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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2016, RV/3100483/2016

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Land Rover Defender 110 DCPU

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100483/2016-RS1
Für die Abgrenzung der Fahrzeugarten ist die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend; maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Das angeschaffte Fahrzeug Land Rover Defender 110 DCPU ist nach § 4 der VO BGBl. II Nr. 193/2002 als Pritschenwagen (Pick-Up-Fahrzeug) einzustufen und zählt als Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn nicht zu den vom Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG betroffenen Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X in der Beschwerdesache Y, Adr., vertreten durch die WGmbH, über die Beschwerde vom , die gemäß § 253 BAO gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2013 gerichtet gilt, zu Recht erkannt: 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Jahressteuerbescheid wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 wird mit -32.310,46 € festgesetzt.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Steuerberechnung werden am Ende des Erwägungsteiles dargestellt und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Als Ergebnis einer bei Y, der eine Handelsagentur (S-Fachhandel) betreibt, vorgenommenen Außenprüfung wurde- soweit für die Beschwerde von Relevanz- in Tz 1 des Berichtes vom Folgendes festgestellt:

Der Landrover Defender wurde im September 2013 um netto € 30.841,67 zzgl. Vorsteuer € 6.168,33 angeschafft. Die Vorsteuer ist nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht abzugsfähig, die UVA 09/2013 im Nachschauzeitraum wird daher entsprechend berichtigt.“

Mit Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2013 kürzte das Finanzamt entsprechend dieser Prüfungsfeststellung die geltend gemachten Vorsteuern um den Betrag von 6.168,33 € und setzte die Umsatzsteuer für den Zeitraum 09/2013 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 mit 1.430,79 € fest. Begründend wurde ausgeführt, die Festsetzung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift  bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt.

Y (im Folgenden: Bf) erhob gegen diesen Bescheid aufgrund erfolgter Fristerstreckung innerhalb offener Frist am Beschwerde und führte darin weitwendig jene konkreten Tatumstände ins Treffen, mit denen nach seiner Auffassung aufgezeigt werde, dass entgegen der Meinung des Finanzamtes dieser Land Rover Defender 110 überwiegend betrieblich (zumindest zu 80 %) genutzt werde, somit die Anschaffung für das Unternehmen erfolgt und ihm deshalb der Vorsteuerabzug für die Anschaffung dieses Fahrzeugeses zustehe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, durch die hinsichtlich Zeitpunkt (Fahrten am , und und damit vor dem Kaufzeitpunkt) und Fahrziel (Fahrten nur ins Tiroler Unterland und nach Salzburg, im Kalender wurden aber auch betriebliche Fahrten nach z. B. Schärding, Rohrbach, Zell am Moos und Vöcklabruck ausgewiesen) widersprüchlichen Angaben der betrieblichen Fahrten in der Beschwerde und im (zu Beweiszwecken) vorgelegten Kalender sei nicht der Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung des Land Rover Defender geführt worden. Nach Ansicht des Finanzamtes sei der Land Rover Defender vor allem aus privat motivierten Gründen angeschafft worden. Es entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein solches Fahrzeug für längere Strecken oder auf Autobahnen genutzt werde. Der Kilometerstand nach nunmehr fast einjähriger Besitzdauer sei sehr niedrig (3.500 km davon 2.618 km vom Bf. in rund 10 Monaten). Nach gängiger Rechtsprechung führe auch eine fallweise Nutzung für dienstliche Fahrten oder durch Angestellte nicht zu notwendigem Betriebsvermögen.

Der Bf. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Am legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Monat 09/2013 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Vor Entscheidung über diese Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 fest. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Vorsteuer um 6.260,56 € gekürzt worden sei, da der Land Rover Defender im Zuge der vorangegangenen Betriebsprüfung nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet worden sei. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Vorlageantrag gegen den Bescheid über die Festsetzung Umsatzsteuer 09/2013 auch gegen diesen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gelte.

Mit Beschwerdevorlage vom wurde diese auch als gegen den späteren Umsatzsteuerbescheid 2013 gerichtet geltende Bescheidbeschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dazu wurde vom Bundesfinanzgericht erwogen:

a) Verfahrensrechtliche Seite des Beschwerdefalles

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Bescheide betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Zeiträume in vollem Umfang anfechtbar. Solche Bescheide haben aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Sachverhaltsmäßig steht im Gegenstandsfall außer Zweifel, dass die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2013 während eines gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 09/2013 anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgte. Dies führt verfahrensrechtlich dazu, dass der Jahresbescheid iSd § 253 BAO idF FVGG 2012 an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Festsetzungsbescheides 09/2013 trat und die gegen den Festsetzungsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Jahresbescheid gerichtet gilt. Daraus ergibt sich auch, dass in diesen Fällen regelmäßig und systemkonform keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung ergehen kann (vgl. ).
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist die (materielle) Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 gerichtete Bescheidbeschwerde.

b) Materiell-rechtliche Seite des Beschwerdefalles

1. Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträder stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zumindest zu 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab erlassen werden.

2. Nach Art. 176 Abs. 2 MwStSystem- RL (entspricht dem bisherigen Art 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie) können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse (Vorsteuerabzugsverbote) beibehalten, die am bzw. bei späterem Beitritt zum Beitrittszeitpunkt in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren („ Stand- Still- Klausel“). Dabei umfasst nach Rz 49 des Metropol Treuhand WirtschaftstreuhandgmbH und Michael Stadler, C- 409/99 der Begriff innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht nur Rechtsetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaates. Für den Mitgliedstaat Österreich folgt aus diesem Urteil des EuGH, dass entscheidend für den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung und Betrieb eines Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagens die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU am geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken sind ().

3. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 übernommen. Der Bundesminister für Finanzen hat von der ihm gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 letzter Absatz eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und mit der derzeit aktuellen Vorordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmt. Die Verordnung enthält Definitionen für Fahrzeugkategorien, die nicht als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen anzusehen sind. Es handelt sich dabei um Kleinlastkraftwagen (§ 2 der VO), Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinne (§ 4 der VO) und Kleinbusse (§ 5 der VO). Diese Verordnung entspricht hinsichtlich der darin vorgenommenen Begriffsbestimmungen wörtlich der zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 ergangenen (zum Beitrittszeitpunkt geltenden) Verordnung des Bundesminister für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. 134/1993.

4. An Sachverhalt liegt dem Beschwerdefall zugrunde, dass vom Bf. im Jahr 2013 ein Kraftfahrzeug der Marke Land Rover Defender 110 DCPU (steht für Double Cab Pick- Up) angeschafft wurde. Das Finanzamt versagte im Zusammenhang mit der Anschaffung dieses Fahrzeuges den Vorsteuerabzug mit der Begründung, das in Rede stehende Fahrzeug sei im Zuge der vorangegangenen Betriebsprüfung nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet worden. Den vorliegenden Beschwerdefall entscheidet damit die Abklärung der Frage, ob im Ergebnis zu Recht im Zusammenhang mit der Anschaffung dieses Fahrzeuges kein Vorsteuerabzug zugelassen wurde.

5. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen sowie Krafträder.
Nach ständiger- auf die Verkehrsauffassung abstellender- Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umsatzsteuerrecht (vgl. etwa die VwGH- Erkenntnisse vom , 2007/15/0222 und vom , 2012/15/0216) ist für die Abgrenzung der Fahrzeugarten die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend; maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Entscheidend ist ua. das typische Erscheinungsbild eines Fahrzeuges anhand seiner charakteristischen, das Fahrzeug unterscheidenden Eigenschaften. Die kraftfahrrechtliche Einordnung des Fahrzeuges (hier: Lastkraftwagen N1) ist im Hinblick auf die dem Steuerrecht eigentümlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht bindend.

Die derzeit geltende zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002 enthält gleichlautend zu der im Beitrittszeitpunkt dem Rechtsbestand angehörenden zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 erlassenen Verordnung BGBl. 134/1993 über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastfahrzeugen eine Definition für Fahrzeugkategorien, die nicht als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen anzusehen sind und damit nicht vom Anwendungsbereich der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 umfasst sind. Nach § 4 dieser beiden Verordnungen sind unter den im § 2 angeführten allgemeinen Voraussetzungen nicht als Personen – oder Kombinationskraftwagen weiters folgende Fahrzeuge anzusehen (Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn):

- Pritschenwagen (Pick-Up- Fahrzeuge); das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) so konstruiert sind, dass sie ein geschlossenes Führerhaus (mit einer oder mit zwei Sitzreihen) und eine sich daran anschließende, grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die Ladefläche kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter bestimmten Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein. In der derzeit aktuellen vom Bundesministerium für Finanzamt erstellten Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein- Autobusse) ist unter der Rubrik Pritschenwagen gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002 der „Land Rover Defender 90, 110 und 130 Pick Up“ ausdrücklich angeführt. Somit zählt unzweifelhaft der vom Bf. angeschaffte Land Rover Defender 110 DCPU (Double Cab Pick- Up) nach seiner typischen Beschaffenheit, seiner Bauart  und seinem Erscheinungsbild zu den in § 4 der VO definierten Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn und fällt damit nicht unter die Fahrzeugkategorie „Personen- und Kombinationskraftwagen“, für welche die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 grundsätzlich (mit Ausnahmen) einen Vorsteuerabzug ausschließt. Entscheidende Bedeutung kommt damit im Beschwerdefall dem Umstand zu, dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug nach den zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Verwaltungspraktiken nicht zu jenen betroffenen Fahrzeugen zählt, deren Lieferung (Anschaffung) kraft der gesetzlichen Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Wenn es sich aber nach § 4 der VO BGBl 134/1993 (gültig zum EU- Beitrittszeitpunkt) bzw. BGBl II Nr. 193/2002 bei dem Land Rover Defender 110 DCPU um einen Pritschenwagen (um ein Pick- Up- Fahrzeug) handelt, der als Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen anzusehen ist, dann ist der Land Rover Defender 110 DCPU von dem für Personen- und Kombinationskraftwagen geltenden Vorsteuerabzugsverbot gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 überhaupt nicht betroffen. Daraus folgt als schlüssiges Ergebnis, dass nach dem Wortlaut dieses Gesetzestextes die Anschaffung dieses in der BMF- Liste als vorsteuerabzugsberechtigten Pritschenwagen eingestuften, nach § 4 der VO als Kleinlastkraftwagen zu beurteilenden Land Rover Defender 110 DCPU als für das Unternehmen ausgeführt gilt, unabhängig vom Ausmaß der unternehmerischen Verwendung (Melhardt/ Tumpel, UStG, Kommentar, Rz 257 zu § 12 UStG). Damit ist das Schicksal des Beschwerdefalles bereits entschieden.

6. Bezugnehmend auf die vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung wird neben der oben dargelegten Rechtslage überdies darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung den Standpunkt des Finanzamtes ebenfalls nicht zu begründen vermögen. Unstrittig blieb an Sachverhalt, dass das betreffende Fahrzeug jedenfalls auch unternehmerisch verwendet wurde, denn die Versagung des Vorsteuerabzuges wurde im Ergebnis damit begründet, dass „der Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung nicht gelungen ist.“ Diese letztendlich die Entscheidung des Finanzamtes tragende Schlussfolgerung erscheint aber aus nachstehenden Gründen keineswegs stichhaltig und zutreffend. Als wesentliche Einwände gegen die Richtigkeit des vom Bf. angegebenen Ausmaßes der betrieblichen Fahrten wird nämlich ins Treffen geführt, aus dem Vergleich des Kilometerstandes Anfang Juni 2014 (3.288 km) mit dem Kilometerstand zum Kaufzeitpunkt (842 km) würde sich eine maximal gefahrene Fahrtstrecke von 2.446 km ergeben. Dem stehe gegenüber, dass der Bf. selbst die mit einem Kalender belegten betrieblichen Fahrten mit 2.805 km angibt. Des Weiteren seien im Kalender für 22/ und betriebliche Fahrten ausgewiesen, „zu denen eine Nutzung des Land Rover Defender gar nicht möglich gewesen sein kann, weil sich zu diesen Zeitpunkten das Auto noch gar nicht im Besitz des Pflichtigen befand“. Bei diesen Ausführungen übersieht das Finanzamt aber entscheidend Folgendes. Laut vorliegendem Mietvertrag hat der Bf. vorerst den Land Rover Defender 110 DCPU ab dem (Kilometerstand 11,4 km) für ca. 2 Monate gemietet und dieses Fahrzeug dann am mit einem Kilometerstand von 842 km gekauft. Daraus folgt, dass dem Bf. am 22/ bzw. dieses Fahrzeug als Mietauto zur Verfügung stand und mit diesem Fahrzeug die angegebenen betrieblichen Fahrten durchaus vorgenommen werden konnten. Was die in Frage stehenden nach den Angaben des Bf. von Anfang September 2013 bis Juni 2014 betrieblich veranlassten Fahrten von 2.805 km anlangt ist des Weiteren die Feststellung zu treffen, dass sich durch eine Addition sämtlicher im vorgelegten Kalender ausgewiesenen betrieblichen Fahrten mit aller Deutlichkeit ergibt, dass in dieser Summe von 2.805 km auch die während der Mietdauer (Beginn: , Tag der Rückgabe: ) durchgeführten betrieblich veranlassten Fahrten (22/: 620 km und : 70 Km) enthalten sind. Stellt man aber den Kilometerstand zum Beginn der Miete (11,4 km) dem festgestellten Kilometerstand Anfang Juni 2014 (3.288 km) gegenüber, dann zeigt sich, dass die in diesem Zeitraum laut Kalender betrieblich veranlassten Fahrten von 2.805 km in der gesamten Fahrleistung von 3.276,6 km (3.288 km minus 11,4 km) jedenfalls Deckung finden. Soweit der Bf. in der Vorhaltbeantwortung vom ergänzend noch ausführt, der Land Rover Defender würde speziell im Winter, bei schlechtem Wetter und für Kurzstrecken im Nahbereich Tiroler Unterland/ Salzburg verwendet, wird damit nicht schlichtweg ausgeschlossen, dass bei schlechtem Wetter bzw. im Winter bzw. wegen der bestehenden Möglichkeit, mit diesem Fahrzeug auch einen Anhänger zu ziehen, dieser Pick- Up nicht doch auch für die Fahrten zu den (in der Beschwerdevorentscheidung als Indiz für die Widersprüchlichkeit seiner (Ziel)Angaben) erwähnten Orte in Oberösterreich herangezogen wurde. Das Finanzamt hat mit dem Hinweis auf die insgesamt geringe Kilometerleistung von ca. 3.500 km bis Juli 2014 seine Ansicht begründet, dass die Anschaffung des Land Rover Defender vor allem aus privat motivierten Gründen erfolgte. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass ein solcher robuster und vorwiegend für schwieriges Terrain konzipierter (als LKW N1 typisierter) allradangetriebener Geländewagen (Pritschenwagen) nach seiner typischen Beschaffenheit und seinem Fahrkomfort, aber auch wegen seines hohen, nicht mehr zeitgemäßen Kraftstoffverbrauches für längere Fahrtstrecken oder für schnelle Autobahnfahrten schlichtweg weniger geeignet ist und diese Umstände wohl ursächlich für die absolut gesehen geringe Fahrleistung sind. Stand aber dem Bf. bzw. seinen Mitarbeitern gleichzeitig auch ein PKW der Marke Mercedes – Benz bzw. ein Audi zur Verfügung, dann erscheint es verständlich und durchaus schlüssig nachvollziehbar, dass dieser Pritschenwagen im Regelfall nicht für längere Fahrtstrecken herangezogen wurde, sondern nur in solchen Fällen, wenn wegen besonderer Wegverhältnisse oder schlechter Witterung bzw. als Schleppfahrzeug mit Anhänger dessen Verwendung sinnvoll und angebracht war. Die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sind somit nicht geeignet schlüssig dagegen zu sprechen, dass die behauptete und mittels eines Kalenders „belegte“ betriebliche Nutzung von ca. 84 % nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Wurde somit für den Einzelfall die überwiegend betriebliche Nutzung des laut § 4 der VO als Kleinlastkraftwagen im weiteren Sinn einzustufenden Land Rover Defender 110 DCPU nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht, dann ist (selbst) nach der vom Finanzamt ins Treffen geführten Rechtsauffassung dieses Fahrzeug dem Unternehmen ("dem Betriebsvermögen") „zuzuordnen“ und die im Zusammenhang mit der Anschaffung dieses Pritschenwagens (Pick- Up) stehende Umsatzsteuer (laut Bescheid: 6.260,56 €) als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass dieser als Pritschenwagen einzustufende Land Rover Defender 110 DCP nicht zu jenen betroffenen Fahrzeugen iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 zählt, deren Anschaffung kraft gesetzlicher Fiktion nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten.

7. Nach dem Vorgesagten hat deshalb das Finanzamt zu Unrecht die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Land Rover Defender 110 DCPU stehende Umsatzsteuer im Betrag von 6.260,56 € nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Dem Beschwerdebegehren war deshalb zu entsprechen und der erklärte Gesamtbetrag der Vorsteuer in Höhe von 33.592,48 € ( lt. Bescheid: 27.331,92 € + 6.260,56 €) als Vorsteuer abzuziehen. Ausgehend von der unstrittig gebliebenen Summe Umsatzsteuer von 628,78 € und der Summe Erwerbsteuer von 3.963,03 € (hinsichtlich der diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen und Berechnung wird auf den Bescheid vom verwiesen) ergibt sich folgende festgesetzte Umsatzsteuer.


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Summe Umsatzsteuer lt. Bescheid
628,78 €
Summe Erwerbsteuer lt. Bescheid
+ 3.963,03 €
 
 
Gesamtbetrag der Vorsteuern lt. Erkenntnis
-33.592,48 €
Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb
lt. Bescheid
-3.309,79 €
Festgesetzte Umsatzsteuer lt. Erkenntnis
-32.310,46 €

8. Zulässigkeit der Revision

Eine ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, war doch mit diesem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, , ) ist nämlich geklärt, welche Kraftfahrzeuge (nämlich die Personenkraftwagen und die Kombinationskraftwagen) vom Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 betroffenen sind und nach welchen relevanten Kriterien die Abgrenzung der Fahrzeugarten zu erfolgen hat. Von dieser VwGH- Rechtsprechung wird mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen.

9. Über die Beschwerde gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2013 war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Pritschenwagen
Pick-Up
Kleinlastkraftwagen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100483.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at