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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2017, RV/7106468/2016

Nicht unterschriebener Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Anita S*****, *****Adresse*****, vom , beim Finanzamt am persönlich überreicht, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (1.832,50 €) und Kinderabsetzbetrag (759,20 €), zusammen 2.591,70 €, für den Zeitraum Feber 2012 bis Feber 2013 für die im September 1993 geborene Beschwerdeführerin gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer 2*****, den Beschluss gefasst:

I. Der am übermittelte und mit datierte Vorlageantrag wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Rückforderungsbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (Bf) Anita S***** zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (1.832,50 €) und Kinderabsetzbetrag (759,20 €), zusammen 2.591,70 €, für den Zeitraum Feber 2012 bis Feber 2013 für die im September 1993 geborene Bf selbst gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück und begründete dies wie folgt:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt persönlich überreicht am , erhob die Bf Beschwerde mit dem ersichtlichen Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 

... Da ich, Anita S*****, Ihnen bereits am alle angeforderten Unterlagen zukommen ließ, möchte ich hiermit Einspruch beziehungsweise Beschwerde einreichen.

Weiters bitte ich um Aussetzung der Zahlungsforderung bis alles weitere abgeklärt wurde.

Ich lege Ihnen hiermit nochmals alle mir vorliegenden Nachweise der abgelegten Prüfungen zur Berufsreifeprüfung bei.

Falls die beigelegten Nachweise nicht Ihren Vorstellungen entsprechen sollten, kontaktieren Sie mich bitte persönlich unter:

E-Mail: anita.S*****@gmx.at

oder telefonisch: 0699/15*****...

Beigefügt waren:

Prüfungsübersicht Berufsreifeprüfung

Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in L***** bestätigte am folgenden Prüfungsstatus der Bf betreffend die Teilprüfungen zur Berufsreifeprüfung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Datum der Teilprüfunq
Prüfungsstatus
Deutsch (schriftlich)
Gut
Deutsch (mündlich)
Gut
Deutsch (gesamt)
Gut
Mathematik (schriftlich)
angemeldet (ausgebessert: Sehr gut)
Englisch (mündlich)
 

Laut E-Mail einer Maturaschule vom war die Mathematiknote Sehr gut.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge und hob den angefochtenen Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Zeitraumes März 2012 bis Oktober 2012 auf. Im Übrigen, hinsichtlich der Zeiträume Feber 2012 sowie November 2012 bis Feber 2013, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:

Sachverhalt:

Laut Aktenklage besuchten Sie ab Februar 2012 Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung. Familienbeihilfe für die Vorbereitungszeit wurde vorerst von Februar 2012 bis Februar 2013 gewährt. Mit Überprüfungsscheiben vom und vom und Ergänzungsersuchen vom und vom (RSb) wurden Sie aufgefordert, Prüfungsnachweise zu erbringen. Da die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt wurden, wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 rückgefordert.

Im Zuge Ihrer Beschwerde vom wurde schließlich eine Prüfungsübersicht (Bestätigung des Prüfungsstatus der Teilprüfungen zur Berufsreifeprüfung) vom ‚ vorgelegt. Die Teilprüfungen aus Deutsch (gesamt) und Englisch (mündlich) wurden im Oktober 2012 und die Teilprüfung aus Mathematik (schriftlich) im Februar 2014 positiv absolviert.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG haben volljährige Vollwaisen (bei Vorliegen der schon für die minderjährigen Vollwaisen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Rechtliche Würdigung:

Der Begriff „Berufsausbildung“ ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Diese wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu den Prüfungsterminen antritt.

Bei Vorbereitungskursen im Rahmen einer Berufsreifeprüfung ist eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung im Sinne des FLAG für höchstens vier Vorbereitungsmonate bis zur jeweiligen Teilprüfung anzunehmen. Eine Verlängerung für Wiederholungsprüfungen ist nicht möglich. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Das anspruchsvermittelnde Kind muss durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen.

Wenn eine Berufsausbildung mit weitgehendem zeitlichem Spielraum hinsichtlich der Gestaltung des Ausbildungsablaufes erfolgt, ist bereits bei der Planung Bedacht auf einen möglichst zeitnahen Abschluss zu legen. Wenn das Kind seinen vollen Lerneinsatz dem jeweils einzelnen Gegenstand widmet, kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Gegenstand ausreichend ist (vgl. RV/0121-F/07; ; RV/1780—W/07).

Im Rückforderungszeitraum von Februar 2012 bis Februar 2013 wurden zwei bestandene Teilprüfungen im Oktober 2012 nachgewiesen. Familienbeihilfe für die Vorbereitung auf diese Prüfungen kann somit nur für vier Monate pro Prüfung rückgerechnet vom Antrittsdatum -also von März bis Oktober 2012- gewährt werden.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Monat Februar 2012 und den Zeitraum vom November 2012 bis Februar 2013 erfolgte somit zu Recht.

Vorlageantrag

Mit Telefax vom , 22:21, langte ein mit datierter Vorlageantrag beim Finanzamt ein:

Vorlageantrag

Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , wurde meine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid/ Familienbeihilfe vom nur teilweise stattgegeben und als unbegründet abgewiesen.

Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom , bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:

Da von der Schule zur Erreichung der Berufsreifeprüfung zwei Semester vorgesehen sind (Deutsch 1 Semester, Mathematik, Englisch und Fachbereich 2 Semester), war es mir nicht möglich die Prüfungen in einem Zeitraum von vier Monaten abzulegen.

Die Prüfungen finden auch nur zu fixen, von der Schule festgelegten, Terminen statt.

Weiteres habe ich sogar in Deutsch und Englisch nach einem Semester maturiert, dies deutet auf meine ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg hin.

Von der Schule war lediglich ein Antritt im Unterrichtsgegenstand Deutsch vorgesehen.

Nach Bemühungen meinerseits wurde es mir gestattet auch in Englisch anzutreten.

Außerdem ist es mir auf Grund meines anhaltenden Krankheitszustands nicht möglich die Matura schneller zu absolvieren. da ich von der MA40 Arbeits‚- und Kursunfähig geschrieben bin.

Ich beantrage eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat.

Weiters beantrage ich die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von € 1.033,70

Mit freundlichen Grüßen

Anita S*****

Der Vorlageantrag war nicht eigenhändig unterfertigt oder elektronisch signiert.

Mit Telefax vom , 22:23, wurde folgendes weitere Schreiben vom (offenbar unvollständig) übermittelt:

Am 27.07. habe ich einen Brief mit folgendem Inhalt erhalten:

Nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe wird ihnen ab Nov. 2013 bis Feb. 2014 Famiilenbeihilfe in folgendem Umfang gewährt:

- Name des Kindes VNR/Geb.dat. von - bis S***** Anita 2***** Nov. 2013 - Feb. 2014

Weiteres erhalten sie den Kinderabsetzbetrag für

1 Kind von Nov. 2013 - Feb. 2014

Die Leistungen werden monatlich auf folgendes Konto überwiesen:

IBAN: AT93***** Dies ist nicht meine IBAN

lautend auf FA 2/20/21/22 (12 54*****

Eine ausstehende Nachzahlung wird in den nächsten Tagen überwiesen. (Wem?)

ich habe die Familienbeihilfe vom Februar 2012 bis Februar 2013 bezogen.

Vom März 2012 bis Oktober 2012 und Nov. 2013 - Feb. 2014 wurde sie gewährt, dies sind in Summe auch 12 Monate. Damit müsste sich doch die Rückforderung aufheben.

Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung vom

Wenn das Kind seinen vollen Lerneinsatz dem jeweiis einzelnen Gegenstand widmet, kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Gegenstand ausreichend ist (Vgl. RV/0121-F/O7; ; ) .

Da von der Schule zur Erreichung der Berufsreifeprüfung zwei Semester vorgesehen sind (Deutsch 1 Semester, Mathematik, Englisch und Fachbereich 2 Semester), war es mir nicht möglich die Prüfungen in einem Zeitraum von vier Monaten abzulegen.

Die Prüfungen finden auch nur zu fixen, von der Schule festgelegten, Terminen statt.

Weiteres habe ich sogar in Deutsch und Englisch nach einem Semester maturlert, dies deutet auf meine ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg hin. '

Von der Schule war lediglich ein Antritt im Unterrichtsgegenstand Deutsch vorgesehen. Nach Bemühungen meinerseits wurde es mir gestattet auch in Englisch anzutreten.

Außerdem ist es mir auf Grund meines anhaltenden Krankheitszustands nicht möglich die Matura schneller zu absolvieren, da Ich von der MA40 Arbeits,- und Kursunfähig geschrieben bin.

Mängelbehebungsauftrag

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt gegenüber der Bf folgenden Mängelbehebungsauftrag:

Bescheid - Mängelbehebungsauftrag

Ihr Vorlageantrag vom weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) die
nachfolgenden Mängel auf:

0 Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO

Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.

Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen.

Eine Kopie Ihres Vorlageantrages ist dem Bescheid beigefügt. Bitte die Kopie zu unterschreiben und ans Finanzamt zu retournieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Anordnung ist gemäß § 244 Bundesabgabenordnung (BAO) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Beigefügt waren die beiden mit Telefax vom übermittelten Schreiben.

Zustellnachweis

Laut Rückschein wurde der Mängelbehebungsauftrag vom von der Mutter der Bf am übernommen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde im Jahr 2012 zur Berufsreifeprüfung zugelassen und die Familienbeihilfe von Februar 2012 bis Februar 2013 zuerkannt. Nachdem die Bf. die im Jänner und März 2013 versendeten Überprüfungsschreiben unbeantwortet ließ und ihren Prüfungserfolg nicht dargelegt hat, wurde am die bereits zuerkannt Beihilfe wieder rückgefordert. Mit der am eingebrachten Beschwerde wurden ihre im September und Oktober 2012 absolvierten Teilprüfungen in Deutsch und Englisch nachgewiesen. Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben und die Familienbeihilfe für die Monate Februar 2012 bis Oktober 2012 wieder zuerkannt. Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes Februar 2012 und November 2012 bis Februar 2013 wurde mangels zielstrebiger Berufsausbildung abgewiesen. Im Februar 2014 absolvierte die Bf. die Teilprüfung in Mathematik, weshalb die ihr für die Monate November 2013 bis Februar 2014 zustehende Familienbeihilfe mit der Beihilfenrückforderung vom gegenverrechnet wurde. Am brachte die Bf. einen nicht unterfertigten Vorlageantrag ein. Die im Mängelbehebungsauftrag vom , zugestellt am , gesetzte Frist, die Unterschrift bis nachzuholen, wurde nicht eingehalten.

Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Da die Frist zum Nachholen der fehlenden Unterschrift nicht eingehalten wurde, gilt der Vorlageantrag als zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 85 BAO lautet:

A. Anbringen.

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 264 BAO lautet:

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 272 BAO lautet:

17. Verfahren

§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,

1. wenn dies beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder

2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.

§ 274 BAO lautet:

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,

1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder

2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder

3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – 2013.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Mangelhafter Vorlageantrag

Vorlageanträge gemäß § 264 BAO sind wie alle anderen schriftlichen Anbringen (Eingaben) gemäß § 85 BAO zu unterfertigen.

Da auf dem Vorlageantrag die Unterschrift fehlt, hat das Finanzamt zutreffend und zulässigerweise (vgl. etwa oder ) einen Mängelbehebungsauftrag erlassen.

Der Mängelbehebungsauftrag vom entspricht den Vorschriften des § 85 Abs. 2 BAO, die gesetzte Frist von letztlich mehr als drei Wochen ist für die bloße Abgabe einer Unterschrift mehr als ausreichend gewesen.

Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt

Der Mängelbehebungsauftrag wurde innerhalb der ausreichend bemessenen gesetzten Frist nicht erfüllt.

Dieser Umstand wurde der Bf mit dem Vorlagebericht des Finanzamts vorgehalten.

Die Bf hat sich dazu nicht geäußert.

Zurückgenommenerklärung

Da die Bf dem am zugestellten Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten, ausreichend bemessenen Frist nachgekommen ist, gilt die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob mit der Formulierung "Ich beantrage eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat." wirksam eine mündliche Verhandlung bzw. eine Entscheidung durch den Senat beantragt worden wäre, da der nicht unterfertigte Vorlageantrag diesbezüglich keine rechtliche Wirkung entfaltet und in der Beschwerde weder eine mündliche Verhandlung noch eine Entscheidung durch den Senat beantragt wurde.

Im Übrigen hätte auch im Fall einer wirksamen Antragstellung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 5 BAO und die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 4 BAO (idF AbgÄG 2016) unterbleiben können.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Frage, ob dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen wurde, erstens eine Tatfrage und zweitens nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106468.2016

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