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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2015, RV/2100765/2012

Einbettzimmerzuschlag im Sanatorium als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr. gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die in der Berufungsvorentscheidung vom  enthaltenen Feststellungen verwiesen, die einen Bestandteil dieses Spruches bilden.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 machte der Beschwerdeführer, im Folgenden kurz Bf. genannt, unter anderem Krankheitskosten in Höhe von 2.783,55 € geltend. Im Bescheid vom anerkannte das Finanzamt nachgewiesene Kosten aus seiner Behinderung in Höhe von 1.664,71 €. Bei der diesbzgl. Berechnung zog es eine Haushaltsersparnis für den Reha-Aufenthalt und einen Ersatz der Krankenkasse ab und sah einen Einzelzimmeraufschlag für einen Krankenhausaufenthalt in einer Privatklinik nicht als außergewöhnliche Belastung an.

Gegen die Nichtanerkennung des Krankenhaushonorars für ein Einbettzimmer in Höhe von 990 € wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass diese Aufwendungen zwangsläufig erwachsen seien. Zusätzlich wurden Fahrtkosten von Angehörigen für den Krankenbesuch in Höhe von 123,90 € beantragt.

Begründet wurde das Vorbringen folgendermaßen: Der Bf. habe niemals ein Einzelzimmer beantragt. Er habe eine Krankenzusatzversicherung mit freier Wahl des Arztes. Am habe er einen Untersuchungstermin in der Privatordination von Univ. Doz. Dr. X gehabt. Es habe sich leider der Verdacht von Dr. Y im Sachverständigengutachten vom bestätigt, dass "derzeit die Implantation einer Hüfttotalendoprothese sicherlich angezeigt erscheine". Sie hätten sofort einen OP-Termin () in der Privatklinik Z vereinbart. Herr Dozent Dr. X. habe ihm erklärt, dass er mit einer Zuzahlung von ca. 1.000 € rechnen müsse. Auf seinen Einwand, er würde sich auch im LKH W (ohne Zuzahlung) von ihm operieren lassen, entgegnete der Arzt, dass er im LKH W nicht sicher sein könne, dass er mich operiere, wenn er zu dringenderen Fällen abberufen werde. Weiters habe er (der Bf.) gesagt, dass er auf Grund seiner Herzerkrankung lieber in ein allgemeines Krankenhaus gehen möchte. Der Arzt habe erklärt, dass bei Operationsterminen in der Privatklinik ständig ein Notarztauto in Bereitschaft sei und er bei Problemen während oder nach der Operation in der Universitätsklinik vom LKH bedeutend besser versorgt wäre. Also habe er sich zwangsläufig für die OP in G entschieden. Vorgelegt wurden eine Rechnung vom über einen Einbettzimmeraufschlag für 11 Tage in Höhe von 990 € und der entsprechende Zahlungsbeleg vom .

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden die Kosten der Besuchsfahrten anerkannt, die Aufwendungen für das Einzelzimmer in der Privatklinik (Einbettzimmeraufschlag) allerdings nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen.

Im Vorlageantrag vom wandte der Bf. ein, dass er sich einen anderen Arzt hätte suchen müssen, wenn er mit der Zuzahlung nicht einverstanden gewesen wäre und wer mache so was mit dem Arzt seines Vertrauens. Er sei schon mehrmals wegen notwendiger Operationen im Krankenhaus gewesen. Er leiste sich zwar eine private Krankenzusatzversicherung für die Sonderklasse, habe aber noch nie ein Einbettzimmer beantragt. Die Aufzahlung sei ihm immer zu kostspielig gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Kosten für die Unterbringung in einem Einbettzimmer in einer Privatklinik (Einbettzimmeraufschlag) in Höhe von 990 € eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

...

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von ... mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%...

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

...

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

..."

Durch Krankheit verursachte Aufwendungen erwachsen aus tatsächlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist die Zwangsläufigkeit bei Krankheitskosten, die die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, jedoch nur dann gegeben, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen erfolgen. Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Behandlung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierten medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für die Aufwendungen dar. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (VwGH siehe oben).

Die Beweislast hierfür trifft stets den Steuerpflichtigen. Im gegenständlichen Fall wurde die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Wesentlichen damit begründet, dass nur in einem Privatsanatorium sichergestellt sei, dass der vom Bf. aufgesuchte Arzt die Operation vornimmt. Damit wird aber kein triftiger medizinischer Grund für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers behauptet. Ebenso wenig wurde ein ernsthafter gesundheitlicher Nachteil bei der Behandlung außerhalb der Sonderklasse (Einbettzimmer) aufgezeigt und der Bf. weist selbst auf eine Alternative bei einer Behandlung im LKH W hin.

Im Hinblick darauf, dass keine ernsthaften gesundheitlichen Nachteile bekannt gemacht wurden, die ohne die Behandlung in einem Einbettzimmer zu befürchten gewesen wären, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht von einer Zwangsläufigkeit im Sinn des § 34 Abs. 1 und 3 EStG 1988 gesprochen werden. Die Aufwendungen für die Unterbringung im Einbettzimmer sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (vgl. dazu Entscheidungen des UFS in der Findok: ; -I/12; ).

Da schon das Fehlen einer einzigen dieser in § 34 Abs. 1 EStG 1988 genannten Voraussetzungen die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausschließt, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den anderen Voraussetzungen (vgl. ).

Besuchsfahrten der Ehegattin im Krankenhaus sieht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (; ) aus sittlichen Gründen als zwangsläufig erwachsen an und sind die diesbezüglichen Aufwendungen daher - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung festgestellt - als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zugelassen, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt insbesondere dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Zur gegenständlichen Rechtsfrage, wann Krankheitskosten als zwangsläufig erwachsen anzusehen sind, besteht die oben zitierte Judikatur des VwGH, auf die in dieser Entscheidung Bezug genommen wird. Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100765.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at