Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2016, RV/7501377/2016

Nichtbeantwortung von Lenkerauskünften wegen behaupteter Ortsabwesenheit

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 189/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in den Verwaltungsstrafsachen gegen Bf., geboren xx.yy.zzzz, vertreten durch A, Rechtsanwalt, B-Gasse, W1, betreffend Übertretungen des § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF., über die Beschwerden vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, W vom , GZlen  MA 67-PA-910809/4/0, MA 67-PA-910817/4/9, MA 67-PA-910818/4/1, MA 67-PA-910820/4/3, MA 67-PA-910821/4/6, MA 67-PA-910823/4/1, MA 67-PA-910828/4/5, MA 67-PA-910830/4/7, MA 67-PA-910834/4/8, MA 67-PA-910836/4/3, MA 67-PA-910838/4/9 und MA 67-PA-910839/4/1, zugestellt am , zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je 299,00 Euro auf je 200,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 60 Stunden auf je 40 Stunden herabgesetzt werden.

Dementsprechend werden auch die Beiträge zu den Kosten der Verfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG auf je 20 Euro, das sind insgesamt 240 Euro, herabgesetzt.

Im Übrigen werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Beiträge zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zu zahlende Betrag von insgesamt 2640,00 Euro (Strafen und Kostenbeiträge) ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

An den Bf. ergingen als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen XY gemäß § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF. folgende Aufforderungen des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (idF: Lenkererhebungen):


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Lenkererhebung
Datum
GZ des Straferkenntnisses
MA 67-PA-508982/4/3
MA 67-PA-910809/4/0
MA 67-PA-519062/4/7
MA 67-PA-910817/4/9
MA 67-PA-801922/3/3
MA 67-PA-910818/4/1
MA 67-PA-795816/3/8
MA 67-PA-910820/4/3
MA 67-PA-550714/4/2
MA 67-PA-910821/4/6
MA 67-PA-545809/4/8
MA 67-PA-910823/4/1
MA 67-PA-541178/4/7
MA 67-PA-910828/4/5
MA 67-PA-526992/4/9
MA 67-PA-910830/4/7
MA 67-PA-531637/4/6
MA 67-PA-910834/4/8
MA 67-PA-536070/4/1
MA 67-PA-910836/4/3
MA 67-PA-538753/4/5
MA 67-PA-910838/4/9
MA 67-PA-538193/4/2
MA 67-PA-910839/4/1

In den Lenkererhebungen wurde darauf verwiesen, das die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 strafbar ist.

Sämtliche Lenkererhebungen wurden laut Zustellschein durch die Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst dem Bf. an der Adresse A-Gasse, W am zugestellt und von ihm persönlich übernommen. Laut Bericht der MA 6 an die MA 67 vom wurden die Briefe der Partei persönlich übergeben, die Partei hat sich mit einem deutschen Reisepass Nr. XXXXXXX ausgewiesen.

In allen Verfahren wurde dem Bf. zur Beantwortung der Lenkererhebungen eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung eingeräumt. Innerhalb dieser Frist, die am endete, erfolgte keine Beantwortung der Lenkererhebungen.

Mit Strafverfügungen vom , GZlen  MA 67-PA-910809/4/0, MA 67-PA-910817/4/9, MA 67-PA-910818/4/1, MA 67-PA-910820/4/3, MA 67-PA-910821/4/6, MA 67-PA-910823/4/1, MA 67-PA-910828/4/5, MA 67-PA-910830/4/7, MA 67-PA-910834/4/8, MA 67-PA-910836/4/3, MA 67-PA-910838/4/9 und MA 67-PA-910839/4/1, wurden daher gegen den Bf. gemäß § 2 iVm. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 299,00 Euro, und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 60 Stunden verhängt. Zu diesem Zeitpunkt waren gegen den Bf. bereits eine Vielzahl an rechtskräftigen, nicht getilgten Vorstrafen angemerkt (laut Akt des BFG RV/7500614/2016: vor dem jedenfalls 26 Vorstrafen).

Die Strafverfügungen wurden durch die Magistratsabteilung 6 nach einem Zustellversuch vom gemäß § 17 ZustG bei der Behörde mit Beginn der Abholfrist am hinterlegt. Ein Einspruch gegen die Strafverfügungen erfolgte innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist nicht.

Erst nachdem ihm die Vollstreckungsverfügungen vom zugestellt wurden, brachte der Bf. mit Schreiben vom  vor, die oa. Strafverfügungen seien ihm zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden.

Er habe sich im gesamten März 2014 bis inklusive aus medizinischen Gründen (Pflegebedürftigkeit, psychiatrisch festgestellt) in C/Burgenland aufgehalten und sich bei der Österreichischen Post AG ortsabwesend gemeldet. Er beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Neuzustellung der Strafverfügungen.

Die oa. Strafverfügungen wurden dem Bf. sodann am Postweg nochmals übermittelt und laut Rückschein von ihm am persönlich übernommen.

Mit Schreiben vom gleichen Tag führte der Bf. aus:

"Gegen Ihre Strafverfügungen mit og. Geschäftszahl erhebe ich Einspruch, da ich weder Lenker des Fahrzeuges war, noch mich für die angelastete Übertretung (Nichterteilen einer Lenkerauskunft) verantwortlich fühle....".

Er komme für die in den Lenkererhebungen genannten Abstellvorgänge nicht als Täter in Frage, da er zu diesen Zeiten ortsabwesend gewesen sei.

Das Kraftfahrzeug habe er in diesem Zeitraum an Herrn M, N-Gasse, W2 überlassen.

Auch wurde "aufgrund des von Ihnen behaupteten Datums der Verwaltungsübertretung und der Zustellung am " Verfolgungsverjährung geltend gemacht.

Zum Vorwurf der Nichterteilung der Lenkerauskünfte machte der Bf. ebenfalls den Einwand "des Zustellmangels aufgrund von Ortsabwesenheit" geltend und führte - abweichend von seinem Vorbringen vom  - aus, er sei von bis wie folgt ortsabwesend gewesen:

Am sei er als Trainer mit einer Gruppe seines Vereines (VereinD) per Bahn zu einem Trainingscamp in München gefahren. Am sei er von dort zu seiner Mutter in E bei Stuttgart weitergefahren und habe sich dort aufgehalten. Am sei er nach Berlin gereist, wo er von 5. bis an einer Messeveranstaltung ("CC-Messe") teilgenommen habe. Am 7.3. sei er wieder nach Stuttgart und anschließend ins nahegelegene E zurückgekehrt. Die Rückreise nach Wien sei am erfolgt.

Für diesen Zeitraum habe er sich bei der Österreichischen Post AG ortsabwesend gemeldet.

Folgende Belege legte der Bf. in Kopie vor:

"Reiseinformation" für das Trainingscamp vom 21.2. bis in München,  Onlinetickets für die Bahnfahrt nach München am , Rechnung einer Pension F in München vom , Rechnung der Stadt München vom betreffend Entgelte für die Überlassung von Schulsporthallen; Dr.G, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Ärztliche Bescheinigung und Honorarnote vom ;  Flugticket Stuttgart-Wien vom .

Mit Straferkenntnis vom stellte die Behörde fest, der Bf. habe im Zusammenhang mit den (in den Strafverfügungen angeführten) Abstellvorgängen den schriftlichen Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt hat, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde. Es wurden daher gegen den Bf. - so wie in den Strafverfügungen - gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wegen Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 Geldstrafen von je 299,00  Euro und Ersatzfreiheitssstrafen von je 60 Stunden verhängt.

Begründend führte die Behörde aus, geeignete Beweismittel für die eingewendete Ortsabwesenheit seien nicht vorgelegt worden. Die Ortsabwesenheitsmeldungen bei der Österreichischen Post AG seien nicht geeignet, einen Zustellmangel glaubhaft zu machen, zumal sich der Bf. - wie die Behebung der Auskunftsersuchen vermuten lasse - sehr wohl in Wien aufgehalten habe.

Die Nennung eines Fahrzeuglenkers, nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde, könne nicht als ordnungsgemäße Erteilung einer Lenkerauskunft anerkannt werden und setze die Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.

Betreffend die Strafhöhe führte die Behörde aus, dass die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, schädigten, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei.

Eine Herabsetzung der Strafbeträge sei selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht gekommen, zumal die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde auch der Umstand berücksichtigt, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein vom Bf. am persönlich übernommen.

Über Ersuchen des Bf. wurde ihm mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes VH/7500110/2016 vom gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ein Verteidiger beigegeben. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom , zugestellt am , wurde diesem das Straferkenntnis vom übermittelt. Die Beschwerdefrist begann gemäß § 40 Abs. 4 VwGVG für den Verteidiger mit dem Zeitpunkt, an dem diesem der anzufechtende Bescheid zugestellt wurde, das ist gegenständlich der , zu laufen.

Der Verteidiger des Bf. brachte am für den Bf. Beschwerden gegen das oa. Straferkenntnis ein und beantragte, das Straferkenntnis "ersatzlos zu beheben, in eventu zu beheben und zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die 1.Instanzliche Behörde zurückzuverweisen".

Begründend verwies er auf die Einsprüche vom , wonach die Lenkerauskünfte nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, der Bf. zum Beweis seiner Ortsabwesnheit Kopien seiner Reiseunterlegen vorgelegt habe, er sich auch bei der Österreichischen Post AG ortsabwesend gemeldet habe, und aufgrund der Zustellung der Strafverfügungen am  Verfolgungsverjährung eingetreten sei. 

Auch wurde auf bereits der Behörde vorgelegte Unterlagen verwiesen, wonach der Bf. sich im Zeitpunkt der Zustellungen aus gesundheitlichen Gründen (psychiatrisch diagnostizierte Pflegebedürftigkeit) nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten habe.

Der Bf. habe in bisherigen Verfahren unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dargelegt, dass es ihm "schlichtweg unmöglich gewesen" sei, die geforderten Lenkerauskünfte zu erteilen, das er sich zu dieser Zeit aufgrund einer schweren Depression im Krankenstand befunden habe und nicht fähig gewesen sei, das Gedächtnis zu bewahren. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in ständiger Behandlung von Psychologen und Psychiatern befunden.

Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei der Bf. dispositionsunfähig gewesen, was durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigt worden sei. Die Frage der Dispositionsfähigkeit sei für die weitere Beurteilung des Sachverhaltes entscheidungswesentlich.

Der Bf. sei zu folgenden Zeitpunkten ortsabwesend gewesen:

bis 8.4.2014: aus medizinischen Gründen in C/Bgld.,

7.4.2014 bis : Aufenthalt bei der Familie in Deutschland.

Vor dem Bundesfinanzgericht waren weitere Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtbeantwortung von Lenkererhebungen anhängig. Der Bf. führte ua. in den unter GZ RV/7500476/2016 erfassten erstinstanzlichen Verfahren mit Einspruch vom gegen die Strafverfügungen aus:

Einerseits richte sich der Einspruch gegen die Höhe der Strafen. Der Bf. habe ein monatliches Einkommen von 25,06 Euro pro Tag (Krankengeld Wiener Gebietskrankenkasse) und befinde sich in psychiatrischer Behandlung aufgrund einer schweren Depression.

Darüber hinaus richte sich der Einspruch gegen den Vorwurf, dass die Lenkerauskunft nicht erteilt worden sei: Es sei dem Bf. schlichtweg nicht möglich gewesen, die Lenkerauskunft zu erteilen, da er sich von bis aufgrund einer schweren Depression in Krankenstand befunden habe. In dieser Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, das Gedächtnis zu bewahren. Er sei sich zwar sicher, die Lenkerauskunft übermittelt zu haben, jedoch fehle das Erinnerungsvermögen daran aufgrund der Erkrankung.

Seit sei er erneut in Krankenstand, er befinde sich in ständiger Behandlung durch Psychologen und Psychiater.

Der Bf. ersuchte daher, zumindest die Höhe der Strafen auf ein angemessenes Niveau herabzusetzen.

Dem Einspruch waren Kopien folgender Dokumente vorgelegt:


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1
Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bis
 
2
Arztbrief Dr.RL., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Wien, vom
Neurostatus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Antrieb red., Erschöpfung, ESS und DSS, Alpträume, EnttäuschungDiagnose Depressive Periode
3
Dr.RL., Nervenärztliche Bestätigung vom :
Herr  L. ist seit Juli 2013 in meiner Ordination in Behandlung… Herr L. nimmt sich (diverse) Vorwürfe so zu Herzen, dass er eine Depression entwickelt hat ….“
4
Anfrage Wiener Gebietskrankenkasse mit Antwort Dr.RL. vom :
Derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Durch private Belastungen Verschlechterung im September bei laufender Behandlung. Dg.: dep. Periode
5
Dr.RL.,Arztbrief vom :
Diagnose Depressive Periode
6°
Dr.RL., Arztbrief vom
Anamnese: seit vor Weihachten wieder zunehmende Verwirrtheit und Vergesslichkeit und immer wieder Phasen von psychischer Belastung. Neurostatus: wach, in allen Qualitäten orientiert, immer wieder depressive Phasen, Vergesslichkeit, Schlaf mit Med. gutDiagnose: Depressive Periode
7°
Dr.RL., Nervenärztliche Bestätigung vom :
Herr L. ist in meiner Ordination in regelmäßiger Behandlung. Es besteht aufgrund bekannter Problematik, die bei Rechtsanwalt und Polizei aufliegt, eine massive Belastung des psychischen Zustandes des Patienten. Er ist sehr unter Druck und es kostet ihn viel Kraft sich gegen diverse Anschuldigungen zu wehren, sodass er immer wieder Erschöpfungszustände hat und auch die Arbeitsfähigkeit für ihn subjektiv deutlich eingeschränkt ist.
8
Praktische Ärztin Dr. CF., Ärztliche Bestätigung vom :
Herrr L. ist seit Juli 2013 in nervenärztlicher Behandlung wegen seiner Depression. Auslöser sind starke psychische Belastungen in Form von Mobbing.
9°
Dr. KP., Neurologe, Adresse, Ärztliche Bescheinigung :
Herr L. ist an einer depressiven Episode erkrankt. Medikamentöse Behandlung mit Cipralex 10 und Trittico.
10°
Dr.RL., Bestätigung vom :
Psychotherapie fachärztlich indiziert (depressive Episode)
11°
Dr.RL., Arztbrief vom :
psych. Ausnahmesituation mit immer wieder krisenhafter Verschlechterung Diagnose: Depressive Periode
12
Arbeitsunfähigkeitsmeldung
 

(°= Grundlagen für Gutachten der MA 15 vom )

Aus den unter GZ RV/7500476/2016 erfassten Verfahren ist auch aktenkundig, dass die Magistratsabteilung 15, Gesundheitsdienst der Stadt Wien für die MA 67 - Parkraumüberwachung nach Einsichtnahme in vorgelegte Befunde (oa. Dokumente 6,7,9,10,11), weiters psychologischer Befund Mag. AY. vom , psychiatrischer Befund Dr. AX. vom , , , ) und die aktenmäßige psychiatrische Stellungnahme Dr. BK. vom am folgendes amtsärztliches Gutachten erstellte:

„Im Zuge von mehreren anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wurde (gemeint: vom Bf.) bekannt gegeben, dass es Herrn Bf. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht möglich war, die hinterlegten und zur Abholung bereitgehaltenen Schriftstücke am und am bei der Poststelle bzw. beim Erhebungs- und Vollstreckungsdienst (Hinterlegung seit jeweils drei Wochen) abzuholen. Die Magistratsabteilung 67 ersucht an Hand der in Kopie beigelegten Unterlagen um amtsärztliche Stellungnahme, ob Herr Bf. aufgrund seines Krankheitsbildes während des oben genannten Abholzeitraumes in der Lage war, die Schriftstücke abzuholen oder ob er in Folge seiner Erkrankung an einer quasi seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Dispositionsunfähigkeit litt…..

Den vorgelegten und eingesehenen Befunden ist zu entnehmen, dass Herr L. . zu den angefragten Zeitpunkten an einer depressiven Störung gelitten hat. Ausreichende Angaben über den Schweregrad der Depression sind den vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen. Fachärztlicherseits (psychiatrische Stellungnahme vom , Dr. BK.) sind eventuelle Auswirkungen auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht mit ausreichender Sicherheit zu beurteilen. Eine Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit wäre fachärztlicherseits jedoch nur bei einem sehr hohen Grad der Depression anzunehmen.“

Weiters ist aus den genannten Verfahren aktenkundig, dass über Ersuchen der Behörde von der Österreichischen Post AG sämtliche Ortsabwesenheitserklärungen des Bf. für den Zeitraum 2012 bis März 2016 übermittelt wurden. Demnach hat sich der Bf. für folgende Zeiträume von der Abgabestelle A-Gasse, W, ortsabwesend gemeldet:


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22.12.2011-
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bis auf Widerruf
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Laut Aktenvermerk der Behörde vom (zB. in den Verwaltungsakten zu RV/7500476/2016 aufliegend) ergaben Ermittlungen anlässlich zahlreicher Zustellversuche über den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Magistratsabteilung 6, dass der Bf. seit mehr als einem Jahr nicht mehr an der Adresse A-Gasse, W angetroffen wurde und sein tatsächlicher Aufenthalt nicht bekannt ist. Davon ausgehend habe aufgrund der vom Bf. gegenüber der Post angegebenen (oben angeführten) Ortsabwesenheiten eine Änderung der Abgabestelle iSd. § 8 Abs. 1 ZustellG angenommen werden müssen. Der Bf. habe jedoch eine neue Abgabestelle nicht mitgeteilt.

Mit email vom hat der Bf. sodann jedoch in dem Verfahren RV/7500538/2016 dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass er an seinem Wohnsitz in der A-Gasse, W aufhältig sei und daher "postalische Zustellungen problemlos möglich sein sollten".

Zur Frage der Ortsabwesenheit ist auch darauf zu verweisen, dass in den behördlichen Verfahren MA-67-PA-914382/4/0 und MA 67-PA-914383/4/2 die Lenkererhebungen ebenfalls an den Bf., A-Gasse, W adressiert waren und ihm dort von der Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, am persönlich übergeben wurden (siehe Erkenntnis des BFG RV/7500614/2016 vom ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, BGBl. Nr. 9/2006 idgF. hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Da der Bf. sämtliche Lenkererhebungen nachweislich am  persönlich übernommen hatte, aber innerhalb der zweiwöchigen Frist, welche am endete, keine Lenkerauskunft erteilte, war mit die Tat der Nichtbeantwortung der Lenkererhebungen verwirklicht, sodass diese Übertretungen des § 2 Parkometergesetz gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz zu bestrafen waren.

Zum Beschwerdevorbringen wird ausgeführt:

A. Rechtswirksame Zustellung der Lenkererhebungen:

Der Bf. macht geltend, die Lenkererhebungen seien ihm nie zugestellt worden.

In seinen Einsprüchen vom gegen die am gleichen Tag übernommenen Strafverfügungen führte er aus, er habe sich von 21.2. bis mit einer Gruppe seines VereinD als Trainer auf einem Trainingslager in München, danach bei seiner Mutter und seinem Bruder in Deutschland, sodann von 5. bis auf einer Messe in Berlin, danach bis wiederum bei seiner Mutter in Deutschland aufgehalten, und sei erst am nach Wien zurückgekehrt, sodass es nicht sein könne, dass ihm die Lenkererhebungen rechtswirksam zugestellt wurden.

Als Nachweis wurden lediglich Belege betreffend das Trainingslager in München, ein Attest eines Arztes in Adresse vom , und ein Flugticket Stuttgart-Wien vom vorgelegt.

Der vollständige Nachweis einer durchgehenden Abwesenheit für die Zeit vom 21.2. bis , insbesonders für die Zeit vom 7.3. bis (Frist zur Beantwortung der Lenkererhebungen) wurde somit nicht erbracht.

Außerdem sind die Angaben des Bf. widersprüchlich, führte er doch zuvor in seinem Einspruch vom aus, er habe sich im gesamten März 2014 bis inklusive aus medizinischen Gründen (Pflegebedürftigkeit, psychiatrisch festgestellt) in C/Burgenland aufgehalten.

In seiner Beschwerde bringt er sodann vor,  zu folgenden Zeitpunkten ortsabwesend gewesen zu sein:

bis 8.4.2014: aus medizinischen Gründen in C/Bgld.,

7.4.2014 bis : Aufenthalt bei der Familie in Deutschland.

Aufgrund der widersprechenden Ausführungen des Bf. (wobei das Vorbringen, der Bf. habe sich bis 8.4. in Österreich, ab 7.4. in  Deutschland aufgehalten, denkunmöglich ist), und des aus dem Verfahren RV/7500614/2016 aktenkundigen Umstandes, dass dem Bf. am , also ebenfalls im Zeitraum einer behaupteten Abwesenheit, Strafverfügungen zu GZ MA 67-PA-914382/4/0 und MA 67-PA-914383/4/2 an der Adresse A-Gasse, W persönlich übergeben wurden, sind die behaupteten Ortsabwesenheiten für den beschwerderelevanten Zeitraum 7.3. bis unglaubwürdig.

Nach der Sachlage ist entgegen diesen Ausführungen erwiesen, dass der Bf. die gegenständlichen Lenkererhebungen am persönlich, ausgewiesen durch einen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, übernommen hat.

Ungeachtet des Umstandes, dass aufgrund der wiederholt abgegebenen postalischen Abwesenheitsmeldungen davon auszugehen ist, dass die Adresse A-Gasse, W die Eigenschaft einer Abgabestelle verloren hatte und eine Änderung der Abgabestelle gemäß § 8 ZustG vorlag, war somit eine rechtswirksame Zustellung der Lenkererhebungen gemäß § 24a ZustG bewirkt.

Da der Bf. die Lenkererhebungen innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am endete, nicht beantwortet hat, war der Straftatbestand der Nichtbeantwortung der Lenkererhebungen am erfüllt.

B. Einwand der Verfolgungsverjährung (laut Einspruch gegen die Strafverfügungen):

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Dem Bf. wurden am die gegenständlichen Lenkererhebungen rechtswirksam zugestellt. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist, welche am endete, keine Erteilung der Lenkerauskünfte erfolgte, war der Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft am erfüllt. Die Verfolgungsverjährung wäre somit, wenn binnen einer Frist von einem Jahr ab dem , also bis keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden wäre, mit diesem Zeitpunkt eingetreten.

Mit gegenständlichen Strafverfügungen vom wurden jedoch gegen den Bf. wegen Nichtbeantwortung dieser Lenkererhebungen Geldstrafen von je 299,00 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von je 60 Stunden verhängt. Die Strafverfügungen wurden nach einem Zustellversuch an der Adresse A-Gasse, W vom am  bei der Behörde mit Beginn der Abholfrist am hinterlegt. Diese Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG konnte zwar keine rechtswirksame Zustellung bewirken, da laut Aktenvermerk der Behörde vom eine Änderung der Abgabestelle gemäß § 8 ZustellG vorlag. Dessen ungeachtet stellt dieser Zustellversuch als nach außen gerichtete Handlung eine Verfolgungshandlung der Behörde dar.

Da somit vor Eintritt der Verfolgungsverjährung () Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, ist der Einwand, dass dem Straferkenntnis der Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegenstehe, unzutreffend.

C. Strafhöhe:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung ist im Beschwerdefall gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.

Wie die Behörde zutreffend ausführte, sollen die verhängten Geldstafen durch ihre Höhe geeignet sein, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Daher kommt in Anbetracht der hohen Anzahl an Vorstrafen (vor dem jedenfalls 26 Vorstrafen) auch unter Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. eine Herabsetzung der Strafbeträge nicht in Betracht.

Die psychische Erkrankung des Bf. wurde bisher nicht strafmildernd berücksichtigt.

§ 3 Abs. 2 VStG regelt:

War die Fähigkeit (iSd Abs. 1) aus einem dieser (der in Abs. 1 genannten) Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.

§ 3 Abs. 2 erster Satz VStG ordnet an, dass die hochgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit iSd. Abs. 1 als Milderungsgrund bei der Strafbemessung gilt. Aus den allgemeinen Regeln der Strafzumessung ergibt sich aber, dass sonstige (geringgradigere) Verminderungen der Zurechnungsfähigkeit gleichfalls als Strafmilderungsgrund anzusetzen sind (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 3 Anm. 6).

Der Bf. legte der belangten Behörde und dem Bundesfinanzgericht in anderen Verfahren (zB. Erkenntnisse des und RV/7500614/2016) die oben angeführten ärztlichen Befunde vor, woraus hervorgeht, dass der Bf. sich wegen Depression ab Juli 2013 wiederholt in nervenärztlicher Behandlung befunden hat.

Der Bf. hat dem Bundesfinanzgericht in diesen Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er sich beginnend ab dem Jahr 2013 in einer für ihn schwierigen Lebensphase befand, welche Anlass zu einer depressiven Erkrankung gewesen sein dürfte. Allerdings ist aus den wiederholten Beschreibungen des Klinischen Status bzw. des Neurostatus in den ärztlichen Befunden als „wach, in allen Qualitäten orientiert“ eindeutig erkennbar, dass die psychische Erkrankung in den Untersuchungszeiträumen nicht derart intensiv und ausgeprägt war, dass das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zerstört erschiene.

Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde auch in dem betreffenden Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom ausgesprochen, dass eventuelle Auswirkungen der Erkrankung des Bf. auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht  mit ausreichender Sicherheit zu beurteilen sind, eine Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit jedoch nur bei einem sehr hohen Grad der Depression anzunehmen wäre.

Wenngleich entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten der Magistratsabteilung 15 also nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. aufgrund seiner Erkrankung dispositionsunfähig war, so ist doch anzunehmen, dass aufgrund seiner ärztlich bestätigten Depression im Tatzeitraum (7.3. bis ) geringgradige Verminderungen der Zurechnungsfähigkeit des Bf. vorlagen.

Im Sinne des § 3 Abs. 2 iVm Abs. 1 VStG war somit im Tatzeitraum wegen „krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ die Fähigkeit des Bf., das Unerlaubte der Tat (dh. der Nichtbeantwortung der Lenkeranfragen) einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (dh. die Lenkererhebungen zu beantworten), in geringem Grad vermindert, was gemäß § 19 Abs. 2 VStG als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafen zu berücksichtigen war.

Die Verwaltungsstrafen werden daher für die beschwerdegegenständlichen Verfahren auf je 200,00 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 40 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zahlung:

Die Geldstrafen von insgesamt 2400,00 Euro und die Beiträge zu den Kosten der behördlichen Verfahren von insgesamt 240,00 Euro sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Gesamtsumme (Strafen und Kostenbeiträge) iHv 2640,00 Euro auf folgendes Konto des Magistrates der Stadt Wien zu erfolgen hat:

Empfänger: Stadt Wien - MA 6 - BA 32;

BIC: BKAUATWW; IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207;

Verwendungszweck - Geschäftszahlen der Straferkenntnisse: MA 67-PA-910809/4/0, MA 67-PA-910817/4/9, MA 67-PA-910818/4/1, MA 67-PA-910820/4/3, MA 67-PA-910821/4/6, MA 67-PA-910823/4/1, MA 67-PA-910828/4/5, MA 67-PA-910830/4/7, MA 67-PA-910834/4/8, MA 67-PA-910836/4/3, MA 67-PA-910838/4/9 und MA 67-PA-910839/4/1.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision des Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das vorliegende Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 31 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 24a ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 3 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Ortsabwesenheit
Zustellung
Strafhöhe
Milderungsgrund
psychische Erkrankung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501377.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at