Familienheimfahrten bei Einkünften des Ehepartners am Familienwohnsitz, Doppelte Haushaltsführung, Pendlerpauschale
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/2101812/2014-RS1 | wie RV/0002-G/06-RS1 Eine Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus wirtschaftlichen Gründen dann unzumutbar, wenn durch die Tätigkeit des Ehepartners (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt werden, oder wenn der Ehepartner die familieneigene Landwirtschaft bewirtschaftet und dadurch die Eigenversorgung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ganz oder teilweise gedeckt wird (sog. Naturalbeitrag). Betragen diese Einkünfte zusammen mit dem - nach dem Preisniveau des Arbeitsortwohnsitzes des Steuerpflichtigen zu bemessenden - Naturalbeitrag des (Ehe-)Partners nicht einmal zehn Prozent des Familieneinkommens, so liegt kein wesentlicher Beitrag zum Familieneinkommen vor. In solchen Fällen ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen im Regelfall nicht unzumutbar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. den vom Finanzamt vorgelegten Beschwerdeakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 2000 und somit auch in den strittigen Jahren bei der Firma A mit Firmensitz in B beschäftigt war. Sein Hauptwohnsitz hat sich seit in M, befunden. Nach einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom war der Beschwerdeführer laut telefonischer Rücksprache mit dem Lohnbüro der Arbeitgeberin seit 2009 bei der D-Baustelle beschäftigt. Demnach gebe es dort seitens der Firma keine Schlafstellen, aber die Taggelder, pauschale Nächtigung und Trennungsgelder würden von der Firma (auch am Wochenende durchgehend) bezahlt werden.
In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 gab der Beschwerdeführer an als Schweißer tätig zu sein und beantragte für jedes Jahr das Pendlerpauschales in Höhe von Euro 1.476,-, Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von Euro 600,- und Aufwendungen für Familienheimfahrten für 2009 und 2010 in Höhe von Euro 3.372,- und für 2011 und 2012 in Höhe von Euro 3.540,- als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt verfasste mit Schreiben vom folgendes Ersuchen um Ergänzung:
„Sie werden ersucht, Ihre geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. der Familienheimfahrten anhand einer Aufstellung unter Vorlage von Belegen nachzuweisen. Wurden die Familienheimfahrten mit dem eigenen PKW durchgeführt?
Wie viele Km beträgt die einfache Wegstrecke Wohnort-Dienstort?
Das Fahrtenbuch, der Mietvertrag in A u. die Zahlungsbestätigungen sind vorzulegen.
Weiters werden Sie ersucht, die Meldezettel aller in Ihrem Hauptwohnsitz lebenden Familienangehörigen (Familienstandsbescheinigung), die Geburts- u. Heiratsurkunden u. die ausländischen Einkünfte Ihrer Gattin/Lebensgefährtin mittels E9 beizubringen. Alle ausländischen Dokumente bitte in beglaubigter Übersetzung!
Zu Ihrer beantragten Pendlerpauschale für die Jahre 2009 bis 2012 ergehen an Sie folgende Fragen:
1) Wie viele km beträgt die einfache Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte?
2) An wie vielen Tagen in der Woche werden Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte durchgeführt?
3) Wäre die Benützung von Öffentlichen Verkehrsmitteln auf dieser Strecke für Sie möglich bzw. zumutbar - Angabe der An- und Abfahrtszeiten der Verkehrsmittel sowie Angabe der genauen Dienstzeit?“
Über Finanzonline gab der Beschwerdeführer daraufhin bekannt, dass er keine Bestätigung für das Einkommen von seiner Frau vom Finanzamt bringen könne, weil es so etwas in Serbien nicht geben würde. Servicerechnungen habe er leider keine mehr, weil er sein Auto im Oktober 2013 verkauft habe, Rechnungen seien im Servicebuch. Zahlungsbestätigungen habe er schon gesendet. Er zahle alle per Erlagschein, jeden Monat dasselbe.
Ergänzend übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:
-eine Bestätigung vom darüber, dass seine Ehegattin, E, bei einer Firma F in Serbien seit beschäftigt sei
-Baustellenübersichten vom über die Jahre 2009, 2011 und 2012, aus denen die Baustelle, die Zeit und das Trennungsgeld, unterteilt in pflichtig und frei, hervorgehen
-eine Familienstandsbescheinigung vom , aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Serbien, G, einen Wohnsitz hat und an diesem Wohnsitz weiters seine Ehegattin E und seine beiden Kinder, geboren und , an diesem Wohnsitz wohnhaft sind
-Mietvertrag vom , wonach ein Herr H in I dem Beschwerdeführer ein Zimmer für eine Miete von Euro 260 pro Monat zur Verfügung stellt
-drei Kopien von Einzahlungsbelegen vom , und , aus denen auf Grund der schlechten Kopierqualität lediglich hervorgeht, dass ein Betrag von 50 Euro an einen J überwiesen wurde (Einzahler und Verwendungszweck unleserlich)
-Kopie des Zulassungsscheines eines auf den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftfahrzeuges
-Beilage zu L1 (Familienbeihilfe für Ausländer für das Kalenderjahr 2009 bis 2012), worin der Beschwerdeführer angibt, einmal pro Monat von M nach G, Serbien, gefahren zu sein, pro Fahrt 1.376 KM, pro Jahr 16.512 km ergibt pro Monat ein Kilometergeld in Höhe von Euro 577,92, für ein gesamtes Jahr Euro 6.935,04.
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten mit den angefochtenen Bescheiden und führte begründend aus: „Da Sie trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beweismittel vorlagen.“
In den dagegen erhobenen Beschwerden hielt der Beschwerdeführer seine Anträge aufrecht und verwies darauf, dass er am seine Ergänzung mit allen erforderlichen Dokumenten gesendet habe. Seine Familie befinde sich in Serbien. Er fahre jeweils einmal im Monat zu ihnen nach Serbien, da der Weg doch sehr weit sei. Weiters habe er bezüglich seiner Pendlerpauschale die Baustellenübersicht von seinem Einsatzort geschickt.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer abermals, Unterlagen beizubringen, aus denen hervorgeht wie hoch die gefahrenen Kilometer (wie z.B. Servicerechnungen) von 2008-2009, 2009-2010, 2010-2011 und 2011-2012 seien. Für den Nachweis über die Einkünfte der Partnerin werde der Beschwerdeführer um eine behördliche Bestätigung der Einkünfte des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes ersucht (in beglaubigter deutscher Übersetzung). Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Zahlungsbestätigungen für die Jahre 2009 bis 2012 für die Bezahlung der Mietkosten beizubringen.
In den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen vom verwies das Finanzamt darauf, dass für die Beurteilung, dass die Wohnsitzverlegung nach Österreich nicht zumutbar sei, u.a. steuerlich relevante Einkünfte der Ehegattin erforderlich seien. Da trotz schriftlicher Aufforderung kein Einkommensnachweis der Ehegattin vorgelegt werden hätte können und somit eine Überprüfung der Behörde nicht möglich sei, hätten die beantragten Familienheimfahrten steuerlich nicht anerkannt werden können. Da der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung weder einen Mietvertrag noch die entsprechenden Zahlungsbelege vorlegen hätte können, hätten auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt werden können. Die Beschwerden wären daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
In den dagegen erhobenen Vorlageanträgen hielt der Beschwerdeführer seine Anträge betreffend Familienheimfahrten in Höhe von Euro 3.540,- und Doppelter Haushaltsführung in Höhe von Euro 600,- pro Jahr aufrecht und übermittelte ergänzend eine Bestätigung vom darüber, dass seine Ehegattin, E, bei einer Firma F (Serbien) seit beschäftigt sei und im Jahr 2009 Euro 2.767,33, im Jahr 2010 Euro 2787,21, im Jahr 2011 Euro 2.777,47 und im Jahr 2012 Euro 2.789,54 verdient habe.
Das Finanzamt legte die Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Familienheimfahrten:
Der Beschwerdeführer war nach Auskunft im Zentralen Melderegister seit in K, ab in L und ab in M mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Gattin und die volljährigen Kinder wohnen nach seinen Angaben in G in Serbien, 688 km von M entfernt. Der Beschwerdeführer gibt an, monatlich zu seiner Familie nach Serbien zu fahren und begehrt den in § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 für Familienheimfahrten bestimmten Höchstbetrag in Höhe von Euro 3.372,- (12x281) als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von Euro 132,- jährlich abzusetzen. Höhere Werbungskosten sind nachzuweisen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Frage des Werbungskostencharakters von Mehraufwendungen in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung (für Familienheimfahrten , Wohnung am Beschäftigungsort) hat der VwGH klargestellt, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und damit deren Werbungskostencharakter ist aber dann als gegeben anzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist. So ist beispielsweise die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung anzuerkennen, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt. Entscheidend ist somit das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen allerdings vernachlässigbar (unter einem Zehntel der Einkünfte des Beschwerdeführers), dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar (vgl. , mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen jedenfalls dann als zumutbar anzusehen, wenn durch die Tätigkeit des Ehepartners des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz keine steuerlich relevanten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 erzielt werden.
Der Beschwerdeführer hat eine Bestätigung des Arbeitgebers seiner Ehegattin vorgelegt, wonach sie im Jahr 2009 Euro 2.767,33, im Jahr 2010 Euro 2787,21, im Jahr 2011 Euro 2.777,47 und im Jahr 2012 Euro 2.789,54 verdient hat. Das Bundesfinanzgericht geht bei diesem Zahlen davon aus, dass es sich um den Nettobezug gehandelt hat.
Mit der nachfolgenden Darstellung wird die Jahresverdienstsumme der Ehegattin mit dem verfügbaren Einkommen des Beschwerdeführers verglichen:
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2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
Einkommen des Beschwerdeführers lt. Bescheid | 37.049,77 | 37.380,04 | 33.895,39 | 39.467,37 |
Einkommensteuer | -10.177,11 | -10.311,27 | -8.818,25 | -11.230,07 |
Steuerfreie Bezüge (Kz 215) | +3.146,65 | +3.102,75 | +1.870,58 | +2.314,09 |
Sonstige Bezüge (Kz 220) | +4.702,60 | +4.536,21 | +4.785,80 | +4.862,06 |
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (Kz 225) | -667,77 | -644,14 | -679,59 | -690,41 |
verfügbares Einkommen des Beschwerdeführers | 34.054,14 | 34.063,59 | 31.053,93 | 34.723,04 |
davon 10% | 3.405,41 | 3.406,36 | 3.105,39 | 3.472,30 |
Jahresnettogehalt der Ehegattin | 2.767,33 | 2.787,21 | 2.777,47 | 2.789,54 |
Aus der vorstehenden Darstellung ist erkennbar, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Serbien weit weniger als 10% des Jahresnettogehaltes des Beschwerdeführers verdient hat. Die an den Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber gemäß § 26 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlten Bezüge (2009 Euro 13.380,-; 2010 Euro 12.133,91; 2011 Euro 11.131,10; 2012 Euro 10.878,50) wurden dabei nicht berücksichtigt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erzielte demnach keine steuerlich relevanten Einkünfte und leistete somit keinen wesentlichen Beitrag (mindestens 10%) zum Familieneinkommen, weswegen nach der oben zitierten Rechtsprechung die Verlegung des Familienwohnsitzes von Serbien nach Österreich aus wirtschaftlicher Sicht als zumutbar zu beurteilen ist. Die Aufwendungen für Familienheimfahrten konnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Pendlerpauschale
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung des Pendlerpauschales in Höhe von Euro 1.476,- jährlich. Dies entspricht dem Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 bis 40 km (ab der Veranlagung 2011), wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Das Finanzamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Fragen zu beantworten, wie viele Kilometer die einfache Wegstrecke Wohnort-Dienstort beträgt, an wie vielen Tagen in der Woche die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte durchgeführt werden und ob die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf dieser Strecke unter Angabe der An- und Abfahrtszeiten der Verkehrsmittel sowie Angabe der genauen Dienstzeit möglich bzw. zumutbar wäre.
Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang Baustellenübersichten vom über die Jahre 2009, 2011 und 2012 vor, aus denen die Baustelle, die Zeit und das Trennungsgeld, unterteilt in pflichtig und frei, hervorgehen.
Die vom Finanzamt gestellten Fragen wurden nicht beantwortet. Auch im Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht ergänzt. Damit hat der Beschwerdeführer die für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales erforderlichen Umstände trotz mehrmaliger Möglichkeiten nicht bekannt gegeben und das Finanzamt hat zu Recht die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales verweigert.
Doppelte Haushaltsführung
Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Doppelte Haushaltsführung in Höhe von Euro 600 pro Jahr als Werbungskosten. Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt ersucht, das Fahrtenbuch, den Mietvertrag und die Zahlungsbestätigungen vorzulegen. Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Zahlungsbestätigungen für die Jahre 2009 bis 2012 für die Bezahlung der Mietkosten beizubringen. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom wird begründend ausgeführt, dass die Kosten der Doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt hätten werden können, da der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung weder einen Mietvertrag noch die entsprechenden Zahlungsbelege vorlegen hätte können.
Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang einen Mietvertrag vom vor, wonach ein Herr H in I dem Beschwerdeführer ein Zimmer für eine Miete von Euro 260 pro Monat zur Verfügung stellt. Da dieser Mietvertrag aus zeitlicher Sicht das Jahr 2013 betrifft, kann daraus kein Nachweis für Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung für die strittigen Jahre 2009 bis 2012 abgeleitet werden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden weiters drei Kopien von Einzahlungsbelegen über einen Betrag von je 50 Euro an einen J vorgelegt. Diese tragen die Poststempel vom , und und können daher ebenfalls nicht als Nachweis für Aufwendungen in den strittigen Jahren 2009 bis 2012 herangezogen werden.
Wenn sich der Antrag auf Berücksichtigung von Aufwendungen für die Doppelte Haushaltsführung auf die Wohnmöglichkeit in M beziehen sollte, was daraus zu ersehen ist, dass der auf den Einzahlungsbelegen aufscheinende J nach den Angaben im Zentralen Melderegister als Unterkunftgeber in M genannt ist, bedeutet dies, dass durch die Beurteilung der Verlegung des Familienwohnsitzes von Serbien nach Österreich als zumutbar steuerlich relevante Aufwendungen der Doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen können.
Zusammengefasst ist darauf hinzuweisen, dass ein Abgabepflichtiger sämtliche Werbungskosten nachzuweisen hat, wenn er die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen will (). Das Bundesfinanzgericht kommt ebenso wie bereits das Finanzamt in seinen Begründungen zum angefochtenen Bescheid und in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung zu dem Ergebnis, dass trotz wiederholtem Ersuchen geeignete Nachweise für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales und einer Doppelten Haushaltsführung nicht beigebracht wurden.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zustellung
Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in M, laut dem Zentralen Melderegister mit abgemeldet. Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesfinanzgericht keine Zustelladresse (Abgabestelle) in Österreich bekannt gegeben hat, wird die Entscheidung an die in der Familienstandsbescheinigung vom angegebenen Adresse in Serbien zugestellt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die eindeutige Rechtsprechung und die mangelhafte Nachweisführung durch den Beschwerdeführer die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101812.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at