Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.12.2016, RV/7105325/2016

Zustellung; angeblich keine Hinterlegungsanzeige erhalten

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. G in der Beschwerdesache XY, Adresse, vertreten durch Dr. Udo Joachim Elsner, Löwengasse 45, 1030 Wien, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom beschlossen:

Die Beschwerde vom  wird als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ am 1. Oktober 2010 einen an den Beschwerdeführer (BF.) gerichteten Haftungsbescheid, der laut im Akt einliegenden Rückschein durch RSa-Brief am 8. Oktober 2010 durch Hinterlegung zugestellt worden ist.

Am 8. Juli 2016 erhob der Bf. durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte vor, dass ihm der Haftungsbescheid erstmals am 23. Juni 2016 durch Übersendung einer Aktenabschrift zur Kenntnis gelangt sei. Entgegen den Angaben der Abgabenbehörde sei keine Zustellung des Haftungsbescheides im Oktober 2010 erfolgt. Es habe sich kein "Hinterlegungszettel" in seinem Postfach befunden, weshalb er auch von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt habe. Der Haftungsbescheid sei daher auch nie behoben worden. Da die Zustellung tatsächlich erst am erfolgt sei, werde die Beschwerde rechtzeitig innerhalb offener Frist erhoben.

In eventu werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Inhaltlich werde der Haftungsbescheid dem Grunde und der Höhe nach bestritten, da sowohl bereits die Einhebungsverjährung wie auch die Vollstreckungsverjährung eingetreten seien. Außerdem lägen dem Bf. keine Aufzeichnungen über seine damalige Geschäftsführertätigkeit vor; es sei ihm jedoch erinnerlich, dass er sämtliche Abgaben ordnungsgemäß abgeführt habe. Er hafte jedenfalls auch nicht für vor dem eingetretene Abgabenverbindlichkeiten, da er erst zu diesem Zeitpunkt vom Handelsgericht Wien zum Notgeschäftsführer bestellt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO als verspätet zurück und begründete dies damit, dass am erfolglos versucht worden sei, den bekämpfte Bescheid mittels RSa-Briefes zuzustellen, weshalb er beim Zustellpostamt 1043 zur Abholung mit Beginn der Frist zum hinterlegt worden sei. Der Zustellschein liege der Abgabenbehörde vor. Somit sei die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Zustellung unstrittig vorgelegen. Zu der Behauptung des Bf. dass er keine ordnungsgemäße Verständigung (Hinterlegungsanzeige) erhalten habe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Zustellschein um eine öffentliche Urkunde handle, die den Beweis dafür erbringe, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt sei. Dem Empfänger stehe der Gegenbeweis offen. Dazu bedürfe es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisangebotes. Das bloße Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, sei zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, die erfolgte Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung eines Zustellscheines in das Hausbrieffach zu widerlegen.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf. die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vor, dass er entgegen den Angaben auf dem Zustellschein keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten habe. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Behörde, wonach es an konkreten Darlegungen und einem Beweisanbot hiezu mangle. Tatsächlich gebe es keine denkbare Möglichkeit, das Fehlen einer Hinterlegungsanzeige im Briefkasten nach mehreren Jahren nachzuweisen. Er habe seinen Briefkasten regelmäßig und zuverlässig entleert und hätte sicherlich ein bei der Post hinterlegtes Schriftstück behoben. Mangels schriftlicher Verständigung über die Hinterlegung sei die Zustellung im Jahr 2010 nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Zustellung sei daher erst am an den Rechtsvertreter erfolgt, weshalb die Beschwerde binnen offener Frist erfolgt sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen.

Folgender Sachverhalt wird als wesentlich und entscheidungsrelevant festgestellt:

Der angefochtene Bescheid wurde vom Finanzamt am ausgefertigt. Am erfolgt an der Adresse des Bf. ein Zustellversuch durch die Post, bei er nicht angetroffen wurde. Laut Rückschein der RSa-Sendung hinterließ das Zustellorgan an diesem Tag eine Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach des Bf., mit dem jener über die Hinterlegung der Sendung und den Beginn der Abholfrist am informiert wurde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am beim Finanzamt eingebracht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Parteienvorbringen und dem im Akt einliegenden Zustellnachweis.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß § 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-,Haus-,Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestellt nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die in § 17 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 ZustellG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), die zunächst vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden, so ist es die Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt ( vgl. , v. , 95/19/0764 und v. , 96/01/0479; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar zu §§ 17 und 22 ZustellG mit weiteren Hinweisen). Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ().

Das Vorbringen des Bf., er habe seinen Briefkasten regelmäßig und zuverlässig entleert, vermag nicht mit hinreichender Konkretheit darzutun, dass beim Zustellvorgang Fehler unterlaufen sein könnten. Im Übrigen mangelt es diesem Vorbringen - wie auch der Beteuerung, der Bf. hätte ein hinterlegtes Schriftstück "mit Sicherheit" behoben, - an jedweder Glaubwürdigkeit, da der Bf. in der Vergangenheit wiederholt RSa-Schreiben des Finanzamtes nicht behoben hat, sodass sie nach Ablauf der Hinterlegungsfrist zurückgeschickt worden sind. Diesbezüglich darf auf das im Verfahren betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergangene Mail der Sachbearbeiterin des Finanzamtes an den Rechtsvertreter des Bf. vom verwiesen werden, in dem dieser Sachverhalt penibel dargestellt wird. Plausible Hinweise darauf, dass die Angaben des Briefzustellers auf dem Rückschein, wonach er die Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach eingelegt habe, unwahr sein könnten, liegen nicht vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105325.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at