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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2017, RV/3100156/2015

Werbungskosten (Reisekosten), Sonderausgaben, Nachweispflicht

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. AB in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Landeck Reutte vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der darauf entfallenden Einkommensteuer wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen, die insoweit eine Bestandteil dieses Spruches bilden.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer bezog im Beschwerdejahr 2010 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Lastkraftwagenfahrer aus zwei unterschiedlichen Dienstverhältnissen (Dienstverhältnis 1: Jänner bis Mai, Dienstverhältnis 2: Juni bis Dezember) und machte in der elektronisch am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung Sonderausgaben in Höhe von 1.687,23 € für Versicherungsprämien und –beiträge sowie in Höhe von 3.951,60 € für die Rückzahlung von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden und in Höhe von 50 € für Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaft geltend. Darüberhinaus beantragte er in der Erklärung die Berücksichtigung von Werbungskosten betreffend Reisekosten in Höhe von 1.543,17 €.

Im Einkommensteuerbescheid vom berücksichtige das Finanzamt lediglich die Sonderausgaben für Versicherungsprämien und –beiträge und den geltend gemachten Kirchenbeitrag, während den Sonderausgaben für die Rückzahlung von Darlehen und Zinsen die Anerkennung versagt wurde, mit der Begründung, dass die geltend gemachten Ausgaben für den Erwerb einer bereits bestehenden Eigentumswohnung bzw. eines Einfamilienhauses keine abzugsfähigen Aufwendungen darstellen würden. Hinsichtlich der geltend gemachten nicht berücksichtigen Reisekosten wurde darauf hingewiesen, dass eine beruflich veranlasste Reise nur vorliegen würde, wenn der Steuerpflichtige sich mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten entfernen würde und daher Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 Kilometer nicht berücksichtigt werden könnten. Darüberhinaus seien die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben um die steuerfreien Bezüge gemäß § 26 EStG in Höhe von 5.456,80 €, die der Abgabepflichtige von den Arbeitgebern erhalten habe, zu kürzen.

Mit Eingabe vom erhob der Abgabepflichtige Beschwerde und führte darin aus, dass eine Begründung nachgereicht werde. In einer weiteren Eingabe vom brachte der Abgabepflichtige vor, dass es sich bei den strittigen Sonderausgaben nicht um Rückzahlungen betreffend ein Darlehen für das Wohnhaus sondern um Rückzahlungen für den Einbau einer Solaranlage und Rollläden gehandelt habe und hinsichtlich der Reisekosten dem Finanzamt nach telefonischer Rücksprache bereits eine Aufstellung übermittelt worden sei, in welcher bei der Berechnung die steuerfreien Ersätze bereits in Abzug gebracht worden seien.

Mit Schreiben vom wurde dem Abgabepflichtigen vom Finanzamt sodann nachstehender Fragenvorhalt übermittelt:

„Ergänzungspunkte:

Versicherungsbestätigungen 2010

Nachweis über die Höhe der Rückzahlungen

Kreditvertrag und Bescheid über die Höhe der Zuschüsse vom Land Tirol

Rechnung von befugten Unternehmen in Kredithöhe mit Aufstellung

Kirchbeitragsbeleg

Fahrtenaufstellung von Ihren Arbeitgebern bestätigen lassen

Aufgliederung der steuerfreien Ersätze in Tages- und Nächtigungsgelder

Beschreibung ihrer Tätigkeit für die Firma 2 (z.b. Reisdauer 12 h für die Strecke IBK-Stams-Roppen).“

Vom Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge zwei Bestätigungen eines Versicherungsunternehmens und zwar eine betreffend den Beschwerdeführer (Beiträge für Ablebensversicherungen in Höhe von 68,04 € sowie 356,40 € sowie Beiträge für eine Unfallversicherung in Höhe von 705,15 €) und eine betreffend seine Gattin (Beiträge für eine Ablebensversicherung in Höhe von 59,40 €) über insgesamt 1.188,99 € vorgelegt. Auf der die Gattin des Beschwerdeführers betreffenden Versicherungsbestätigung ist nachstehender handschriftlicher Vermerk angebracht:“ Unfall 462,24 €“. Zudem wurde hinsichtlich des geltend gemachten Kirchenbeitrages ein Überweisungsbeleg in Höhe von 20,30 € vorgelegt, der aber weder ein Überweisungsdatum noch ein Zahlungsdatum aufweist.

In der Beschwerdevorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) wurden sodann Sonderausgaben für Aufwendungen für Personenversicherungen in Höhe der vorgelegten Versicherungsbestätigungen berücksichtigt und im übrigen begründend ausgeführt, dass trotz Aufforderung die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht worden seien, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden hätten können, als Beweismittel vorgelegt worden seien.

Mit Eingabe vom beantragte der Abgabepflichtige sodann die Vorlage der Beschwerde.

Mit weiterem Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Abgabepflichtigen neuerlich die mit dem Ersuchen um Ergänzung vom angeforderten Unterlagen vorzulegen, ebenso wie Arbeitgeberbestätigung darüber vorzulegen, unter welchen Kriterien die ausgewiesenen Taggelder steuerfrei ausbezahlt worden seien.

Dazu führte der Abgabepflichtige in einem Antwortschreiben vom aus, dass die Aufstellung betreffend der beantragten Werbungskosten bereits zweimal vorgelegt worden sei und Bestätigungen der Arbeitgeber nicht vorgelegt werden könnten, da er diese von den Arbeitgebern nicht mehr „erhalte“. Weiters wurde mitgeteilt, dass es sich bei den beantragten Tagesgeldern um solche handeln würde, „die nicht in voller Höhe ausbezahlt“ worden seien.

In weiterer Folge wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg ist allgemein darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen grundsätzlich ist, dass solche aus dem behaupteten Veranlassungszusammenhang heraus überhaupt angefallen sind. Dem Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen glaubhaft zu machen. Nach § 119 Abs. 1 BAO sind nämlich die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde.

1. Sonderausgaben in Höhe von 1.687,23 € für Versicherungsprämien und –beiträge

§ 18 Abs 1 Z 2 erster Teilstrich lautet wie folgt:

Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b)

Gemäß § 18 Abs 3 EStG wird in Ergänzung des Abs. 1 bestimmt:

  • Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.

  • Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich………..

Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen………

Da hinsichtlich dieser geltend gemachten Sonderausgaben lediglich Versicherungsbestätigungen über den Betrag von 1.188,99 € (Beschwerdeführer: Ablebensversicherungen 68,04 € sowie 356,40 € und Unfallversicherung 705,15 €; Gattin: Ablebensversicherung 59,40 €;) vorgelegt wurden und hinsichtlich des auf der Versicherungsbestätigung der Gattin angebrachten handschriftlichen Vermerkes (Unfall 462,24 €) trotz Aufforderung des Finanzamtes keine Versicherungsbestätigung bzw. anderweitige Zahlungsbestätigung vorgelegt wurde, erfolgte eine diesbezügliche Berücksichtigung der Sonderausgaben in der Beschwerdevorentscheidung lediglich in Höhe von 297,25 € zu Recht.

2. Sonderausgaben in Höhe von 3.951,60 € in Zusammenhang mit der Rückzahlung von Darlehen und Zinsen zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum

§ 18 Abs. 1 Z 3 lit b bis d lautet wie folgt:

Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:

b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar

  • Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

  • Herstellungsaufwendungen.

d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.

Da hinsichtlich dieser Sonderausgaben trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung durch das Finanzamt vom Beschwerdeführer keinerlei Bestätigungen bzw. Unterlagen vorgelegt wurden, die Ausgaben bzw. Rückzahlungen von Darlehen belegen bzw. glaubhaft machen würden, wurden vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich zu Recht keine Sonderausgaben berücksichtigt.

3. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaft in Höhe von 50 €

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 200 Euro jährlich, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Da zum geltend gemachte Kirchenbeitrag lediglich ein Überweisungsbeleg betreffend die Gattin des Beschwerdeführers über einen Betrag von 20,30 € vorgelegt wurde, dieser aber weder einen Stempel der Bank noch ein Zahlungsdatum enthält, wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht kein Kirchenbeitrag als Sonderausgabe berücksichtigt.

4. Werbungskosten betreffend Reisekosten in Höhe von 865,37 € für den Zeitraum Jänner bis Mai

Für den Zeitraum Jänner bis Mai des Streitjahres wurden vom Beschwerdeführer Werbungskosten für einen Verpflegungsmehraufwand von insgesamt 2.470,95 € geltend gemacht. Von diesen pauschal geltend gemachten Aufwendungen brachte er nicht steuerpflichtige Bezüge gemäß § 26 EStG in Höhe von 1.605,58 € (laut Anmerkung des Beschwerdeführers in der Aufstellung „Tag und Nächtigung“) in Abzug. Der Abgabepflichtige erhielt aus diesem Dienstverhältnis laut dem übermittelten Lohnzettel für diesen Zeitraum aber steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG in Höhe von 3.807,21 €. Diesem Umstand ist der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen auch nicht entgegen getreten.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG sind Werbungskosten auch:

Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

Diese Bestimmung ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, nach dem einer fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 149 zu § 20). Soweit der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Kostenersätze erhält, die gemäß § 26 EStG 1988 zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören, kann der Arbeitnehmer die ihm ersetzten Ausgaben daher nicht als Werbungskosten abziehen. Erst wenn der Arbeitnehmer mehr aufwenden muss, als ihm ersetzt wird, kann er den Mehrbetrag grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III B Kommentar, Rz 5 letzter Absatz zu § 16 EStG 1988 allgemein).

Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid vorgehalten, dass die als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen um die steuerfreien Bezüge in Höhe von 5.456,80 €, die von den Dienstgebern bezogen worden seien, zu kürzen gewesen seien. In der Begründung zur Beschwerde wurde dazu lediglich ausgeführt, dass bei der Berechnung die Ersätze bereits in Abzug gebracht worden seien.

Der diesbezügliche weitere Vorhalt des Finanzamtes (Schreiben vom ) die steuerfreien Ersätze in Tages- und Nächtigungsgelder aufzugliedern bzw. die Fahrtenaufstellung von den Arbeitgebern bestätigen zu lassen, verblieb in weiterer Folge unbeantwortet und hat das Finanzamt sodann in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Aufwendungen - da trotz Aufforderung die noch benötigen Unterlagen nicht beigebracht worden seien - nur insoweit berücksichtigt werden hätten können als Beweismittel vorlagen.

Im Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge lediglich darauf hingewiesen, dass die „Aufstellung der Diäten bereits 2 mal“ vorgelegt worden sei.

Da der Beschwerdeführer sohin insgesamt der Begründung im angefochtenen Bescheid bzw. im Vorlageantrag bezüglich der in Abzug zu bringenden Bezüge gemäß § 26 EStG nicht konkret entgegengetreten ist und auch keinerlei geeignete Unterlagen beigebracht hat, die Anlass gaben, die Höhe der in den Lohnzetteln ausgewiesenen steuerfreien Bezüge gem. § 26 EStG zu bezweifeln bzw. in Frage zu stellen, hat das Finanzamt zu Recht keine Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwendungen für diesem Zeitraum berücksichtigt.

5. Werbungskosten betreffend Reisekosten in Höhe von 677,80 € für den Zeitraum Juni bis Dezember

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Mehraufwendungen für Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Mehraufwendungen für Verpflegung können nur vorliegen, wenn über dieses Ausmaß hinaus Aufwendungen anfallen ().

Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten in Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in dem in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Mehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen Verpflegungsaufwendungen. Die die Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen findet ihre Begründung darin, dass einem Steuerpflichtigen die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen - vom Wohnort in größerer Entfernung gelegenen - Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind. Bei längerer oder wiederholter Tätigkeit an einem Ort, hat der Steuerpflichtige hingegen ausreichend Gelegenheit, die Gastronomie in den Einsatzorten kennen zu lernen und befindet sich daher in der gleichen Lage wie eine Person, die nicht auf Reisen ist, sich aber außerhalb seines Hauses verpflegen muss; daher ist in diesem Fall eine steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand im Wege von Tagesgeldern nicht mehr gerechtfertigt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass einem Steuerpflichtigen keine Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, wenn es sich um eintägige Reisen (ohne Nächtigungserfordernis) handelt (, , , 2000/15/0151; ). In diesen Erkenntnissen kommt zum Ausdruck, dass die üblichen Verpflegungsausgaben während eines Arbeitstages erst durch eine Reise überschritten werden, wenn sie solange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss. Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. durch die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (vgl. auch Doralt, EStG § 16 Rz 197).

Im Streitfall handelt es sich bei den in der Aufstellung angeführten Fahrten des Beschwerdeführers am 10., 11., 14., 18., 19., 21. und 22. Juni sowie am 5., 10., 15., 22., 23., 24., 29. und am 31. Juli sowie am 5., 9., 19., 23. und am 30. August sowie am 3., 4., 8., 13., 18., 20., 21., 22., 25. und am 27. September sowie am 2., 4., 6., 22., 25., 27. und am 30. Oktober sowie am 4., 9., 13., 16., 17., 18., 19., 23. und am 24. November sowie am 1., 10. und am 13. Dezember nach dessen eigenen Angaben um eintägige Fahrten ohne auswärtige Nächtigung, bei welchen die dienstlichen Fahrten jeweils spätestens um 18.30 Uhr geendet hatten, sodass dem Beschwerdeführer in diesen Fällen jedenfalls die Einnahme des Abendessens zu Hause möglich war.

Für den Zeitraum Juni bis Dezember des Streitjahres wurden vom Beschwerdeführer Werbungskosten für einen Verpflegungsmehraufwand von insgesamt 2.327,60 € geltend gemacht. Dieser Verpflegungsmehraufwand ist aber um jenen der laut Aufstellung des Beschwerdeführers auf die vorhin angeführten, bloß eintägigen Fahrten entfällt, zu kürzen, sodass Werbungskosten in Höhe von 1.194,60 € verbleiben (2.327,60 abzüglich 1.133 €). 

Vom Arbeitgeber wurden für diesen Zeitraum weiters unstrittig nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörende und damit steuerfreien Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 geleistet, wobei es sich dabei unstrittig um solche handelt, die vom Arbeitgeber aus Anlass einer Dienstreise als Tagesgelder in Sinne des § 26 Abs 4 EStG 1988 gezahlt wurden.

Eine Gegenverrechnung von Ausgaben mit steuerfreien Bezügen setzt voraus, dass diese Ausgaben vor der Gegenverrechnung als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 anerkannt werden. Da für diesen Zeitraum wie vorhin dargestellt lediglich Werbungskosten in Höhe von 1.194,60 € zu berücksichtigen sind, sind auch nur diese um die steuerfreien Bezüge gem. § 26 EStG in Höhe von 1.649,80 € (laut Aufstellung des Beschwerdeführers zu kürzen. Insoweit verbleiben daher aber auch für den Zeitraum Juni bis Dezember letztlich keine abzugsfähigen Werbungskosten.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Sachverhaltsfragen im Wege der Beweiswürdigung handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen sich entweder unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder hinreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet sind, ist e ine Revision nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100156.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at