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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2016, RV/7300021/2016

1. Prüfung 2. Schätzung der lohnabhängigen Abgaben an Hand der Ausgangsrechnungen 3. Überlange Verfahrensdauer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen R wegen der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  in Anwesenheit des Beschuldigten,  der Amtsbeauftragten A.B. und der Schriftführerin C.D. zu Recht erkannt:

I.)  Gemäß § 33 Abs. 5 i.V. 21 FinStrG wird eine Geldstrafe von € 24.800,00 ausgesprochen. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Tagen festgesetzt.

II.) Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens mit € 500,00 bestimmt.

III.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

IV.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Bf. schuldig erkannt, im Bereiche des Finanzamtes Wien 1/23, als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der Ltd, Zweigniederlassung Osterreich, verantwortlicher Geschäftsführer, vorsätzlich,

a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2005 und 2007 und zur Körperschaftsteuer für die Kalenderjahre 2005 - 2007, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 10.051,31, Körperschaftsteuer 2005 in Höhe von € 8.750,00, Körperschaftsteuer 2006 in Höhe von € 9.285,23, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 15.503,69, Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von € 4.712,52 zu verkürzen versucht zu haben;

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechender Lohnkonten, eine Verkürzung selbst zu bemessender Abgaben, nämlich Lohnsteuer für 10 - 12/2007 in Höhe von € 17.119,68 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen für 10- 12/2007 in Höhe von € 2.865,92 bewirkt zu haben, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat;

c) lohnabhängige Abgaben, nämlich Lohnsteuer für 01 - 12/2006 in Höhe von € 7.779,80 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 01 - 12/2006 in Höhe von € 6.080,37, 1 - 12/2007 in Höhe von € 206,78 nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet zu haben.

R hat hiedurch zu a) das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 13, 33 (1) FinStrG, b) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 (2) b FinStrG, c) das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach dem § 49 (1) a FinStrG begangen und wird hiefür nach §§ 33(5), 21(1)(2) FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23(3) FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 28.800.--bestraft. Gemäß § 20 (1) FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG. hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.— und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt:
"Vorweg sei festgehalten, dass der Beschuldigte zur heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, sodass gemäß § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt und das Erkenntnis gefällt werden konnte.
Über die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse und allenfalls bestehende Sorgepflichten des finanzstrafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten liegen dem Spruchsenat nicht vor.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die
Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest:
Die Ltd. wurde nach britischem Recht gegründet, die Niederlassung Österreich wurde vom Beschuldigten als Geschäftsführer bis zur Konkurseröffnung am Datum geleitet.
Seitens des Unternehmens wurden für die Jahre 2005 - 2007 Abgabenerklärungen nicht
eingebracht, sodass die Abgabenbehörde verhalten war Erstbescheide zu erlassen, wobei zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der § 184 BAO herangezogen wurde.
In der Folge wurden vom Beschuldigten Unterlagen zur Vorlage gebracht, deren Auswertung im Rahmen einer auch auf § 99(2) FinStrG gestützten Prüfung 09-ABNr. 127001/10 zur Auswertung gelangten, wodurch die nunmehr im Spruch des Erkenntnisses zu a) angeführten strafbestimmenden Wertbeträge ermittelt werden konnten.
Dabei hielt der Beschuldigte sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs— und Wahrheitspflicht, als auch eine Verkürzung der entsprechenden Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben wurde zu 09-ABNr. 123 eine Prüfung
durchgeführt, die sowohl die unter b) des Spruches festgehaltene Hinterziehung als auch die unter c) angeführten Abfuhr- und Entrichtungsdifferenzen festgestellt hat.
Ebenso hielt der Beschuldigte eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Die dadurch bedingten Verkürzungen an lohnabhängigen Abgaben für die entsprechenden Monate hielt er für gewiss.
Zu Punkt c) hielt der Beschuldigte eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Die dem strafbestimmenden Wertbetrag zu Grunde liegenden Abgabenrückstände mussten auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse amtswegig gelöscht werden.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren hat der Beschuldigte von der ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens mehrfach gebotenen Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht.

Dazu hat der Spruchsenat erwogen:
Nach § 33 (1) FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach § 33 (3) FinStrG ist eine Abgabenverkürzung u.a. bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, mit Bekanntgabe des Bescheides zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Nach § 13 FinStrG ist auch der Versuch des vorsätzlichen Finanzvergehens unter Strafsanktion gestellt.

Nach § 33 (2) b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Nach § 49 (1) a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und andere selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am 5. Tage nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet, wobei jedoch Straffreiheit eintritt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Termin die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wird.
Nach § 8 (1) FinStrG. handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen ist, dass dem Beschuldigten als realitätsbezogenem im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt gewesen sind.
Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.
Nach der Bestimmung des § 33(5) FinStrG wird das Finanzvergehen der  Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Nach der Bestimmung des § 49 (2) FinStrG wird das Finanzvergehen der Finanzordnungs-
widrigkeit nach § 49 (1) a FinStrG mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt.
Nach § 21 (1)(2) FinStrG ist beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen.
Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung war mildernd: die bisherige Unbescholtenheit, die vom Beschuldigten nicht zu vertretende längere Verfahrensdauer, erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen.
Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit ist die
ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle."

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgendem Text:

"Ich Hr. R, erhebe gegen die Erkenntnis SpS 175/15 Beschwerde
da die in den Bescheid angeführten Summen nicht mit den in den damaligen gerichtlichen
Gutachten nicht übereinstimmen und dieses bereits damals durch einen Einspruch
festgehalten wurde.
Zu der Aussage das ich mich bis dato nicht zu der Sachlage geäußert haben möchte ich
festhalten das ich bereits mehrmals urgierte aber der zuständige Beamte leider immer
entweder im Krankenstand oder Urlaub war. Ein Rückruf wie versprechen von der Abteilung wurde leider nie durchgeführt.
Weiteres muss ich festhalten das noch immer Scheiben des Finanzamtes an die Ltd.. gehen und nicht an mich und daher habe ich diese Schreiben auch nicht alle erhalten.
Das nicht Erscheinen vor den Spuchsenat des Finanzamtes kann ich nur so erklären, ich habe zwar eine Ladung erhalten habe, diese leider verlegt. Nach Rückfrage bei der Finanzbehörde, wann der Termin stadtfindet, konnte mir leider keine Auskunft gegeben werden, sondern wieder mal ein Versprechen eines Rückrufes bzw. werde ich ein weiteres Schreiben mit dem Termin erhalten dieses aber Beides nicht geschehen ist.
Bezüglich der Höhe der Strafe von 28.800 € möchte ich vorab nur festhalten, dass ich seit
meinem Konkurs und das Absitzen der Strafe durch die GKK meist arbeitslos war und derzeit auch bin und daher nur Notstandshilfe und Minderstsicherung beziehe und ersuche daher den Strafbetrag angemessen zu reduzieren, da ich jetzt gerade dabei bin mich mit einer Landwirtschaft mit Geflügel und den Handel der damit verbundenen Produkte wieder im normalen Alltag festigen will."

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt erhoben und festgestellt:

"Ergänzend wird zur Beschwerde ausgeführt, dass die Löhne nicht mehr ausbezahlt wurden, daher sind auch keine lohnabhängigen Abgaben zu entrichten gewesen.

Bf: Ich bin arbeitslos und beziehe Notstandshilfe/Mindessicherung, ich habe aber noch Schulden in der Größenordnung von ca. 0,5 Mio. Euro, keine Sorgepflichten. Auf Vorhalt, dass die Ltd am Datum2 in Konkurs gegangen ist. Die verfahrensgengenständlichen Lohnabgaben jedoch die Jahre 2007 und 2006 betreffen:

Bf: Es hat vor Konkurseröffnung schon ungefähr ein Jahr keine Dienstnehmer mehr gegeben, es wurden bereits zuvor Lohnforderungen in einem Konkursverfahren angemeldet.

Auf Vorhalt, dass auf dem Auszug aus der Insolvenzdatei kein Hinweis ersichtlich ist, dass es zur Ltd bereits zuvor ein Konkursverfahren gegeben hätte:

Bf: Ein Konkursverfahren wurde auch mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Es hat sogar zweimal Anträge der Krankenkassa gegeben.

Auf Vorhalt, dass am eine Rechnung über Fassadenbauarbeiten in E gelegt wurde, deren Leistungszeitraum - ist und ein Betrag von € 96.321,-- ausgewiesen wurde:

Bf: Ja das ist richtig diese Leistungen wurden erbracht, aber nicht zur Gänze vom Auftraggeber bezahlt.

Auf Vorhalt, dass im Zuge der Lohnsteuerprüfung auch Abfuhrdifferenzen betreffend das Jahr 2006 festgestellt wurden:

Bf: Die Lohnverrechnung hat ein Steuerberater gemacht, der wegen Nichtbezahlung seiner Honorare letzlich die Tätigkeit eingestellt hat. Die Lohnsteuerprüfer haben sich auch nicht die Mühe gemacht, den Steuerberater zu kontaktieren.

Dazu wird seitens der Vorsitzenden entgegnet, dass der Lohnsteuerprüfer zwar bereits den Masseverwalter als Ansprechpartner hatte, jedoch Buchhaltungsunterlagen eingesehen wurden, aus denen sich die Abfuhrdifferenzen ergaben.

Auf Vorhalt der Rechnung vom :

Bf: Auch diese Leistungen wurden erbracht. Die Steuererklärungen für USt und Körperschaftssteuer 2005 und 2007 wurden deswegen nicht eingebracht, da ich den Steuerberater nicht mehr bezahlen konnte. Zur Sanitärrechnung vom möchte ich ergänzen, dass 90 % der Leistung von mir selbst erbracht wurde. Ich war nicht bei der Gesellschaft angestellt, ich habe als Geschäftsführer einen Bezug ca. 500 Euro pro Monat entnommen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Abs. 2 lit. b FinStrG: Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Abs. 3 lit. a FinStrG: Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen  nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Zum objektiven Tatbestand ist festzustellen, dass bei der Firma Ltd.. gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG eine abgabenbehördliche Prüfung für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2005-2008 stattgefunden hat, deren Ergebnisse im Bericht vom festgehalten sind und eine Lohnsteuerprüfung für bis , deren Ergebnisse im Bericht vom dokumentiert sind.

Basis der Schätzung bei der Lohnsteuerprüfung waren zwei Kontrollmitteilungen über Ausgangsrechnungen vom 30.11. und , die in der Folge auch zu Umsatzzuschätzungen geführt haben.

Laut Ausgangsrechnung vom war Leistungszeitraum bis . Bei einer Nettorechnungssumme von € 20.099,96 wurden 40% als Lohnaufwand angenommen. Dieser wurde dem Mittelstundenlohn der Installateure (Euro 10,77) zugrundegelegt und den Lohnabgaben unterzogen.

Hinsichtlich der zweiten Ausgangsrechnung vom war Leistungszeitraum bis . Bei einer Nettorechnungssumme von € 96.321,00 wurden wiederum 40 % als Lohnaufwand angenommen. Dieser wurde dem Mittelstundenlohn für Fassader zugrundegelegt und den Lohnabgaben unterzogen.

Zudem ergaben sich Differenzen zwischen den gemeldeten lohnabhängigen Abgaben und den tatsächlich errechneten laut Lohnbuchhaltung, die als Abfuhrdifferenzen aufgelistet wurden.

Auf Grund der Nichtabgabe von Steuererklärungen mussten die Besteuerungsgrundlagen von der Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006 bis 2007 nach § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt werden.

Als Grundlage dienten für das Jahr 2006 übergebene Belege und Buchhaltungsunterlagen sowie ein durch den Bf. vorgelegtes Gutachten eines Buchprüfungssachverständigen.

Aus den Unterlagen ergaben sich 2006 Erlöse mit Übergang der Steuerschuld in der Höhe von € 130.897,13 und Erlöse zu 20 % Umsatzsteuer von netto € 71.551,73.

Von den demnach erzielten Gesamteinnahmen wurden zur Gewinnberechnung Nettolöhne von € 55.194,58, Ausgaben laut Kassa von € 88.881,18, ein Geschäftsführerbezug des Bf. von € 7.900,00 und geschätzte zusätzliche Betriebsausgaben von € 13.332,17 abgezogen, womit sich ein Gewinn von € 37.140,93 und Körperschaftsteuer von € 9.285,23 ergibt.

Aufgrund anerkannter Vorsteuern von € 20.442,67 ergab sich für 2006 eine Umsatzsteuergutschrift von € 6.132,32.

Für das Jahr 2007 lag eine vorläufige unvollständige GuV Rechnung vor. Die Erlöse wurden mit € 19.759,88 angegeben, dazu lag der Prüfungsabteilung jedoch auch das bereits im Zuge der Lohnsteuerprüfung berücksichtigte Kontrollmaterial in Form von zwei weiteren Rechnungen über die Herstellung einer Fassade € 96.321 netto und die Herstellung einer Wohnungsheizung € 20.099,96 netto vor. Abzüglich Vorsteuern von € 11.862,97 ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast von € 15.503,69.

Die Einkünfte laut GuV Rechnung wurden um die beiden nicht erfassten Rechnungen erhöht. Die Nettolöhne der letzten beiden Aufträge sowie die Geschäftsführerbezüge in Höhe von € 7.900,00 wurden ebenfalls nicht verbucht. Da über die Lohnauszahlungen keine Unterlagen vorhanden waren, wurden sie im Schätzungsweg mit 40 % der Nettorechnungssumme angesetzt. Bei einem Gewinn von € 18.850,06 ergab sich nicht erklärte Körperschaftsteuer von € 4.712,52.

Für das Jahr 2005 wurden erst am Voranmeldungen für 4-10/2005 eingereicht, mit denen kleinere Gutschriften geltend gemacht wurden. Die Voranmeldungen für 11 und 12/2005 wurden am eingereicht, es wurden wiederum Gutschriften verbucht.

Nach Erinnerung, dass zum gesetzlich vorgesehenen Termin keine Jahressteuererklärungen eingereicht worden waren und Androhung einer Zwangsstrafe am wurden die Besteuerungsgrundlagen am geschätzt. Statt der Summe der geltend gemachten Gutschriften von zusammen € 3.051,31 schätzte die Abgabenbehörde eine Zahllast von € 7.000,00. Die Körperschaftsteuer 2005 wurde mit € 8.750,00 festgesetzt.

Durch die Nichtabgabe der entsprechenden Erklärungen liegt ein Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2005 und der Körperschaftsteuer 2005 vor.

Für das Jahr 2006 erging am eine Erinnerung und am eine Erinnerung mit Androhung einer Zwangsstrafe. Wegen Nichtabgabe der Jahreserklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen am geschätzt und eine Körperschaftssteuerfestsetzung von € 10.000,00 vorgenommen, die nach Abschluss der Prüfung auf € 9.285,23 reduziert wurde. Auch diesbezüglich liegt der Versuch der Verkürzung der Körperschaftssteuer vor.

Für das Jahr 2007 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen geleistet. Wegen Nichtabgabe von Jahreserklärungen ergingen wiederum am bereits Schätzungsbescheide mit einer Umsatzsteuerzahllast von € 96.000,00 und einer Körperschaftssteuervorschreibung von € 120.000,00.

Im Umfang der nach der Betriebsprüfung festgesetzten Abgaben liegt demnach ebenfalls der Versuch der Verkürzung der Jahressteuern vor.

Der Bf. hat nicht bestritten als Geschäftsführer der Ltd., Zweigniederlassung Österreich grundsätzlich für deren steuerliche Belange verantwortlich gewesen zu sein.

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am Datum2 ein Konkursverfahren eröffnet, sie war nach dem im Akt erliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tätig.

Die offenen Abgabenschuldigkeiten von zusammen € 115.204,11 wurden am gelöscht, damit ist von einem endgültigen Einnahmenausfall auszugehen.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Abs. 3: Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

Bei dem Vorgehen in einem mehrjährigen Tatzeitraum lediglich mittels Voranmeldungen Umsatzsteuergutschriften geltend zu machen und die Abgabenbehörde völlig im Dunkeln über den tatsächlichen Geschäftsumfang zu lassen sowie bei Prüfungen nur unvollständiges Belegmaterial vorzulegen, hat der Bf. um die durch ihn bewirkten Abgabenverkürzungen unzweifelhaft Bescheid gewusst. Die subjektive Tatseite nicht nur des bedingten Vorsatzes sondern der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verletzung der Zahlungs- und Meldungsverpflichtungen sieht der Senat als gegeben an.

Die wiederholten Einwendungen, dass die Schätzung der lohnabhängigen Abgaben zu hoch erfolgt seien, wurden nicht durch ein bewertbares Vorbringen untermauert. Die Ausgangsrechnungen, die als Basis der Schätzung dienten, stammen aus einem Zeitraum, der ein Jahr vor Konkurseröffnung liegt und die in Rechnung gestellten Leistungen wurden unbestritten auch erbracht, daher ist davon auszugehen, dass die für die Leistungserbringung benötigten Arbeitskräfte auch bezahlt wurden. Dass der Gf Bezug ebenfalls nicht berücksichtigt wurde, findet sich bereits unter den Prüfungsfeststellungen.

Der Tatbestand der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 13 FinStrG, der vollendeten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Gemäß § 33 Abs. 5  FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen  Verkürzungsbetrages geahndet.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe  geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

Der strafbestimmende Wertbetrag von € 82.355,30, beträgt die Strafdrohung somit € 143.610,17. Die ausgesprochen Geldstrafe liegt demnach somit bei ca. 20 % der Strafdrohung.

Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

Der Spruchsenat wertete als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und die vom Beschuldigten nicht zu vertretende längere Verfahrensdauer als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen.

Das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen ist nicht gesondert als erschwerend iSd § 33 Z 1 StGB iVm § 23 Abs. 2 FinStrG zu berücksichtigen (), da sich der Strafrahmen ohnehin aufgrund des Zusammenrechnens der strafbestimmenden Wertbeträge bemisst und gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen ist (vgl. ). Die Annahme dieses Erschwerungsgrundes widerspricht dem Doppelverwertungsverbot.

Das Bundesfinanzgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit, das Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, der Umstand, dass es bei 5 Taten beim Versuch geblieben ist und die ganz geringe Schadensgutmachung von ca. € 3.000,00, als erschwerend hingegen den oftmaligen Tatentschluss gewertet.

Der Judikatur des VwGH folgend ist ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer betragsmäßig auszuweisen (, Ro 2015/16/0029), dazu wird wegen der nicht vom Bf. zu verantwortenden mehrjährigen Liegedauer zwischen Erlassung des Einleitungsbescheides und Vorlage an den Spruchsenat ein Abschlag von € 3.000,00    vorgenommen.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG war bei der Bemessung der Geldstrafe zudem die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Die verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des erkennenden Senates schuld- und tatangemessen.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 63 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300021.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at