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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.02.2017, RV/2101460/2016

Abzugsbesteuerung bei Gestellung von Arbeitskräften: Wird bei der Abzugsbesteuerung die sog. Nettobesteuerung beansprucht, hat diese nach Tarif zu erfolgen. Sie ist allerdings mit 20% der tatsächlichen Ausgaben (Bruttoausgaben) begrenzt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Haftung nach § 99 EStG 1988 für die Jahre 2000-2002 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Sie werden für die folgende Zeiträume mit folgenden Beträgen als Haftungspflichtige in Anspruch genommen:


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2000
2001
2002
Steuer in ATS
1.096.479,96
1.147.643,57
 
Steuer in EURO
79.393,62
83.402,51
24.349,36

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das oa. Erkenntnis lehnt sich an die Berufungsentscheidung des UFS RV/0798-G/07 vom an, die mit Erkenntnis des wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Zusammengefasst geht es um die Besteuerung von Aufwendungen, die an zwei portugiesische Unternehmen für die Gestellung von Arbeitnehmern bezahlt wurden. Unter Bezugnahme auf die getroffenen Feststellungen stufte dir Prüferin die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte als Arbeitskräftegestellung durch ausländische Unternehmen im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ein, wobei sie 20 % der von den portugiesischen Unternehmen verrechneten Beträge nicht als Betriebsausgabe anerkannte, weil „die tatsächliche Erbringung der Leistung bzw. der tatsächliche Abfluss der Gelder nicht ausreichend nachgewiesen und belegt“ worden sei.

Das Finanzamt folgte der Prüferin und unterwarf die der Beschwerdeführerin von den portugiesischen Unternehmen in Rechnung gestellten, als Betriebsausgabe anerkannten Beträge gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 der 20%igen Abzugsteuer. Die Abzugsteuer schrieb sie der Beschwerdeführerin mit Haftungsbescheiden vom vor.

Die Bf. berief gegen die Haftungsbescheide und brachte in der Berufung unter Hinweis auf das , FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH, u.a. vor, die Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer sei um die mit der Arbeitskräftegestellung unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben zu vermindern. Ausgehend von den vorliegenden Aufzeichnungen und abgewickelten Aufmaßen sei davon auszugehen, dass den Betriebseinnahmen der portugiesischen Unternehmen Betriebsausgaben (Lohnaufwendungen) von rund 90% gegenüberstünden.

Der UFS gab der Berufung gegen die Haftungsbescheide insoweit teilweise Folge, als sie die der Abzugsteuer zu unterziehenden Beträge geringfügig niedriger annahm. Zur Begründung führte sie im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Haftung der Beschwerdeführerin nach innerstaatlichem Recht aufgrund der Bestimmung des § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 und des § 100 Abs. 2 EStG 1988 jedenfalls feststehe, weil alle dort enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. In einem weiteren Schritt sei zu untersuchen, ob die Einkünfte der portugiesischen Unternehmen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (im Folgenden nur: DBA) an der Quelle zu entlasten seien. Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung aus einem DBA komme nur die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung der für die steuerliche Erfassung zuständigen ausländischen Abgabenbehörde in Betracht. Eine solche habe die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung hierzu nicht beigebracht, weshalb die in Rede stehenden Einkünfte nicht unter Berufung auf ein DBA an der Quelle entlastet werden könnten.

Der von der Bw./Bf. angerufene VwGH hob die Entscheidung des UFS auf und führte u.a. Folgendes (auszugsweise) aus:

„Im Beschwerdefall ist allerdings weiters zu prüfen, ob der Erhebung der Abzugssteuer im Ausmaß von 20 % der (als Betriebsausgabe anerkannten) Zahlungen der Beschwerdeführerin an die beiden Arbeitskräftegesteller (X LDA und Y LDA), also ohne Berücksichtigung von Betriebsausgaben der Arbeitskräftegesteller, die unionsrechtlichen Grundfreiheiten entgegenstehen.

...

Soweit die belangte Behörde das Vorliegen eines Anwendungsfalles der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV (nunmehr: Art. 56 AEUV) mit der Begründung ausschließt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung nicht nachgekommen sei, eine Ansässigkeitsbescheinigung der für die steuerliche Erfassung der Dienstleister (Arbeitskräftegesteller X LDA und Y LDA) zuständigen ausländischen Abgabenbehörde für die Streitjahre beizubringen, ist sie nicht im Recht. Gemäß Art. 55 EGV (nunmehr: Art. 62 AEUV) iVm Art. 48 EGV (nunmehr: Art. 54 AEUV) erfasst die Dienstleistungsfreiheit auch die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben. Der satzungsmäßige Sitz der - nach portugiesischem Recht gegründeten - Gesellschaften X LDA und Y LDA befand sich im Streitzeitraum unstrittig in Portugal. Mit ihrer gewerblichen Tätigkeit (Arbeitskräftegestellung) in Österreich waren die Gesellschaften damit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig. Eine Ansässigkeitsbescheinigung der für die steuerliche Erfassung zuständigen portugiesischen Abgabenbehörde ist für das Vorliegen eines Anwendungsfalles der Dienstleistungsfreiheit nicht erforderlich.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Höhe der Steuer zu berechnen hat, die sich für die von den portugiesischen Arbeitskräftegestellern in den Jahren 2000 bis 2002 erzielten "Nettoeinkünfte" (bei Berücksichtigung - nur - der die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitskräftegestellung in Österreich stehenden und der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Betriebsausgaben) tarifmäßig nach § 22 Abs. 1 KStG 1988 in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung ergibt (maximal jedoch 20 % der Bruttozahlungen). Einer Besteuerung im Steuerabzugsverfahren mit einem darüber hinausgehenden Betrag steht die Dienstleistungsfreiheit entgegen.“

In der weiteren Folge wurden die Bemessungsgrundlagen an Hand der im Verfahren des UFS am 6. und vorgelegten Auszahlungslisten unter Außerachtlassung der erst im Jahr 2007 eingeführten Sicherungsbesteuerung gemäß § 99 Abs. 2. Z 2 EStG 1988 angewandt.

Die Bf. erklärte sich dahingehend einverstanden. Mit Schreiben wurde die Berechnung der Bemessungsgrundlagen der belangten Behörde mitgeteilt und diese erklärte mit E-Mail vom ihr Einverständnis.

Die Bemessungsgrundlagen und Abgaben werden wie folgt ermittelt:


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Abzugssteuer (Nettoermittlung)
S
S
 
 
2000
2001
2002
 
ausbezahlte Beträge
14.568.040,00
15.108.969,00
474.887,00
 
Kürzung durch BP
-2.822.816,00
-2.807.319,04
-92.310,00
 
ZWS lt. BP-Bericht
11.745.224,00
12.301.649,96
382.577,00
 
SV Portugal
0,00
-165.555,72
-7.194,04
 
Auszahlung A.bau lt. Liste
-8.532.047,64
-8.760.671,97
-303.767,17
 
Bemessungsgrundlage
3.213.176,36
3.375.422,27
71.615,79
 
34% Abzugssteuer (Köst-Satz)
1.092.479,96
1.147.643,57
24.349,36
 
79.393,62
83.402,51
24.349,36
187.145,49

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 56 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom S. 47
§ 22 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verweise

-G/07
EuGH, C-290/04
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101460.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at