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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.04.2016, RV/2100484/2010

Schweizer Pensionseinkünfte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, gegen den Bescheid des Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert:

Die Einkommensteuer 2009 wird wie in der Beschwerdevorentscheidung mit x Euro festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ein Pensionist, der im Streitjahr 2009 neben seiner inländischen Pension einen Ruhegenuss (Pension) aus einer Schweiz bezogen hat. Diesen Anspruch hat er nach eigenen Angaben deshalb erworben, weil er über 10 Jahre bei einer Schweizer Firma unselbständig beschäftigt war.

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer 2009 veranlagt. Dabei wurden zunächst die ausländischen Einkünfte zum zu versteuernden (inländischen) Einkommen hinzugezählt und anschließend bei der Berechnung des Durchschnittsteuersatzes abermals dazugerechnet. Der so errechnete Durchschnittsteuersatz wurde auf das Gesamteinkommen (inländische und ausländische Einkünfte) angewendet.

In der dagegen eingebrachten Berufung wandte sich der Bf. gegen die Berechnung (doppelte Berücksichtigung) und beantragte, die ausländischen Einkünfte nur für die Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes heranzuziehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom korrigierte das Finanzamt die fehlerhafte Berechnung und unterwarf die ausländischen Einkünfte der österreichischen Einkommensteuer ohne sie nochmals über den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.

Im Vorlageantrag beharrte der Bf darauf, die ausländischen Einkünfte (wie in den Jahren zuvor) steuerfrei zu belassen und nur für den Progressionsvorbehalt heranzuziehen.

Rechtslage

§ 1 Abs 1EStG 1988 lautet: Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.

(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. (…)

Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Schweiz lautet:

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 (Anmerkung: Pensionen für öffentlich Bedienstete) dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Das BFG hat erwogen

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich. Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 muss er daher alle Einkünfte, die er im In- und Ausland erzielt, in Österreich versteuern.

Ausnahmen davon sind in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen. Im hier einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz wird in Artikel 18 dem Ansässigkeitsstaat (= Staat in dem der Steuerpflichtige ansässig, d.h. wohnhaft ist) das alleinige Besteuerungsrecht für Ruhegehälter (Pensionen) zugewiesen.

Die Berechnung der Einkommensteuer im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, bei der die ausländischen Einkünfte der „normalen“ österreichischen Einkommensteuer unterzogen wurden, entspricht daher dem Gesetz. Die Behörde ist verpflichtet, von einer von ihr als unrichtig erkannten Beurteilung (im Beschwerdefall der Beurteilung in den Vorjahren) für noch nicht rechtskräftig veranlagte Jahre abzugehen ( oder ).

Da mit der Beschwerde nicht die Steuerberechnung der Beschwerdevorentscheidung, sondern der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2009 vom angefochten wird, muss dieser dahingehend abgeändert werden, dass er durch die Einkommensteuerberechnung der Beschwerdevorentscheidung vom ersetzt wird und die Einkommensteuer 2009 mit x Euro festgesetzt wird. Damit bleibt es im Ergebnis bei den Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt eine solche Rechtsfrage nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100484.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at