Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2017, RV/7400170/2016

Vorschreibung der Parkometerabgabe, Einwand der Geschäftsunfähigkeit vor Bestellung des Sachwalters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch die Sachwalterin Rechtsanwältin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Roßauer Lände 11/16, 1090 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 6 vom , GZ. MA 6/ARP-V-XY, Zahlungsreferenz YZ, betreffend Festsetzung von Parkometerabgabe gemäß § 1 Abs. 4 Wiener Parkometergesetz zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien MA 6 schrieb mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer (Bf.) für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KZ im Zeitraum vom , 09:35 Uhr, bis , 14:46 Uhr, in der Montag-Freitag (werktags) von 09:00-22:00 Uhr geltenden Kurzparkzone Wien 5, Siebenbrunnengasse gegenüber 39, die Parkometerabgabe in der Höhe von € 3.131,00 vor.

Berechnung des zu entrichtenden Betrages:


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Datum
Von (Uhrzeit)
Bis (Uhrzeit)
Dauer (Stunden)
Betrag (Euro)
Freitag
09:30
22:00
12:30
25,00
Montag
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Donnerstag
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13:00
26,00
Mittwoch
09:00
22:00
13:00
26,00
Donnerstag
09:00
22:00
13:00
26,00
Freitag
09:00
15:00
06:00
12,00
Summe:
1.565:30
3.131,00

Begründung:

§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge sei für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sei für jedes mehrspurige Kraftfahrzeug, das in einem Gebiet abgestellt werde, für das eine Abgabepflicht bestehe, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe seien der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe betrage gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit € 1,00, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten sei. Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) entrichtet.

Die angeführte Kurzparkzone sei im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung (StVO) kundgemacht.

Im vorliegenden Fall gehe aus Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen von Parkraumüberwachungsorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet gewesen sei noch elektronische Parkscheine aktiviert gewesen seien, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen gewesen sei.

Der Bf. sei zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen. Es sei ihm daher zu Handen seiner Sachwalterin gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 die formlose Zahlungsaufforderung vom übermittelt worden, womit die Abgabe für die Abstellung des Fahrzeuges vom , 09:35, bis , 22:00 Uhr, vorgeschrieben worden sei.

Mit E-Mail vom habe die für den Bf. bestellte Sachwalterin die Abgabenpflicht ohne weitere Begründung in seinem Namen bestritten.

Hierzu werde Folgendes festgestellt:

Im gegenständlichen Fall werde kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es sei somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren sei - anders als im Verwaltungsstrafverfahren - das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bilde keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.

Unbestritten sei, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Abstellort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handle. Ebenso unbestritten sei, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handle, dessen Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer der Bf. im gegenständlichen Zeitraum gewesen sei. Auch der Abstellzeitraum werde nicht in Abrede gestellt.

Nach § 4 Abs. 1 BAO entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe sei dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt werde. Der Abstellort habe sich während des Vorschreibungszeitraumes innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone befunden.

Da § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 BAO einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabenschuld normiere, könne auf subjektive Umstände (zB Krankenhausaufenthalt, etc.) nicht Bedacht genommen werden, zumal der Behörde im Zuge der Abgabenvorschreibung ein Ermessensspielraum gesetzlich nicht eingeräumt wurde.

Ein etwaiges Vorbringen mangelnder Geschäftsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum wäre nicht geeignet zum Erfolg zu verhelfen. Weder würde durch das Fehlen der Geschäftsfähigkeit das Entstehen des Abgabenanspruches verhindert noch könnte ein entstandener Abgabenanspruch beseitigt werden, da die Vorschreibung der Parkometerabgabe allein aufgrund der Verwirklichung des Abgabentatbestandes erfolge. Ob die dadurch abgabepflichtig gewordene Person geschäftsfähig (gewesen) sei, sei dabei irrelevant.

Die Parkometerabgabe sei daher dem Bf. als Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer spruchgemäß vorzuschreiben gewesen.

Im Zuge des Bemessungsverfahrens sei aufgrund von weiteren Beanstandungen hervorgekommen, dass das Fahrzeug tatsächlich bis , 14:46 Uhr, in der Kurzparkzone verblieben sei, weshalb die Berechnung der Parkometerabgabe entsprechend neu vorgenommen und der Vorschreibungszeitraum spruchgemäß ausgeweitet worden sei.

Die Vorschreibung der Parkometerabgabe sei keine Verwaltungsstrafe‚ sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei, und erfolge verschuldensunabhängig.

Beim Verwaltungsstrafverfahren einerseits und beim Abgabenverfahren andererseits handle es sich um zwei völlig unterschiedliche und voneinander getrennte Verfahren. Aus diesem Grund sei die Parkometerabgabe unabhängig davon zu entrichten, ob eine Verwaltungsübertretung begangen, ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Geldstrafe verhängt worden sei.

Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechne sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif von € 1,00 pro halbe Stunde Abstellzeit. Es sei daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen.

**********

Dagegen richtete sich die Beschwerde der Sachwalterin des Bf. vom , in der sie einwandte, dass der Bf. sowohl körperlich als auch psychisch schwer krank sei. Er leide an paranoider Schizophrenie, ventrikulärer Tachykardie, Linksschenkelblock, arteriosklerotischer Herzerkrankung, Crohn-Krankheit, Diabetes mellitus mit nicht näher bezeichneten Komplikationen und essentieller Hypertonie. Das Krankheitsbild bestehe teilweise bereits seit mehreren Jahren.

Im Juli 2015 sei eine Delogierung des Bf. aus seiner Wohnung erfolgt, die auf der schweren psychischen Erkrankung beruht habe. In der Folge habe er einen akuten Erregungszustand erlitten und auch stationär vom 17.- im Spital aufgenommen werden müssen. Auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe er deutlich an den Folgen seiner Erkrankung gelitten, die durch die Belastung durch die Delogierung noch deutlich verschlimmert worden seien. Er sei in dieser Zeit nicht handlungsfähig gewesen, ein Sachwalter für ihn noch nicht bestellt.

Aufgrund eines akuten Herzinfarktes sei der Bf. vom 14.- stationär im AKH aufgenommen worden und in weiterer Folge vom bis Mitte Juni 2016 (Beweis: stationärer Patientenbrief des AKH vom ).

Aufgrund seiner schweren Erkrankung und dem Krankenhausaufenthalt sei es dem Bf. nicht möglich gewesen, seinen PKW aus der Kurzparkzone zu entfernen. Es werde darauf hingewiesen, dass er auch in einem derart schlechten körperlichen Zustand gewesen sei, dass er lange Zeit auf der Intensivstation im Spital aufgenommen gewesen sei. Die Inbetriebnahme bzw. Veränderung des Stellplatzes seines Fahrzeuges sei ihm keinesfalls möglich gewesen und hätte dies vielmehr eine Gefährdung für ihn selbst sowie auch für umstehende Personen und Sachen bedeutet.

Erst als ein einstweiliger Sachwalter für den Bf. bestellt worden sei, sei es diesem nach Bekanntwerden des Umstandes, dass das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, möglich gewesen einzuschreiten. Als eine vom Sachwalter dazu beauftragte Person das Fahrzeug habe umstellen wollen, habe dieses jedoch keine Kennzeichen mehr gehabt, auch sei nicht klar gewesen, ob noch eine aufrechte Haftpflichtversicherung für das Auto bestanden habe. Es sei daher rechtlich nicht möglich gewesen, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und umzustellen.

Die schweren Erkrankungen und der lange Krankenhausaufenthalt des Bf. seien hier sehr wohl zu berücksichtigen, eine Nichtberücksichtigung dieser Umstände führe zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei damit verfassungswidrig.

Einer körperlich sowie psychisch schwer beeinträchtigten Person bzw. einer Person, die aufgrund dieser Beeinträchtigung stationär im Spital aufgenommen sei, sei es nun eben nicht möglich, einen PKW umzustellen, und sei dieser Sachverhalt anders zu bewerten, als wenn keine derartige Beeinträchtigung des PKW-Halters vorläge.

Auch könne es keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers liegen, dass Personen, die an einer schweren Erkrankung – hier sowohl psychischer als auch physischer Natur – leiden würden und denen die Inbetriebnahme ihres Fahrzeuges daher keinesfalls möglich sei, schuldunabhängig ohne Berücksichtigung des Einzelfalles eine derartige Kostenbürde aufgelastet werde.

Der Bf. verfüge über keine Ersparnisse und liege seine Pension nur knapp über dem Mindestpensionsniveau. Die Geltendmachung der Parkometerabgabe für den im Bescheid angegebenen Zeitraum (121 Tage) in Höhe von insgesamt € 3.131,00 stelle eine finanzielle Existenzbedrohung für ihn dar, der ohnehin schon aufgrund seiner zahlreichen schweren Erkrankungen außerordentlich belastet sei.

Beweis: Patientenbrief des OWS vom , Patientenbrief des AKH vom , psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten vom , ärztliche Bestätigung vom des PSD Wien.

Der Bf. beantrage sohin, seiner Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben.

**********

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien MA 6 die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Feststellung des Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass es unbestritten sei, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Abstellort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handle. Ebenso unbestritten sei, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handle. Weder der Abstellzeitraum noch die Lenker-, Besitzer- oder Zulassungsbesitzereigenschaft seien grundsätzlich in Abrede gestellt worden.

Laut Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres sei das gegenständliche Kraftfahrzeug am auf den Bf. zugelassen worden und die Aufhebung erst am erfolgt.

Hinsichtlich des Einwandes, es sei dem Bf. subjektiv nicht möglich gewesen, das Fahrzeug zu entfernen, werde auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zum Verschulden verwiesen. Da § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 BAO einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabenschuld normiere, könne auf die vom Bf. geschilderten subjektiven Umstände (psychische und körperliche Erkrankung) nicht Bedacht genommen werden, zumal der Behörde im Zuge der Abgabenvorschreibung ein Ermessensspielraum gesetzlich nicht eingeräumt worden sei. Die Abgabenvorschreibung erfolge verschuldensunabhängig. Auch etwaige verhängte Verwaltungsstrafen würden nicht die Einforderung der Abgabe hindern.

Wie bereits im Bemessungsbescheid dargelegt, werde im gegenständlichen Fall kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern ein Abgabenbemessungsverfahren (Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es sei somit anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bilde keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches.

Im Übrigen sei es dem Bf. offenbar trotz seiner psychischen Probleme möglich gewesen, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und es in weiterer Folge in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abzustellen, wobei er auch in seiner Eigenschaft als Besitzer bzw. Zulassungsbesitzer abgabepflichtig sei.

Auch der Einwand, dass es rechtlich nicht möglich gewesen sei, das Fahrzeug ohne Kennzeichen in Betrieb zu nehmen, gehe ins Leere, da – wie von den Parkraumüberwachungsorganen angefertigte Fotos zeigen würden – im Vorschreibungszeitraum also zumindest bis Kennzeichentafeln am Fahrzeug angebracht gewesen seien. Im Übrigen hätte ein vom Sachwalter beauftragter Abschleppdienst das Fahrzeug auch ohne Kennzeichen aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone entfernen können.

Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechne sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Es sei daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe aufgrund der finanziellen Situation des Bf. herabzusetzen.

**********

Mit Schreiben vom beantragte die Sachwalterin des Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug (BMW 318i Cabrio, blau) mit dem mit dem behördlichen Kennzeichen KZ war auf den Bf. vom bis polizeilich zugelassen und stand im Zeitraum vom (zumindest) , 09:35 Uhr, bis , 14:46 Uhr, durchgehend in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 5, Siebenbrunnengasse gegenüber 39, ohne mit gültigen Parkscheinen gekennzeichnet zu sein oder elektronische Parkscheine aktiviert zu haben.

Der Bf. leidet offenbar seit längerem, nachgewiesen seit der aktenkundigen stationären Aufnahme in der psychiatrischen Abteilung des Otto Wagner Spitals am bzw. des Patientenbriefs vom sowie des Patientenbriefes der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des AKH vom unter schweren psychischen (paranoide Schizophrenie) und multiplen körperlichen Erkrankungen.

Im Juli 2015 wurde der Bf. aus seiner Wohnung delogiert. Aus dem psychiatrisch-neurologischem Gutachten vom ergibt sich, dass der Bf. anschließend offenbar in seinem PKW wohnte, bis er aufgrund eines akuten Herzinfarktes in der Zeit vom 14.- sowie vom bis Mitte Juli 2016 stationär im AKH aufhältig war. Anschließend kam er ab bis dato in Obdachlosenwohnheimen des Fonds Soziales Wien unter.

Mit Beschlüssen des Pflegschaftsgerichtes Innere Stadt Wien vom und wurde die einschreitende Rechtsanwältin als (einstweilige) Sachwalterin für alle Angelegenheiten des Bf. bestellt.

Dieser Sachverhalt ergab sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den zweifelsfreien, da belegten Ausführungen der Sachwalterin.

Rechtliche Würdigung:

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung: Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) ist eine Abgabe zu entrichten.

§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung (in der vor dem geltenden Fassung): Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung: Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung: Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Durch das Abstellen des verfahrensgegenständlichen mehrspurigen Kraftfahrzeuges, dessen Lenker, Besitzer und Zulassungsbesitzer der Bf. im Zeitraum der Abstellung war, in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, ohne Entrichtung der Parkometerabgabe, wurde der Tatbestand verwirklicht und es entstand gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 BAO der Abgabenanspruch.

Aus dem Vorbringen der Sachwalterin zur psychischen und körperlichen Erkrankung des Bf. lässt sich nichts gewinnen, weil die Abgabennachforderung lediglich auf die Verwirklichung der Entstehung des Abgabenanspruches abzielt.

Unbeachtlich für die Entstehung der Abgabenschuld ist jedoch, ob der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld geschäftsfähig war, da die Entstehung der Abgabenschuld sich lediglich auf die Verwirklichung des Tatbestandes bezieht ().

Einwendungen hinsichtlich mangelnder Geschäftsfähigkeit sind im gegenständlichen Verfahren daher unbeachtlich.

Im Übrigen wird – um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden umfangreichen Ausführungen der belangten Behörde sowohl im Bescheid vom als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtslage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400170.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at