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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.12.2016, RV/7501285/2016

Parkometerabgabe; Lenkererhebung; Namhaftmachung einer GmbH

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501285/2016-RS1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur dem § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl Nr 47/1974 idF LGBl Nr 24/1987, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. In der angeforderten Auskunft ist jene physische Person zu nennen, der zum fraglichen Zeitpunkt das mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen war. Einem Auskunftsbegehren ist dann nicht entsprochen, wenn der Behörde mitgeteilt wird, das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen zu haben (vgl ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R., BA, in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991,  über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , Zl. MA 67-PA-908721/6/2, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit 12 Euro bestimmt, das sind 20 % der verhängten Strafe.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Fa. Autovermietung, Deutschland, mit Anonymverfügung vom angelastet, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ am um 21:30 Uhr in Wien 5, Wiedner Hauptstraße 120, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sowie § 49a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 48,00 verhängt.

Am langte bei der MA 67 ein Schreiben der Autovermietung ein, mit dem diese als Mieterdaten die X. GmbH in Berlin, bekanntgab.

Am forderte die MA 67 die Firma Autovermietung als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ am um 21:30 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 5, Wiedner Hauptstraße 120, gestanden sei.

In Beantwortung der "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers" nannte die Fa. Autovermietung mit Schreiben vom , eingelangt bei der MA 67 am , mit, die Fa. X. GmbH als Mieter.

Die MA 67 forderte daraufhin mit Schreiben vom die Fa. X. GmbH als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin Europcar Automvermietung GmbH zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen gehabt habe, gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ zur genannten Tatzeit am genannten Tatort überlassen gehabt habe.

Mit Schreiben vom teilte die Fa. X. GmbH mit, dass das Fahrzeug der Fa. A. GmbH in M-Dorf, überlassen worden sei.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ am  an Herrn Bf., Geschäftsführer der X. GmbH (= Beschwerdeführer, kurz: Bf.) eine Strafverfügung, mit der ihm folgende Verwaltungsübertretung angelastet wurde:

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ am um 21:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Wiedner Hauptstraße 120, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als zur Vertretung nach außen berufene Person als Geschäftsführer der X. GmbH, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, haben Sie dem am 2016-03-31 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2016-03-10, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen. Mit Fax vom wurde keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben."

Über den Bf. wurde auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. ordnungsgemäß zugestellt.

Dieser erhob mit E-Mail vom Einspruch und übermittelte folgendes Schreiben im Anhang:

"auf Ihr Schreiben vom teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht Mieter des benannten Fahrzeuges XYZ waren, sondern lediglich Vermittler und sind damit in keinem Fall für das Verkehrsvergehen haftbar zu machen. Entsprechend der österreichischen Rechtsprechung kann die Haftung nur gegenüber dem Mieter/Nutzer oder ersatzweise dem Zulassungsinhaber geltend gemacht werden. Die Firma X. GmbH ist weder das Eine oder noch das Andere und folglich auch nicht haftbar für Verkehrsvergehen, die nicht in ihrer Verantwortung oder ihrer Kenntnis liegen. Im Rahmen Ihrer Vorhaltung haben wir Ihnen mitgeteilt, bei wem es sich beim Mieter/Nutzer zum Tatzeitpunkt tatsächlich handelte. Damit sind wir hinreichend der Auskunftspflicht nachgekommen. Wenn nunmehr die Vorhaltung der sogenannten Halterhaftung wegen nicht ermitteltem Fahrer eintreten soll, kann dies nur Rechtskraft gegenüber dem tatsächlichen Mieter: A. GmbH, P-Straße 54, xxx Dorf oder aber dem Zulassungsinhaber/Halter des Fahrzeuges Autovermietung haben."

Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom wurde dem Bf. angelastet, er habe als Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH, welche das ihr von der Zulassungsbesitzerin Autovermietung zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen gehabt habe, dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das gegenständliche Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da mit Auskunft vom keine konkrete Person als Lenkern bzw. Lenker bekanntgegeben worden sei.

Demnach habe der Bf. die Rechtsvorschriften des § 2 Parkometergesetz 2006 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe  von EUR 60,00, und bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, auferlegt.

Die X. GmbH mit Sitz in Berlin, hafte für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn Bf. verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen
mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 — VStG, BGBI. Nr. 52/1991 in der
geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg.cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten
verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am ordnungsgemäß zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete
am .

Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker des Fahrzeuges namhaft gemacht.

Mit Beantwortung der behördlichen Lenkeranfrage wurde per Fax vom bekannt gegeben, dass das Fahrzeug der Firma A. GmbH, xxx Dorf,
P-Straße 54, überlassen war.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen
berufene Person der X. GmbH, die gegenständliche Verwaltungsübertretung ange-
lastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie nicht
Mieter des benannten Fahrzeuges XYZ waren, sondern lediglich Vermittler
und Sie damit in keinem Fall für das Verkehrsvergehen haftbar zu machen sind.

Entsprechend der österreichischen Rechtsprechung kann die Haftung nur gegenüber
dem Mieter/Nutzer oder ersatzweise dem Zulassungsinhaber geltend gemacht werden. Die Firma X. GmbH ist weder das Eine oder noch das Andere und folglich auch nicht haftbar für Verkehrsvergehen, die nicht in Ihrer Verantwortung oder Ihrer Kenntnis liegen. lm Rahmen der Vorhaltung der Behörde haben Sie mitgeteilt, bei wem es sich beim Mieter/Nutzer zum Tatzeitpunkt tatsächlich handelte. Damit sind Sie hinreichend der Auskunftspflicht nachgekommen. Wenn nunmehr die Vorhaltung der sogenannten Halterhaftung wegen nicht ermitteltem Fahrer eintreten soll, kann dies nur Rechtskraft gegenüber dem tatsächlichen Mieter, A. GmbH, P-Straße 54, xxx Dorf oder dem Zulassungsinhaber/Halter des Fahrzeuges Autovermietung sein. Sie sehen damit einer Einstellung des Verfahrens bzw. Rücknahme des Kostenbescheides entgegen.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände
raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten
und zur Verantwortung ziehen zu können.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden ist, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ergibt sich, dass die Auskunftspflicht ("wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat") sich auf jene Person bezieht, der nach dem zweiten Halbsatz (u.a.) "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein.

Dafür spricht aber auch der Zweck der Regelung. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes gemäß § 254
Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden (siehe Erkenntnis des Zl. 93/18/0050).

Daraus folgt, dass in Ihrer Auskunft vom nicht jene (physische) Person genannt wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt das bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug gelenkt hat, wie dies nach dem oben dargestellten Regelungsinhalt des § 2 Parkometergesetz 2006 erforderlich ist.

Würde Ihrem Vorbringen gefolgt, wonach die Anfrage an eine weitere Firma (A. GmbH) zu stellen gewesen wäre, so hätte dies die Konsequenz, dass durch den fortwährenden VenNeis auf jeweils andere Firmen der Norm des § 2 Parkometergesetz 2006 jeder sinnhafte Boden entzogen wäre.

Es lag daher in Ihrer Verantwortung innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers den tatsächlichen Lenker auszuforschen und bekannt zu geben.

Wie Sie dies organisieren bzw. strukturieren, ist Ihre Sache; in jedem Fall haben Sie als zur Vertretung nach außen berufene Person der X. GmbH, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, bei Nichterteilung der Lenkeranfrage die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen zu tragen. Das Auskunftsersuchen vom selbst war unmissverständlich, wurde doch darin auf § 2 des Parkometergesetzes 2006 hingewiesen und diese Bestimmung auch inhaltlich wiedergegeben.

Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkrete Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, Welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Ubertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde lhre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und führte zur Begründung Folgendes aus:

Halter und Zulassungsinhaber des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ ist die Autovermietung. Zum Tatzeitpunkt Mieter und tatsächlicher Nutzer des Fahrzeuges war die A. GmbH. Dies ist Ihnen durch Schreiben vom ordnungsgemäß und fristgerecht mitgeteilt worden. Die X. GmbH fungierte wie ebenfalls bereits mitgeteilt - lediglich als Vermittler, sie ist weder Halter noch Zulassungsinhaber des Fahrzeuges, noch hat sie oder ihr Geschäftsführer oder sonst ein Mitarbeiter den Parkverstoß begangen oder zu verantworten. Bei der X. GmbH handelt es sich um eine juristische Person. Ihr Geschäftsführer Bf. hat das besagte Fahrzeug nicht angemietet, den Mietvertrag nicht abgeschlossen oder unterschrieben und das Fahrzeug auch nie genutzt. Die falsche Angabe der X. GmbH als Mieter durch die Halterin des Fahrzeuges Europcar  Autovermietung GmbH kann nicht „zu einer Bestrafung des Geschäftsführers der X. GmbH führen. Eine persönliche Haftung in Form eines Straferkenntnisses ist daher rechtswidrig.

Die Regelung des § 2 Parkometergesetzes 2006 bezweckt eine zeitnahe Ermittlung des Täters. Der Halter bzw. tatsächliche Nutzer des Fahrzeuges hat den Verursacher des Verkehrsverstoßes anzugeben. Es soll insbesondere verhindert werden, dass die Täterermittlung dadurch vereitelt wird, dass fortwährend kein tatsächlicher Verursacher aufgrund von falschen oder unvollständigen Angaben ermittelt werden kann. Dies ist aber hier weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt.

Halter und Zulassungsinhaber ist die Autovermietung. Diese ist daher gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 zur Täterermittlung und -angabe verpflichtet. Die fälschliche Angabe der X. GmbH als Mieter des Fahrzeuges kann diese bzgl. der Ermittlung des Verursachers des Parkverstoßes nicht entlasten. Die X. GmbH ist wie dargestellt lediglich vermittelnd tätig geworden. Es obliegt insbesondere nicht der Verantwortung eines Geschäftsführers einer vermittelnden GmbH den tatsächlichen Fahrer eines Mietfahrzeuges zu ermitteln. Folgen Sie jedoch der Angabe der Halterin, dass das Fahrzeug zur Tatzeit an die X. GmbH vermietet gewesen sei und diese sich jedoch durch Angabe der tatsächlich mietenden Firma A. GmbH entlastet, müssen Sie sich folgerichtig an diese wenden oder aber den Halter des Fahrzeuges in Verantwortung nehmen. Eine willkürliche lnanspruchnahme des die X. GmbH vertretenden Geschätsführers ist durch § 2 Parkometergesetz 2006 nicht erfasst. Ihre Argumentation ist insoweit unschlüssig.

Die X. GmbH hat zudem bereits im Verwaltungsverfahren alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu dem tatsächlichen Mieter und Nutzer an ihre Behörde mitgeteilt. Welche natürliche - Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat, entzieht sich hiesiger Kenntnis. Die Angabe der mietenden Firma A. GmbH hatte auch nicht den Zweck, die Ermittlung des eigentlichen Täters des Parkverstoßes zu vereiteln. Dieser ist der X. GmbH schlicht weg nicht bekannt, ebensowenig wie der Halterin des Fahrzeuges Autovermietung. Eine Bestrafung des Geschäftsführers der hier vermittelnden X. GmbH entbehrt daher jeder Grundlage und insbesondere des Täterprinzips bzw. dem Grundsatz der Halterhaftung. Die X. GmbH und damit auch Bf. kann auch nicht irgendeine bei der A. GmbH beschäftigte Person beschuldigen bzw. als Täter angeben. Die Täterermittlung liegt einzig und allein im Zuständigkeitsbereich Ihrer Behörde. Da es sich bei der A. GmbH um eine juristische Person handelt, obliegt es ihnen, sich an deren Geschäftsführer zu wenden. Der Geschäftsführer ist laut öffentlichem und online einsehbarem Handelsregister beim Bundesanzeiger Verlag ein Herr C.. Zur Verfolgung des Parkverstoßes müssen Sie sich an diesen wenden. Ist jedoch der Täter eines Verkehrsverstoßes nicht ermittelbar oder ist der Aufwand, den tatsächlichen Verursacher zu ermitteln zu groß, tritt die Haftung des Halters bzw. Zulassungsinhabers ein."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ stand unbestritten am um 21:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Wiedner Hauptstraße 120, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein.

Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges ist die Autovermietung in 22415 Hamburg, Tangstedter Landstraße 81.

Das Fahrzeug wurde laut Mietvertrag Nr. 1075716515, abgeschlossen zwischen der Autovermietung als Vermieterin und der Fa. X. GmbH mit Sitz in DE, als Mieterin vom bis vermietet.

Laut Auskunft der Fa. X. GmbH, deren Unternehmesgegenstand ua. die Vermietung von Fahrzeugen ist (autovermietung-potsdam.de), war tatsächlicher Mieter die Fa. A. GmbH in xxx Dorf, P-Straße 54.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Zufolge § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften nach § 9 Abs. 7 VStG für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Die Bestimmung des § 9 VStG regelt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit "für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften" dahingehend, dass dafür gemäß § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich die "zur Vertretung nach außen Berufenen" (also die statutarischen Vertretungsorgane) einzustehen haben, soweit diese nicht ihrerseits sog. verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellen. § 9 VStG bewirkt daher im Ergebnis in beiden Fällen eine Umlegung der diesbezüglichen Pflichten der juristischen Person auf die Vertretungsorgane respektive der verantwortlichen Beauftragten (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 9, Rz 5).

§ 2 ParkometerG 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a ParkometerG LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 ParkomterG 2006 Anwendung findet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der o.a. Regelung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen ( Zl. 96/17/0425). Die aufgrund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. das Erkenntnis des Zl. 97/17/0361, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters auch wiederholt ausgesprochen, dass in der angeforderten Auskunft jene physische Person zu nennen ist, der zum fraglichen Zeitpunkt das mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen war. Einem Auskunftsbegehren ist dann nicht entsprochen, wenn der Behörde mitgeteilt wird, das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen zu haben (vgl ) oder wenn zwei oder mehrere bestimmt bezeichnete Personen angegeben werden ().

In seinem Erkenntnis vom , Z. 97/17/0516, hatte der Verwaltungsgerichtshof einen ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen:

Der Beschwerdeführer in jenem Fall, ein Rechtsanwalt in Wien I, wurde im Zeitraum vom 25. September bis in insgesamt 41 Fällen mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien unter Hinweis auf § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. 47/1974 in der damals geltenden Fassung, als Zulassungsbesitzer aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, wem er dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmte (es waren zwei Fahrzeuge mit Münchner Kennzeichen), zu einem bestimmten Datum und zu einer bestimmten Uhrzeit in näher bezeichneten Kurzparkzonen in Wien I abgestellte Fahrzeuge zu den angeführten Zeitpunkten überlassen gehabt habe.

Der Beschwerdeführer gab jeweils fristgerecht bekannt, die Fahrzeuge in diesen Zeitpunkten einer näher bezeichneten Handelsgesellschaft in Deutschland überlassen zu haben. Auskunft könne eine namentlich genannte Person in Passau geben.

Die Handelsgesellschaft bestätigte auf Grund eines Schreibens des Magistrates der Stadt Wien an die Person in Passau, dass die Fahrzeuge der Handelsgesellschaft ständig überlassen seien. Diese Fahrzeuge würden nicht von einer bestimmten Person verwendet, sondern von einer Vielzahl unterschiedlicher Personen gelenkt.

Mit insgesamt 41 Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem jeweils näher bezeichneten, ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates der Stadt Wien, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er ein dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug überlassen gehabt habe, welches zu einer durch Datumsangabe und Uhrzeit konkretisierten Zeit in einer genau angegebenen gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen, da die Auskunft unrichtig gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Verfahren die Rechtmäßigkeit der Bestrafung im Ergebnis bestätigt und zur Begründung u.a. ausgeführt ():

„Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0082, entschieden hat, ergibt sich aus § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz die Verpflichtung, jene Person bekanntzugeben, der "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein, denn nur diese kann ein Fahrzeug lenken bzw. selbst verwenden. Dafür spricht auch der Zweck der Regelung. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 1a Wiener Parkometergesetz ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 10.505). Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden. Daraus folgt, dass in der angeforderten Auskunft jene physische Person zu nennen ist, der zum fraglichen Zeitpunkt das mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen war. Diesem Auskunftsersuchen hat der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt in Wien 1, dann nicht entsprochen, wenn er dem Magistrat der Stadt Wien mitteilte, die Fahrzeuge einer in Deutschland ansässigen Handelsgesellschaft überlassen zu haben. Eine physische Person, der er die in Deutschland zugelassenen und im 1. Wiener Gemeindebezirk abgestellten Fahrzeuge zum Lenken überlassen hätte, nannte der Beschwerdeführer nicht.“

Seitens des Bundesfinanzgerichtes besteht keinerlei Veranlassung, im Rahmen der Beurteilung des vorliegenden Falles von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Dies insbesondere auch deshalb, weil auch nach der jüngsten Rechtsprechung einem Auskunftsbegehren dann nicht entsprochen ist, wenn der Behörde mitgeteilt wird, das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen zu haben ().

Objektive Tatseite:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die Behauptung des Bf, die X. GmbH sei im Streitfall nicht als Mieterin aufgetreten, weitere Ermittlungen bei der Vermieterin durchgeführt hat.

Die Vermieterin hat im Zuge dieser Ermittlungen ausdrücklich bestätigt, dass die X. GmbH für den Zeitraum vom 7. bis insgesamt drei Fahrzeuge (darunter auch den streitgegenständlichen PKW mit dem Kennzeichen XYZ) gleichzeitig angemietet hat. Zum in Rede stehenden Fahrzeug liegt der entsprechende sowohl von der Vermieterin als auch von der Mieterin (der X. GmbH) unterfertigte Mietvertrag dem Bundesfinanzgericht vor.

Der Bf. irrt, wenn er meint, die Auskunftspflicht treffe vor allem den Zulassungsbesitzer. Er übersieht dabei, dass nach § 2 Abs. 1 des Parkometergesetzes neben dem Zulassungsbesitzer auch jeder verpflichtet ist, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt.

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 und der dementsprechend formulierten Anfrage im Aufforderungsschreiben vom ergibt, hätte der Beschuldigte als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin, der Autovermietung zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem sie das besagte Fahrzeug überlassen hatte. Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden natürlichen Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach der am erfolgten Zustellung des Auskunftsverlangens zu erteilen gewesen.

Mit Telefax vom wurde lediglich mitgeteilt, dass das Fahrzeug der Firma A. GmbH, überlassen war. Eine konkrete Person, der das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen gewesen wäre, wurde vom Beschuldigten jedenfalls nicht bekannt gegeben.

Die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der Mieterin die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat, welcher natürlichen Person das Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde (vgl. ; ). Die Nennung einer juristischen Person entspricht in keiner Weise dem Auskunftsersuchen.

Schließlich ist auf § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 zu verweisen, wonach dann, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, diese Aufzeichnungen zu führen sind.

Der Beschuldigte als Geschäftsführer der Mieterin wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Aufzeichnungen darüber zu führen, welcher natürlichen Person zu welchem Zeitpunkt/Zeitraum das Fahrzeug zur Benutzung überlassen war, um im Falle eines Auskunftsersuchen die entsprechende Auskunft erteilen zu können. Aus der Fax-Antwort vom ergibt sich, dass das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen worden war.

In der Beschwerde bringt der Bf. vor, es entziehe sich seiner Kenntnis, welche natürliche Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt „geführt“ habe.

Damit gesteht der Beschuldigte jedoch auch ein, dass er als Geschäftsführer der Mieterin die oben erwähnten Aufzeichnungen gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nicht geführt hat.

Da der Beschuldigte dem o.a. Auskunftsverlangen des Magistrats der Stadt Wien nicht gesetzeskonform entsprochen hat, hat er den objektiven Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

Subjektive Tatseite:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. 

Bei Anwendung der erforderlichen und dem Beschuldigten ohne weiteres zumutbaren Sorgfalt wäre es ihm zumutbar gewesen, innerhalb der Mieterin, deren Geschäftsführer er ist, entsprechende Aufzeichnungen auch darüber zu führen, welcher natürlichen Person zu welchem Zeitpunkt/Zeitraum das vom Unternehmen angemietete Fahrzeug zur Benutzung überlassen war, um im Falle eines Auskunftsersuchen die entsprechende Auskunft erteilen zu können.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass das Fahrzeug einer Gesellschaft überlassen wurde und die Personalien des Fahrers unbekannt sind.

Es wäre dem Beschuldigten durchaus zumutbar, sich mit den einschlägigen österreichischen Rechtsnormen vertraut zu machen, um eine ordnungsgemäße Beantwortung des Auskunftsersuchens des Magistrats der Stadt Wien übermitteln zu können.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Risiko des Rechtsirrtums derjenige trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. z.B. ; ). Derartige Versuche von Erkundigungen wurden vom Beschuldigten weder behauptet noch sind sie nachgewiesen.

Zusammengefasst waren die Ausführungen des Beschuldigten nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. 

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine ausreichende inhaltliche Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers (hier einer natürlichen Person) eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder aus dem Akt zu ersehen noch aufgrund der Tatumstände oder des Beschwerdevorbringens anzunehmen, sodass keine Zweifel am zumindest fahrlässigen Verschulden des Beschuldigten vorliegen.

Da der Beschuldigte nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ). Die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Euro erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse nicht überhöht, zumal die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ) und im gegenständlichen Fall niedrigere Geldstrafen keine Wirkung entfalteten.

Die von der Erstbehörde mit 60 Euro festgesetzte Geldstrafe bewegt sich ohnehin im untersten Bereich des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens und nimmt hinreichend Bedacht auf die Unbescholtenheit des Beschuldigten und allenfalls gegebene ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse.

Auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den dargestellten Strafzumessungsgründen und im Verhältnis zur Geldstrafe als milde bemessen. Eine Herabsetzung der Strafe kam in Anbetracht des doch erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Kosten: 

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. 

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. 

Die Kosten waren daher im gegenständlichen Fall mit 12 Euro zu bestimmen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. In diesem Sinne wurde im gegenständlichen Verfahren als Vollstreckungsbehörde der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Zahlungsaufforderung: 

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 12 Euro ist zusammen mit der Geldstrafe von 60 Euro und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10 Euro - Gesamtsumme daher 82 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. 

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: 

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-908721/6/2).

Unzulässigkeit der Revision 

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501285.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at