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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.11.2016, RM/7100004/2014

Maßnahmenbeschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem Pfändungsgebühren und Barauslagen vorgeschrieben werden; Zurückweisung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache des B, geb. xxxx, XXX, vertreten durch D-Partner, wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach mittels "BESCHEID über die Festsetzung von Gebühren und Auslageersätzen des Vollstreckungsverfahrens des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom - Abgabenkonto Nr. StNr1 - Berufung und Anträge auf Aufhebung des Bescheides, Einstellung der Vollstreckung, Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit, auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung, auf Aussetzung der Einhebung vom - Haftungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach als Abgabenbehörde vom - Abgabenkonto Nr. StNr2 - Berufung und Anträge auf Aufhebung des Bescheides, Einstellung des Verfahrens, auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung, auf Aussetzung der Einhebung und auf Nachsicht vom " (Eingabe datiert vom ), konkretisiert in einer Mängelbehebung vom als "Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens" den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit einem an das Bundesfinanzgericht gerichteten Schriftsatz vom , zur Post gegeben am , von ihm persönlich unterfertigt und von seiner Privatadresse abgesandt, hat B eine Maßnahmenbeschwerde nach § 283 Bundesabgabenordnung (BAO) wegen behaupteter ausgeübter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht, wobei im Betreff des Schreibens auf die nach Meinung des Einschreiters beschwerderelevanten Ereignisse wie folgt Bezug genommen wurde:

"BESCHEID über die Festsetzung von Gebühren und Auslageersätzen des Vollstreckungsverfahrens des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom

Abgabenkonto Nr. StNr1

Berufung und Anträge auf Aufhebung des Bescheides, Einstellung der Vollstreckung, Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit, auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung, auf Aussetzung der Einhebung vom

Haftungsbescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach als Abgabenbehörde vom

Abgabenkonto Nr. StNr2

Berufung und Anträge auf Aufhebung des Bescheides, Einstellung des Verfahrens, auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung, auf Aussetzung der Einhebung und auf Nachsicht vom "

und "begehrt" bzw. "beantragt" wurde, die "im Rubrum" [veraltet für: Aktenaufschrift, kurze Inhaltsangabe] angeführten Verwaltungsakte, also die im Betreff angeführten Ereignisse, als rechtswidrig zu erklären (Schreiben des Einschreiters, letzte Seite, als "Antrag" bzw. "Begehren" offenbar zur Bekräftigung sogar zweifach ausgeführt).

Bescheide einer Abgabenbehörde und Anträge bzw. Rechtsmittel eines Einschreiters sind jedoch keine Akte einer von einer Abgabenbehörde ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt.

In der Begründung seines solcherart ins Leere gehenden Anbringens führt B aus, dass er gegen einen Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , mit welchem ihm Gebühren und Auslagenersätze eines Vollstreckungsverfahrens in Höhe von € 347,24 vorgeschrieben worden wären, mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung ergriffen hatte (Seite 2 und 3 seiner Eingabe). Gegen einen Haftungsbescheid vom habe er ebenfalls am berufen. Ein Abgabenbescheid sei [ebenfalls?] am ergangen; bereits vor seiner Wirksamkeit [gemeint wohl: vor seiner Rechtskraft] am hätte die Abgabenbehörde Exekution geführt (am ) und die Abgabenschuld einbringlich gemacht. Aussetzungsanträge seien nicht beachtet worden (Seite 4 und 5). Der bekämpfte Bescheid [welcher?] sei mit Nichtigkeit behaftet. Mangelhaftigkeit werde attestiert. Den gesetzlichen Erfordernissen wäre nicht Rechnung getragen worden. Es werde Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht und die Aufhebung der bezugnehmenden Bescheide gestellt [beantragt]. Es werde Rechtswidrigkeit der bisherigen Verfahrensakte [welcher?] wegen Verfahrensmängel geltend gemacht. Die Abgabenbehörde habe scheinbar trotz gehemmter Vollstreckungsfrist einen rechtswidrigen Akt gesetzt, indem sie innerhalb der gehemmten Vollstreckungsfrist Exekution gegen den Beschwerdeführer bei einem Drittschuldner führte und dies dem Abgabenschuldner nicht mitgeteilt habe. Faktisch sei ein Nichtbescheid durch unwirksame Zustellung gegeben (Seite 5 und 6). Der Beschwerdeführer habe erstmals durch die Übermittlung einer Buchungsmitteilung vom von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt [welcher?] Kenntnis erlangt. Das Parteiengehör des Einschreiters sei verletzt worden. Mit den bereits in der Berufung [welcher?] erhobenen Einwendungen gegen das Verschulden des Beschwerdeführers [welches Verschulden?] habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid [welchem?] nicht auseinandergesetzt und diesen damit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die Abgabenbehörde übte verwaltungsbehördliche Zwangsgewalt aus, indem sie trotz offensichtlicher Hemmung der Vollstreckungsfrist eine nicht rechtskräftig festgesetzte Abgabe zwangsweise eingebracht habe (Seite 6 und 7 des Schreibens).

Dem Anbringen des Beschwerdeführers waren [in der genannten Reihenfolge] Ablichtungen einer Buchungsmitteilung des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach Nr. 1/2014, Konto Nr. StNr1, vom ; eines gegen den Beschwerdeführer als Haftungsschuldner der C-GmbH-iL, Konto Nr. StNr2, ergangenen Haftungsbescheides vom (laut Datumsstempel; wobei das Dokument auch ältere, wenngleich durchgestrichene Stempelabdrücke mit , und aufweist); einer Berufung des Haftungsschuldners gegen diesen Haftungsbescheid samt Antrag auf Aussetzung der geforderten Summe vom ; eines Bescheides über die Festsetzung einer Pfändungsgebühr samt Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 347,24, KontoNr. StNr1, vom ; einer Berufung des Haftungsschuldners gegen diesen Bescheid samt Anträgen auf Einstellung der Vollstreckung, Aussetzung der Einhebung und in eventu, einen Spruchsenat [der Finanzstrafbehörde?] mit einer mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung zu befassen, vom ; sowie hinsichtlich der Berufung betreffend Pfändungsgebühr und Auslagenersatz eines Antrages auf "Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz § 284 BAO", erkennbar als Säumnisbeschwerde, vom beigeschlossen.

Es war solcherart durch den dem Bundesfinanzgericht übermittelten Schriftsatz samt Beilagen zwar offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer durch irgendein Verhalten des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach in seinen Rechten verletzt gesehen hat.

Im Dunkeln ist jedoch geblieben, was konkret der Einschreiter mit seiner Maßnahmenbeschwerde bekämpfen wollte, seien es bestimmte Bescheide oder bestimmte von ihm selbst gemachte Eingaben (wie dem Betreff zu entnehmen) oder etwa - rein spekulativ - auch andere Lebenssachverhalte (wenn etwa - siehe oben in den übermittelten Beilagen - der Abgabenbehörde von ihm eine Säumigkeit vorgeworfen wird).

Laut seinem Antrag bzw. laut seinem Begehren sollen die "im Rubrum" angeführten und angefochtenen Verwaltungsakte, also der zitierte Bescheid vom über die Festsetzung einer Pfändungsgebühr und eines Auslagenersatzes und der ebenfalls zitierte Haftungsbescheid vom für rechtswidrig erklärt werden - was verwirrt, weil - siehe nachstehend - Abgabenbescheide nicht durch Maßnahmenbeschwerden bekämpft werden können. Dazu kommt, dass der Einschreiter ja gegen diese von ihm kritisierten Bescheide ja offenkundig schon Rechtsmittel erhoben hat und sogar gegen eine behauptete Säumnis der Abgabenbehörde bereits mit Säumnisbeschwerde vorgegangen ist.

Mit Beschluss vom (zugestellt sowohl an den Beschwerdeführer selbst als auch an die in seiner Eingabe angeführte Steuerberatungskanzlei) wurde dem Beschwerdeführer daher gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a Bundesabgabenordnung (BAO) aufgetragen, die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes, eine Beschreibung des relevanten Sachverhaltes sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 283 Abs. 3 lit. a, c und d BAO) nachzureichen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Bescheide einer Abgabenbehörde und Anträge bzw. Rechtsmittel eines Einschreiters keine von einer Abgabenbehörde ausgeübte unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.

Überdies wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, bekanntzugeben, ob die Formulierung auf Seite 1 seiner Eingabe "vertreten durch: D-Partner ..." zum Ausdruck bringen sollte, dass der Beschwerdeführer die D-Partner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsgesellschaft bevollmächtigt hat, ihn in dieser Beschwerdesache zu vertreten, und falls ja, ob diese Bevollmächtigung auch eine Zustellvollmacht beinhalte.

In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages hat der Einschreiter mit Schriftsatz vom ausgeführt:

"[...] Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes

Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens.

Sachverhalt

Aufgrund des Bescheides des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens, wurde am , ff. Exekution betrieben. Nachdem dieser Bescheid (basierend auf dem Haftungsbescheid, welcher jedoch erst am erlassen wurde und noch keine Rechtswirksamkeit erreichte) nicht rechtmäßig zustande kam und de facto ein NICHTBESCHEID vorliegt, wurde durch die unrechtmäßige Exekutionsführung unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt und Geldbeträge widerrechtlich angeeignet. Der Bereicherungsvorsatz ist erfüllt. Die Geldbeträge wurden nicht rückerstattet. Die Rechtswidrigkeit und das Unrecht dauern an.

Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt

Verwaltungsorgane haben im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen den Beschwerdeführer einen (Exekutions)-Befehl erteilt und Zwang ausgeübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen. Es wurden faktisch Vollstreckungshandlungen ohne vorhergehenden Vollstreckungsauftrag gesetzt.

[...] Aus all den erwähnten Gründen wird der Antrag aufrechterhalten die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu erklären und Zustellungen in der Sache ausschließlich an den angeführten Vertreter zu richten."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Bekämpft wird also vom Beschwerdeführer mit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO ein Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom , mit welchem gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) eine Pfändungsgebühr und Auslagenersätze in Höhe von insgesamt € 347,24 vorgeschrieben worden sind.

Dazu ist vorerst anzumerken, dass ein derartiger Bescheid sich nicht etwa deshalb nicht im Rechtsbestand befunden haben kann, weil etwa die Vollstreckungsmaßnahme, für welche die Gebühr samt Auslagenersatz vorgeschrieben worden ist, mangels einer tatsächlichen Vollstreckbarkeit einer dem Exekutionsgegner vorgeschriebenen Haftungsschuld rechtswidrig gewesen wäre.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer gegen den ihm offenkundig zugestellten und von ihm für rechtlich existent gehaltenen Bescheid (siehe Kopie Schriftsatz vom : "binnen offener Frist von einem Monat nach Zustellung") auch laut seinem eigenen Vorbringen bereits ein Rechtsmittel erhoben.

Der bekämpfte Bescheid kann nach der Logik eines chronologischen Handlungsablaufes auch nicht deswegen rechtswidrig sein oder rechtlich nicht vorhanden sein, weil die im Bescheid vorgeschriebenen Beträge allenfalls trotz mangelnder Vollstreckbarkeit in weiterer Folge rechtswidrig eingebracht worden wären.

Wollte der Beschwerdeführer diesen Vollzug bekämpfen, hat er beispielsweise eine Vollzugsbeschwerde erheben können: Gegen Vorgänge des Vollstreckungsvollzuges kennt die Abgabenexekutionsordnung - wie sich aus ihrem § 18 Z. 5 (der dem § 42 Abs. 1 Z. 8 Exekutionsordnung - EO nachgebildet ist) ergibt - als Rechtsbehelf das Institut der Vollzugsbeschwerde (entsprechend der Beschwerde gemäß § 68 EO), die die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ausschließt (; ; ). Eine derartige Vollzugsbeschwerde nach § 42 Abs. 1 Z. 8 EO ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom gerichtlichen Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der diesbezüglichen Exekutionshandlung einzubringen; für die Vollzugsbeschwerde im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren gilt wohl mangels abweichender Festlegung in der AbgEO die Monatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO. Eine statt einer Vollzugsbeschwerde an das Finanzamt erhobene Maßnahmenbeschwerde an das Bundesfinanzgericht nach § 283 BAO wäre gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO aber als unzulässig zurückzuweisen (zB ).

Die bei einer Maßnahmenbeschwerde im Abgabenverfahren zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der BAO, eingeführt durch das FVwGG 2012 BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem , lauten wird folgt:

"20. Maßnahmenbeschwerde

§ 283. (1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.

(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme) wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit; Zweck eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer derartigen behördlichen Maßnahme an Hand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung der Amtshandlungen (nähere Ausführungen siehe z.B. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 [2016] § 283 Anm 1).

Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sind somit nicht Abgaben- oder Haftungsbescheide, auch nicht Bescheide, mit welchen gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung Pfändungsgebühren oder Auslagenersätze festgesetzt werden, ebensowenig wie Eingaben eines Abgaben- oder Haftungsschuldners bei Abgabenbehörden.

Die obzitierten Bestimmungen der BAO entsprechen inhaltlich grundsätzlich u.a. jenen des § 67a AVG und des FinStrG (vgl. ErläuRV 2007 BlgNR 24. GP 13), weshalb auch die diesbezügliche Judikatur der Höchstgerichte anzuwenden ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist es, dass sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung gerichtet ist.

Es wird daher insoweit die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch gefordert, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. z.B. , B757/88 [hier: das schlichte Fotografieren oder eine Identitätsfeststellung im Zuge einer Amtshandlung]; [hier: das Anbringen einer Organstrafverfügung an einem Kraftfahrzeug]; [hier: das Abstempeln eines Reisepasses]; - hier das Abstempeln einer Ausfuhrbescheinigung mit dem Vermerk "Ungültig"], etc.).

Ein Verwaltungsakt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt lediglich dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten ein Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - als faktische Amtshandlungen in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (z.B. ; ; siehe dazu Ritz, BAO5, § 283 Tz 5 ff mit entsprechenden praktischen Beispielen). Es muss also ein Verhalten von Behördenorganen vorliegen, dass als physische "Zwangsgewalt" (wie Festnahme, Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Personendurchsuchung, Betreten eines Hauses und Nachschau in einigen Zimmern, etc.), zumindest aber als Ausübung von "Befehlsgewalt", gedeutet werden kann.

Läge zwar die Ausübung einer Befehls- und Zwangsgewalt vor, fände diese aber wiederum ihre Deckung in erlassenen Bescheiden, bestünden keine faktischen Amtshandlungen. Mit Beschwerde bekämpfbar, wenn solches zugelassen, wären vielmehr die dem behördlichen Wirken zugrundeliegenden Bescheide.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über die Maßnahmenbeschwerde nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (z.B. , 0022, 0023 bzw. 0018, 0020, 0031; ; Zl. 90/01/0009;  u.v.a.).

Sind dem Beschwerdeführer daher mit Bescheid Pfändungsgebühren und Auslagenersätze vorgeschrieben worden, kann er dies nicht mit einer Maßnahmenbeschwerde nach § 283 BAO bekämpfen.

Das vom Beschwerdeführer letztendlich in Befolgung des Mängelbehebungsauftrages konkretisierte behördliche Handeln ist daher nicht geeignet, den tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde zu bilden.

Es war somit spruchgemäß mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen, wobei in Anbetracht des nunmehr geklärten Verfahrensgegenstandes in Verbindung mit der ebenso klaren Rechtslage gemäß §§ 274 Abs. 1 Z. 2, 283 Abs. 7 lit. i BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag
Pfändungsgebühr
Maßnahmenbeschwerde
Bescheid
Unzulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.7100004.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at