Festsetzung eines Säumniszuschlages nach nicht erfolgter Überrechnung eines Umsatzsteuerguthabens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri über die Beschwerde der W, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 814,53 € fest, weil die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2013 über 40.726,75 € nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom brachte die Bf. durch ihre Vertreterin vor, dass am beim Finanzamt ein Antrag auf Überrechnung eines Umsatzsteuerguthabens in der Höhe von 40.486,93 € vom Abgabenkonto der F, StNr. 14, auf das Abgabenkonto der Bf., StNr. 03, beantragt worden sei. Das Umsatzsteuerguthaben der F resultiere aus der am beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung 12/2013, die bis dato noch nicht verbucht worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabe sei noch nicht beglichen worden. Ein Zahlungseingang durch einen rechtzeitig gestellten Umbuchungsantrag beim angeführten Zweitkonto sei nicht erfolgt.
Die Vertreterin der Bf., die auch steuerliche Vertreterin der F ist, beantragte am unter Wiederholung ihres Vorbringens die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Der Umbuchungsantrag sei rechtzeitig gestellt, der Säumniszuschlag daher zu Unrecht festgesetzt worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abgaben gelten gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben, als entrichtet.
Im vorliegenden Fall übermittelte die steuerliche Vertreterin der F am die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2013 und ersuchte das Finanzamt, das Guthaben in der Höhe von 40.486,93 € auf das Abgabenkonto der Bf., StNr. 03, zu überrechnen.
Mit dem Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 12/2013 für F mit 0 € fest und verwies auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung. Der Antrag auf Überrechnung des Guthabens wurde mit dem Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, am Abgabenkonto StNr. 14 bestehe derzeit kein Guthaben.
Die Bestimmung des § 211 Abs 1 lit g BAO enthält - neben der grundsätzlichen Aussage, dass die Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eine taugliche Art der Entrichtung von Abgaben darstellt, eine Regelung zur Frage, an welchem Tag Abgaben bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen als entrichtet gelten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe und die dort zitierte Vorjudikatur) tritt im Fall einer Umbuchung bzw. Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung ein.
Dies setzt jedoch voraus, dass ein Guthaben entstanden ist und tatsächlich eine Umbuchung oder Überrechnung durchgeführt wurde.
Ein Guthaben entsteht für den Abgabepflichtigen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (). Ein Guthaben ist daher das Ergebnis der in § 213 Abs 1 BAO zwingend vorgeschriebenen kontokorrentmäßigen Verrechnung der laufend zu erhebenden Abgaben.
Nach der Aktenlage bestand am Abgabenkonto der F erstmals am ein Guthaben in der Höhe von 1.188,65 €. Fehlte es aber an einem solchen Guthaben im Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit (), konnte die fällige Abgabe nicht durch Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben gemäß § 211 Abs 1 BAO entrichtet werden.
Das Abgabenkonto der Bf. wies nach der Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2013 (Zahllast 41.096,84 €) am einen Rückstand in der Höhe von 40.726,75 € auf. Da im vorliegenden Fall eine Überrechnung auf das Abgabenkonto der Bf. nicht stattgefunden hat, kann die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegende Abgabenschuld auch nicht als (am Tag der Antragstellung des Überrechnungsantrages ) entrichtet gelten.
Die Abgabenbehörde hat im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis zu prüfen ().
Die Festsetzung des strittigen Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keine Rechtsfragen aufwirft, die nicht bereits in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH beantwortet worden sind (siehe die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101679.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at