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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.12.2016, RV/7104063/2014

Nachsicht bei Gesamtschuldverhältnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom betreffend Nachsicht § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Nachsichtsantrag vom stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag, die einzuzahlende Eingabegebühr gem. § 236 Abs. 1 BAO zur Gänze nachzusehen, weil deren Einhebung auf Grund seiner vorliegenden Vermögenssituation unbillig wäre, und brachte wie folgt vor:

„ In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , zur ZI. Z1, zugestellt am , die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Asylgerichtshofes vom , zu den Zlen. Z2undZ3 abgelehnt. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom , zu ZI. Z1 wurde ich darüber hinaus aufgefordert, die Eingabegebühr in Höhe von € 1.440 an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und Glücksspiel in 1030 einzuzahlen.

Ich beziehe derzeit Sozialhilfe von der Magistratsabteilung 40 in Höhe von € 1.175,39 und Grundversorgung von insgesamt € 1.000,-. Das gesamte Familieneinkommen beläuft sich demnach auf einen Betrag von € 2.175,39. Demgegenüber stehen monatliche Ausgaben, welche sich zusammensetzten wie folgt:

Miete € 900,00, Strom € 82,00, Telekom € 36,00, Monatskarte € 60,80, Ratenzahlung für den Rückstand Wohnungskaution € 100,00, somit insgesamt € 1.178,80.

Bei den angeführten Beträgen handelt es sich lediglich um die monatlichen Fixkosten, hinzu kommen die laufenden Ausgaben für meine existenzielle Bedürfnissen wie Nahrung, Bekleidung und dergleichen. Ich möchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sechsköpfige Familie handelt.

Die Einhebung der Gebühr ist demnach nach der Lage des vorliegenden Falles jedenfalls als unbillig im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO anzusehen, weshalb mir die fällige Gebühr nachzusehen ist“.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag vom um Nachsicht von € 240,00, ab.

Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass die Voraussetzungen für eine Nachsicht bei allen Gesamtschuldnern vorliegen müssten. Eine Unbilligkeit vom anderen Gesamtschuldner sei nicht einmal behauptet worden.

Mit Beschwerde vom bekämpfte der Bf den Bescheid seinem gesamten Umfang nach und führte wie folgt aus:

„Sachverhalt

Zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom stellte ich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Mit zu den Zlen U 2018-2023/2012 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

Am wurde eine Beschwerde nach Ablehnung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang über die Befreiung der Eingabegebühren gestellt. Mit Beschluss vom , zu den Zlen Z1, wurde vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen. Ich wurde darüber hinaus aufgefordert, die Eingabegebühr in Höhe von € 1.440,- an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und Glücksspiel, in 1030, einzuzahlen.

Am stellte ich einen Nachsichtsantrag gemäß § 236 BAO. Erst am erließ schließlich die belangte Behörde die nun angefochtenen Bescheide.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Generell muss bei einem Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO die Unbilligkeit der Erhebung der Abgaben bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein:

Eine Nachsicht nach § 236 BAO darf sohin einem Gesamtschuldner nur dann erteilt werden, wenn die Billigkeitgründe bei allen Mitschuldnern gegeben sind (Hinweis E . 91/16/0075, 0076). Ein Nachsichtswerber muss in Hinblick auf die der Abgabenbehörde im Falle eines - im konkreten Fall auf Grund des § 17 Z 4 GrEStG 1955 iVm § 6 Abs 1 BAO gegebenen - Gesamtschuldverhältnisses obliegende Begründungspflicht, ob die Nachsichtsvorausssetzungen bei allen Mitschuldnern gegeben sind oder nicht, der Abgabenbehörde gegenüber zunächst behaupten, dass die Einhebung der Abgabe auch bei den übrigen Gesamtschuldnern unbillig wäre (Hinweis E . 89/16/0102; zur ZI. 92/16/0103)“.

Die belangte Behörde führt dies auch in ihrer sog. Begründung an, kommt jedoch schließlich zu der Ansicht, dass eine Unbilligkeit nicht von allen Gesamtschuldnern behauptet wurde. Da es die belangte Behörde unterließ, eine weiterführende Erläuterung anzuführen und es vielmehr vernachlässigte, ihrer Begründungspflicht nachzukommen, wie noch unter 4.2.2 ausführlich dargestellt wird, ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser unrichtigen Beurteilung gelangen konnte.

In meinem Antrag auf Nachsicht vom wird nämlich bereits zu Beginn eindeutig festgestellt:

„Anmerkung: Der besseren Lesbarkeit halber wird der folgende Antrag aus Sicht des Erstantragstellers in der lch-Form erhoben. Die Ausführungen gelten jedoch auch für die Zweit- bis Sechstantragsteller im selben Ausmaß und Umfang, sofern sich aus dem Inhalt oder den gewählten Formulierungen nicht anderes ergibt.

Auch in weiterer Folge wird in Darlegung der finanziellen Situation auf die Einkommensverhältnisse der gesamten Familie aufmerksam gemacht:

„Das gesamte Familieneinkommen beläuft sich demnach auf einen Betrag von € 2.175,39. Demgegenüber stehen monatliche Ausgaben, welche sich zusammensetzen wie folgt:

Miete € 900,00, Strom € 82,00, Telekom € 36,00, Monatskarte € 60,80, Ratenzahlung für den Rückstand Wohnungskaution € 100,00, sohin insgesamt € 1178,80.

Bei den angeführten Beträgen handelt es sich lediglich um die monatlichen Fixkosten. Hinzu kommen die laufenden Ausgaben für meine existenziellen Bedürfnisse wie Nahrung, Bekleidung und dergleichen. Ich möchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sechsköpfige Familie handelt“.

Demnach wurde ausdrücklich die prekäre finanzielle Situation der gesamten Familie und damit aller Gesamtschuldner dargelegt. Die Annahme der belangten Behörde ist daher völlig realitätsfremd, sollte sie der Meinung sein, dass sich die familiären Lebensumstände der einzelnen Familienmitglieder maßgeblich unterscheiden. Ansonsten wäre dies auch hinsichtlich der Anmerkung zu Beginn des Antrags gesondert berücksichtigt worden. Der belangten Behörde war darüber hinaus bekannt, dass sich meine gesamte Familie in einem anhängigen Asylverfahren befunden hat und daher nicht die Möglichkeit bestand, einer Beschäftigung nachzugehen, um weitere Einkünfte zu erzielen.

Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, die entscheidungsrelevanten Tatsachen, auf dessen Grundlage die Entscheidung beruht, anzuführen. Aus dem dargelegten Sachverhalt hätte sie jedoch zu dem Schluss kommen müssen, dass die dargelegten Umstände auf die gesamte Familie und somit auf alle Gesamtschuldner zutreffen. Dies hat die belangte Behörde jedoch verkannt, sodass sich der Bescheid als inhaltlich mangelhaft erweist.

Zweck der Bestimmung des § 236 BAO ist es, in jenen Fällen, in denen die Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Einzelfalles unbillig ist, die Strenge des Gesetzes nach Ermessen der Behörde durch Billigkeitsmaßnahmen zu mildern ().

Unbilligkeit setzt generell voraus, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen, oder den Steuergegenstand ergeben (; ).

Dies wird bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen der Einhebung der Abgabe und den entstehenden Nachteilen angenommen, die sich in der individuellen Situation aus der Entrichtung ergeben würden ().

So wiederholt etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , zur ZI. 99/14/0284, dessen ständige Rechtsprechung in Bezug auf das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, liegt eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung aushaftender Abgabenschulden nur vor, wenn eine solche die Existenz des Beschwerdeführers bzw seiner Familie gefährdet oder die Entrichtung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere mit einer Verschleuderung seines Vermögens) verbunden wäre (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 95/15/0090).

Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt einer Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, oder Notlagen, sondern es genügt, dass die Entrichtung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen außergewöhnlich negativen Auswirkungen verbunden wäre (; ; ).

Genau eine solche, vom Verwaltungsgerichtshof angeführte Unbilligkeit liegt in meinem Fall vor. Wie ich bereits erläutert habe, beziehe ich derzeit nur Sozialhilfe und erhalte Grundversorgung. Das Gesamteinkommen meiner 6-köpfigen Familie beläuft sich auf € 2.175,39, wobei monatliche Ausgaben von € 1.178,80 in Abzug gebracht werden müssen. Dies ergibt insgesamt einen monatlichen Betrag von knapp unter € 1.000 für meine gesamte Familie. Werden die Richtsätze des § 293 ASVG herangezogen, müsste meine Familie ein Mindesteinkommen von zumindest € 1.815,39 erhalten. Demnach steht uns regelmäßig nur fast die Hälfte jenes Betrages zur Verfügung, der generell als Mindesteinkommen für die Sicherung der Lebenserhaltungskosten angenommen wird.

Nachdem sich die Berechnung aus einem allgemeinen Verständnis auf die gesamte Familie bezieht, ist die Unbilligkeit der Entrichtung der Abgaben bei allen Gesamtschuldnern gegeben, da bei einer verpflichteten Leistung der Gebühren das gesamte Familieneinkommen gefährdet wäre und daher auch alle davon betroffen wären.

Diese Erwägungen hat jedoch die Behörde völlig vernachlässigt und dabei auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unberücksichtigt gelassen, sodass der erlassene Bescheid vom grob mangelhaft ist.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls festgestellt hat, dass in Nachsichtsfällen bei der Handhabung des Ermessens auf das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, insbesondere auf seine Zahlungswilligkeit und auch die Entstehung und Anwachsen der Abgabenrückstände Bedacht zu nehmen ist (; ).

Im gegenständlichen Fall sind die Gebühren von € 1.440,00 aufgrund der Gebühren für sechs Verfassungsgerichtshofbeschwerden auf einmal entstanden. Obwohl wir nur sehr beschränkte finanzielle Mittel zur Verfügung haben, überwies ich dennoch bereits am einen Betrag von € 440,00 an das Finanzamt; ein darüber hinausgehender Betrag hätte jedoch die Lebenserhaltungskosten meiner Familie ernsthaft gefährdet. Weder wurde von der belangten Behörde der Umstand der schon erfolgten Zahlung berücksichtigt, noch nahm sie dieses Kriterium der Ermessensüberlegung in Ihrer Beurteilung auf.

Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Bei dem vorliegenden Bescheid handelt es sich um einen Musterbescheid, in welchen einfach einige Zeilen eingefügt wurden. Weder wurden die festgestellten Tatsachen dargelegt, die Entscheidung ordnungsgemäß begründet, noch eine rechtliche Beurteilung angeführt. Darüber hinaus ist dem Bescheid auch keine Durchführung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 37 AVG zu entnehmen.

§ 37 AVG normiert: Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

Gem. § 37 AVG hätte die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig und vollständig zu ermitteln gehabt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hat sich in keiner Weise mit meiner konkreten Lebensrealität auseinandergesetzt.

Obwohl ich in meinem Nachsichtsantrag vom auf meine prekäre finanzielle Situation hinwies und angab, dass meine gesamte 6-köpfige Familie aufgrund der Stellung als Asylwerber keiner Beschäftigung nachgehen kann, hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit meiner individuellen Situation und meinen Lebensverhältnissen vertraut zu machen, was jedoch ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt.

Hätte die belangte Behörde noch Zweifel über die Lebensumstände von mir und meiner Familie gehabt, insbesondere über das Vorliegen der Unbilligkeit aller Gesamtschuldner, so hätte sie uns innerhalb einer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit geben müssen, unsere Situation darzustellen. So wurde jedoch mein Parteiengehör verletzt und die Vorgangsweise verwirklicht eine schwerwiegende Verletzung des mir zu gewährenden rechtlichen Gehörs.

Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bei einer umfassenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts feststellen müssen, dass bereits € 440,00 am per Erlagschein einbezahlt worden sind. Dies wurde jedoch völlig außen vor gelassen und vielmehr der vollständige Betrag in den Bescheiden eingefordert.

Es grenzt daher schon an Böswilligkeit der belangten Behörde, einem Antragsteller auf Nachsicht der Entrichtung von Abgabengebühren wegen Unbilligkeit aufgrund seiner prekären finanziellen Lage, bereits gezahlte Beträge, die unter größter Anstrengung aufgewendet werden konnten, nicht zu berücksichtigen und auch keinerlei Erhebungen diesbezüglich anzustellen.

Die Behörde hat es demnach verabsäumt, sich mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen. Sie hat keinerlei Ermittlungen angestellt, um den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, sondern entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente schlichtweg ignoriert. Daher ist der Bescheid schon aus diesem Grund wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben.

Der erstinstanzliche Bescheid weist darüber hinaus keine nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG auf.

Gemäß § 60 AVG müssen in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst werden. In der Begründung sind - voneinander getrennt - die ermittelten Tatsachen festzuhalten, die Gründe, die zu ihrer Annahme geführt haben, anzugeben (Beweiswürdigung) und die festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht zu würdigen (rechtliche Beurteilung).

Der Begründungspflicht kann jedenfalls nicht durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. „inhaltsleere" (vgl. ) oder „leerformelartige" (vgl ) Feststellungen oder Behauptungen Genüge getan werden.

In gegenständlichem Fall hat die belangte Behörde nicht einmal In Ansätzen eine Begründung dafür geliefert, warum sie die vollständige Summe von insgesamt € 1.440,00 einfordert, obwohl bereits € 440,00 an die belangte Behörde überwiesen worden ist. Da das Finanzamt seiner Begründungspflicht nicht nachkam, bleibt es unverständlich, dass die Behörde den geleisteten Betrag völlig unberücksichtigt lässt.

Die Begründung, die Voraussetzungen für eine Nachsicht müssen bei allen Gesamtschuldnern vorliegen, eine Unbilligkeit wurde vom anderen Gesamtschuldner nicht einmal behauptet, ist für einen Bürger kaum nachvollziehbar. Jedenfalls unzumutbar ist eine derartige Begründung auch für die nachprüfende Gerichtsbarkeit, da nicht nur die Ausübung des Beschwerderechts für die Partei mit solchen Begründungen gehindert wird, sondern auch die nachprüfende Kontrolle durch die gerichtliche Rechtspflege.

Die Parteien sind vielmehr über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich.

Aus den bereits angeführten obigen Ausführungen geht klar hervor, dass die Verfahrensführung der belangten Behörde bei weitem nicht das Mindestmaß der normierten Vorschriften für ein nachvollziehbares Verwaltungsverfahren und eine schlüssige Bescheidbegründung erfüllt, sodass sich der Bescheid als grob mangelhaft erweist.

Aus diesen Gründen richte ich an das zuständige Verwaltungsgericht die Beschwerdeanträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und meinem Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen“.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Mit Bescheid vom wurden Herrn HP die Gebühr für eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof für 6 Asylanträge der Familie I, die trotz Aufforderung nicht entrichtet wurde, und eine 50%igen Erhöhung festgesetzt.

Am wurde ein Nachsichsansuchen von (SI, MI, SuI, TI, mj. ZI und mj. SaI) vertreten durch HP eingebracht.

Dieses Ansuchen wurde mit Bescheiden vom mit der Begründung, dass die Unbilligkeit der Einhebung der Gebühr nicht von allen Gesamtschuldnern behauptet wurde, abgewiesen.

Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der

Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden.

Im Nachsichtsverfahren hat der Antragsteller das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Antragsteller.

Für die Bewilligung einer Nachsicht (§ 236 BAO) wird das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert. Die Unbilligkeit muss somit von allen Gesamtschuldner zumindest behauptet werden.

Die Unbilligkeit kann eine sachliche oder eine persönliche sein.

Die Rechtsprechung sieht eine sachliche Unbilligkeit auch darin, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt und es verglichen mit anderen Fällen zu einer atypischen Belastungswirkung kommt.

Eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt aber nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung genereller Rechtsnormen ist, die alle Abgabepflichtigen in ähnlicher Lage trifft.

Die Gebührenschuld nach § 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Vorschreibung dieser Gebühr ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und stellt ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar.

Es würde dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit widersprechen, würde man das Instrument der Nachsicht zur Korrektur der mit der gesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 1 VfGG typischerweise verbundenen Auswirkungen benützen.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde und/oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre.

Da auch in der Beschwerde gegen die Nachsichtsabweisung die Unbilligkeit nicht von allen Gesamtschuldnern sondern lediglich für die Familie I behauptet wurde, konnte die Abgabenbehörde das Vorliegen der gesetzlichen Merkmale nicht prüfen und der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein“.

Mit Vorlageantrag vom 21 . Juli  201 4 brachte der Bf vor, dass von der belangte Behörde unter anderem erneut völlig unberücksichtigt gelassen worden sei, dass in der Beschwerde ausführlich angegeben worden sei, dass von den zunächst vorgeschriebenen Gebühren von € 1.140,00 bereits am vom Bf ein Betrag von € 440,00 an die belangte Behörde entrichtet worden sei und dieser Betrag in der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom wiederum nicht in Abzug gebracht worden sei.

Aus diesem Grund stelle der Bf binnen offener Frist gemäß § 264 BAO die Anträge, seine Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom , zugestellt am , dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde vom Bf ergänzend vorgebracht, dass  die prekäre Situation des Bf zur Gänze dargelegt worden sei und die Behörde in ihrer Entscheidung den bereits bezahlten Betrag in der Höhe von € 440,00 unberücksichtigt gelassen habe und sohin die Entscheidung unbegründet geblieben sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG einschließlich der Beilagen ist gemäß § 17a VfGG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. (…)

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 VfGG jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2 VfGG), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird der Antrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 14a Abs. 1 Z 1 VfGG) eingebracht, so hat der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Gemäß § 13 Abs. 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäߧ 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Mit den in Abs. 1 genannten Personen ist gemäß § 13 Abs. 3 GebG zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Die Gebührenfestsetzung ist Folge der Beschwerdeeinreichung durch Rechtsanwalt HP beim Verfassungsgerichtshof in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter des Bf und seiner Familie, der damit gemäß § 13 Abs. 3 GebG zum Gesamtschuldner wurde. § 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in Stellvertretung handeln. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Bd I, § 13 GebG, Tz 11-17).

Gemäß § 17a VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 240,00 je Antragsteller zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung (Einlangen beim Gerichtshof) und ist in diesem Zeitpunkt auch bereits fällig.

Die Bestimmungen des § 17a VfGG sehen nicht vor, dass die Gebühr erst nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof zu entrichten wäre. Die gemäß § 13 GebG in Frage kommenden Gebührenschuldner waren zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Gebühr nach den Vorschriften des § 17a VfGG zu entrichten.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses, nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. , ).

In Vollziehung der genannten Bestimmungen erging daher seitens des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel am die bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühren für sechs Antragsteller von € 1.440,00 samt Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von € 720,00, insgesamt daher in Höhe von € 2.160,00, an den Vertreter des Bf und seiner Familie.

Zwischen den Familienmitgliedern liegt keine Gesamtschuldnerschaft vor. Demgemäß erfolgte die Abweisung des Nachsichtsansuchens des Bf hinsichtlich des auf seinen Antrag entfallenden Betrages von € 240,00 (entsprechend der  ihn treffenden Eingabegebühr).

Es ist daher verfahrensgegenständlich auch nur darüber zu entscheiden, ob in der Einhebung des Betrages von € 240,00 eine (persönliche) Unbilligkeit vorliegt. Verfahrensrecht ist dabei die Bundesabgabenordnung.

Die dem vertretenden Rechtsanwalt vorgeschriebene Gebühr in Höhe von € 2.160,00 wurde gemäß der vorliegenden Kontoabfrage am   entrichtet.

Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auch auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Ababen, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuld nicht beseitigt worden sind.

In diesem Zusammenhang wurde vom Bf kein Vorbringen erstattet.

Zutreffend ist, dass vom Bf ein Betrag von € 440,00 am überwiesen wurde.

Dieser Betrag wurde vom Finanzamt zunächst auf Verwahrung gebucht und in der Folge am am Abgabenkonto des Rechtsanwaltes HP gutgeschrieben.

Für eine Nachsicht lässt sich daraus allerdings nichts gewinnen, da, wie bereits ausgeführt, die Abgabenschuld zur Gänze getilgt wurde und nicht dargetan wurde, weshalb die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Ababen, wären sie noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der Abgabenschuld nicht beseitigt worden sind.

Zum Einwand des Bf, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass bereits ein Betrag von € 440,00 entrichtet worden und in der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederum in Abzug gebracht worden sei, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, da - wie bereits ausgeführt - eine Nachsicht auch für bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten möglich ist.

Sollte mit dem Vorbringen gemeint sein, dass diese Zahlung bei der Festsetzung der Gebühren gegenüber HP nicht berücksichtigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Nachsichtsgesuch nicht darauf gestützt werden kann, dass die Bemessung einer Abgabe sachlich unrichtig sei. Derartige Einwendungen müssen im Bemessungsverfahren vorgebracht werden, sie können aber nicht in einem Nachsichtsverfahren zu dem Zweck verwendet werden, um die Unbilligkeit einer Abgabe darzutun.

Bei seiner Argumentation zur Nachsicht scheint der Bf zu übersehen, dass auch sein Vertreter, Rechtsanwalt HP, der die Eingaben an den VfGH im Namen des Bf (und seiner Familie einbrachte), ebenfalls Gesamtschuldner (gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist und dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Gesamtschuldverhältnissen die Voraussetzungen für die Nachsicht bei allen Gesamtschuldnern vorliegen müssen (vgl. z.B. ). Dies deshalb, da die Gewährung einer Nachsicht zum Erlöschen des Abgabenanspruches führt und somit auch gegenüber allen Gesamtschuldnern wirkt.

Dass die Voraussetzungen einer persönlichen Unbilligkeit beim Gesamtschuldner HP vorliegen, wurde aber nicht einmal behauptet und ist ohnehin bei einem Rechtsanwalt und der Höhe der Gebührenschuld nicht anzunehmen.

Da aber für die Gewährung einer Nachsicht die Nachsichtsgründe bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein müssen, ist eine Nachsichtsgewährung ausgeschlossen.

Gemäß § 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Drittschuldner nicht berührt.

Die Voraussetzungen für die Entlassung eines einzelnen Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis sind grundsätzlich dieselben wie die für die Nachsicht, nämlich die Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe, für welche ein Gesamtschuldner einzustehen hat. Während für die Nachsicht (§ 236 BAO) das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach § 237 BAO, wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des den Antrag stellenden Gesamtschuldners gelegen sind. Es können hier etwa die gleichen Billigkeitsgründe wie bei der Nachsicht in Frage kommen, darüber hinaus aber auch Gründe, die in den Besonderheiten liegen, die zu der die Gesamtschuld begründenden Gemeinschaft führten, falls diese die Einhebung der Gesamtschuld beim Antragsteller unbillig erscheinen lassen.

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf § 279 Abs. 1 BAO darf das Bundesfinanzgericht nur in der Sache entscheiden, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat, da die Änderungsbefugnis durch die Sache begrenzt ist. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (; ; ).

Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Umdeutung eines Antrages eines Gesamtschuldners auf Nachsicht von gesamtschuldnerisch verfangenen Abgaben in einen Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld nicht zulässig ().

Es ist deshalb dem Bundesfinanzgericht verwehrt, über eine Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO abzusprechen, da der angefochtene Bescheid eine Nachsicht gemäß § 236 BAO zum Gegenstand hat. Daher war im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Nachsicht vorliegen.

Informativ wird dazu festgestellt, dass sich aber auch bei einem Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld für den Bf nichts gewinnen ließe, weil § 237 BAO auf bereits entrichtete Abgaben keine Anwendung findet.

Die Parteien haben gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Dem Antrag des Bf, dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der ihnen entstandenen Verfahrenskosten aufzutragen, ist zu entgegnen, dass § 313 BAO die Geltendmachung des Ersatzes von den Parteien im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten für das Abgabenverfahren ausschließt (Ritz, BAO5, § 313 Tz 1). Nach dieser Gesetzesbestimmung hat jede Partei die ihr im Abgabenverfahren entstandenen Kosten selbst zu bestreiten.

Die oben zitierte Gesetzeslage steht der begehrten verwaltungsbehördlichen Zuerkennung von entstandenen Verfahrenskosten entgegen, wird doch hierdurch ausdrücklich ein Kostenersatz ausgeschlossen. Der Bf hat demzufolge die ihm diesbezüglich erwachsenden Kosten selbst zu tragen (vgl. RV/0346-I/10).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104063.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at