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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2016, RV/7104571/2016

Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Taxplan SteuerberatungsgmbH, Tokiostraße 11/3/36, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Zwangsstrafe zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Zwangsstrafe mit 300 € festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen 2013 (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) sowie des Jahresabschlusses 2013 eine mit Erinnerung vom unter Fristsetzung angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit folgender Begründung Beschwerde:

"Bereits seit November 2015 wurde von uns vermehrt und regelmäßig versucht, die Steuererklärung, wie vorgesehen, elektronisch einzureichen. Dies war nicht möglich, als Fehler wurde immer angezeigt, daß „für diesen Zeitraum [...] bereits ein Antrag eingebracht“ wurde (siehe beiliegende Übermittlungsprotokolle).

Obschon wir nunmehr regelmäßig versuchten, telephonisch mit dem zuständigen BV-Team 24 in Kontakt zu treten, war uns das nicht möglich. Offensichtlich dürfte bereits ein Schätzauftrag die elektronische Abgabe verhindert haben, sodaß wir eigentlich eine Löschung desselben urgieren wollten. Dies war leider innerhalb nunmehr vierer Monate nicht möglich. Wir wissen um die Problemstellung mit der neuen telephonischen Ringleitung, ersuchen aber, uns die Probleme mit derselben nicht zu Lasten des Klienten uns auszulegen. Wir haben bereits in dieser Causa mit den verschiedenen, durchaus nicht Wiener Finanzämter telephonisch Kontakt gehabt, allerdings sind wir mit unseren diesbezüglichen Bemühungen nie bis zum FA09 - BV-Team 24 vorgedrungen.

Wir ersuchen Sie daher, uns mitzuteilen, wie wir künftig, um derartige Problemstellungen zu vermeiden, mit Ihnen in Kontakt treten können, möchten Sie darauf allerdings hinweisen, daß die Angabe einer eMailadresse des jeweiligen BVTeams oder gar des zuständigen Sachbearbeiters uns die Kommunikation wesentlich erleichterte."

Der Beschwerde waren Kopien von Übermittlungsprotokollen Jahreserklärung beigeschlossen, aus denen sich ergibt, dass die steuerliche Vertretung der Bf. zweimal, u.zw. am 24.11. und am erfolglos versucht hat, die Erklärung auf elektronischem Weg einzureichen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, für Zwecke der Befolgung gesetzlich vorgeschriebener Anordnungen, die zu erbringenden Leistungen durch die Verhängung von Zwangsstrafen zu erzwingen. Dazu gehören Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen. Im konkreten Fall wurde an die antragstellende Partei mehrmals, zuletzt am eine Erinnerung gesandt, mit dem Ersuchen, die Umsatz-, und Körperschaftsteuererklärungen 2013 einzubringen. Gleichzeitig wurde im Falle der Unterlassung der Vorlage der Erklärungen - innerhalb einer festgesetzten Frist - eine Zwangsstrafe von € 1000.- angedroht. 

Mit Bescheid vom wurde die Zwangsstrafe wegen Nichtvorlage festgesetzt. Erst am — also nach etwa 4-monatiger Verspätung, wurden die Erklärungen eingebracht. 

Die Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen (; , 0064; ), zur Auskunftserteilung gemäß § 143 BAO () oder zur Vorlage von Unterlagen (; ) kann mittels Zwangsstrafen durchgesetzt werden. 

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist dann unzulässig, wenn die Leistung, die erbracht werden soll, unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn die Leistung bereits erbracht wurde. 

Im konkreten Fall ist die bloße Begründung einer telefonischen Nichterreichbarkeit für eine Aufhebung der Zwangsstrafe nicht maßgeblich, da die Erklärungen erst am in Papierform eingereicht wurden."

Im dagegen gerichteten Vorlageantrag brachte die Bf. vor:

"Die Finanzbehörde hat uns mit Nachfrist aufgefordert die Steuererklärungen 2013 zu übermitteln und sind wir diesem Auftrag entsprechend den Beilagen unseres Schriftsatzes nachgekommen.

Die Übermittlung konnte jedoch nicht durchgeführt werden, wie die beigelegten Protokolle dokumentieren, da offensichtlich bereits eine Schätzung in Vorbereitung war. Der Vorhalt, dass erst mit einer mehrmonatigen Verspätung, laut Beschwerdevorentscheidung etwa 4 Monate ist somit keinesfalls richtig, da eine zweite Übermittlung unsererseits nicht stattgefunden hat.

Die Veranlagung 2013 ist erklärungskonform erfolgt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig ist unstrittig, dass die Frist für die Abgabe der in Rede stehenden Steuererklärungen bereits abgelaufen war und somit die Erinnerung mit Zwangsstrafenandrohung zu Recht erfolgte.

Fest steht weiters, dass nach zwei vergeblichen Versuchen, die Abgabenerklärungen auf elektronischem Weg einzureichen, sie letztlich am , also erst einen Monat nach Festsetzung der Zwangsstrafe, eingebracht wurden.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

§ 111 BAO lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000,00 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Bei der Ermessensübung ist ua zu berücksichtigen (Ritz, BAO5, § 111 Rz 10)

  • das bisherige die Erfüllung abgaben­rechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei (zB ; , RV/1288-W/08; , RV/0649-G/08; , RV/0806-K/07),

  • der Grad des Verschuldens der Partei (zB -F/03; , RV/2885-W/09),

  • die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen bei Zwangs­strafe wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärung (zB ; , RV/1288-W/09; , RV/2885/W/09),

  • wirtschaftliche Verhältnisse des Abgabe­pflichtigen,

  • die abgaben­rechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (zB Houf/Lehner, KIAB-Kontrollen, 218), daher zB keine Höchst­strafe bei Strittigkeit von Klein­beträgen (Ritz/Rathgeber/Koran, Abgaben­ordnung neu, 105).

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe (dem Grunde nach) durch die belangte Behörde entspricht den gesetzlichen Vorgaben und erfolgte somit zu Recht. Diesbezüglich hat die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt.

Was die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe anlangt, so beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes nicht nur auf die Frage, ob das von der belangten Behörde geübte Ermessen im Sinnes des Gesetzes ausgeübt wurde bzw. ob behördenseits eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt, sondern ist das Gericht im Rahmen seiner meritorischen Entscheidungsbefugnis nach Art. 130 Abs. 3 B-VG vielmehr berechtigt, sein eigenes Ermessen zu üben und dieses an die Stelle der belangten Behörde zu setzen.

Hierbei war zugunsten der Bf. zu berücksichtigen, dass sie sich bemüht hat, die Erklärungen elektronisch einzureichen, wenn auch nicht völlig einsichtig ist, warum nicht bereits nach dem misslungenen ersten Versuch und der misslungenen Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt die Erklärung in Papierform eingebracht wurde. Auch die Abgabennachforderungen aufgrund der schließlich eingereichten Erklärungen waren relativ gering (Umsatzsteuer: 259,36 €; Körperschaftsteuer: Guthaben von 10 €).

Aufgrund dessen wird die Zwangsstrafe im Rahmen der dem Bundesfinanzgericht eingeräumten Ermessen auf 300 €, d.s. 6% des gesetzlichen Höchstbetrages, herabgesetzt. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist keine Rechtsfrage strittig; das Bundesfinanzgericht hatte vielmehr nach Abwägung der vorliegenden Ermessenskriterien über die Höhe einer festgesetzten Zwangsstrafe abzusprechen. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104571.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at