Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2016, RM/5300002/2015

Anordnung von Hausdurchsuchungen durch den Spruchsenat bei Unklarheit der örtlichen Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde und gleichzeitiger Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens bei einem Landesgericht; bereits gerichtliche Zuständigkeit?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RM/5300002/2015-RS1
Ist die örtliche Zuständigkeit einer nach § 58 Abs. 1 lit f FinStrG einschreitenden Finanzstrafbehörde noch ungewiss, kommt eine andernfalls (z.B. aufgrund einer bereits bei einem Landesgericht als Schöffengericht anhängigen Finanzstrafsache) gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG gegebene gerichtliche Zuständigkeit noch nicht zum Tragen. Hinsichtlich der Ermittlungen zur Aufklärung der örtlichen Zuständigkeit gilt § 53 Abs. 8 FinStrG.
RM/5300002/2015-RS2
Hat hinsichtlich einer finanzstrafrechtlichen Verdachtslage gerichtliche Zuständigkeit nach § 53 Abs. 1 FinStrG bestanden, weil bei gegebener örtlicher Zuständigkeit nach § 58 Abs. 1 lit f FinStrG des einschreitenden Finanzamtes hinsichtlich weiterer Fakten bereits eine Hauptverhandlung vor dem Schöffensenat durchgeführt worden ist, und wurde diese Verdachtslage in der mündlichen Verhandlung thematisiert, ohne dass nachfolgend das Gericht bei Ergehen des Urteiles diebezüglich einen der Staatsanwaltschaft eingeräumten Verfolgungsvorbehalt nach § 263 StPO ausgesprochen hat, ist der Strafverfolgungsanspruch diesbezüglich damit erloschen.

Entscheidungstext

weitere GZ. RM/5300003/2015

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Pensionist und Autohändler, dzt. Justizanstalt XXX, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt, Lüfteneggerstraße 12, 4020 Linz, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), StrNr. 053/xxxxxx, Finanzamt Gmunden Vöcklabruck (Amtsbeauftragter ADir Ludwig Wolfsgruber) über die Beschwerden des Beschuldigten jeweils vom gegen die Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck an Organe der Steuerfahndung namens des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG 1.) vom , Hausdurchsuchungen an den Orten bzw. Räumlichkeiten mit den Anschriften a) YYY1, b) YYY2, und c) YYY3, und 2.) vom , Hausdurchsuchungen an den Orten bzw. Räumlichkeiten mit den Anschriften a) YYY4, b) YYYY5, und c) YYY6, durchzuführen,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden des Beschuldigten werden als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom , GZ. 12 Hv 48/12y-38, ist A wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit a FinStrG schuldig gesprochen worden. Nach  dem Urteilstenor habe er „als die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Firma A***** GmbH faktisch Wahrnehmender im Bereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich

1. in der Zeit vom bis unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner 2005 bis Jänner 2007 eine Verkürzung an Vorauszahlung von Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 471.656,30 dadurch bewirkt und dies nicht nur für möglich gehalten, sondern für gewiss gehalten, dass er

a) zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder die geschuldete Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet, noch Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hat (iHv € 114.638,97);

b) umsatzsteuerpflichtige Vorgänge infolge durchgeführter Schwarzverkäufe nicht erfasst hat (Schwarzgeschäfte iHv € 265.786,67, Geschäftsfall 'Au***** GmbH' iHv € 15.350,00 sowie Verkauf gepfändeter Fahrzeuge iHv € 2.000,00),

c) in unzulässiger Weise Differenzbesteuerung vorgenommen hat (falsche Eingangsrechnungen/falsche Buchungen iHv € 62.966,68),

d) zu Unrecht Vorsteuer aus Privataufwendungen geltend gemacht hat (iHv € 10.913,97);

2. in der Zeit vom bis zum unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe wahrheitsgemäßer Normverbrauchsabgabe-Anmeldungen für die Monate Jänner 2004 bis Jänner 2007 eine Verkürzung an Normverbrauchsabgaben in Höhe von € 316.608,87 dadurch bewirkt, dass er

a) zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder die geschuldete Normverbrauchsabgabe entrichtet, noch Anmeldungen eingereicht hat (iHv € 60.848,01);

b) normverbrauchsabgabepflichtige Lieferungen infolge durchgeführter Schwarzverkäufe nicht erfasst hat (iHv Schwarzgeschäfte iHv € 192.747,59);

c) normverbrauchsabgabepflichtige Lieferungen durch Fingieren einer bisherigen inländischen Zulassung infolge Vortäuschung von Fahrzeugankäufen bei inländischen Privatpersonen nicht der Besteuerung unterworfen hat (falsche Eingangsrechnungen/falsche Buchungen iHv € 40.904,67);

d) normverbrauchsabgabepflichtige Lieferungen zwar nachträglich in der Buchhaltung erfasst, aber in der für Oktober 2004 geltenden NOVA-Anmeldung nicht erklärt hat (iHv € 22.304,59);

3. in der Zeit vom bis unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe von Kapitalertragssteuer-Anmeldungen für den Zeitraum bis eine Verkürzung an Kapitalertragssteuer in Höhe von insgesamt € 277.931,50 dadurch bewirkt, dass er als Gesellschafter bzw. Machthaber folgende, nicht offengelegte Vorteile aus der A***** GmbH gezogen hat, nämlich

a) Zuflüsse aus Schwarzgeschäften (Schwarzgeschäfte iHv € 122.398,76, Geschäftsfall 'Au***** GmbH' iHv € 34.625,00 sowie Verkauf gepfändeter Fahrzeuge iHv € 16.962,50)

b) Zuflüsse infolge gefälschter Einkaufsbelege (iHv € 21.909,97);

c) Zuflüsse infolge Vortäuschung eines fingierten Einkaufs (Geschäftsfall 'Manuele F*****' iHv € 13.250,00 sowie Geschäftsfall 'Xaver U*****' iHv € 10.200,81);

d) Zuflüsse aus der Nichtbezahlung von Fahrzeugeinkäufen (Geschäftsfall 'J***** OHG' iHv € 12.517,29 und Geschäftsfall 'Kai B*****' iHv € 12.700,00);

e) Zuflüsse aus der Tragung privater Aufwendungen durch die A***** GmbH (iHv € 33.367,18);

4. bis zum , trotz mehrmaliger Aufforderung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2004 es unterlassen, für das Veranlagungsjahr 2004 (Jänner bis Dezember 2004) eine solche Erklärung einzureichen und dadurch versucht, eine Abgabenverkürzung in Höhe von € 121.102,28 zu bewirken.“ (Darstellung im ).

Mit Entscheidung vom , GZ. 13 Os 8/15y, hat der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung in teilweiser Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten dieses im Übrigen unberührt bleibende Urteil in den Schuldsprüchen Pkt. 1 bis 3 sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht verwiesen, weil im Urteil des Landesgerichtes im Wesentlichen - so der Oberste Gerichtshof entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung - eine ausreichend konkretisierte Subsumtionsbasis für einen Schuldspruch in Form einer Aufschlüsselung der einzelnen Fakten unterlassen worden war ().

Damit war die beschriebene Finanzstrafsache wieder in einen verfahrenrechtlichen Zustand dergestalt verfallen, wonach beim Landesgericht Wels gegen A ein gerichtliches Finanzstrafverfahren wegen des Vorwurfes im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG in einem weit über der aktuellen gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze liegendem Ausmaß anhängig gewesen ist.

Am hat auch im fortgesetzten landesgerichtlichen Verfahren eine Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wels als Schöffengericht zu GZ. 7 Hv 77/15f begonnen, welche jedoch zwecks Zeugeneinvernahmen auf den vertagt wurde (Finanzstrafakt StrNr. 053/xxxxxx, Bl. 174 ff, 185 ff, 199 ff, 207 ff, Protokoll Hv als Beilage zu Beschwerden).

Am hat die Finanzpolizei des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck bei der B-GmbH, bbxx, eine Nachschau durchgeführt und ermittelt, dass A dort - offensichtlich in Ausübung einer neuerlichen gewerblichen Tätigkeit als Autohändler (siehe die offenbar ihm zuzurechnenden Inseratanzeigen und das E-Mail eines Beamten der Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck an die Wiener Steuerfahndung vom , genannter Finanzstrafakt Bl. 4 bis 18) - Container aufgestellt und seit eineinhalb Jahren eine Lagerhalle angemietet hatte, in welcher von der Finanzpolizei in Vollziehung eines Sicherstellungsauftrages des Finanzamtes Wien 1/23 (A war dort unter der StNr. zzzz1 mit der angeblichen Wohnanschrift YYY1, steuerlich erfasst) 34 (an anderer Stelle: 33) PKW, darunter 25 Oldtimer und 4 Rennwägen) gepfändet werden konnten (Finanzstrafakt StrNr. 053/xxxxxx, Bl. 22).

Am wurde dem Finanzamt Wien 1/23 mitgeteilt, dass A - unter Bedachtnahme auf diese Bestimmungen - tatsächlich seinen aktuellen und einzigen Wohnsitz in YYY2, habe, und die abgabenbehördliche Zuständigkeit vom Wiener Finanzamt auf das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck übertragen (Kontoabfrage vom ; genannter Finanzstrafakt, Bl. 23 f, Aktenvermerk des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Abgabenbehörde vom ).

Dabei begründete das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als Abgabenbehörde seine Zuständigkeit nach seinem damaligen Wissensstand mit folgenden Argumenten:

Laut Auskunft des für die Verhaftung des A am zuständigen Richters des Landesgerichtes Wels sei die angebliche Wohnanschrift des Genannten in YYY1, eine Scheinanschrift bzw. die Anschrift einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei (auch nach späterer Aktenlage zutreffend) gewesen und sei er in einem seiner Ehegattin gehörenden Wohnhaus in YYY3, verhaftet worden (letzteres - siehe auch unten - laut Vorbringen des Beschwerdeführers unzutreffend); dort seien auch die Fotos für die Verkaufsinserate der von ihm angebotenen Fahrzeuge aufgenommen worden und befinde sich die Ort in räumlicher Nähe zum aufgefundenen PKW-Lager und zur Wohnanschrift seiner Ehegattin C (genannter Finanzstrafakt, Bl. 23 f, Aktenvermerk vom ).

Das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck hat in diesem Zusammenhang auch eine finanzstrafbehördliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, wohl weil noch von keiner diesbezüglichen Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen A beim bezeichneten Wiener Finanzamt auszugehen war (§ 58 Abs. 1 lit f 2. Halbsatz FinStrG), wobei jedoch diese Zuständigkeit als verwaltungsbehördliche gesehen wurde.

Dementsprechend wurde dem Vorsitzenden des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde berichtet (Finanzstrafakt Bl. 43) und am ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren nach § 82 Abs. 3 FinStrG eingeleitet, worüber der Beschuldigte mit Bescheid vom selben Tage, zugestellt am , in Kenntnis gesetzt wurde (Finanzstrafakt Bl. 64 ff, 114).

Ebenfalls am hat der Vorsitzende des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde gegenüber Organen der Steuerfahndung, Team Fahndung 01, angeordnet, folgende Orte bzw. Räumlichkeiten zu durchsuchen (Finanzstrafakt Bl. 52 ff):

1.) YYY1, als Meldeadresse des A,

2.) YYY2, Hauptwohnsitz der Ehegattin des Beschuldigten, sowie

3.) YYY3, Liegenschaftseigentümerin C, vermuteter tatsächlicher Wohnsitz des A.

Diese Anordnung sollte sich außerdem auf alle Kraftfahrzeuge sowie Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen Instituten, zu deren Benützung A befugt ist, erstrecken.

Bei den gesuchten Unterlagen handle es sich um sämtliche beweisrelevanten Unterlagen zu den steuerlich nicht erklärten Umsätze und Einkünfte und Unterlagen über Einkommen, Vermögenszugänge und Privataufwendungen des A. 

Insbesondere würden Erlösaufzeichnungen aller Art und alle Belege, die über die tatsächlichen Umsätze des A Aufschluss geben, Aufzeichnungen und Belege über Ein- und Verkäufe von Fahrzeugen und sonstigen Wareneinkäufe, Unterlagen über Einkommen, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten, Sparbücher, Aufzeichnungen über. Bargeldbewegungen und Bargeldverwendungen, Bankkonten, Bankschließfächer, EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, etc.), sonstige Speichermedien sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen gesucht. 

Zur Begründung wurde ausgeführt: 

Aufgrund der von der Steuerfahndung Wien getroffenen Feststellung, dass es sich bei der Wohnanschrift in YYY1, die zur abgabenbehördlichen Zuständigkeit des FA Wien 1/23 geführt hatte, höchstwahrscheinlich um eine Scheinmeldung handle und der tatsächliche Wohnsitz des A in YYY3 - wo er anlässlich seiner Vorführung zum Haftantritt im Juni 2015 auch angetroffen worden sei - zu vermuten sei, ergebe sich die Zuständigkeit des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck.

A sei seit in Pension, betreibe aber, nachdem er zumindest bis ins Jahr 2007 als faktischer Geschäftsführer verschiedener ihm zuzurechnender Autohandelsfirmen aufgetreten ist, offensichtlich zumindest seit dem Jahr 2012 einen gewerblichen, weder dem Finanzamt noch der Gewerbebehörde offengelegten Autohandel als Einzelunternehmer. Das ergebe sich aus Zeitungsinseraten. So seien im Zeitraum Jänner 2012 bis August 2014 insgesamt 640 Zeitungsinserate in Tageszeitungen (Kronenzeitung, Kurier) von A geschaltet worden, in denen er Kraftfahrzeuge zum Verkauf angeboten habe. Der aus diesen Annoncen im Schätzungswege ermittelte Verkaufserlös dieser Fahrzeuge liege bei etwa € 886.000,00. 

Darüberhinaus habe eine Kontrolle durch die Finanzpolizei am erbracht, dass A in einer persönlich von ihm angemieteten Lagerhalle (Vermieter B-GmbH, bbxx) 33 Stück, großteils zum Verkauf bestimmte Kraftfahrzeuge eingelagert habe. 

Bisher seien für die Jahre 2012 bis 2014 weder Umsatz- noch Einkommensteuererklärungen bei der Finanzbehörde eingebracht worden.

Ebenso gebe es für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 2015 keine Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtungen einer Umsatzsteuervorauszahlung. 

Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass A, 

I. im Zeitraum von 2013 bis 2015 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten, nämlich durch die Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahr 2012 bis 2014 eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und 

II. im Zeitraum März bis August 2015 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen an den jeweiligen gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten, nämlich durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der diesbezüglich darauf entfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juni 2015 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe,

wobei es ihm jeweils darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und er hiedurch die Finanzvergehen 

zu I. der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG,

zu II. der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Die Durchführung einer Durchsuchung der oben bezeichneten Räumlichkeiten und Gegenständen erscheine deshalb gerechtfertigt, weil davon auszugehen sei, dass sich an diesen Orten Unterlagen und Gegenstände wie oben angeführt befinden, die im Finanzstrafverfahren gegen A als Beweismittel in Betracht kommen.

Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur AussteIIung dieser Anordnung zur Durchsuchung ergebe sich nach § 93 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne.

Am erging überdies eine weitere - ergänzende - vorerst fernmündliche - Anordnung des genannten Spruchsenatsvorsitzenden mit gleichlautenden Auftrag und Begründung, nunmehr hinsichtlich folgender Orte bzw. Räumlichkeiten (Finanzastrafakt Bl. 86 ff):

4.) YYY4 (von A angemietete Ferienwohnung,

5.) YYYY5 (Grundstück mit 8 Containern, für das A über ein lebenslanges Nutzungsrecht verfüge), sowie

6.) YYY6 (von A angemietete Garage).

Über die Verdachtslage und den Umstand, dass bei Vollzug der Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden weitere Fahrzeuge und umfangreiches Belegmaterial zum Vorschein kam, wurde der Staatsanwaltschaft Wels berichtet (Finanzstrafakt Bl. 76 f, Schreiben vom ).

Mit zwei Anbringen vom , gerichtet an den "Spruchsenat beim Finanzamt Linz Senat II als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde, Bahnhofplatz 7, 4020 Linz", dort eingelangt am , hat A jeweils gegen die oben dargestellten Anordnungen des Spruchsenates Beschwerde erhoben und zur Begründung vorgebracht:

Die jeweilige Anordnung sei von einer unzuständigen Behörde gekommen. Der Spruchsenat sei nicht zuständig für die Anordnung der Hausdurchsuchung und diese Anordnung daher [ergänze wohl: nicht] rechtswirksam. Es sei auch dem Finanzamt Gmunden Vöcklabruck bekannt, dass gegen ihn ein noch nicht abgeschlossenes gerichtliches Finanzstrafverfahren zu 7 Hv 77/15f beim Landesgericht Wels anhängig sei.

Wenn er nun tatsächlich gegen das Finanzstrafgesetz verstoßen hätte, wäre im Hinblick darauf, dass ein gerichtliches Finanzstrafverfahren gegen ihn anhängig sei, ausschließlich das Landesgericht Wels und nicht der Spruchsenat für die Anordnung der Hausdurchsuchung zuständig [gewesen].

Im Übrigen liege aber auch örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vor. Er sei seit dem in XXX inhaftiert. Dies sei auch dem Finanzamt Gmunden Vöcklabruck bekannt, nachdem Herr D vom Finanzamt [an] der [oben erwähnten] Hauptverhandlung vom teilgenommen habe und dort bekannt geworden sei, dass er an diesem Tage von der Justizanstalt XXY zur Justizanstalt XXX überstellt worden sei, um eine mehrjährige Haftstrafe anzutreten.

Außerdem sei die Begründung nicht ausreichend, warum an den angeführten Adressen eine Durchsuchung gerechtfertigt [gewesen] wäre.

Es werde daher beantragt, die Anordnungen ersatzlos aufzuheben bzw. sie als rechtswidrig zu erklären.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom , GZ. 7 Hv 77/15f, in der Folge nunmehr bestätigt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , GZ. 13 Os 5/16h-4, wurde A im zweiten Rechtsgang wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a (aF) FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als abgabenrechtlich Verantwortlicher der E-GmbH "sowie deren Vor- und Nachfolgegesellschaften bzw. Vorrats- und Mantelgesellschaften" vorsätzlich gewerbsmäßig

1) vom bis zum unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen (im nunmehr im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen gegliederte) Verkürzungen [von Vorauszahlungen] in Höhe von insgesamt € 454.306,28 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat,

2) vom bis zum unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (im Urteil nach Entrichtungszeiträumen gegliederte) Verkürzungen an Normverbrauchsabgabe in Höhe von insgesamt € 316.804,86 bewirkt hat, sowie

3) vom bis zum unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (im Urteil nach Entrichtungszeiträumen gegliederte) Verkürzungen an Kapitelertragsteuer in Höhe von insgesamt € 190.925,90 bewirkt hat,

weshalb über ihn unter Bedachtnahme auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruchpunkt 4 (versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von € 121.102,28 nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG) des im Übrigen aufgehobenen Urteiles des Landesgerichtes Wels, GZ. 12 Hv 48/12y, gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 (aF) FinStrG eine unbedingte Geldstrafe von € 1,600.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie gemäß § 15 FinStrG eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt worden ist (Ablichtung Urteil im Finanzstrafakt).

Dabei wurde mit Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom , GZ. 8 Bs 81/16t, die Freiheitsstrafe noch auf drei Jahre abgemildert (Ablichtung Urteil im Finanzstrafakt).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG in der im August 2015 geltenden Fassung ist das Landesgericht als Schöffengericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig gewesen, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der mutmaßliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), € 100.000,00 übersteigt oder wenn (wie letztendlich im gegenständlichen Fall) die Summe der maßgeblichen zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 100.000,00 übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Zur angesprochenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit einer Finanzstrafbehörde im gegebenen Fall führt § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG aus, dass dasjenige Finanzamt als Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig ist, welches auch zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben  (hier: Einkommen- und Umsatzsteuer des - so die Annahme - Einzelunternehmers A) oder zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften (zur Erhebung der gegenständlichen Einkommen- und Umsatzsteuer) zuständig ist.

Weiters bestimmt § 59 Abs. 3 FinStrG in diesem Zusammenhang, dass eine Finanzstrafbehörde, die von einer strafbaren Tat Kenntnis erlangt, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig ist, solange (hier nicht relevant) Gefahr im Verzug gegeben ist oder solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde begründet.

Zur Abgrenzung zwischen verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Zuständigkeit in einer Finanzstrafsache führt § 53 Abs. 8 FinStrG aus:

Kann eine Prüfung, ob das Gericht nach den Abs. 1 bis 4 zur Anwendung gelangt (etwa weil ein und dieselbe Finanzstrafbehörde nach § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG mangels Hervorkommen der ausschließlichen Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde auch für bestimmte verfahrensgegenständliche Fakten zuständig wäre) noch nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. In diesem Sinne auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ).

Gemäß § 20 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisations-Gesetz (AVOG) 2010 gilt als Wohnsitzfinanzamt dasjenige Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.

Gemäß § 20 Abs. 2 AVOG 2010 ist das Wohnsitzfinanzamt u.a. zuständig für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht (Z 1) und für die Erhebung der Umsatzsteuer (Z 2).

Gemäß § 26 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er z.B. an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (bspw. wie im gegenständlichen Fall ein Strafgefangener einer Justizanstalt nach Antritt seiner mehrjährigen Haftstrafe).

Die Justizanstalt XXX (im Amtsbereich des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr) als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des A wäre jedoch nur dann als subsidiärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung in Betracht gekommen, wäre nicht nach den Umständen des Falles davon auszugehen gewesen, dass der Beschuldigte auch Inhaber ein oder mehrerer Wohnsitze gewesen ist, die er aber gegenüber der Abgabenbehörde geheimzuhalten trachtete.

Aufgrund der Scheinanmeldung des Beschwerdeführers an der Anschrift einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei hatte sich ursprünglich des Finanzamt Wien 1/23 als Abgabenbehörde zur Erhebung der Einkommen- und Umsatzsteuer betreffend A zuständig erachtet und ist es in formaler Hinsicht auch ursprünglich gewesen.

Gemäß § 6 AVOG 2010 endete diese abgabenbehördliche Zuständigkeit zur Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen (die Innehabung des einzigen Wohnsitzes im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck bzw. bei mehrfachem Wohnsitz der überwiegende Aufenthalt in seinem Amtsbereich) Kenntnis erlangt hatte.

Eine solche Kenntnis von der Innehabung einer Wohnung in seinem Amtsbereich hat aber das Finanzamt Vöcklabruck als Abgabenbehörde am - vor Durchführung der Hausdurchsuchungen - laut Aktenlage noch gar nicht besessen:

So wird als hauptsächliches Argument für die Annahme einer Innehabung einer Wohnung im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck festgestellt, dass A am auf der seiner Ehegattin C gehörenden Liegenschaft in YYY3, festgenommen worden wäre (Finanzstrafakt Bl. 23, Aktenvermerk der Abgabenbehörde vom zur Zuständigkeit der Abgabenhebung). Abgesehen davon, dass sich die Information über die Festnahme des Beschuldigten an diesem Orte nachträglich als unzutreffend herausgestellt hat (weil A nach telefonischer Vorladung bei einer Wiener Polizeidienststelle erschienen und dort festgenommen worden war - Finanzstrafakt Bl. 218), ist solches nur ein - wenngleich wesentliches - Indiz für die Annahme eines Wohnsitzes gewesen.

Das dortige Wohnhaus habe bei Beobachtung von außen einen bewohnten Eindruck gemacht und seien die Fenster geöffnet gewesen; zusätzlich schienen die Fotos von den zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen dort aufgenommen worden zu sein (Finanzstrafakt Bl. 30, Bericht an den Spruchsenatsvorsitzenden). Auch solches waren nur Indizien, weil ohne weiters denkbar gewesen ist, dass A dort keine Wohnung innegehabt hat, sondern lediglich das Anwesen für seine geschäftlichen Aktivitäten benützt hätte.

Laut gegebener Aktenlage hat zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen A (am ) wegen des Verdachtes (zusätzlich) begangener Abgabenhinterziehungen betreffend den Zeitraum 2012 bis 2015 das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck eine diesbezügliche Zuständigkeit als Abgabenbehörde in Anspruch genommen.

Die Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck und deren Organe haben am - vor Durchführung der Hausdurchsuchungen an den Anschriften YYY1, YYY2, und YYY3 - diese Beurteilung der Indizien nicht geteilt und sind noch nicht von einer Kenntnisnahme der Tatsache eines Wohnsitzes des A an der Anschrift YYY3, ausgegangen:

So führt zwar der Einleitungsbescheid der Finanzstrafbehörde vom , zwar vorerst verkürzt bei den Personalien des Beschuldigten an "wohnhaft in YYY3" (Finanzstrafakt Bl. 64), legt jedoch in der Bescheidbegründung klar, dass es sich bei der - behaupteten - Wohnanschrift in YYY1, höchstwahrscheinlich um eine Scheinmeldung handle und als tatsächlicher Wohnsitz des A YYY3, zu VERMUTEN sei (Finanzstrafakt Bl. 65).

Ebenso führt der Spruchsenatsvorsitzende in seiner Anordnung der Hausdurchsuchungen vom und in der schriftlichen Ausführung seiner Anordnung der Hausdurchsuchungen vom aus, dass das Anwesen in YYY3 "der VERMUTETE tatsächliche Wohnsitz des A" sei (Finanzstrafakt Bl. 46), "der tatsächliche Wohnsitz des A in YYY3 ... zu VERMUTEN ist" (Finanzstrafakt Bl. 47, 87) und aufgrund "des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden kann" (Finanzstrafakt Bl. 49, 89).

Erst nach Durchführung der Hausdurchsuchungen (Finanzstrafakt Bl. 133 ff), offenbar unter dem Eindruck der dabei gemachten Wahrnehmungen, hat die Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck ihre diesbezügliche Wahrnehmung des Sachverhaltes geändert und festgestellt, dass A an der Anschrift YYY3, seinen Wohnsitz gehabt hat (Anordnung einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG vom , Finanzstrafakt Bl. 73).

So hat auch die Finanzstrafbehörde am pflichtgemäß an die Staatsanwalt Wels berichtet (Finanzstrafakt Bl. 76).

In diesem Sinne auch die Aussage der Ehegattin des Beschuldigten, wenngleich sie angibt, dass er ihr Gatte vor seiner Inhaftierung nur mehr zeitweilig bzw. nur fallweise hier in YYY3 gewohnt habe. Wo er sich tatsächlich aufhalte bzw. wo er wohne, wisse sie nicht bzw. wolle sie auch gar nicht wissen (Niederschrift vom , Finanzstrafakt Bl. 132).

Weitere Aufklärung über Aufenthalt und Wohnsitz des A haben wohl die weiteren Hausdurchsuchungen an der Anschriften YYY4 (eine an A vermietete und von ihm wohl auch zweckentsprechend benutzte Ferienwohnung, Finanzstrafakt Bl. 144 f) und in YYYY5 (wo ein an die Stromversorgung angeschlossenes Wohnmobil aufgefunden wurde, in dessen Kühlschrank Lebensmittel und Getränke eingelagert waren und in welchem Taschen mit Kleidungsstücken abgelegt waren, Aktenvermerk, Finanzstrafakt Bl. 93) erbracht. Auch diese Orte befinden sich im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck.

Im Ergebnis sind daher die kritisierten Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden vom 1. und in Anbetracht der zu diesen Zeitpunkten für die Finanzstrafbehörde noch ungeklärten Zuständigkeitslage auch zu Recht in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangen.

Der Umstand, dass in weiterer Folge, eben als Ergebnis der angeordneten Durchsuchungen, die abgabenbehördliche Zuständigkeit eindeutig dem Finanzamt Gmunden Vöcklabruck zuzuordnen war und sich solcherart eine Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels ergeben hat, erzeugt - wie oben ausgeführt - keine Rechtswidrigkeit.

Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass keine ausreichende Begründung vorliege, warum an den angeführten Adressen eine Durchsuchung gerechtfertigt gewesen wäre, ist ihm zu entgegnen, dass ohne die Anordnung derartiger Maßnahmen die erforderliche Gewinnung und Sicherung der Beweislage zur Aufklärung des Verdachtes fortgesetzter gravierender abgabenunredlicher Handlungsweisen des Beschuldigten infolge des Fehlens jeglicher Kooperation nicht möglich gewesen wäre. Völlig zu Recht hat der Spruchsenatsvorsitzende die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der angeordneten Ermittlungen festgestellt.

Die gegen die Anordnungen der Hausdurchsuchungen erhobenen Beschwerden waren daher abzuweisen.

Anzumerken ist jedoch in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, dass in weiterer Folge auf Basis der oben dargestellten Rechtslage, abgeleitet aus der Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck nach § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fakten tatsächlich eine gerichtliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht zu erschließen ist.

Da die dem Beschuldigten in den Anordnungen zur Vornahme der gegenständlichen Hausdurchsuchungen vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen auch Gegenstand einer Erörterung in der am fortgesetzten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wels gewesen sind (Urteil Landesgericht Wels, GZ. 7 Hv 77/15f, Seite 28 unten), ohne dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder der Vertreter des Finanzamtes einen Antrag gestellt hätten, die selbständige Verfolgung dieser neu aufgetauchten Fakten dem Staatsanwalt gemäß § 263 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) vorzubehalten (ein Antrag, der aber allenfalls entbehrlich gewesen wäre, wenn die berichtete Erörterung auf Seite des Anklägers als Ausdehnung der Anklage zu verstehen gewesen ist) (Finanzstrafakt Bl. 220) und jedenfalls der Urteilsausspruch des Landesgerichtes keinen solchen Vorbehalt enthalten hat (Ausfertigung vom zu GZ. 7 Hv 77/15f), ist der diesbezügliche Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich erloschen.

Zwar enthält der Urteilsspruch vom in Pkt. II. eine Formulierung des Inhaltes "Hingegen wird A von der weiters wider ihn erhobenen Anklage in den übrigen Fakten gemäß § 214 FinStrG freigesprochen" (genannte Ausfertigung, Seite 8 oben), doch bezieht sich dieser Ausspruch wohl jedenfalls auf die Verringerung der im Schuldspruch Pkt. 1 und 3 vorgeworfenen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2005 bis Jänner 2007 um € 17.350,02 und von Kapitalertragsteuer für Zuflüsse in der Zeit vom bis zum  um € 87.005,60 (Urteil vom im Vergleich zum nunmehrigen Urteil vom ), zumal in der Begründung ausgeführt wird:

"Hingegen war der Angeklagte von den weiters wider ihn mit selber Anklage erhobenen Fakten gemäß § 214 FinStrG freizusprechen. Hiebei handelt es sich um die Fakten, bei denen entweder Einkaufs- oder Verkaufspreis geschätzt wurden. Hierbei konnten dem Angeklagten mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit die entsprechenden Beträge nicht nachgewiesen werden. Die Schätzungen der Abgabenbehörde wurden dem Urteil nicht zugrunde gelegt, weshalb diesbezüglich Freisprüche erfolgten (genannte Ausfertigung, Seite 44 f).

Dem Begründungstext des Urteiles ist auch noch wie folgt zusätzlich zu entnehmen: "Weiters wurden die bereits im Verfahren 12 Hv 171/08f des LG Wels vorgekommenen Fakten, die auch steuerliche Auswirkungen haben, freigesprochen, da laut dortigem Hv-Protokoll die Staatsanwaltschaft Wels weder eine Ausdehnung diesbezüglich vorgenommen hat, noch einen Antrag dahingehend stellte, dass die selbständige Verfolgung dieser Taten vorbehalten wird. § 263 StPO gilt auch für gerichtliche Finanzvergehen. ... Aufgrund dessen sind die entsprechenden Fakten verschwiegen iSd § 263 StPO, weshalb diesbezüglich aus rechtlichen Gründen mit Freispruch vorgegangen wurde."

Anzumerken ist dazu, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ein solcher Vorbehalt einer Verfolgung nach § 263 StPO rechtswirksam aber nicht vom Ankläger, sondern vom Gericht im jeweiligen Urteil auszusprechen gewesen wäre (vgl. Fabrizy, StPO12 § 263 Rz 13).

Mit oder ohne Ausdehnung der Anklage - solches ist ohne Einsicht in das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll vom Bundesfinanzgericht nicht zu eruieren - hat also in der Verhandlung am eine Thematisierung der steuerlichen Aspekte des Urteiles vom Landesgerichtes Wels vom , GZ. 12 Hv 171/08f stattgefunden und hat das Landesgericht infolge eines bereits verbrauchten Strafverfolgungsanspruches einen Freispruch gefällt.

Eine ausdrückliche Äußerung zu den ebenfalls thematisierten verfahrensgegenständlichen Fakten, welche laut Aktenlage aber sehr wohl in der Hauptverhandlung am erörtert worden sind, fehlt. Da gerade aktuell im selben Urteil die Bestimmung des § 263 StPO zur Anwendung gebracht wurde und dennoch die neuen Fakten zu StrNr. 053/xxxxxx in der Urteilsbegründung ausgespart geblieben sind, ist es naheliegend, dass solches kein Versehen, sondern begründet gewesen ist, nämlich durch den Umstand, dass diese Fakten vom Landesgericht als nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fallend wahrgenommen worden sind.

Wie auch immer, als Ergebnis der gerichtlichen Überlegungen fehlt jedenfalls ein entsprechender Verfolgungsvorbehalt im Urteil des Landesgerichtes vom , womit die Staatsanwaltschaft nach Vorliegen eines Ergebnisses der angeordneten Außenprüfung in die Lage versetzt worden wäre, entweder bei festgestelltem Überschreiten der betraglichen Zuständigkeitsgrenze des § 53 Abs. 1 FinStrG eine weitere Anklage gegen A zu erheben oder eine Unzuständigkeitsentscheidung nach § 202 Abs. 1 FinStrG zu treffen.

Das korrespondierende finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren zu StrNr. 53/xxxxxx wird daher - nach Herstellung eines Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft - gemäß § 54 Abs. 6 FinStrG (endgültig) einzustellen sein.

Ein Verwertungsverbot der gewonnenen Ermittlungsergebnisse für Zwecke der Abgabenerhebung ergibt sich im Übrigen aus dieser Verfahrenslage nicht.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes stützt sich auf die vorgelegten Aktenstücke und war auf Basis einer gesicherten Rechtslage zu treffen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 53 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 58 Abs. 1 lit. f FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 59 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 53 Abs. 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 263 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
§ 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Anordnung von Hausdurchsuchungen
örtliche Zuständigkeit
sachliche Zuständigkeit
Verfolgungsvorbehalt
Gerichtszuständigkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RM.5300002.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at