Gepfändete Einnahmen sind dem Exekutionsschuldner steuerlich mit jenen Beträgen zuzurechnen, mit denen sie ihm ohne Exekution zugeflossen wären
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Graz-Umgebung vom betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Jahr 2013 neben nichtselbständigen Einkünften im Inland (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) auch ausländische Pensionseinkünfte. Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für 2013 – unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte bei Ermittlung des anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes - mit einem Betrag von € 595 festgesetzt.
Unter Einem erließ das Finanzamt den hier beschwerdegegenständlichen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2014 (Vorauszahlung für 2014 und Folgejahre: € 602). Die Abgabenbehörde begründete diesen Bescheid wie folgt: „Ihrer letzten Einkommensteuerveranlagung liegen ausschließlich Pensionseinkünfte zu Grunde. Abweichend von den allgemeinen Vorschriften wurde zur Ermittlung der Vorauszahlungen die Einkommensteuerschuld des letztveranlagten Jahres gemäß § 45 Abs. 4 EStG in Anlehnung an den Aufwertungsfaktor im Pensionsrecht (§ 108 Abs. 4 ASVG) nur um 1,3% erhöht.“
Die dagegen erhobene Beschwerde vom begründet der Bf. folgendermaßen: „Mein Einkommen ist seit vielen Jahren unter dem Existenzminimum. Ihre Berechnungen sind unrichtig und gehen von falschen Voraussetzungen aus. Ich bin nicht in der Lage, Ihnen Steuervorauszahlungen oder irgendwelche Steuern zu leisten. (…) Ihre Zahlungsaufforderungen betreffend, besteuern Sie ein Einkommen, welches ich nicht erhalte. Es ist eine Menschenrechtsverletzung, was Sie an mir demonstrieren, wenn Sie mir Steuern berechnen und vorschreiben für Einkommen, die andere erhalten und diese Steuervorschreibungen auch noch fortschreiben. Ich führe einen getrennten Haushalt.“
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Gemäß § 45 EStG 1988 seien für Lohnsteuerpflichtige in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG Vorauszahlungen festzusetzen. Da der Bf. im Jahr 2013 – neben den nichtselbständigen Einkünften von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft – auch „andere Einkünfte“ (ausländische Pensionseinkünfte) bezogen habe, deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt, sei eine Vorauszahlung für 2014 festzusetzen.
In seiner als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom bringt der Bf. ergänzend vor: „Sie gehen nicht auf die Tatsache ein, dass mein tatsächliches Einkommen weniger als das geltende Existenzminimum beträgt, und ich folglich keine Steuern bezahlen kann. Die Republik Österreich pfändet mir mein Einkommen und will andererseits Steuern davon von mir erheben. Auf mein Schreiben vom gehen Sie gar nicht ein. (…)“
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Bf. wendet sich mit allgemein gehaltenen Einwendungen gegen die beschwerdegegenständliche Vorschreibung der Einkommensteuervorauszahlung: Die Republik Österreich pfände sein Einkommen und wolle von ihm davon Steuern erheben. Es würden ihm Steuern für Einkommen vorgeschrieben, welche andere erhalten.
Rechtlich gilt Folgendes:
Der Steuerpflichtige hat gemäß § 45 Abs. 1 EStG auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
-- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
-- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Die Vorauszahlungen sind nach § 45 Abs. 2 EStG zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 EStG zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt. Zu den „anderen Einkünften“ zählen ua. auch ausländische Einkünfte, die bei der Besteuerung in Österreich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen sind (s. zB Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 41 Rz 5).
Auf Grund der angeführten Bestimmungen konnte das Finanzamt zu Recht eine Vorschreibung der Einkommensteuervorauszahlung für 2014 vornehmen, da der Bf. neben seinen inländischen nichtselbständigen Einkünften auch eine deutsche Rente bezog (deren Jahresbetrag den Betrag von € 730 übersteigt), welche bei der Besteuerung in Österreich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen war.
Wenn der Bf. im Vorlageantrag andeutet, dass ein Teil seiner dem Finanzamt gemeldeten Einkünfte offenbar gepfändet wird (der Inhalt der ha. aufliegenden „Vorakten“ sowie der Hinweis des Bf., er führe einen getrennten Haushalt, legt nahe, dass es sich um die zwangsweise Einbringung von Unterhaltsleistungen handelt), und er rügt, dadurch werde bei ihm ein Einkommen versteuert, welches andere erhalten würden, so ist für ihn damit im Ergebnis nicht gewonnen. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Der Zufluss an Dritte ändert nichts an der Zurechnung, soweit bloße Einkommensverwendung vorliegt. Dies gilt ua. dann, wenn Einnahmen gepfändet oder abgetreten oder aus sonstigen Gründen auf Weisung des Berechtigten an einen Dritten ausgezahlt werden (zB ; sowie vom , 93/13/0178). Die Einräumung eines Pfandrechts allein bewirkt keinen Zufluss (beim Pfandgläubiger), weil der Pfandgläubiger über die Pfandsache (oder die Einkunftsquelle) nicht wirtschaftlich verfügen kann. Daher sind – etwa auf Grund einer Lohnexekution – gepfändete Einnahmen dem Exekutionsschuldner mit den Beträgen zuzurechnen, mit denen sie ihm ohne Exekution zugeflossen wären (Doralt, EStG 10. Auflage, § 19 Tz 30, sowie zB RV/0441-G/08).
Gepfändete Einkunftsanteile (hier offenbar Unterhaltsleistungen) stellen steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar und vermögen die maßgebliche Steuerbemessungsgrundlage nicht zu vermindern. Jede andere Beurteilung würde eine sachlich nicht gerechtfertigte (steuerliche) Besserstellung „gepfändeter Steuerpflichtiger“ gegenüber jenen Abgabepflichtigen darstellen, die ihren Unterhalts- bzw. anderen Zahlungsverpflichtungen aus freien Stücken nachkommen (ohne dass es einer gerichtlichen Zwangsdurchsetzung im Wege der Lohnexekution bedarf).
Der Bf. macht somit in seiner Beschwerde keine Umstände geltend, die eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung rechtfertigen würden.
Wenn der Bf. vorbringt, er könne sich mit seinem Einkommen Sehbehelfe, Zahnersatz sowie Kleidung und Mehraufwand für Erkrankungen nicht mehr leisten, so ist darauf zu verweisen, dass derartige Aufwendungen unter Umständen (bei Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen) steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Abschließend sei bemerkt, dass das Finanzamt die letztveranlagte Steuerschuld im angefochtenen Bescheid ohnehin nur um 1,3% erhöht hat, obwohl § 45 Abs. 1 EStG grundsätzlich eine Erhöhung um 4% vorsieht.
Da sich das Bundesfinanzgericht bei seiner Entscheidung auf die zitierte Judikatur stützen konnte, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Beschwerdefall nicht vor, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen war.
Aus den dargestellten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101550.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at