Verweigerung der Einzahlung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Parkometer-Strafbetrages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X über die Beschwerde des FM, XY, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, Zl. MA 67-PA-608113/4/1, vom betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung (ParkometerabgabeV) iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 (ParkometerG), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz teilweise stattgegeben.
In seinem Ausspruch über die Strafe wird das angefochtene Straferkenntnis wie folgt abgeändert:
Die gemäß § 4 Abs. 1 ParkometerG verhängte Geldstrafe wird mit € 20,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Stunden neu festgesetzt.
Die gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ausgesprochenen Kosten des Strafverfahrens bleiben mit € 10,00 unverändert.
Gemäß § 50 Abs. 7 VStG wird der auf dem Konto des Magistrates der Stadt Wien eingelangte Betrag von € 36,00 auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. Der zu zahlende Restbetrag der Geldstrafe beträgt daher € 0,00.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom sprach der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer (Bf.) schuldig, am um 20:59 Uhr das mehrspurige Kfz, behördl. Kennzeichen XYZ, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Er habe dadurch die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeV iVm § 4 Abs. 1 ParkometerG fahrlässig verkürzt.
Aus diesem Grund wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 ParkometerG eine Geldstrafe von € 26,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ein Kostenersatz in Höhe von € 10,00 ausgesprochen.
In der Beschwerde brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor:
Er habe "diese Geldstrafe" bereits am überwiesen. Wie aus dem Mailverkehr vom Jahr zuvor ersichtlich, sei dem Bf. bei der Angabe der Zahlungsreferenz ein Fehler unterlaufen. Auf diesen Fehler habe der Bf. die belangte Behörde bereits im Jahr zuvor aufmerksam gemacht.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem BFG am (beim BFG eingelangt am ) zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Am um 20:59 Uhr war das o. g. Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt. Das Kfz war nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins unterblieb ebenfalls.
Mit Organstrafverfügung setzte der Magistrat der Stadt Wien gegen den Bf. gemäß § 50 VStG eine Geldstrafe von € 36,00 fest, da er das o. g. Kfz am um 20:59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt und das ParkometerG aufgrund des Fehlens eines (gültigen) Parkscheins verletzt habe.
Am überwies der Bf. € 36,00 an den Magistrat der Stadt Wien, wobei er im Überweisungsauftrag vom die Identifikationsnummer XYZ2 anführte. Am langte dieser Strafbetrag auf dem im Beleg mit der Identifikationsnummer XYZ2 angeführten Konto des Magistrates der Stadt Wien ein.
Von diesem Sachverhalt geht das BFG bei seiner Entscheidung aus. Er gründet sich auf den Bericht des Parkraumüberwachungsorgans, das diesem Bericht angeschlossene Foto des Kfz, die o. g. Organstrafverfügung, die vom Bf. vorgelegte Buchungsbestätigung vom und die Ermittlungsergebnisse des Magistrates der Stadt Wien bezüglich der o. g. Überweisung.
Mit Strafverfügung vom , Zl. MA 67-PA-608113/4/1, lastete der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. an, am um 20:59 Uhr das o. g. Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 ParkometeragabeV iVm § 4 Abs. 1 ParkometerG fahrlässig verkürzt. Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 1 ParkometerG eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Am erhob der Bf. beim Magistrat der Stadt Wien unter Vorlage der Buchungsbestätigung vom Einspruch gegen die o. g. Strafverfügung. Der Bf. gab an, am den Geldbetrag von € 36,00 entsprechend der Organstrafverfügung durchgeführt zu haben. Dies gehe aus der im Anhang des E-Mails ersichtlichen Buchungsbestätigung hervor. Dem Bf. sei jedoch ein Fehler unterlaufen. Er habe nämlich bei der Zahlungsreferenz anstatt "XYZ1" fälschlicherweise "XYZ2" eingetragen.
Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bf. im Wesentlichen mit:
Die Magistratsabteilung 67 habe die Eingabe des Bf. erhalten. Der vom Bf. korrekt bezahlte Strafbetrag betreffe eine andere Beanstandung bezüglich des ParkometerG, nämlich jene vom , 09:13 Uhr in XY2. Dies sei aufgrund der unterschiedlichen Tatdaten einwandfrei feststellbar. Die o. g. Strafverfügung vom betreffe jedoch eine am um 20:59 Uhr erfolgte Übertretung des ParkometerG, für welche vom Kontrollorgan eine Anzeige ausgestellt und in der Folge das Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der einbezahlte Strafbetrag könne somit nicht im gegenständlichen Verfahren angerechnet werden. Es sei daher noch ein Betrag von € 60,00 zu entrichten.
Mit E-Mail vom teilte der Bf. dem Magistrat der Stadt Wien mit, dass er die "Zahlung betreffend der Strafverfügung MA 67-608113/4/1 bereits getätigt" habe. Hierbei sei ihm, wie in der E-Mail vom ersichtlich, ein Fehler unterlaufen. Die getätigte Zahlung betreffe "diesen angeführten Sachverhalt", und nicht die im Schreiben des Magistrates der Stadt Wien angeführte Übertretung vom . Am habe sich der Bf. nicht im Großraum Wien befunden.
§ 1 ParkometerabgabeV lautet:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
..."
§ 5 ParkometerabgabeV lautet:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Gemäß § 4 Abs. 1 ParkometerG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 5 Abs. 1 VStG lautet:
"Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist dann, wenn eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 50 VStG lautet:
"(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.
(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.
(3) Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.
(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.
(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.
(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.
(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist."
Aufgrund des o. g. Berichtes des Parkraumüberwachungsorgans und der o. g. Organstrafverfügung erachtet es das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als erwiesen, dass das o. g. Kfz des Bf. am um 20:59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in XY1, abgestellt gewesen und nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet gewesen ist. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins ist ebenfalls unterblieben.
Der Bf. hat d aher in objektiver Hinsicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Dass im o. g. Fahrzeug des Bf. weder ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein hinterlegt gewesen noch ein elektronischer Parkschein durch den Bf. aktiviert worden ist, wird vom Bf. nicht bestritten.
§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5, und ).
§ 5 Abs. 1 VStG enthält keine Definition fahrlässigen Verhaltens. Die Regelung der Fahrlässigkeit in § 6 Strafgesetzbuch (StGB) gilt der Sache nach auch für das VStG (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 4, und ).
Gemäß § 6 Abs. 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Bf. hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe kein Verschulden trifft.
Die Bf. hat daher die Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 ParkometerabgabeV iVm 4 Abs. 1 ParkometerG begangen.
Ein Entschuldigungsgrund wegen Notstandes (§§ 6 VStG, 10 StBG) liegt nicht vor.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. ) handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die verfahrensgegenständliche Tat hat in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe geschädigt.
Das Verschulden des Bf. kann ebenfalls als nicht geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen gewesen ist, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung ist kein Umstand als erschwerend zu werten.
Als mildernd sind die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. und das längere Zurückliegen der Tat zu werten.
Die Herabsetzung der Strafe auf das spruchgemäße Ausmaß erscheint im Hinblick auf die besondere Fallkonstellation sowie den Umstand vertretbar, dass der Bf. der Aktenlage zufolge zum Tatzeitpunkt keine einschlägige Verwaltungsübertretung aufgewiesen hat. Bei der Strafbemessung ist außerdem von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. auszugehen. Im konkreten Fall erachtet das BFG auch das nunmehrige Strafausmaß als ausreichend, um den Bf. wirksam von einer Tatwiederholung abzuhalten.
Weiters ist die Ersatzfreiheitsstrafe zu berichtigen, wobei eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden nach Ansicht des BFG ebenfalls angemessen erscheint.
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenbeitrag ist nicht zu berichtigen, weil gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz VStG dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist.
Der vom Bf. am entrichtete Betrag von € 36,00 ist gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die Geldstrafe anzurechnen.
Der Bf. bestreitet nicht, die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Er bringt lediglich vor, dass er den Strafbetrag von € 36,00 fristgerecht überwiesen und dabei den bereits genannten Fehler gemacht habe. Zu diesem Vorbringen des Bf. ist auszuführen:
Eine abschließende Erledigung der Strafsache kann nur durch eine frist- und formgerechte Bezahlung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages bewirkt werden. Eine ordnungsgemäße Bezahlung des Strafbetrages liegt z. B. vor bei Barzahlung an Ort und Stelle und Barzahlung mittels Originalbeleg. Die Einzahlung kann auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist) gutgeschrieben wird. Die Anführung der automatisationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung. Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrages auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z. B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fisterer/Weilguni, VStG § 50 Rz 22).
Wird von einer fristgerechten oder/und rechtmäßigen Entrichtung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages abgesehen, wird die Organstrafverfügung gegenstandslos (vgl. Weilguni in Lewisch/Fisterer/Weilguni, VStG § 50 Rz 25).
Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Bezahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fisterer/Weilguni, VStG § 50 Rz 27).
Das BFG geht aufgrund der vom Bf. vorgelegten Buchungsbestätigung und der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse des Magistrates der Stadt Wien im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. € 36,00 an den Magistrat der Stadt Wien entrichtet hat. Der Bf. hat diesen Strafbetrag jedoch nicht fristgerecht im Sinne des § 50 VStG entrichtet, weil der Überweisungsauftrag des Bf. vom nicht die Identifikationsnummer XYZ1 des Beleges enthalten hat. Der vom Bf. mittels Überweisung entrichtete Strafbetrag von € 36,00 ist daher gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.
Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Verfahrenskostenbeitrag (€ 10,00) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Die Einzahlung kann auf folgendes Bankkonto des Magistrates der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen: Empfänger: MA 6-BA 32-Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.
Verwendungszweck: Zl. MA 67-PA-608113/4/1 des Straferkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 kraft Gesetzes nicht zulässig.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des VwGH abweicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5 Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 4 Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 Rz 25 Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 Rz 27 Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 Rz 22 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500187.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at