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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2016, RV/7102336/2015

Säumniszuschlag bei ausnahmsweiser Säumnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Z + P Steuerberatungs GmbH, Triester Straße 14, 2351 Wiener Neudorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 1/23 vom betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde von der Umsatzsteuer 10/2014 in Höhe von € 6.443,12 gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag mit 2 %, das sind € 128,86 fest, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit  nicht bis entrichtet wurde.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führte die Beschwerdeführerin (Bf) wie folgt aus:

„Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Geschäftsführers der Bf (er wird diese Jahr 70) und einer 2-wöchigen Krankheit Mitte Dezember wurde die Umsatzsteuer für den Monat 10/2014 um 4 Tage verspätet (am ) einbezahlt. Die Bf kommt ihren Zahlungspflichten immer pünktlich nach, es sei denn, dies ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, so wie es hier der Fall war. Wir bitten daher um Nachsicht und beantragen die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung des Säumniszuschlages“.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt:

„Gem. § 217 (1-5) BAO ist ein Säumniszuschlag festzusetzen, wenn eine Abgabe nicht längstens bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag entrichtet wird. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich.

Gem. § 217 (5) BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gem. § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.

Im gegenständlichen Fall jedoch können die Bestimmungen des § 217 (5) BAO - der ausnahmsweisen Säumnis - für die dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Abgabe nicht zur Anwendung kommen, da der Abgabepflichtige auch die am fällige Umsatzsteuervorauszahlung 10/2014 verspätet, nämlich - unter Berücksichtigung der 3-tägigen Respirofrist - erst am entrichtet hat.

Der in Rede stehende Säumniszuschlag wurde daher gem. § 217 (1-3) BAO dem Grunde und der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben.

Gem. § 217 (7) BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht ().

Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht  lässt.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO3, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen  der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. mwN). Dies trifft im gegenständlichen Fall zu.

Im Hinblick darauf, dass der Abgabepflichtige auch die am fällige Umsatzsteuervorauszahlung 3/2014 verspätet, und zwar mit Überweisung erst am (drei-tägige Respirofrist bereits berücksichtigt) entrichtet hat, konnte dem Berufungsantrag auf Abschreibung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217 (7) BAO nicht entsprochen werden. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen“.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:

„In sachlicher Hinsicht stellen wir folgendes fest:

Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist in sich nicht schlüssig und widersprüchlich.

Es wird ausgeführt, dass gem. § 217 (5) BAO ein Säumniszuschlag nicht festzusetzen ist, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabenpflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Im nächsten Absatz wird erklärt, dass auch die UVA 10/2014 verspätet, nämlich am (inkl. 3-tägiger Respirofrist), anstatt korrekterweise am entrichtet wurde. Der beschwerdegegenständliche Säumniszuschlag wurde aber gerade für die verspätete Zahlung der UVA 10/2014 festgesetzt, weswegen die Heranziehung dieser Verspätung als Nachweis der bereits vorgelagerten Verspätung der letzten sechs Monate nicht dienlich ist. Gemäß Ritz, BAO § 217 Rz 36 beginnt die Frist von fünf Tagen erst nach der Respirofrist zu laufen (§ 217 (5) BAO zweiter Satz). Festzuhalten bleibt des weiteren, dass die Säumnis der UVA 10/2014 lediglich vier Tage beträgt, und nicht wie in § 217 (5) BAO fünf Tage.

Im letzten Absatz der Beschwerdevorentscheidung wird darauf hingewiesen, dass der Abgabepflichtige auch die UVA 3/2014 verspätet entrichtet hat. Und zwar am (inkl. 3-tägiger Respirofrist), anstatt am . Die Säumnis der UVA 3/2014 beträgt hierbei wiederum nur vier Tage und nicht fünf Tage.

Die vom Finanzamt festgestellte Säumnis der UVA 10/2014 beträgt also vier Tage und die letzte Säumnis des Abgabepflichtigen liegt bereits mehr als sechs Monate (UVA 3/2014 - also sieben Monate) zurück. Da somit beide Tatbestandsmerkmale des § 217 (5) BAO zutreffen, beantragen wir den Säumniszuschlag ersatzlos aufzuheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.

Laut Aktenlage wurde die am fällige Umsatzsteuer 10/2014 in Höhe von € 6.443,12 erst am entrichtet, sodass die Säumniszuschlagsvorschreibung als objektive Säumnisfolge grundsätzlich zu Recht erfolgte.

Sofern die Bf das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO einwendet, ist dem zu entgegnen, dass zwar die von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Säumnis hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung 3/2014 entsprechend dem Vorbringen im Vorlageantrag bereits mehr als sechs Monate zurückliegt, doch wurde entsprechend der Stellungnahme der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom laut Aktenlage auch die am fällige Umsatzsteuervorauszahlung 7/2014 in Höhe von € 6.104,48 erst am entrichtet.

Die Zahlungen vom und erfolgten somit auch unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist je um einen Tag verspätet, sodass eine ausnahmsweise Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO nicht vorliegt.

Der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hängt allein davon ab, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Die Vorschrift berücksichtigt somit nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde und ist die Höhe des Säumniszuschlages von der Dauer des Verzuges nicht abhängig ().

Das Vorbringen, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Geschäftsführers der Bf (er wird diese Jahr 70) und einer 2-wöchigen Krankheit Mitte Dezember die Umsatzsteuer für den Monat 10/2014 um 4 Tage verspätet (am ) einbezahlt worden sei, vermag daher an der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlages nichts zu ändern.

Sofern diese Ausführungen als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu werten sind, ist dazu zu bemerken, dass alleine mit einem Hinweis auf Alter und Krankheit des Geschäftsführers der Bf jene Umstände, die in ihrem Fall für das Fehlen groben Verschuldens sprechen hätten können, nicht in ausreichendem Maße dargetan wurden.

In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. Ritz, BAO4, § 115 Tz 12). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt darauf hingewiesen, dass auch die Büroorganisation von Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss (Ritz, BAO³, § 308 Tz 17 mit Judikaturnachweisen). Unabdingbarer Bestandteil einer im Sinne der Judikatur sorgfältigen Organisation ist es dabei, dass entsprechende Vorkehrungen für den Fall der Erkrankung des für die termingerechte Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten verantwortlichen Mitarbeiters getroffen werden. Wird für den Fall der Erkrankung eines mit fristgebundenen Arbeiten befassten Mitarbeiters keine Vorsorge getroffen, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. und ). Dass derartige Vorkehrungen getroffen worden wären, wurde jedoch weder behauptet noch näher dargelegt.

Die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO lagen somit nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102336.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at