Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2017, RV/2101303/2016

Unzulässige Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., G, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Gültigkeit der, der Beschwerdeführerin (Bf.) erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mit begrenzt, da dies entsprechend beantragt worden sei.

Dagegen hat die Bf. Beschwerde erhoben, weil ein derartiger Antrag auf zeitliche Begrenzung der Gültigkeit nie gestellt worden sei. Da das Bundesfinanzgericht die gegenständliche Streitfrage mit Erkenntnis vom , RV/2100025/2016, im identen Beschwerdeverfahren bereits entschieden habe, werde die unverzügliche Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Im Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vom hat das Finanzamt in der Stellungnahme zum Streitpunkt festgestellt, dass die "Begrenzung zu Unrecht erfolgte."

In dem an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schriftsatz vom hat die Bf. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht "im Sinne der Verwaltungsökonomie auf die mündliche Verhandlung verzichtet."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.

...

Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg beschieden:

Wie das Bundesfinanzgericht bereits in einer Reihe von Entscheidungen (; ; und ) ausgeführt hat, bietet das durchgeführte Verfahren keinen Anlass zur Annahme einer Änderung der bei der Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei der Bf., weder für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch des gegenständlichen Erkenntnisses, weshalb dem Beschwerdebegehren der Bf. - auch im Sinne des Antrages des Finanzamtes im Vorlagebericht - stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die Bf. verfügt damit wieder rechtswirksam über eine, seit der Erteilung durchgehend gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 UStG 1994; die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101303.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at