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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2017, RV/2101348/2015

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit Beratungsleistungen, die für eine (geplante, aber nicht erfolgte) Beteiligungsveräußerung bezogen wurden

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2017/15/0016. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2101348/2015-RS1
Hängen die in Rechnung gestellten Leistungen mit der (geplanten, aber nicht zustande gekommenen) Beteiligungsveräußerung direkt und unmittelbar zusammen, kommt im Hinblick auf die Anknüpfung an diesen Ausgangsumsatz ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft nicht in Betracht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der A-GmbH, vertreten durch die AUSTIN BFP Tax Steuerberatungs GmbH, Schubertstraße 62, 8010 Graz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer 2008 nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit: 164.685,51 €

----------------------------------------------------------------------------------------------

Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen
und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen: 1,082.006,89 €                   

Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (ein-
schließlich steuerpflichtiger Anzahlungen): 1,082.006,89 €

Davon sind zu versteuern mit:

20% Normalsteuersatz (Bemessungsgrundlage: 1,082.006,89 €): 216.401,38 €

Summe Umsatzsteuer: 216.401,38 €

Gesamtbetrag der Vorsteuern:  51.715,87 €

----------------------------------------------------------------------------------------------

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftszeig ist laut Firmenbuch "Management und Verwaltung". Als Gesellschafter waren im Streitjahr A1, B, Dr. C, A2, A3 und Dr. D in Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer waren bzw. sind A1 und A2 im Firmenbuch eingetragen.

Die Beschwerdeführerin war im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum als Gesellschafterin an der T1-GmbH (Gesellschaftsvertrag vom ), an der T2-GmbH (Gesellschaftsvertrag vom ), an der T3-GmbH (Gesellschaftsvertrag vom ) und an der T4-GmbH (Gesellschaftsvertrag vom ) beteiligt.

Die Beschwerdeführerin erklärte folgende steuerbaren Jahresumsätze bzw. Vorsteuern (Veranlagungszeitraum Mai bis April):


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Veranlagungsjahr
 
Erklärte Umsätze (in Euro)
Erklärte Vorsteuern (in Euro)
2005
0,00
461,14
2006
0,00
1.343,79
2007
182.910,34
62.881,29
2008
1,082.006,89
124.668,87
2009
11.426,00
18.737,84
2010
73,64
10.285,31
2011
0,00
3.592,61
2012
0,00
7.463,08
2013
0,00
2.962,82
2014
0,00
7.114,24

Die T2-GmbH stand im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum im Eigentum der Beschwerdeführerin (Anteil am Stammkapital: 3,323.100 Euro) und der B-GmbH (Anteil am Stammkapital: 1,711.900 Euro; Alleingesellschafter Dr. E).

Am  unterfertigten die Vertreter der Beschwerdeführerin eine "Corporate Finance Vereinbarung" mit der Z Financial Advisory Services GmbH. Gegenstand der Vereinbarung war die "Transaktionsbegleitung beim beabsichtigten Verkauf von Anteilen der T2-GmbH an einen strategischen Partner oder einen Finanzinvestor" (Project "P") durch Transaktionsvorbereitung, Einholung erster Kaufangebote und Unterstützung bei den Vertragsverhandlungen. Zur Ausgangssituation und zur Zielsetzung ist im Vertragsdokument ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin ist ein österreichischer Dienstleister im Bereich [Bereich] mit Fokus auf [Fokus]. Des Weiteren verfügt die Unternehmensgruppe über Aktivitäten im [Sektor], unter anderem gründete die Beschwerdeführerin die T2-GmbH, die seit Sommer 2006 [Produkt] in einem Werk in der Ort-T2 produziert. Als Gründungspartner beteiligte sich die B-GmbH Beteiligung- und Management GmbH im Jahr 2004 zu 34% an der T2-GmbH.

Zur Sicherung der erfolgreichen Entwicklung der [Produktanlage] in Ort-T2 planen die [Beschwerdeführerin] und die B-GmbH Beteiligung- und Management GmbH einen Verkauf bis zu 100% der Anteile an der T2-GmbH an einen strategischen Investor oder Finanzinvestor. (...)

Z Financial Advisory Services GmbH und die Auftraggeber vereinbaren die Unterstützung der [Beschwerdeführerin] sowie B-GmbH Beteiligung- und Management GmbH bei der geplanten Transaktion gemäß der im Folgenden dargelegten Vorgangsweise."  

Aufgrund eines notariellen Angebots des Dr. E vom erwarb die Beschwerdeführerin mit Annahmeerklärung vom  die B-GmbH (die noch immer zu 34% an der T2-GmbH beteiligt war).

Im November 2007 wurde die Corporate Finance Vereinbarung mit der Z Financial Advisory Services GmbH durch die Beschwerdeführerin beendet (Besprechung vom ; siehe Schreiben der Beschwerdeführerin vom ), ohne dass es zu einem Verkauf der T2-GmbH gekommen wäre.

Am wurde die Änderung des Firmawortlautes der (im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden) B-GmbH Beteiligung- und Management GmbH in T5-GmbH beschlossen. Im Jahr 2009 wurde ein Geschäftsanteil von 0,1% an A2 übertragen und die Gesellschaft mit der Beschwerdeführerin als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen (wodurch der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt ein  Geschäftsanteil von 99,9% an der T2-GmbH gehörten). Der Firmawortlaut der T2-GmbH wurde in T2-GmbH-neu geändert.

Strittig ist das Vorsteuerabzugsrecht im Zusammenhang mit folgenden - mit dem geplanten, aber nicht zustande gekommenen Verkauf des Geschäftsanteils an der T2-GmbH im Zusammenhang stehenden - Leistungen (WJ 2007/2008: Kalendermonate 05/2007 bis 04/2008):


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Rechnungs-aussteller
Rechnungs-datum
Rechnungs-betrag
Vorsteuer-betrag
Leistungs-
beschreibung
RA Dr. C
5.400 €
900 €
Kosten für Beratungs- und Betreuungs-tätigkeit hinsichtlich der Transaktion im Mai 2007
Z Financial Advisory Services GmbH
7.920 €
1.320 €
Retainer Mai iZm Transaktions-begleitung
Z Financial Advisory Services GmbH
11.880 €
1.980 €
Ausarbeitung Infomemo iZm Transaktions-begleitung
Z Financial Advisory Services GmbH
7.920 €
1.320 €
Retainer April iZm Transaktions-begleitung
Z Financial Advisory Services GmbH
23.760 €
3.960 €
Retainer Juni iZm Transaktions-begleitung, Retainer Juli iZm Transaktions-begleitung
RA Mag. F
15.600 €
2.600 €
Beratungs-leistungen im Projekt P
Z Financial Advisory Services GmbH
167.238 €
27.873 €
Erarbeitung von Dokumen-
tationen und Unterlagen im Zusammen-hang mit Finanzierungs-fragen
Gesamt
 
 
39.953 €
 

Aufgrund des Bescheides über einen Prüfungsauftrag vom  führte die belangte Behörde durch die Großbetriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2007 bis 2009 durch. Dabei traf der Prüfer ua. die hier allein strittige Feststellung, dass das Vorsteuerabzugsrecht für die Leistungen im Zusammenhang mit dem geplanten, aber nicht zustande gekommenen Verkauf des Geschäftsanteils an der T2-GmbH zu versagen sei  (Vorsteuerkürzung: 41.993 Euro, wobei die belangte Behörde eine der B-GmbH in Rechnung gestellte und daher nicht von Beschwerdeführerin als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer von 2.040 Euro bei der Versagung des Vorsteuerabzuges einbezogen hat).

Aufgrund dieser (und anderer Feststellungen) setzte die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom die Umsatzsteuer 2008 im wiederaufgenommenen Verfahren neu fest.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter mit Berufung (Schriftsatz vom ) und begehrt nach Mängelbehebung mit Schriftsatz vom die Zuerkennung des Vorsteuerbetrages von 41.933 Euro. Zum Sachverhalt führt die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz aus:

"[Seite 6 des Schriftsatzes vom ]

(...) Der Minderheitsgesellschafter (B-GmbH Beteiligungs- und Management GmbH, kurz B-GmbH) der damaligen T2-GmbH (kurz T2-GmbH, nunmehr T2-GmbH-neu) hatte den Mehrheitsgesellschafter (die [Beschwerdeführerin], kurz [...]) Anfang 2007 informiert, dass beabsichtigt sei, dessen Anteile an der T2-GmbH zu verkaufen. Parallel dazu gab es aber auch Bestrebungen von Seiten der [Beschwerdeführerin] zur Sicherung der erfolgreichen Entwicklung der [Produktanlage] in der Ort-T2 einen strategischen Investor oder Finanzinvestor als Mitgesellschafter zu gewinnen. Ziel war es einerseits einem Investor Anteile an der T2-GmbH abzutreten, aber auch die (Eigen-)Kapitalbasis bzw. Finanzierung der T2-GmbH selbst abzusichern.

Insoweit wurde mit Vereinbarung vom mit der Z Financial Advisory Services GmbH (im folgenden Z) die Begleitung des Verkaufsprozesses (Corporate Finance Vereinbarung; Projektname 'P') vertraglich fixiert (Auftraggeber waren die [Beschwerdeführerin] sowie die B-GmbH). Von Seiten der Z sollten im Rahmen dessen folgende Leistungen erbracht werden: Ausarbeitung eines Investment Teaser zur Ansprache von potentiellen Investoren, Ausarbeitung eines umfassenden lnformations-Memorandums bzw. Ausarbeitung einer Management-Präsentation für interessierte Investoren.

Da im Rahmen des Verfahrens ein auf den ersten Blick attraktiver Investor ausgewählt wurde, dessen Strategie (wie sich aber erst bei den weiteren Gesprächen herausgestellt hat) aus Sicht der [Beschwerdeführerin] eine existentiellen Bedrohung für die gesamte Gruppe dargestellt hätte, wurde der Verkaufsprozess auf Veranlassung der [Beschwerdeführerin] einseitig abgebrochen. Darüber hinaus hätten die von diesem Interessenten verlangten Bedingungen bei ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklung (bei Nicht-Erreichen von Covenants) eine defacto Enteignung der bisherigen Eigentümer befürchten lassen. Da jedoch aus Sicht der Z Leistungen erbracht worden sind und daher die Z auf Basis der Corporate Finance Vereinbarung Anspruch auf einen Teilbetrag der Vergütung hatte, musste quasi im Vergleichswege über einen break-up-Fee verhandelt werden. Dies konnte erfolgreich abgeschlossen werden und wurde am eine entsprechende Honorarnote von der Z an die [Beschwerdeführerin] ausgestellt, mit der die Ansprüche der Z aus diesem Titel abgerechnet worden sind

[Seite 7 des Schriftsatzes vom ]

Im Zuge des Projekts P sind auch noch weitere Kosten (C, Mag. F) angefallen, die dann ebenfalls von der [Beschwerdeführerin] zu tragen waren.

(...)"

In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom aus:

"[Seite 2 des Schriftsatzes vom ]

Bloße Holdinggesellschaften, die sich ausschließlich mit dem Erwerb, dem Halten bzw. Verkauf von Beteiligungen beschäftigen, ist das Halten der Beteiligung (bzw. der Erwerb und der Verkauf) unstrittigerweise nicht mit wirtschaftlichen Tätigkeiten iSd Mehrwertsteuer-Richtlinie in Zusammenhang stehend, da nach der Meinung des EuGH die aus Beteiligungen stammenden Dividenden keine Gegenleistung für ein wirtschaftliche Tätigkeit iSd Mehrwertsteuer-Richtlinie darstellen (diese Vorgänge stellen lt. EuGH keinen

[Seite 3 des Schriftsatzes vom ]

Nutzen eines Gegenstands zur nachhaltigen Einnahmenerzielung dar). Es handelt sich also um nicht umsatzsteuerbare Vorgänge. Diese Beteiligungen sind dem 'nicht-wirtschaftlichen' Bereich der Holding zuzuordnen.

Anders gelagert ist die Situation, wenn ein Zusammenhang mit der operativen Tätigkeit der Gesellschaft hergestellt werden kann. Diesfalls zählt die Beteiligung zum wirtschaftlichen Bereich der Gesellschaft [FN 1: Vgl. Ruppe, UStG3 § 2 Z 36/2]. Nach Ansicht des EuGH liegt eine steuerbare Tätigkeit dann vor, wenn Beteiligungen gewerbsmäßig erworben, gehalten bzw. veräußert werden oder wenn dies in unmittelbarer, dauerhafter und notwendiger Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit erfolgt [FN 2: Vgl. , AB SKF; davor , Harnas & Helm; etc]. Auch der Eingriff in die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften durch Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Dienstleistungen an diese gilt als steuerbarer Vorgang [FN 3: Vgl. , Polysar Investments Netherlands;]

Nach herrschender Meinung ist bei Eingreifen der die Beteiligung haltenden Gesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft eine Zugehörigkeit der gesamten Beteiligung zum wirtschaftlichen Bereich des Unternehmens anzunehmen und somit das Erwerben, Halten und Veräußern als solches als wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren [FN 4: Vgl. Ruppe, UStG3 § 2 Tz 127].

In einem kürzlich ergangenen Urteil (, AB SKF) hat sich der EuGH wiederum mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt Die Holdinggesellschaft hat entgeltliche, der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistungen, an ihre Tochtergesellschaften erbracht. Dadurch sah der EuGH einen Eingriff in die Verwaltung als gegeben an und qualifizierte die Eingriffstätigkeit als steuerbare Tätigkeit iSd Mehrwertsteuer-RL. In der Folge bejahte er die grundsätzliche Steuerbarkeit der Veräußerung der Beteiligungen. Einerseits wurde dies mit dem Eingriff in die Verwaltung begründet und andererseits wurde festgestellt, dass der Veräußerungserlös zur Finanzierung der weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit von SKF verwendet worden ist und damit eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit von SKF. Der Verkauf von Beteiligungen (genauso wie der Verkauf von Wertpapieren, Schuldverschreibungen, etc.) fällt aber unter Art 135 Abs 1 lit f RL 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-RL) und ist daher steuerfrei.

[Seite 4 des Schriftsatzes vom ]

Gemäß Art 168 Abs 1 lit f RL 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-RL) steht dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug zu, soweit der Unternehmer diese Gegenstände und Dienstleistungen 'für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet'. Ein Vorsteuerabzug ist daher ausgeschlossen, wenn diese Leistungen in Zusammenhang mit nicht steuerbaren oder unecht befreiten Umsätzen in Zusammenhang stehen.

In Österreich existiert aufgrund eines EuGH-Urteils ein Verbot des Vorsteuerabzugs für Leistungen in Zusammenhang mit nicht steuerbaren Umsätzen [FN 5: Vgl. VNLTO]. Für Leistungen in Zusammenhang mit unecht steuerbefreiten Umsätzen ordnet § 12 Abs 3 UStG den Verbot des Vorsteuerabzugs an.

Der Vorsteuerabzug setzt nach Österreichischen Verständnis einen wirtschaftlichen Zusammenhang einer Vorleistung (bzw. eines Eingangsumsatzes) mit einem bestimmten Ausgangsumsatz voraus [FN 6: Vgl. UStR 2000 Tz 1991] Nach hM soll dabei ein bloß mittelbarer Zusammenhang für den Verbot des Vorsteuerabzugs ausreichend sein [FN 7: Vgl. Ruppe, UStG3 § 12 Tz 165].

Bereits vor einiger Zeit hat der EuGH in der Rs Abbey International die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern für bezogene Leistungen im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Veräußerungen anerkannt. Der EuGH verneinte in diesem Fall den direkten und unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen zum nicht steuerbaren Vorgang der Veräußerung und nahm eine Zuordnung zu den allgemeinen Kosten des Unternehmens vor. Sofern die Gesellschaft mit ihren allgemeinen Tätigkeiten der Mehrwertsteuerpflicht unterlag, sollte auch für die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehenden Aufwendungen der Vorsteuerabzug nach allgemeinen Kriterien zustehen [FN 8: Vgl. C-408198 Abbey National]. Der EuGH begründete diese Ausnahme mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, wonach die Vorschriften über die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs weit auszulegen sind.

[Seite 5 des Schriftsatzes vom ]

Der EuGH bestätigte diese Rechtsprechung in weiterer Folge in den Rs Cibo Participations (nicht steuerbarer Beteiligungserwerb) [FN 9: Vgl. Cibo Participations] bzw. Rs Kretztechnik (nicht steuerbare Ausgabe von Gesellschaftsanteilen) [FN 10: Vgl. , Kretztechnik]

Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des EuGH in der Rs SKF hat der EuGH erstmals im Rahmen einer unecht steuerfreien Beteiligungsveräußerung eine Zurechnung von bezogenen Eingangsleistungen zur steuerpflichtigen allgemeinen Tätigkeit der Holdinggesellschaft für möglich erachtet. Als Voraussetzung dafür wurde postuliert, dass die Kosten der Eingangsleistungen in die allgemeinen Preise des Unternehmens - und nicht in den Preis der zu veräußernden Beteiligung - eingehen und somit direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen. Darüber hinaus hat der EuGH in seiner Begründung wiederholt auf das Prinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer zurückgegriffen und argumentiert, dass es unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes eben keinen Unterschied in der Behandlung nicht steuerbarer und steuerfreier Umsätze geben dürfe. Ansonsten würde sich für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs allein ausschlaggebend sein, ob die veräußernde Holdinggesellschaft ihren Beteiligungsgesellschaften zuvor mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbrachte oder nicht.

Letztlich entscheidend für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungsveräußerungen bezogene Leistungen ist somit (nach Ansicht des EuGH) der Umstand, ob die Kosten für die bezogenen Leistungen in den konkreten Ausgangsumsatz oder aber in die allgemeinen Preise des Steuerpflichtigen eingehen. Anders ausgedrückt: Nur wenn die Kosten für die Vertragserrichtung, etc unmittelbar Bestandteil des Veräußerungspreises der Anteile sind, kommt es zum Vorsteuerausschluss. Ansonsten bilden die Kosten einen Teil der Allgemeinkosten des Unternehmens und ein Vorsteuerabzug ist nach allgemeinen Kriterien möglich [FN 11: Vgl. , AB SKF].

Dieses Urteil in der Rs SKF steht im Widerspruch zur derzeit in Österreich herrschenden Auffassung, wonach bereits bei mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. (...)

[Seite 7 des Schriftsatzes vom ]

(...) Bereits vor dem Jahr 2007 hat die [Beschwerdeführerin] eine Konzernumlage an die Tochtergesellschaften zur Verrechnung gebracht. Dabei wurden die üblicherweise davon umfassten Managementleistungen sowie sonstige Kosten übergerechnet, wobei auf den Fremdverhaltensgrundsatz bedacht genommen wurde. (...)

Insoweit kann man also davon ausgehen, dass die Beteiligung von der [Beschwerdeführerin] an der damaligen T2-GmbH dem wirtschaftlichen Bereiche der [Beschwerdeführerin] (die hier ja als Holding fungierte) zuzuordnen war. Auch die Verausgabung der Kosten stand ausschließlich im Interesse der unmittelbaren, dauerhaften und (letztlich) notwendigen Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] gegenüber der T2-GmbH (wäre es zu dieser 'feindlichen Übernahme' gekommen, wäre die weitere Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] für die T2-GmbH genauso in Frage gestanden, wie die wirtschaftliche Existenz der Gruppe insgesamt).

Da die Beteiligung letztlich ja auch gar nicht verkauft worden ist, konnten diese Kosten ja gar nicht in Zusammenhang mit einem Veräußerungspreis stehen (bzw. in diesen eingepreist worden sein). Letztlich musste die [Beschwerdeführerin] diese Kosten tragen und versuchen, diese über die folgenden Konzernumlagen (bzw. die darin enthaltenen Aufschläge) an die Tochtergesellschaften weiter zu belasten, was auch erfolgt ist. Eine Abdeckung über Ausschüttungen der Tochtergesellschaften war zum damaligen Zeitpunkt (wie auch laufend) aufgrund der angespannten Eigenkapitalsituation bzw. Vorgaben der finanzierenden Kreditinstitute nicht möglich. Selbst die vom Außenprüfer (als

[Seite 8 des Schriftsatzes vom ]

'Zusatzvermerk' zum Außenprüfungsbericht) zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs zitierte Entscheidung des BFH vom unterstützt diese Argumentation, da auch hier explizit darauf verwiesen wird, dass 'die wirtschaftliche Gesamttätigkeit nur zu berücksichtigen ist, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz fehlt' [FN 12: BFH , V R 38/09, Randnummer 44]. Dieser fehlende Zusammenhang ist im vorliegenden Fall auch gegeben, da die Kosten eben nur deshalb angefallen sind, da die [Beschwerdeführerin] den Verkaufsprozess (eingeleitet vom anderen Gesellschafter) einseitig abgebrochen hat und daher gerade kein Ausgangsumsatz (steuerfreie Veräußerung einer Beteiligung) erzielt werden konnte."

Die belangte Behörde versagte der Beschwerdeführerin mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom die Zuerkennung des Vorsteuerbetrages von 41.933 Euro und führte dazu in einer gesonderten Begründung aus:

"Im Jahre 2012 wurde die [Beschwerdeführerin], St.-Nr. w.o., in der Folge Beschwerdeführerin (Bf.), für die Zeiträume 2007-2009 einer Außenprüfung durch die Großbetriebsprüfung Graz unterzogen. Ergebnis dieser Prüfung war u.a. eine Vorsteuerkürzung über € 41.993,( 2008), die nunmehr den alleinigen Gegenstand des zu erledigenden Rechtsmittels darstellt.

Während die Großbetriebsprüfung Graz in ihrem Bericht vom , Tz 2, sowie in ihrer Niederschrift vom generell die Ansicht vertritt, für an das Unternehmen erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit dem (geplanten) Verkauf von GmbH-Anteilen (unecht steuerbefreite Umsätze) sei unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 UStG 1994 der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, bezieht sich die steuerliche Vertretung der Bf. in der Hauptsache auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und versucht aufzuzeigen, dass auch im Rahmen einer unecht steuerbefreiten Beteiligungsveräußerung eine Zurechnung von bezogenen Eingangsleistungen zur steuerpflichtigen allgemeinen Tätigkeit einer Holding möglich ist. Letztlich sei die Beteiligung ja auch gar nicht verkauft worden; nach dem Scheitern der Verhandlungen hätten die in Rechnung gestellten Kosten der Berater bloß vergleichsweise getragen werden müssen, weshalb der von der Rechtsprechung verlangte Zusammenhang mit einer Veräußerung schon aus diesem Grund nicht vorliege.

Zu diesem Gegenstand hat das Finanzamt erwogen:

Unbestritten ist im vorliegenden Fall der Sachverhalt, wonach die Bf. an der Fa. T2-GmbH (nunmehr: T2-GmbH-neu) im Ausmaß von 66% beteiligt war und die Absicht hatte, diese Beteiligung (gemeinsam mit der Zweitbeteiligten) an einen möglichen Erwerber zu veräußern. Obwohl mehrere Interessenten als Käufer in Betracht kamen, scheiterten die Verhandlungen letztlich; die Bf. erwarb entgegen ihrer ursprünglichen Vorstellung die verbleibenden 34%-Anteile an der Beteiligungsgesellschaft. Durch Mitwirkung verschiedener Personen als Berater {Fa. Z Ort-T2, Rechtsanwalt, Notar, Gutachter) sind die verfggstdl. Kosten entstanden und mussten diese schließlich (zumindest teilweise) getragen werden.

Gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 sind die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften unecht von der Umsatzsteuer befreit. Diese Regelung wird grundsätzlich als im Einklang mit Gemeinschaftsrecht (Art. 13 Teil B lit. d der 6. MWStR; Art. 135 Abs. 1 lit f MWSt-RL) angesehen. Vorsteuern, die im Zusammenhang mit einem Umsatz von Gesellschaftsanteilen stehen, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, auch wenn der Umsatz bloßes Hilfsgeschäft im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Tätigkeit ist (Ruppe/ Ach atz, Umsatzsteuer-Kommentar/ mit Hinweis auf 'BLP Group', Slg I-9831 u. weiteren Anmerkungen).

Der Europäische Gerichtshof hat in der von der Bw. wiederholt ins Treffen geführten Entscheidung (; SKF in Slg. 2009, I-10413) zum Ausdruck gebracht, dass

- nach ständiger Rechtsprechung der bloße Erwerb, das bloße Halten und der bloße Verkauf von Aktien an sich keine wirtschaftliche Tätigkeiten sind, weil diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten; anderes jedoch gilt, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt (wie z.B. die Erbringung von Verwaltungs-, Buchhaltungs- und EDV-Dienstleistungen);

- weiters der Verkauf von Beteiligungen, soweit er in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, der Befreiung gem. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie bzw. ebenso der Befreiung gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 zu unterstellen ist und

- es für den Vorsteuerabzug vorrangig darauf ankommt, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, besteht, bei Fehlen eines derartigen Zusammenhanges der Vorsteuerabzug jedoch nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zu beurteilen ist, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als Kostenelemente in die Lieferungen und Leistungen einfließen.

Für den Streitfall wäre daher nach obigen Betrachtungen vorrangig aufzuzeigen gewesen, dass der geforderte Zusammenhang zwischen Eingangs- und (beabsichtigtem) Ausgangsumsatz nicht vorliegt. Die bloße Differenzierung nach reinen und gemischten Holdinggesellschaften und operativ tätigen Firmen trägt die rechtliche Beurteilung für sich allein nicht. Auch wird mit dem Vorbringen, die (hauptsächlich vorsteuerbegründenden) Leistungen der Z hätten in der 'Ausarbeitung eines Investment Teaser zur Ansprache von potentiellen Investoren, Ausarbeitung eines umfassenden Informations-Memorandums bzw. Ausarbeitung einer Management-Präsentation für interessierte Investoren' bestanden, der Zusammenhang der Beratungsleistungen von den Verkaufsbestrebungen nicht gelöst. Die von der Bf. derart bezeichneten Leistungsinhalte umschreiben nach Ansicht des Finanzamtes vielmehr recht deutlich die Transaktionsbegleitung bei einem beabsichtigten Verkauf. Weshalb die dafür bezogenen Vorleistungen nicht dem beabsichtigten Verkauf, sondern quasi als Gemeinkosten der allgemeinen wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holding zuzurechnen wären, bleibt unerfindlich.

Ergänzend sei hingewiesen, dass der Zusammenhang zwischen Vorsteuern und Ausgangsumsätzen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung zu beurteilen ist. Spätere Änderungen in den Kausalzusammenhängen werden, soweit für den Vorsteuerabzug relevant1 im Wege der Vorsteuerberichtigung erfasst. Wird eine wirtschaftliche Tätigkeit, die ernsthaft geplant war, letztlich nicht ausgeführt, ändert dies nichts an den ursprünglichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (zur Fehlinvestition im nationalen Recht: Ruppe-Achatz, UStG-Komm., § 2 Tz 137 mit Hinweis auf RdW 19961 132 u. ; 'Breitsohl', Slg I-4321; 'Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße', Slg I-4279). Wurde die Vorleistung gezielt zur Bewirkung eines unecht befreiten Umsatzes in Anspruch genommen, kann nichts [a]nderes gelten; es wäre nicht einsichtig, die Leistung allein wegen Erfolglosigkeit dem allgemeinen Unternehmensbereich zuzuordnen.

Maßgebend ist vielmehr, ob der Verkäufer nach den objektiven Umständen Leistungen speziell für die Beteiligungsveräußerung oder für allgemeine Zwecke des Unternehmens bezieht, wobei auf die mit der bezogenen Leistung objektiv verfolgte Verwendungsabsicht abzustellen ist (BFH , V R 38/09). Berufsmäßige Ratschläge durch Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, die für Zwecke der wirtschaftlichen und rechtlichen Gestaltung einer Beteiligungsveräußerung gegen Entgelt erteilt werden, stehen somit selbst dann in direktem Zusammenhang mit Umsätzen nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994, wenn die Verkaufsverhandlungen mit dem Interessenten abgebrochen werden müssen und in völliger Abkehr von den ursprünglichen Plänen an Stelle der Veräußerung von 66% der Anteile die verbleibenden 34% vom Minderheitsgesellschafter zugekauft werden."

Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die (nunmehrige) Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht.

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter ergänzend vor:

"In der Beschwerdevorentscheidung vom wird mit gesonderter Beschwerdevorentscheidungsbegründung ausgeführt, dass im Falle der Vorleistungen (Beratungsleistungen) der Z Financial Advisory Services GmbH ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit einem umsatzsteuerbefreiten Beteiligungsverkauf bestünde und daher der Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Dieser unmittelbare und direkte Zusammenhang wäre unabhängig davon gegeben, ob der Beteiligungsverkauf letztlich umgesetzt worden ist oder, wie im vorliegenden Fall, eine Beteiligungsveräußerung nicht erfolgte. In der Beschwerdevorentscheidung wird auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung abgestellt, zu welchem der Beteiligungsverkauf geplant war.

Von der Finanzbehörde wurde jedoch im Beweisverfahren nicht erhoben, ob es bei dem beabsichtigten Beteiligungsverkauf vorgesehen war, die Kosten der strittigen Eingangsrechnung in den Veräußerungserlös (steuerbefreiten Ausgangsumsatz) miteinzurechnen oder ob die Kosten in die Preisgestaltung der allgemeinen Dienstleistungen des Steuerpflichtigen eingerechnet wurden.

Im EuGH Urteil Rs SFK [FN 1: Vgl. SKF.] wird nämlich klargestellt, dass es für die Feststellung eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs darauf ankommt, ob die getätigten Ausgaben in den Preis der beabsichtigten Beteiligungsveräußerung Eingang finden oder ob sie nur zu den Kostenelementen der Dienstleistungspreise des Steuerpflichtigen gehören.

ln der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung wurde auf dieses vom EuGH festgelegte Zuordnungsmerkmal des Kosteneingangs und die dahingehende Begründung in der Beschwerde nicht eingegangen. Laut Beschwerdevorentscheidung wäre vielmehr maßgebend, ob der Verkäufer nach den objektiven Umständen Leistungen speziell für die Beteiligungsveräußerung oder für allgemeine Zwecke des Unternehmens bezieht, wobei auf die mit der bezogenen Leistung objektiv verfolgte Verwendungsabsicht abzustellen wäre. Es wurde ein direkter Zusammenhang aufgrund der Verwendungsabsicht unterstellt. Das Finanzamt hätte jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die in Rede stehenden Umsätze getätigt wurden, feststellen müssen, ob die Beratungskosten Eingang in den Preis der Beteiligungsveräußerung finden hätten können oder allein zu den Kostenelementen der auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen entfallenden Umsätze gehören.

Wir möchten darauf hinweisen, dass das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung generell die Auswirkungen des SKF-Urteils bzw. die darin festgehaltenen Grundsätze zur Ermittlung des Zusammenhangs von Eingangsleistung und Ausgangsumsatz bzw. Gesamttätigkeit, die von uns in der damaligen Berufung auch sehr ausführlich dargelegt wurden, zur Gänze negiert.

Auch die vom EuGH im SKF-Urteil verordnete weite Auslegung des Prinzips der Neutralität der Mehrwertsteuer, die wir ebenso zitiert haben, hat offensichtlich nicht zur Entscheidungsfindung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung beigetragen.

In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen dürfen wir zu diesem entscheidenden Kriterium noch folgendes anführen:

In der Berufungsbegründung vom wurde der mangelnde Kosteneingang in den Beteiligungsveräußerungserlös mit dem letztlich gar nicht stattgefundenen Beteiligungsverkauf dargelegt. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass die Kosten auch bei einer stattgefundenen Beteiligungsveräußerung nicht in den Veräußerungserlös eingegangen wären, diesen somit nicht erhöht hätten.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Sachlage besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Beraterkosten mit der sonstigen wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen und der Vorsteuerabzug darf nicht verwehrt werden. Im bereits oben erwähnten EuGH Urteil Rs SKF wird bei der Ermittlung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs nicht auf die vom Finanzamt vorgebrachte nach objektiven Umständen zu beurteilende Verwendungsabsicht abgestellt.

Ergänzend möchten wir auch noch anführen, dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung die Sachlage insoweit verkennt, als hier Leistungen iZm "berufsmäßigen Ratschlägen von Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern, die für Zwecke der wirtschaftlichen und rechtlichen Gestaltung einer Beteiligungsveräußerung ... " angeführt werden. Die Z Financial Advisory Services GmbH (nunmehr Z Advisory GmbH) ist unseres Wissens kein Wirtschaftstreuhänder (iSd WTBG), sondern erbringt Leistungen im Rahmen eines Gewerbescheins als 'Unternehmensberater'. Diesbezüglich dürften die vom Finanzamt angeführten Leistungen einerseits rechtlich gar nicht erbracht werden und es handelt sich andererseits bei den tatsächlich abgerechneten Leistungen (Investment Teaser, Informations-Memorandum) um keinen 'Ratschlag für die wirtschaftliche Gestaltung einer Veräußerung', sondern um die Aufbereitung der finanziellen Daten der Gesellschaft, um einem Dritten einen besseren Eindruck zu verschaffen. Es hat sich um Leistungen gehandelt die - entsprechende Personalressourcen vorausgesetzt - durchaus auch von Mitarbeitern der Gesellschaft erbracht hätten werden können. Die Leistungen der Rechtsanwälte (C/F) haben unseres Wissens auch keine rechtliche Gestaltung einer Veräußerung betroffen, sondern die rechtliche Betreuung der von der Z durchgeführten Arbeiten."

Die belangte Behörde legte die Berufung dem Bundesfinanzgericht im September 2015 zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führt die belangte Behörde zum Streitpunkt aus:

"In seinem Urteil vom , Rs. C-29/08, hat der EuGH ausgeführt, dass das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf Leistungen, die für Zwecke einer Aktienveräußerung erbracht wurden, besteht, wenn zwischen den mit den Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben und der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Mit dieser Frage des Vorsteuerabzugs für Beratungskosten iZm einer unecht steuerfreien Beteiligungsveräußerung hat sich der BFH im Urteil vom , V R 38/09 mVa. die Judikatur des EuGH auseinandergesetzt: Wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen fehlt, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen in diesem Fall direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist allerdings, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu Umsätzen führt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Nach der vom BMF geteilten Ansicht des BFH stehen Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen für einen steuerfreien Beteiligungsverkauf bezieht, im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerfreien Anteilsübertragung und berechtigen iSd oben dargestellten Ausführungen nicht zum Vorsteuerabzug. Aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der unecht steuerfreien Beteiligungsveräußerung ist daher der Vorsteuerabzug für die direkt auf den Verkauf gerichteten Beratungskosten nicht zulässig.

Nach ho. Ansicht kann aus der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Sachverhaltsschilderung nicht eindeutig entnommen werden, dass die strittigen Beratungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten Beteiligungsveräußerung stehen.

Es besteht daher ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und (unecht steuerbefreitem) Ausgangsumsatz. Die wirtschaftliche Gesamttätigkeit tritt somit in den Hintergrund. Dass es letztlich gar nicht zum Verkauf der Beteiligung gekommen ist, spielt für die Frage des Vorsteuerabzugs iVm § 12 Abs. 3 UStG keine Rolle."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass aufgrund der Umsätze zahlreiche Rechnungen an die Tochtergesellschaften ausgestellt worden seien, wobei auch die Leistungen der Rechtsanwälte und der Z steuerpflichtig weiterverrechnet worden seien. Die Vorleistungen stünden somit unmittelbar im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen. Sie habe im streitgegenständlichen Verfahrenszeitraum Umsatzerlöse von über 1 Mio. Euro erzielt. Alle Aufwendungen, insbesondere die Beratungsaufwendungen, seien weiterverrechnet worden und stünden damit im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen (siehe Seite 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ).

In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht das Dokument "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der T-Gruppe" (Unterfertigungsdatum  bzw. ). Darin sind für die T2-GmbH folgende Dienstleistungen der Beschwerdeführerin als vertragsgegenständlich ausgewiesen: Marktforschung; Marketing, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation; Vertretung und Interessenwahrung in Fachgremien, Organisationen und Vereinen etc., EDV-Dienstleistungen; Buchhaltung, Rechnungswesen und Controlling, Steuer- und Rechtsberatung; Technische Beratung (Punkt 2). Auf Anforderung soll der Leistende auch einen gesonderten Dienstleistungsvertrag über spezielle Dienstleistungen abschließen können (Punkt 3.1). Als Inkrafttretensdatum ist der  angegeben. Der Vertrag sollte zunächst bis zum Ablauf des nächsten Wirtschaftsjahres (somit das Wirtschaftsjahr 2007/2008) der Beschwerdeführerin gelten. Danach sollte sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde (Punkt 9.1). Dazu legte die Beschwerdeführerin folgende an die T2-GmbH ausgestellte Rechnungen vor (angegebene Rechnungsbeträge ohne Umsatzsteuer):

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung zuzüglich 10% Aufschlag (4.950 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung zuzüglich 10% Bearbeitungsgebühr (96.525 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung zuzüglich 3% Bearbeitungszuschlag (32.889,60 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung zuzüglich 3% Bearbeitungszuschlag (21.763,11 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung von Eingangsrechnungen zuzüglich Eigenleistung (13.243,95 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung von Eingangsrechnungen zuzüglich 3% Bearbeitungszuschlag (20.773,66 Euro)

  • Rechnung vom : Anteilige Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung zuzüglich 3% Bearbeitungszuschlag (186,43 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung zuzüglich 3% Bearbeitungszuschlag (4.635 Euro)

  • Rechnung vom : Verrechnung einer Vorauszahlung für Projektkosten (Projekt Öffentlichkeitsarbeit, PR & Lobbying von Mai 2007 bis April 2008; 31.251,67 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung zuzüglich 3% Bearbeitungszuschlag (12.051 Euro)

  • Rechnung vom : Verrechnung von Projektkosten April 2007 (Projekt Technische Services; 13.858,50 Euro)

  • Rechnung vom : Verrechnung von Projektkosten Mai 2007 (Projekt Technische Services; 17.239,62 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung zuzüglich 3% Bearbeitungszuschlag (2.922,63 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung von Eingangsrechnungen zuzüglich 3% Bearbeitungszuschlag (497,49 Euro)

  • Rechnung vom : 1. und 2. Teilrechnung (Ausarbeitung einer Studie zur [Studiengegenstand]; 133.650 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung von Eingangsrechnungen (23.100 Euro)

  • Rechnung vom : Verrechnung von Projektkosten Juni 2007 (Projekt Technische Services; 11.559,67 Euro)

  • Rechnung vom : Verrechnung einer Grundumlage T2-GmbH  Budget Wirtschaftsjahr 2007/08 Teil II (52.757 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung und Verrechnung von Projektkosten Dezember 2007 (Projekt Öffentlichkeitsarbeit, PR & Lobbying; 10.919,20 Euro)

  • Rechnung vom : Verrechnung von Projektkosten Jänner 2008 (Projekt Technische Services; 43.752,08 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung und Verrechnung von Projektkosten Jänner 2008 (Projekt Öffentlichkeitsarbeit, PR & Lobbying; 8.849,98 Euro)

  • Rechnung vom : Weiterverrechnung von Eingangsrechnungen (11.495,41 Euro)

  • Rechnung vom : Verrechnung von Projektkosten Februar 2008 (Projekt Öffentlichkeitsarbeit, PR & Lobbying; 40.947,26 Euro)

  • Rechnung vom : Verrechnung von Projektkosten Februar 2008 (Projekt Öffentlichkeitsarbeit, PR & Lobbying; 7.843,43 Euro)

  • Rechnung vom : Verrechnung von Projektkosten März 2008 (Projekt Öffentlichkeitsarbeit, PR & Lobbying; 5.810,96 Euro)

  • Rechnung vom : Anteilige Weiterverrechnung einer Eingangsrechnung zuzüglich 15% Bearbeitungszuschlag (1.326,33 Euro)

Weiters legte die Beschwerdeführerin folgende an die T4-GmbH, die A2-GmbH und an "diverse Kunden" ausgestellte Rechnungen vor (angegebene Rechnungsbeträge ohne Umsatzsteuer):

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Weiterverrechnung von Reisekosten zuzüglich 15% Bearbeitungszuschlag (1.007,95 Euro)

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Weiterverrechnung von Produktionskosten für Visitenkarten zuzüglich 3% Bearbeitungszuschlag (317,24 Euro)

  • Rechnung vom  (A2): Weiterverrechnung von Medien-Clip-Kosten (212 Euro)

  • Rechnung vom (T4-GmbH): Weiterverrechnung Rechtsanwaltskosten zuzüglich 3% Bearbeitungszuschlag (211,21 Euro)

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Weiterverrechnung von Kosten für eine Broschüre (4.975 Euro)

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Verrechnung Eigenleistung (Besprechungen) Juli 2007 (1.119,80 Euro)

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Verrechnung Eigenleistung (Besprechungen, Technologiesuche, Recherchen) August 2007 (14.650 Euro)

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Verrechnung Eigenleistung (Besprechungen, Projekte) September 2007 (14.349,44 Euro)

  • Rechnung vom (A-AG): Verrechnung Werkvertrag Behördliche Projektunterstützung (42.200 Euro)

  • Rechnung vom (A-AG): Verrechnung Werkvertrag Projektkoordination (30.000 Euro)

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Verrechnung Eigenleistung (Besprechung, Besichtigungen) Oktober 2007 (1.234 Euro)

  • Rechnung vom (A1): Verrechnung Blackberry (124,17 Euro)

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Verrechnung Eigenleistung (Bürotätigkeiten, Besprechungen) Februar 2008 (4.030,38 Euro)

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Verrechnung (1. Teilrechnung) Studie zur [Studiengegenstand] (42.000 Euro)

  • Rechnung vom (G): Verrechnung von Spiegelglas für ein Auto (42,10 Euro)

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Weiterverrechnung von Kosten für eine Broschüre zuzüglich 15% Bearbeitungszuschlag (1.326,33 Euro)

  • Rechnung vom (A2-GmbH): Verrechnung Eigenleistung (Besprechungen, Veranstaltungsvorbereitung und - repräsentanz) März 2008 (2.395,72 Euro)

Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:

Der Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994).

Vom Vorsteuerabzug ist die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt, ausgeschlossen (§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994).

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder steuerfrei wären (§ 12 Abs. 3 lit. a UStG 1994).

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird unter Hinweis auf , AB SKF, im Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug postuliert worden sei, dass die Kosten der Eingangsleistungen in die allgemeinen Preise des Unternehmens - und nicht in den Preis der zu veräußernden Beteiligung - eingingen und somit direkt und unmittelbar mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammenhingen (Seite 5 Absatz 2 des Schriftsatzes vom ). Letztlich entscheidend für die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges für im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungsveräußerungen bezogene Leistungen sei somit (nach Ansicht des EuGH) der Umstand, ob die Kosten für die bezogenen Leistungen in den konkreten Ausgangsumsatz oder aber in die allgemeinen Preise des Steuerpflichtigen eingingen. Anders ausgedrückt: Nur wenn die Kosten für die Vertragserrichtung etc. unmittelbar Bestandteil des Veräußerungspreises der Anteile seien, käme es zum Vorsteuerausschluss. Ansonsten bildeten die Kosten einen Teil der Allgemeinkosten des Unternehmens und ein Vorsteuerabzug sei nach allgemeinen Kriterien möglich (Seite 5 Absatz 3 des Schriftsatzes vom ). Ziel sei es einerseits gewesen, einem Investor Anteile an der T2-GmbH abzutreten, aber auch die (Eigen-)Kapitalbasis bzw. Finanzierung der T2-GmbH selbst abzusichern (Seite 6 zweiter Absatz des Schriftsatzes vom ). Bereits vor dem Jahr 2007 habe die Beschwerdeführerin eine Konzernumlage an die Tochtergesellschaften zur Verrechnung gebracht. Dabei seien die üblicherweise davon umfassten Managementleistungen sowie sonstige Kosten übergerechnet worden (Seite 7 dritter Absatz des Schriftsatzes vom ). Insoweit könne man davon ausgehen, dass die Beteiligung von der Beschwerdeführerin an der damaligen T2-GmbH dem wirtschaftlichen Bereich der Beschwerdeführerin (die hier ja als Holding fungiert habe) zuzuordnen gewesen sei. Auch die Verausgabung der Kosten sei ausschließlich im Interesse der unmittelbaren, dauerhaften und (letztlich) notwendigen Erweiterung der steuerbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin gegenüber der T2-GmbH gestanden. Wären es zu dieser "feindlichen Übernahme" gekommen, wäre die weitere Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die T2-GmbH genauso in Frage gestanden, wie die wirtschaftliche Existenz der Gruppe insgesamt (Seite 7 vorletzter Absatz des Schriftsatzes vom ). Da die Beteiligung letztlich gar nicht verkauft worden sei, hätten diese Kosten nicht im Zusammenhang mit einem Veräußerungspreis stehen können. Letztlich habe die Beschwerdeführerin die Kosten tragen und versuchen müssen, diese über die folgenden Konzernumlagen (bzw. die darin enthaltenen Aufschläge) an die Tochtergesellschaften weiter zu belasten, was auch erfolgt sei (Seite 7 letzter Absatz des Schriftsatzes vom ). Der fehlende Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz sei im vorliegenden Fall auch gegeben, da die Kosten eben nur deshalb angefallen seien, weil die Beschwerdeführerin den Verkaufsprozess einseitig abgebrochen habe und daher kein Ausgangsumsatz (steuerfreie Veräußerung einer Beteiligung) habe erzielt werden können (Seite 8 erster Absatz des Schriftsatzes vom ).  Von der belangten Behörde sei im Beweisverfahren nicht erhoben worden, ob es bei dem beabsichtigten Beteiligungsverkauf vorgesehen gewesen wäre, die "Kosten der strittigen Eingangsrechnung" in den Veräußerungserlös (steuerbefreiter Ausgangsumsatz) mit einzurechnen oder ob die Kosten in die Preisgestaltung der allgemeinen Dienstleistungen eingerechnet worden seien (Seite 2 Absatz 2 des Schriftsatzes vom ). Die belangte Behörde hätte jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die in Rede stehenden Umsätze getätigt worden seien, feststellen müssen, ob die Beratungskosten Eingang in den Preis der Beteiligungsveräußerung hätten finden "können" oder allein zu den Kostenelementen der auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen entfallenden Umsätze gehörten (Seite 2 Absatz 3 des Schriftsatzes vom ). Die Kosten wären auch bei einer stattgefundenen Beteiligungsveräußerung nicht in den Veräußerungserlös eingegangen, hätten diesen somit nicht erhöht (Seite 3 Absatz 3 des Schriftsatzes vom ).

Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige nach Art. 168 Abs. 1 RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, abzuziehen.

Nach Art. 1 RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist. Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelementeunmittelbarbelastet hat.

Nach diesem Prinzip und dem Grundsatz, dass ein Recht auf Vorsteuerabzug nur entsteht, wenn die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen direkt und unmittelbar mit besteuerten Umsätzen zusammenhängen, setzt das Recht auf Abzug der für diese Gegenstände oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer voraus, dass die für den Bezug dieser Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. Die Aufwendungen müssen somit "Teil der Kosten" der Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden. Daher müssen die Kostenelemente in der Regel entstanden sein, bevor der Steuerpflichtige die besteuerten Umsätze ausführt, denen sie zuzurechnen sind ( "Midland Bank" Rz. 30; "Abbey National" Rz. 28; "Cibo Participations" Rz. 30).

Im Urteil vom , C-29/08 "AB SKF" (Rz. 58 bis 73) hat der EuGH dazu ausgeführt:

"57 Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. Urteil vom , Midland Bank, C‑98/98, Slg. 2000, I‑4177, Randnr. 24, sowie Urteile Abbey National, Randnr. 26, und Investrand, Randnr. 23). Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Cibo Participations, Randnr. 31, Kretztechnik, Randnr. 35, Investrand, Randnr. 23, und Securenta, Randnr. 27).

58 Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. u. a. Urteile Midland Bank, Randnrn. 23 und 31, Abbey National, Randnr. 35, Kretztechnik, Randnr. 36, und Investrand, Randnr. 24).

59 Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen zusammenhängen oder nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, vom , Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20, und vom , Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).

60 Daraus folgt, dass das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug anhand der Ausgangsumsätze bestimmt wird, auf die sich die Eingangsumsätze beziehen. Das genannte Recht besteht somit dann, wenn der der Mehrwertsteuer unterworfene Eingangsumsatz einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausgangsumsätzen aufweist, für die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet ist. Ist dies nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob die Ausgaben, die für den Bezug von Gegenständen oder Dienstleistungen auf der vorausgehenden Umsatzstufe getätigt wurden, zu den allgemeinen Aufwendungen gehören, die mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen. In beiden Fällen liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit liefert bzw. erbringt.

61 Im vorliegenden Fall beschreibt das vorlegende Gericht die Ausgaben, die mit den von SKF bezogenen Dienstleistungen in Zusammenhang stehen, zum einen als 'direkt mit der [Aktienveräußerung] zusammenhängend' und zum anderen als Teil der allgemeinen Aufwendungen, die mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit von SKF zusammenhängen.

62 Insoweit ist festzustellen, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten es nicht ermöglichen, festzustellen, ob diese Ausgaben im Sinne der in den Randnrn. 57 und 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung mit den angesprochenen Aktienveräußerungen oder der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit von SKF in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen, weil dem vorlegenden Gericht zufolge das Ziel dieser Veräußerungen die Sammlung von Kapital zur Finanzierung der übrigen Tätigkeiten des Konzerns war. Für die Feststellung eines derartigen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs kommt es nämlich darauf an, ob die getätigten Ausgaben in den Preis der Aktien, die SKF zu veräußern beabsichtigt, Eingang finden oder ob sie nur zu den Kostenelementen der Produktpreise von SKF gehören.

63 Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 234 EG ist der Gerichtshof nicht für die Beurteilung oder Qualifizierung der tatsächlichen Umstände, unter denen sich die Vorlagefragen stellen, zuständig, und es obliegt dem vorlegenden Gericht, das Kriterium des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände anzuwenden, unter denen die fraglichen Umsätze getätigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Midland Bank, Randnr. 25).

(...)

71 Im Ausgangsverfahren eröffnet zwar die von der Mehrwertsteuer befreite Aktienveräußerung, wie das Skatteverk, die schwedische und die deutsche Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs zu Recht geltend machen, kein Recht auf Vorsteuerabzug, doch ändert dies nichts daran, dass es hierauf nur dann entscheidend ankommt, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Eingangsdienstleistungen und der befreiten Ausgangsveräußerung von Aktien belegt wird. Fehlt es hingegen an einem derartigen Zusammenhang und gehen die Kosten der Eingangsumsätze in die Preise der Produkte von SKF ein, müsste die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die Eingangsdienstleistungen zugelassen werden.

72 Schließlich ist zu beachten, dass das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der Mehrwertsteuer besteht, die als Vorsteuer für die Leistungen entrichtet wurde, die im Rahmen von Finanztransaktionen erbracht wurden, wenn das durch diese Transaktionen erworbene Kapital den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Betroffenen zugeführt worden ist. Im Übrigen stehen die mit Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben dann in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, wenn sie ausschließlich wirtschaftlichen Ausgangstätigkeiten zuzurechnen sind und somit allein zu den Kostenelementen der auf diese Tätigkeiten entfallenden Umsätze gehören (vgl. Urteil Securenta, Randnrn. 28 und 29).

73 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf Leistungen, die für Zwecke einer Aktienveräußerung erbracht wurden, gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie in der sich aus Art. 28f Nr. 1 dieser Richtlinie ergebenden Fassung sowie gemäß Art. 168 der Richtlinie 2006/112 besteht, wenn zwischen den mit den Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben und der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätze getätigt wurden, festzustellen, ob die getätigten Ausgaben Eingang in den Preis der verkauften Aktien finden können oder allein zu den Kostenelementen der auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen entfallenden Umsätze gehören."

Das Bundesfinanzgericht schließt sich im Beschwerdefall im Sinne der einheitlichen Rechtsanwendung mit anderen EU-Staaten im Bereich der Umsatzsteuer der vom BFH im Urteil vom , V R 38/09, für seinen vergleichbaren Fall vertretenen Ansicht an, dass es maßgeblich ist, ob der Verkäufer nach den objektiven Umständen Leistungen speziell für die Beteiligungsveräußerung oder für allgemeine Zwecke seines Unternehmens bezieht, wobei auf die mit der bezogenen Leistung objektiv verfolgte Verwendungsabsicht abzustellen ist. Dient die Leistung zur Beratung des Verkäufers bei einer (steuerfreien) Beteiligungsveräußerung, besteht nach den objektiven Umständen zwischen dieser Eingangsleistung und der Beteiligungsveräußerung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, so dass die Beratung zu den Kostenelementen der Anteilsübertragung gehört (vgl. Rz. 36 des BFH-Urteils).

Im Beschwerdefall hängen die in Rechnung gestellten Leistungen mit der (geplanten, aber nicht zustande gekommenen) Beteiligungsveräußerung direkt und unmittelbar zusammen. Im Hinblick auf die Anknüpfung an diesen Ausgangsumsatz kommt ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Betracht (vgl. Rz. 36 des BFH-Urteils).

Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerdeführerin für den Vorsteuerabzug darauf, sie habe mit der steuerfreien Anteilsübertragung Kapital für ihre zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit beschaffen wollen. Denn nach der ständigen EuGH-Rechtsprechung richtet sich der Vorsteuerabzug nach einem direkten und unmittelbaren, nicht aber nach einem nur indirekten und nur mittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung. Dementsprechend ist "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich" (vgl. Rz. 43 des BFH-Urteils, mwA).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich hieran durch das "AB SKF", nichts geändert, da der EuGH auch in diesem Urteil nochmals ausdrücklich entschieden hat, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit nur zu berücksichtigen ist, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz "fehlt" (vgl. Rz. 44 des BFH-Urteils, mwA).

Die Gleichbehandlung zwischen nicht steuerbarer und steuerfreier Anteilsübertragung steht unter dem Vorbehalt eines fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zur steuerfreien Anteilsübertragung (vgl. Rz. 46 des BFH-Urteils).

Dem "AB SKF", ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Beratungsleistung nur dann Eingang in den Preis der veräußerten Aktien findet, wenn die Beratungskosten an den Erwerber der Beteiligung konkret weiterbelastet werden (vgl. Rz. 47 des BFH-Urteils).

Der EuGH hat im Urteil vom , C-4/94 "BLP", einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den von Handelsbanken, Rechtsanwälten und Steuerberatern beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen bezogenen Leistungen und der nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfreien Übertragung dieser Gesellschaftsanteile bejaht, ohne dies davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer der Anteile seine Beratungskosten an den Erwerber weiterbelasten konnte. Diese Rechtsprechung hat der "AB SKF", nicht aufgegeben. Unerheblich ist daher --wie stets--, ob die Kosten der vom Unternehmer bezogenen Eingangsleistung gegenüber dem Empfänger der durch den Unternehmer erbrachten Ausgangsleistung gesondert berechnet oder ausgewiesen werden. Maßgeblich ist vielmehr der sich aus den objektiven Umständen ergebende Verwendungszusammenhang (vgl. Rz. 48 des BFH-Urteils).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund, für den es im Übrigen ohne Belang ist, dass der (steuerbefreite) Ausgangsumsatz letztlich nicht getätigt wurde, ist war dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Gewährung der strittigen Vorsteuern nicht Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid war jedoch insoweit abzuändern, als die belangte Behörde die der B-GmbH in Rechnung gestellte und daher nicht von Beschwerdeführerin als Vorsteuer abgezogene Umsatzsteuer von 2.040 Euro bei der Versagung des Vorsteuerabzuges einbezogen hat (siehe Seite 2 dritter Absatz der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ).

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die betroffenen Rechnungen verschiedene Rechnungsmängel aufweisen (siehe Seite 2 vierter Absatz der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ).

Die Entscheidung hatte durch den Einzelrichter zu erfolgen, weil die Entscheidung nur dann dem Senat obliegt, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Im Beschwerdefall wurde der Antrag jedoch im (gesonderten) Schriftsatz vom gestellt und war somit unwirksam.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Mayr in SWK 12/2017, 633
Schefzig in taxlex 2018, 47
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101348.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at