zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.01.2017, RV/1101049/2015

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Nichtbescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde des Herrn bfadr gegen den Bescheid des Finanzamt es Feldkirch betreffend Feststellung der Einkünfte der a, für das Jahr 2011

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Aus der Firmenbucheingabe vom geht hervor, dass Herr b und Herr bf ihre Kommanditbeteiligungen an der g an Herrn c abgetreten haben. Der Übergang der Anteile erfolgte zum .

Mit Einbringungsvertrag vom haben Herr d und Herr c ihre Kommanidtbeteiligungen an der g zum in die Komplementär-GmbH e eingebracht. Gemäß Punkt Zweitens 3) ist das Gesamtvermögen der g mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der nunmehrigen Alleininhaberin g. in analoger Anwendung des § 142 UGB angewachsen.

In der Generalversammlung vom wurde beschlossen die Firma der g. in „f“ zu ändern.

Auf Grund des BP - Bericht vom hat das Finanzamt Feldkirch mit Bescheid vom die Einkünfte der g für das Jahr 2011 festgestellt. Der Bescheid wurde an die g, zH f adressiert. Die Einkünfte wurden den Herren bf, c, b und d zugerechnet.

In der Beschwerde vom brachte Herr bf im Wesentlichen vor, dass er seit nicht mehr Gesellschafter der g sei. Diese Beschwerde richtete er an sein Wohnsitzfinanzamt FA. Das Finanzamt FA hat die Beschwerde an das zuständige Finanzamt Feldkirch weitergeleitet. Diese Beschwerde ist beim Finanzamt Feldkirch am eingegangen.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen.

Durch den Vorlageantrag vom gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht Wien.

Begründung:

Gemäß § 246 Abs 2 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs 3 bis 5 BAO wirken.

Gemäß § 191 Abs 3 zweiter Satz BAO wirken Feststellungsbescheide gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw nicht zugerechnet werden.

Im angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Einkünfte zugerechnet.

Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid legitimiert.

Eine Geschäftsübernahme nach § 142 UGB kann auch im Vertragsweg stattfinden; sie bewirkt einerseits die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird, und andererseits den Eintritt des übernehmenden Gesellschafters in alle Rechspositionen der früheren Gesellschaft kraft Universalsukzession. – Vgl E 4a; E 24a. , ÖStZB 1994, 230 = Slg 6838/F.

§ 19 BAO lautet:

„(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.“

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in diesen Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß § 191 Abs. 2 BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Gemäß § 281 Abs 1 BAO können im Beschwerdeverfahren nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

Da ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO den Gesellschaftern der Personenvereinigung (Mitgliedern der Personengemeinschaft) gegenüber aber auch im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO wirksam werden muss, muss er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 99/15/0051, und vom , 97/13/0127).

Die im § 19 Abs. 1 BAO normierte Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass kraft der ausdrücklichen und speziellen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 2 BAO Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die an den Gegenstand der Feststellung Beteiligten oder an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen haben und gemäß § 191 Abs. 3 leg. cit. diesen Personen gegenüber wirken.

Die an ein nicht mehr bestehendes Rechtssubjekt gerichteten Erledigungen des Finanzamt es haben daher keine Bescheidqualität erlangt.

Da die Beschwerde sohin gegen einen Nichtbescheid ergangen ist, war sie als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 274 Abs 3 BAO kann ungeachtet eines Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Da dies gegenständlich der Fall ist, war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Gewerbebetrieb gemäß § 21 AVOG das Betriebsfinanzamt und für die Erlassung von daraus abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden gemäß § 20 AVOG das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist. Im gegenständlichen Fall war daher der Einkünftefeststellungsbescheid vom Finanzamt Feldkirch und der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt FA zu erlassen. Über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzämter Bregenz und Feldkirch entscheidet gemäß Punkt 5.1. der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes die Außenstelle Feldkirch. Dem Antrag auf Entscheidung durch den Sitz des Bundesfinanzgerichtes konnte daher nicht entsprochen werden.

Für das fortgesetzte Verfahren wird das Finanzamt Feldkirch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, seine Kommaditbeteiligung zu abgetreten zu haben. In diesem Fall wären dem Beschwerdeführer keine Einkünfte aus dieser Beteiligung zuzurechnen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall hat sich das BFG an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, insbesondere an , , 2004/13/0097, , 2005/13/0004 und , 2005/13/0117. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 191 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1101049.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at