Zahlungserleichterung, unzulässige Einwendungen gegen den Abgabenanspruch, Einbringlichkeit gefährdet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache S.K., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Gewährung von „weiteren Ratenzahlungen“. Dazu führte er aus, dass er im November/Dezember 2015 und Februar 2016 von im Ausland ausgeborgtem Geld für den Rückstand von € 11.676,44 jeweils € 100,00 an Raten bezahlt habe.
Dazu sei anzuführen, dass seine Mutter verstorben sei und hohe Kosten durch die Überführung und Einäscherung in seinem Heimatland Indien verursacht habe. Seine Ehegattin leide seit 1993 an Epilepsie und habe speziell in den letzten Jahren und Monaten hohe Kosten durch die Behandlung durch private Ärzte verursacht. Er selbst sei seit längerer Zeit krank und habe Operationen hinter sich. Sein Einkommen betrage derzeit € 407,00 brutto.
Der ausgesetzte Betrag von € 278.031,13 beziehe sich auf die Firma G-GmbH. Für die Jahre 2002-2005 seien Prüfungen durchgeführt und die Bescheide auf seinen Namen ausgestellt worden. Er sei jedoch für diese Firma nicht verantwortlich, da er seit nur Angestellter dieser Firma sei.
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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wiederholte der Bf. sein Zahlungserleichterungsansuchen mit den dort enthaltenen Begründungen.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ebenfalls als unbegründet ab und führte erneut aus, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet.
In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass seine Begründung für eine Erledigung nicht ausreiche. Sein Vertreter Mag. Martin Semrau habe in ausführlicher Weise die Tatsachen übermittelt. Sollten noch Auskünfte erforderlich sein, ersuche er um Mitteilung.
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Die Beschwerde des Bf., eingebracht durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Martin Semrau, vom gegen den Bescheid vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Umsatz- und Einkommensteuern 2002-2005 im Gesamtbetrag von € 276.193,61 wurde von ihm im gegenständlichen Vorlageantrag angesprochen und wird daher auszugsweise wiedergegeben:
„A. Zur Anfechtung dem Grunde nach
Die angefochtenen Bescheide gehen zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlicher Sicht als Unternehmer anzusehen und daher als Abgabenpflichtiger in Anspruch zu nehmen wäre.
A.1.1. Zum Berufungsgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung:
Der angefochtene Bescheid stützt sich letztendlich auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, welche in der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht festgehalten sind. Die in dieser Beschwerde belangte Behörde geht undifferenziert und ohne eigene Prüfung auch inhaltlich von diesen aus.
Über die Schlussbesprechung vom vor der mit der Außenprüfung betrauten Prüferin wird zu Unrecht ausgeführt: ‚Hr. S.K. wird unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Unternehmer der Verkaufsstände Zentrum Kagran, Gumpendorfer Straße, Margaretengürtel, Gaudenzdorfer Gürtel und Praterstern und Taborstraße sowie Pragerstraße angesehen.‘
Die in der Niederschrift angeführten Ergebnisse von Nachforschungen der Prüferin haben mit der zu prüfenden Frage der Unternehmereigenschaft nichts zu tun und liefern keinesfalls den erforderlichen Beweis für die Feststellung der Person des Abgabenpflichtigen.
Als unrichtig wird daher die Feststellung angefochten, der Beschwerdeführer sei unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Unternehmer der angeführten Verkaufsstände zu werten.
Begehrt wird stattdessen die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass er als Unternehmer der zitierten Verkaufsstände fungiere und zu keinem Zeitpunkt fungierte, da das durchgeführte Verfahren keinerlei Beweis für seine Unternehmereigenschaft erbrachte.
Die von der Behörde eingeholten Auskünfte über die Verkaufsstände Zentrum Kagran, Gumpendorferstraße sowie Margaretengürtel/Gaudenzdorfer Gürtel relevieren nicht die Frage der Person des Steuerpflichtigen.
Die Behörde gelangt aufgrund einer Fehleinschätzung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zur unrichtigen Annahme, S.K. wäre als Unternehmer anzusehen und daher in die Steuerpflicht zu nehmen. Die in dieser Beschwerde belangte Behörde geht ebenso undifferenziert und ohne eigene Prüfung von diesen aus!
Tatsachlich war Herr S.K. lediglich als Angestellter bei der G-GmbH beschäftigt, welcher Umstand durch den Auszug der Sozialversicherungsdaten untermauert wird.
Herr S.K. war Angestellter der Firma G-GmbH und als solcher notwendigerweise in den Verkaufsständen anwesend. Wenn eine Mobiltelefonnummer auf einer für die Firma G-GmbH ausgestellten Rechnung aufscheint, so beweist dies lediglich, dass Herr S.K. als Kontaktperson gegenüber Lieferanten fungiert, weil er der deutschen Sprache besser mächtig ist als andere Angestellte der Firma G-GmbH.
Nachstehende Gründe sprechen zweifelsfrei gegen die Annahme der Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers.
Herr K. ist nicht (mehr) im Besitz eines Gewerbescheines. Die Berechtigung zur Führung eines Gewerbes wurde von Herrn K. bereits mit zurückgelegt, welcher Umstand sich aus dem beiliegenden Vermerk des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk Wien vom ergibt.
Aus dem Gewerberegister ist zu entnehmen, dass Herr K. nicht als Inhaber einer Gewerbeberechtigung geführt wurde.
lm vorgelegten Auszug des Verbandes der Sozialversicherungen über die Versicherungszeiten scheint Herr K. durchgehend als sozialversichert auf, dies aufgrund von Angestelltendienstverträgen, Arbeitslosenmeldung, Krankengeld- oder Notstandsgeldbezugs bzw. zuletzt (seit ) aufgrund seiner Beschäftigung als Angestellter bei der G-GmbH. Dem Auszug aus dem offenen Firmenbuch lässt sich entnehmen, dass Herr K. keinerlei Funktionen bei der G-GmbH ausübt.
Es wurden daher die auf dieser unrichtigen Annahme beruhenden Bescheide durch Fr. H., die damalige Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, auch konsequenterweise mit Rechtsmitteln bekämpft, welchen jedoch aus unerfindlichen Gründen keine Folge gegeben worden war.
A.1.2. Zum Beschwerdegrund der wesentlichen Verfahrensmängel:
Die Behörde erster Instanz setzte sich mit Herr K.s Vorbringen und den von diesem angebotenen Beweismitteln, welche den Umstand betreffen, dass der Beschwerdeführer nicht als Unternehmer der Verkaufsstände anzusehen ist, in keiner Weise auseinander.
A.1.3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Beurteilung seiner Person als Unternehmer der angeführten Verkaufsstände zugrunde.
Der von der Behörde angestellten Beurteilung der Unternehmereigenschaft aus wirtschaftlicher Sicht kann nicht gefolgt werden.
Der Steuerpflicht liegt der Unternehmerbegriff des allgemeinen Zivil- und Handelsrechtes zugrunde, wonach als Unternehmer anzusehen ist, wer in selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit in einer auf Dauer angelegten Organisation auf eigene Rechnung tätig ist.
Die von der Behörde erster Instanz angezogene wirtschaftliche Betrachtungsweise geht mit den getroffenen Feststellungen über das Ergebnis von Prüfungserhebungen nicht konform.
Diese Feststellungen können die rechtliche Qualifikation des Beschwerdeführers als Unternehmer nicht stützen.
Vielmehr vermögen diese Erhebungsergebnisse lediglich die nicht bestrittene Tatsache untermauern, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Angestellter der G-GmbH an den Verkaufsständen tätig und mit Verrichtung von Einkäufen und Verkäufen der G-GmbH betraut war.
Mit dieser rechtlichen Frage hat sich die Behörde erster Instanz nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Die in dieser Beschwerde belangte Behörde geht ebenso undifferenziert und ohne eigene Prüfung von diesen aus!
B. zur Anfechtung der Höhe nach:
Die Aufhebung der Aussetzung (also im Ergebnis die Einhebung) von Anspruchszinsen leidet gleichfalls unter den angezogenen Beschwerdegründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
B.1.1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung
Als unrichtig angefochten wird die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Steuerpflicht durch Feststellung des Gesamteinkommens.
Wie er in seiner Stellungnahme vom ausgeführt hatte, ist der von der Behörde angenommene Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers hinsichtlich sämtlicher Verkaufsstände vollkommen aus der Luft gegriffen und unrealistisch.
Es handelte sich gegenständlich um kleine Verkaufsstände im Wesentlichen zum Verkauf von Getränken, Naschwerk und Eis, sohin um Waren mit geringen Verkaufspreisen. Als behördenbekannt ist vorauszusetzen, dass immer stärker werdende Handels- bzw. Gastronomieketten, z.B. McDonald`s u.a., eine starke Konkurrenz darstellen und das Einkommen aus Verkaufsständen schmälern. Gerade im verfahrensrelevanten Zeitraum zwischen 2002 und 2005 verschärfte sich bekannter Maßen der Konkurrenzdruck durch diese sich örtlich und umsatzmäßig ausweitenden Ketten, sodass gegenüber den Abrechnungszeiträumen vor 2000 von einer erheblichen Reduktion des Einkommens aus Verkaufsständen auszugehen ist.
Die behördenseits angenommenen Einkommensbeträge stimmen jedenfalls weder mit dem Warensortimente der Verkaufsstände überein noch entsprechen sie der wahrnehmbaren Kundenfrequenz.
Eine Vorschreibung von Anspruchszinsen gegenüber dem Beschwerdeführer vorzunehmen, kann ohne eine (von Anbeginn an) mündlich erfolgte Überprüfung der Eigenschaft des Beschwerdeführers dahingehend, ob dieser als Unternehmer tätig war und ist, niemals erfolgen.
B.1.2. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Es wird darauf verwiesen, dass die Aufhebung der Aussetzung der Einhebung nach nunmehr neuneinhalb Jahren (Bescheid v. über die Aussetzung der Einhebung anbei) den Beschwerdeführer auf das Äußerste überraschend. und nicht zu erwartender Maßen, betrifft.
Das Ermessen der belangten Behörde, die vor solch langer Zeit erfolgter Aussetzung wieder rückgängig zu machen, erfolgt unzweckmäßig und rechtswidrig, da nach Verstreichen solch langer Zeit bereits ein Vertrauenstatbestand nach Treu und Glauben geschaffen wurde.
Es wird daher trotz § 254 BAO auch beantragt, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Aussetzungszinsen in Höhe von € 77.181,19, wie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, berechnet am , dem Beschwerdeführer am zugestellt, werden aus anwaltlicher Vorsicht, auch wenn hierüber kein Bescheid zugestellt worden ist, inhaltlich bereits Beschwerde geführt und deren Unrichtigkeit behauptet, dies ausgehend von allen obigen Gründen.
Aussetzungszinsen können dem Beschwerdeführer mangels Zumutbarkeit nicht vorgeschrieben werden, dieser lebt von einer Notstandshilfe (monatlich € 401,00) und wird seitens seines Bruders finanziell unterstützt.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden mit „Bescheiden“ vom Umsatz- und Einkommensteuern 2002-2005, Anspruchszinsen 2002-2004 sowie Säumniszuschläge 2003-2006 im Gesamtbetrag von € 286.772,90 festgesetzt, die jedoch mangels ordnungsgemäßer Zustellung (siehe Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2751-W/06 u.a., mit dem die dagegen eingebrachten Berufungen als unzulässig zurückgewiesen wurden) zunächst nicht wirksam werden konnten und daher erst am aufgrund der nunmehr ordnungsgemäßen Zustellung Wirksamkeit erlangten.
Dennoch wurden diese Abgaben aufgrund des Antrages in dieser Berufung gemäß § 212a BAO von der Einhebung mit Bescheiden vom , und ausgesetzt und blieben dies auch bis zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung vom (Anspruchszinsen), (Umsatz- und Einkommensteuern) sowie (Säumniszuschläge) aufgrund des Bescheides des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1994-W/11 u.a., mit dem die erneut dagegen eingebrachten Berufungen nunmehr als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurden, sowie des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7103649/2011, mit dem die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde.
Zum Zeitpunkt des ersten, jedoch unwirksamen Zustellversuchs der Abgabenbescheide vom bestand bereits ein aushaftender Rückstand von € 9.242,54, der zunächst formlos vom Bf. mit monatlichen Zahlungen von zunächst € 250,00, später aufgrund von bewilligten Zahlungserleichterungen mit € 200,00 (Bescheid vom ), € 270,00 (Bescheide vom , und ), wiederum € 200,00 (Bescheide vom und ) und schließlich bis dato € 100,00 (ohne Bewilligung) bedient wurde bzw. wird.
Aufgrund der bereits dargelegten Verfügungen des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung sowie zwischenzeitiger Vorschreibung weiterer Abgaben von € 87.605,48 (Stundungs- und Aussetzungszinsen sowie Säumniszuschläge) haftet auf dem Abgabenkonto derzeit ein Rückstand von € 374.378,38 unberichtigt aus.
Dieser Sachverhalt ergab sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten, dem Abgabenkonto sowie der genannten Entscheidungen des UFS und des BFG.
Rechtlich war zu würdigen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen sowie dem gegen den Bescheid vom über die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen, wonach der Bf. lediglich Angestellter der G-GmbH und nicht selbst Unternehmer hinsichtlich der geprüften Marktstände sei, lässt sich nichts gewinnen, weil die Frage der inhaltlichen Richtigkeit von Abgabenbescheiden im Verfahren betreffend die Gewährung einer Zahlungserleichterung nicht Entscheidungsgegenstand sein kann, da die Höhe einer festgesetzten Abgabenschuld nur mit Beschwerde gegen den betreffenden Abgabenbescheid bekämpft werden kann (vgl. ) und Anträge auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht in einem Festsetzungsverfahren, sondern in einem Verfahren zur Einbringung vollstreckbarer Rückstände zu behandeln sind.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (). Dies hat er konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen ().
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht entsprochen, da sich aus dem Vorbringen zwar das Vorliegen einer erheblichen Härte ergibt, da er über ein Einkommen von lediglich € 407,00 verfüge, er seit längerer Zeit krank sei, dafür hohe Kosten für die Überführung nach Indien und Einäscherung seiner Mutter sowie für die Behandlung seiner kranken Ehegattin durch private Ärzte zu tragen habe.
Jedoch kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().
Da somit in der sofortigen Fälligkeit der Abgabenschuld die Einbringlichkeit gefährdet erscheint, ist ein Zahlungsaufschub auch deshalb ausgeschlossen, da nach ständiger Rechtsprechung § 212 Abs.1 BAO nicht nur auf die Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub, sondern auch ohne Zahlungsaufschub abstellt ().
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Bf. die selbst angebotenen Raten von monatlich € 100,00 auch tatsächlich entrichtet, jedoch sind diese inakzeptabel niedrig, da eine Tilgung des derzeit aushaftenden Rückstandes von € 374.378,38 angesichts der angebotenen Ratenhöhe erst nach mehr als 300 Jahren zu erwarten wäre.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105001.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at