Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.01.2015, RV/2300013/2014

Säumniszuschlag wegen Nichtentrichtung einer nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht verhängten Geldstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des A, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom , Str.kto.nr. 01, über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom setzte die Finanzstrafbehörde einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 130 € fest, da die im - in Rechtskraft erwachsenen - Erkenntnis des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde vom über den Beschwerdeführer (Bf.) verhängte Geldstrafe in der Höhe von 6.500 € nicht bis entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. im Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung ein, der Säumniszuchlag von 130 € sei nicht gerechtfertigt, da die Strafe zu Unrecht verhängt worden sei. Da die Behörde eine eindeutige, auf keinen Fall gerechtfertigte Sonderverfolgung seiner Person fortsetze, werde der Bf. dagegen auch rechtliche Schritte einleiten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

In dem mit "Einhebung der Abgaben" überschriebenen sechsten Abschnitt der Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt § 217 Abs. 1, der infolge des § 172 Abs. 1 FinStrG auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zur Anwendung gelangt (siehe ), dass nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Der erse Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung des Erkenntnisses vom  an den Bf. am zu seinen Handen.

Da gegen das Erkenntnis kein Rechtsmittel eingebracht wurde, trat die Rechtskraft der Entscheidung am ein. Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG war die Geldstrafe daher am fällig. Der Fälligkeitstag der Geldstrafe am Strafkonto wurde (zu Gunsten des Bf.) mit festgesetzt.

Die Entrichtung der Geldstrafe bis zum Fälligkeitstag erfolgte nicht (Buchungsabfrage KtoNr. 02).

Der Bf. bestreitet weder den Eintritt der Fälligkeit der Geldstrafe noch die Höhe des nicht entrichteten Betrages (der Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ). Eine Hemmung der Einbringung bestand nach der Aktenlage nicht. Der Bf. hat auch nicht beantragt, die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zu bewilligen.

Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO liegen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht vor.

Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht.

Der Säumniszuschlag ist eine rein objektive Säumnisfolge, dessen Zweck darin liegt, die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten (im vorliegenden Fall der rechtskräftig verhängten Geldstrafe) sicherzustellen (siehe ). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich; es ist insbesondere unerheblich, ob die Festsetzung der den Säumniszuschlag auslösenden Stammabgabe rechtmäßig (), rechtskräftig () oder mit einem Rechtsmittel angefochten () ist. Bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale der angeführten Bestimmung des § 217 BAO ist die Behörde zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (vgl. ).

Ob die gegenständliche Geldstrafe zu Unrecht verhängt wurde, wie der Bf. vermeint, war daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides nicht von Relevanz.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die zu lösende Rechtsfrage (Festsetzung eines Säumniszuschlages bei Nichtentrichtung der Geldstrafe bis zum Fälligkeitstag) in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2300013.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at