Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache C B, D Straße 30, 9999 E, gegen den Bescheid des Finanzamtes F mit Ausfertigungsdatum über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 beschlossen:
1. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts festgestellt.
2. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.
3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) machte in der beim Finanzamt am eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 einen Betrag von € 4.941,40 an Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Der am ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 2014 erging erklärungsgemäß.
2. Mit Vorhalt forderte das Finanzamt die Bf. auf, unter anderem die Rechnungen und Zahlungsbelege betreffend die Begräbniskosten 2014 sowie das Protokoll über das Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichtes vorzulegen.
3. Das Finanzamt verfügte nach Einreichung der begehrten Unterlagen mit Bescheid die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 und verwies zur Begründung der Wiederaufnahme auf die im Einkommensteuerbescheid angeführten neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel. Mit Ausfertigungsdatum erging gleichzeitig ein neuer Sachbescheid in dem begründend ausgeführt wurde: "Die Begräbniskosten konnten nicht berücksichtigt werden, da sie das Nachlass-Aktiva von Euro 5.412,72 nicht überstiegen haben."
4. Mit dem am bei der Abgabenbehörde eingelangten Schreiben erhob die Bf. unter anderem auch Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 vom .
Zur Begründung wurde ausgeführt (wörtlich wiedergegeben):
"Das Nachlass-Aktiva in Höhe von € 5.412,72 wurde erst im Jahr 2015 von den diversen Stellen (Guthaben vom Girokonto unseres verstorbenen Sohnes, Guthaben aus der Mitarbeitervorsorgekasse, etc.) ausbezahlt. Die Begräbniskosten für 2014 waren daher im Vorhinein von mir zu tragen. Die Begräbniskosten wurden alleine von mir getragen, weil mein Ehemann B G (VNR XY) im Jahr 2014 relativ niedrige Einkünfte aus einem Pensionsvorschuss und der Notstandshilfe vom AMS hatte, siehe seinen Jahreslohnzettel gemäß Einkommensteuergesetz 2014.
Daher rege ich dringend an, die Angelegenheit einer realistischen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu unterziehen: das Aktiva haben wir erst 2015 erhalten und mein Ehemann war 2014 nicht in der Lage entsprechende Kosten zu tragen. Daher ist eben in dieser Betrachtungsweise die Aufsplittung der Kosten auf jeweils zur Hälfte wirtschaftlich nicht realistisch. Ich ersuche daher um Überprüfung der Angelegenheit und ihrer neuerlichen Bescheidausfertigung."
5. Aus der Beschwerdebegründung schloss das Finanzamt laut händischem Vermerk auf der Beschwerde, dass sich die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 richte. Mit der am ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung erklärte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 (versehentlich) "als zurückgenommen". Zusammengefasst führte das Finanzamt unter Hinweis auf § 549 ABGB aus, dass Begräbniskosten bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten darstellten, die vorrangig aus den Nachlass-Aktiva zu begleichen seien. Die 2014 bezahlten Begräbniskosten in Höhe von € 4.941,40 fänden Deckung in den Nachlass-Aktiva von € 5.412,72. Die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung komme sohin nicht in Betracht.
6. Die Bf. stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend führte die Bf. aus, sie habe die Nachlass-Aktiva ihrem Ehegatten für die Bezahlung der Begräbniskosten deswegen überlassen, weil sie nach dem überraschenden Ableben ihres Sohnes aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Angelegenheit zu regeln.
7. Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt
1. Die am eingereichte Beschwerde richtete sich sowohl gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 als auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 (siehe Punkt IV. 3.).
2. Das Finanzamt hat über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 nicht mittels einer Beschwerdevorentscheidung abgesprochen.
3. Einer der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Ausnahmetatbestände (siehe III. 1.) liegt nicht vor.
III. Rechtslage
1. Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß Abs. 2 hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß Abs. 3 keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Gemäß Abs. 4 ist weiters keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
2. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt werden.
3. Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
4. Gemäß § 291 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht - soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen - verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001 ausgesprochen, dass der Vorlagebericht für sich nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen ist, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde (vgl. auch ; ).
IV. Erwägungen
1. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FVwGG 2012 (2007 BlgNR 24. GP 18) wird u.a. ausgeführt, § 265 Abs. 2 und 3 BAO "soll den Verwaltungsgerichten den Überblick über die strittigen Sach- und Rechtsfragen erleichtern".
Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Beifügung des Vorlageberichtes im Rahmen einer Beschwerdevorlage erfolgt in Erfüllung einer Rechtspflicht des Finanzamtes, nicht aber um die Geltendmachung eines Rechtes durch das Finanzamt (als Partei im Beschwerdeverfahren) (vgl. ).
2. Grundsätzlich sind die Abgabenbehörden gemäß § 262 Abs. 1 BAO dazu verpflichtet, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Damit soll die Abgabenbehörde dazu verhalten werden, sich vor Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht eingehend mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen und erforderliche Ermittlungen zu ergänzen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 262 Anm 2).
3. Das Finanzamt ging im gegenständlichen Beschwerdefall davon aus, dass aufgrund der Beschwerdebegründung (siehe Punkte I. 4.) lediglich gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Beschwerde erhoben worden sei. Das Finanzamt hat trotz der offensichtlich vorhandenen Zweifel, wie das Anbringen der Bf. genau zu verstehen sei, keine weiteren Schritte zu dessen Klärung gesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei Beurteilung von Anbringen, so auch von Beschwerden, nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (vgl. ; ).
Nach Ansicht des BFG war von der Beschwerde, obwohl sie unter anderem nur gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 gerichtet war auch der Einkommensteuerbescheid 2014 mit umfasst, da sich dieser Schluss aus dem gesamten Inhalt der Beschwerdebegründung (siehe Punkt I. 4.) ziehen lässt. Die Bf. begehrte darin die Begräbniskosten unabhängig davon, dass diese durch die Nachlass-Aktiva gedeckt waren, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da sie persönlich diese Kosten getragen habe. Diese Begründung, die zugleich den Wiederaufnahmetatbestand festlegte, trug sohin sowohl das Begehren betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens als auch die Anfechtungs- und Abänderungspunkte des Abgabenbescheides.
Über Nachfrage des BFG bestätigte die Bf. mit dem am beim BFG eingelangten Schreiben, dass sich die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 und gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 richte.
4. Da über die Beschwerde gegen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 nicht mittels Beschwerdevorentscheidung abgesprochen wurde (Punkte II. 1. und 2.) und in der Folge ein Vorlageantrag nicht gestellt worden ist, trifft das Bundesfinanzgericht in dieser Sache keine Entscheidungspflicht iSd § 291 Abs. 1 BAO, vielmehr ist die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen. Dass im Vorlagebericht die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 nicht angeführt war, ist wie bereits (siehe Punkte III. 5. und IV. 1) ausgeführt nicht von Belang.
5. Das Finanzamt hat als belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren seine Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle des Einlangens eines Vorlageantrages durch die beschwerdeführende Partei die Beschwerde samt Akten dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO erneut vorzulegen.
V. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs. 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Ausnahmetatbestände eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und die Unzuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des VwGH (Punkt III.5.) entspricht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3101039.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at