafverfahren) erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, dass niemand unter Strafsanktion gezwungen werden dürfe, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen. Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung laufe § 1 a Wr. Parkometergesetz idF der Nov. 1987 (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) ebenso hinaus wie die durch den VfGH aufgehobene Vorgängerbestimmung; dass der neue § 1a mit der alten Regelung in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimme, sei evident. Nach Verneinung eines Eingriffes in die Grundprinzipien der Bundesverfassung durch die Ermächtigung des Art. II FAG-Novelle 1986 schließt der VfGH, dass § 1 a Wiener Parkometergesetz idF der Nov 1987 durch die Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986 verfassungsrechtlich gedeckt sei, weshalb gegen § 1a Wiener Parkometergesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.
Zu dieser Thematik ist der Bf auch auf die Judikatur des VwGH (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Zl 96/17/0425) zu verweisen. Da das Delikt des Verstoßes gegen die Auskunftspflicht aufgrund einer Lenkerauskunftsanfrage gem § 1a Wr. ParkometerG im Inland verwirklicht wird, ist die Strafbefugnis durch die nach den österreichischen Gesetzen dafür in Betracht kommende Behörde gegeben (vgl. Zlen. 97/17/0019 bis 0021).
Der Bestrafung des Auskunftspflichtigen steht auch das von ihm dem Verfassungsrecht der BRD entnommene Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht entgegen, weil von den österreichischen Strafbehörden im Rahmen der ihnen hier zustehenden Strafhoheit nach dem Territorialitätsprinzip deutsches Verfassungsrecht nicht anzuwenden ist.
Selbst wenn man auch dem Art. 6 Abs. 1 EMRK (fair-trial-Gebot) ein Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und zur Bezichtigung naher Angehöriger entnehmen wollte, so stünde einem solchen Verbot der Konvention innerstaatlich und insoweit mit derogatorischer Kraft die spätere, oben zitierte Verfassungsbestimmung des Art. 11 des Bundesgesetzes, BGBI. 384/1986, hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Lenkerauskunftsfragen in Parkgebührensachen entgegen, auf die sich § 2 Wiener Parkometer gesetz 2006 stützen kann (vgl. ebenso ).
Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl zu dem Auskunftsverlangen berechtigt und die Bf zur Auskunftserteilung verpflichtet war, und dass Rechte auf Auskunftsverweigerung dem gegenüber nicht bestanden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wr. Parkometergesetz (nun § 2 Wiener Parkometer gesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Zl 95/17/0382 und die dort genannten Verweise). Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0361, mwN).
Dabei ist vom Auskunftspflichtigen gegebenenfalls auch die Antwort zu erteilen, dass das Fahrzeug niemandem überlassen worden sei (so etwa das Erkenntnis des Zl. 2005/17/0090).
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr. Parkometergesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Damit wird eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , Zl 98/17/0296).
Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen bedeutet dies auf das gegenständliche Verfahren bezogen Folgendes:
Die Bf hat auf die ihr zugestellten Lenkererhebungen in der Weise reagiert, dass sie der Behörde keine konkrete Person genannt hat, sondern nur vorgebracht hat, sie verweise auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach deutschem Recht.
Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage in den Aufforderungsschreiben ergibt, hätte die Bf Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem sie ihr Fahrzeug überlassen hatte. Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auskunftsverlangens zu erteilen gewesen. Eine konkrete Person, der das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen gewesen war, wurde von der Bf nicht (fristgerecht) bekannt gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei der der Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Die Bf brachte keine Gründe vor, dass sie an der Nichterteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft. Auch aus dem vorliegenden Akt sind keine derartigen Umstände ersichtlich. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der der Bf zur Last gelegten Taten ist daher als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometer gesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszugehen, weil die Bf diesbezüglich keine Angaben gemacht hat.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt der Bf der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sind die verhängten Geldstrafen als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, zumal die Strafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Kosten
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Da die verhängten Geldstrafen € 120,00 betragen, war der Kostenbeitrag mit € 24,00 zu bemessen.
Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäߧ 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zahlung
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 24,00) ist zusammen mit den Geldstrafen (€ 120,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 20,00) - Gesamtsumme daher € 164,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahlen der Straferkenntnisse (MA 67- PA-920697/5/7 und MA 67-PA-902094/6/1).
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den obenangeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500536.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at