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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.09.2016, RV/5100252/2012

1. auswärtige Berufsausbildung (HLW) 2. Vertreterpauschale

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes vom und (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 und 2011 zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Einkommensteuer 2010

Der Beschwerdeführer beantragte für das Jahr 2010 unter anderem die Berücksichtigung des Freibetrages für auswärtige Berufsausbildung für den Schulbesuch seiner Tochter L an der HLW Braunau.

Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehen würde. Eine solche Möglichkeit sei gegenständlich gegeben, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt hätten werden können.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingereicht. Auf Grund der VO zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 würde eine Ausbildung außerhalb des Wohnortes vorliegen, wenn die tägliche Fahrzeit zum und vom Ausbildungsort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde betragen würde. Laut beigefügten Fahrplänen würde die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln über eine Stunde betragen: < Dorf – Braunau: 6:24 -7:26 (Postbus) < Braunau – Dorf: 13:16 – 14:22; 13:47 – 14:53 (Postbus)

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Schulbestätigungen der Kinder vorzulegen (allenfalls auch Internatsbestätigungen).

Mit Eingabe vom wurde die Schulbesuchsbestätigung für die Tochter L vorgelegt.
Die Tochter würde den 5. Lehrgang der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Braunau (HLW Braunau) besuchen (Schuljahr 2011/2012).
Der Sohn würde den 2. Jahrgang der Höheren Abteilung für Mechatronik in der  Höheren Technischen Bundeslehranstalt in Braunau besuchen (Schuljahr 2011/12).

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert.
Nunmehr wurde ein Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung von Kindern in Höhe von 440,00 € berücksichtigt (4 Monate im Jahr 2010 für den Sohn).
Begründend wurde ausgeführt, dass im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit (HBLA Salzburg) existieren würde. Demnach würde kein Grund vorliegen, die Kosten für eine Ausbildung in Braunau zu berücksichtigen.
Werde eine Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil etwaige Schwerpunkte gesetzt würden, seien aber die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, würde keine Zwangsläufigkeit vorliegen. Der Freibetrag wegen auswärtiger Berufsausbildung für die Tochter L hätte daher nicht berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag eingereicht.
Ergänzend zur Berufung wurde Folgendes ausgeführt:
„Ausbildungsstätten die vom Wohnort weniger als 80km entfernt sind, liegen innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gemäß § 1 der VO zu § 34 Abs. 8 EStG 1988, folglich wurde dieses wahrgenommen.
Entsprechend § 2 der VO zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dieses wurde bereits nachweislich belegt.
Die von ihnen in der Berufungsvorentscheidung erwähnte Ausbildungsmöglichkeit (HBLA Salzburg) liegt gemäß § 1 der VO zu § 34 Abs. 8 ebenfalls innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes und obendrein nimmt auch noch die tägliche Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr Zeit in Anspruch. Außerdem gibt es keinen Zugang zum Ausbildungsschwerpunkt „Humanmanagement“ in der HBLA Salzburg, demgemäß sind auch die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss nicht identisch.
Demgemäß beantrage ich eine Berücksichtigung des Pauschbetrages von 110,00 € monatlich (1.320,00 € jährlich) betreffend der Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung bezüglich Kosten für die Berufsausbildung von Kindern beim Einkommensteuerbescheid 2010 für meine Tochter L.“

Weiters wurde auch Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Jahre 2009, 2008 und 2007 beantragt.
Anmerkung Richter: Bescheide diesbezüglich sind nicht vorhanden bzw. wurden seitens des Finanzamtes nicht vorgelegt.

2.) Einkommensteuer 2011:

Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung des Vertreterpauschales.

Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein Vertreter typischerweise einen großen potentiellen Kundenkreis hätte, wobei er versuchen würde, zahlreiche Geschäftsabschlüsse zu tätigen.
Die vorrangige Aufgabe eines Kundenberaters sei nicht der Geschäftsabschluss, sondern die beratende Tätigkeit vor Ort. Dieses würde nicht dem Berufsbild eines Vertreters entsprechen und daher sei das Vertreterpauschale nicht zu gewähren.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen oben genannten Einkommensteuerbescheid eingereicht.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
„Auf Grund der nicht höheren als die Pauschbeträge nachgewiesenen Werbungskosten müssen folgerichtig nicht die tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt werden, sondern es müssen die Pauschbeträge der Berufsgruppenpauschale geltend gemacht werden.
Das unterzeichnete Formular „Bestätigung des Arbeitgebers für pauschalierte Werbungskosten“ und weitere ausführliche Unterlagen für die Geltendmachung des Vertreterpauschales haben sie unterdessen bereits beim Einkommensteuerbescheid 2010 eingefordert.
Die Begründung des nicht geltend gemachten Pauschalbetrages im Einkommensteuerbescheid 2010 war, dass „Die Berücksichtigung des Vertreterpauschales zu den nachgewiesenen Werbungskosten nicht möglich ist“.
Demzufolge ist im Einkommensteuerbescheid 2011 die Berücksichtigung des Vertreterpauschales bei diesen nachgewiesenen Werbungskosten möglich.
Die Bestätigung des Arbeitgebers ist beigelegt, dass bis zum heutigen Tag ein aufrechtes Dienstverhältnis als Kundenberater besteht.“

Unterlagen aus dem Akt des Finanzamtes (aus 2010 und 2011):

 < Bestätigung Arbeitgeber vom :
„Herr Beschwerdeführer  ist als Kundenberater im Energievertrieb in Braunau eingesetzt.
Diese Tätigkeit hat der
Beschwerdeführer i m Jahr 2011 regelmäßig im Außendienst zwecks Abschlüssen von Geschäften, im direkten Kontakt mit unseren Kunden, ausgeübt.
Seine Tätigkeit umfasste die Betreuung und Beratung der Kunden in allen Phasen der Verkaufstätigkeit, insbesondere der Geschäftsanbahnung, Kundenrückgewinnung, der Anbotserstellung, des Vertragsabschlusses und der nachfolgenden laufenden Betreuung zur Sicherung der Geschäftsbeziehungen.“

 < Beschreibung auf homepage des Arbeitgebers:
Beschwerdeführer ist geprüfter Energieberater und Stromsparmeister
 - persönliche Beratung vor Ort
 - spezifische Energieberatung
 - persönliche Beratung bei Messen
 - Kundenveranstaltungen und Vorträge

 < Bestätigung Arbeitgeber vom :
„Der Beschwerdeführer ist derzeit als Kundenberater in Braunau eingesetzt.
Folgende Tätigkeiten hat der
Beschwerdeführer im Jahr 2011 ausgeübt:
 - Umsetzung der operativen Verkaufsaktivitäten bei regionalen oder zielgruppenspezifischen Vertriebskampagnen, Kundenveranstaltungen und Messen.
 - Angebote, Verkaufs- und Beratungsunterlagen für Kunden erstellen, dabei steht der Abschluss von Energielieferverträgen im Vordergrund.
 - Einhalten der Ergebnisziele im Rahmen von Vertriebsvorgaben, z.B. Kampagnen
 - Anbahnung und Abschluss von Geschäften zur Kundenbindung durch Verbindung von Zusatz- und Energieeffizienzprodukten.
 - Ergebnisorientierte Kundenrückgewinnung und Neukundenakquisition im definierten Vertriebsgebiet.
 - Professionelles Beschwerdemanagement durchführen.
 - Gezielte Betreuung von besonderen Meinungsbildnern und von Kontaktpersonen definierter Verkaufskanäle.
 - Laufende Marktbeobachtung im Rahmen von Kundengesprächen.
 - Kundenspezifische CRM-Einträge durchführen bzw. die Kundendatenbank am aktuellen Stand halten.“

 < Zeitnachweise und Reisekostenabrechnung
Anmerkung Richter: daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls weitaus überwiegend im Außendienst tätig ist.

Mit Vorlageberichten vom wurden gegenständliche Beschwerden dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

Mit Schreiben vom übermittelte der Beschwerdeführer (2010 und 2011) noch folgende Ausführungen an den Unabhängigen Finanzsenat:
„Der Begriff Kundenberater ist eine firmenbezogene Bezeichnung im Vertrieb und im Energievertrieb stehen die Abschlüsse der Energielieferverträge zur Einhaltung von Ergebniszielen sowohl für Bestandskunden und Neukunden im Vordergrund.
Diese Energielieferverträge unterliegen idR einer jährlichen Anpassung und diesbezüglich müssen immerwährende Abschlüsse im Sinne der Vertriebsvorgaben durchgeführt werden. Infolgedessen erfolgen im Energievertrieb überwiegend die Anbahnung und Abschlüsse von Geschäften sowohl bei operativen Verkaufsaktivitäten als auch bei Zusatz- und Energieeffizienzprodukten statt.
Dass ich nach dem subjektiven Standpunkt vorrangig als „Kundenbetreuer“ tätig sein sollte und auch nicht zum Zweck der Anbahnung oder des Abschlusses von Geschäften, sehe ich als unbegründet und diese Aussage steht in keinem Zusammenhang mit der von der Abgabenbehörde erster Instanz eingeforderte Arbeitsplatzbeschreibung durch den Arbeitgeber.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass bei deckungsgleichen Fällen meiner Kundenberaterkollegen in Energievertrieb die Geltendmachung der „Vertreterpauschale“ möglich war und auch 2011 ist.
Der Vergleich mit Rz 10406 LStR; steht in keinem Zusammenhang mit dem Energievertrieb, denn Energielieferanten haben mehrere Abteilungen und Bereiche, hier handelte es sich um einen Energieberater dessen vordringliche Aufgabe es ist, Kunden über Energiesparpotentiale zu informieren.“

Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde der Beschwerdeführer ersucht, die genauen Lehrinhalte der besuchten Schule der Tochter sowie die Beginn- und Endzeiten der Schule bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass lt. ÖBB Fahrplanauskunft die Fahrzeit von A nach Salzburg Hbf lediglich 44 Minuten betragen würde. Es werde um Stellungnahme hierzu ersucht, da im Vorlageantrag angeführt wurde, dass auch die Fahrzeit nach Salzburg über eine Stunde betragen würde.

Hinsichtlich des Vertreterpauschales wurde der Beschwerdeführer ersucht, Daten zu dieser Tätigkeit nachzureichen:
 - Vertragsabschlüsse
 - erwirtschaftete Umsätze
 - Nachweis von Verkaufstätigkeiten

Mit Eingabe vom antwortete der Beschwerdeführer hierauf wie folgt:

1. Auswärtige Berufsausbildung Tochter (HLW):

Die beschriebene Fahrt von B nach Salzburg Hbf möge stimmen, aber die Fahrten würden sich vom Wohnort S 3 vormals S 20 (Änderung auf Grund von Straßenbezeichnungsänderungen) bis zur Schule ereignen.Sowohl die Fahrplanauskunft der ÖBB als auch die Berechnung mit dem Pendlerrechner (BMF) würde für beide Schulen die Fahrzeit (einfache Fahrt) vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde betragen (siehe Ausdrucke Pendlerrechner). Die Tochter würde auch im Jahr 2011 dieselbe Schule besuchen. Bei Vergleich der beiden HLW´s möge es stimmen, dass die grundlegenden Pflichtgegenstände im ähnlichen Ausmaß zu absolvieren seien. Entscheidend für den späteren Lebensweg sei die gewählte Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes Humanmanagement auf dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis (siehe Beilage).

 - Beilagen: Pendlerrechner (B – Braunau und B – Salzburg) sowie Reife- und Diplomprüfungszeugnis

2. Vertreterpauschale:

Die Bestätigung durch den Arbeitgeber, dass der Beschwerdeführer im Außendienst zwecks Abschluss von Geschäften tätig sei, würde vorliegen.
Würde es Darstellungen auf der Homepage des Arbeitgebers geben, so bestehe keineswegs eine Bestätigung auf Richtigkeit, Allumfassend und auf Aktualität, diese Angaben seien ohne Gewähr.
Die geforderten Unterlagen seien nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber anonymisiert worden.

Die Tätigkeit würde 17 Gemeinden im Bezirk Braunau umfassen und in diesen Gemeinden würden sich mehr als 10.000 Kunden (AnzGP) mit mehr als 11.000 Kundenanlagen (AnzVK) mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 81 Mio kWh befinden. Die Kundenanlagen würden in die Segmente Kleinindustrie (KI), Klein- und Mittelbetriebe (KMU), Gemeinden (GMD), Großgewerbe (GG), Kleingewerbe (KG),Landwirtschaft (LW), Haushalt (HH) und Sonderkunden (SK, PS, SKE) eingeteilt werden (Beilage 5).
Bei den Segmenten KG, LW und HH würden die Anbahnung und Abschlüsse von Energielieferverträgen bei Neuanlagen, Änderungen und auf Grund immer turbulenter werdenden Marktumfeld in der Energiewirtschaft im Bereich Strom auch bei Rückwechsel von den Mitbewerbern in vereinfachten Energielieferverträgen erfolgen. Die Vertragsunterzeichnung würde dabei in standardisierter Form und ohne Zuordnung erfolgen (Beilage 6).
Im Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers seien in den Segmenten KI, KMU, GMD, SKE und GG 160 Kunden mit mehr als 570 Anlagen und einem Stromverbrauch von mehr als 29 Mio kWh direkt zugeordnet (Beilage 7).
Bei diesen Anlagen würden kundenspezifische Energielieferverträge abgeschlossen werden. Diese Vertragsabschlüsse würden je nach Kundenvereinbarungen idR einer jährlichen oder zweijährlichen Anpassung unterliegen und diesbezüglich würden immerwährende Abschlüsse im Sinne der Vertriebsvorgaben durchgeführt werden müssen. Im Rahmen dieser Tätigkeit würden überwiegend die Anbahnung und der Abschluss von Energielieferverträgen im Vordergrund stehen. Dementsprechend seien in Summe 122 Angebote für Kundenanlagen bei den Segmenten KI, KMU und GG angelegt worden (Beilage 8).
Der daraus realisierte mengenmäßige Umsatz würde sich auf mehr als 22 Mio kWh und der daraus realisierte wertmäßige Umsatz auf mehr als 1,5 Mio belaufen.
Wie bereits ausgeführt, würden die Vertragsabschlüsse bei den zugeordneten Kunden einer immerwährenden Anpassung unterliegen. Folglich würde die überwiegende Tätigkeit im Energievertrieb aus Anbahnung und Abschlüssen von Energielieferverträgen liegen und somit von Verkauf der Energie.
Demgemäß seien fortwährende Anbahnung und Abschlüsse von Energielieferverträgen einer Gemeinde und eines Klein- und Mittelbetriebes beigelegt (Beilage 10 und 11).
Der Vergleich mit Rz 10406 LStR, würde in keinem Zusammenhang mit den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten stehen. Ein gegliedertes Schreiben des Arbeitgebers würde ausführlich die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten bestätigen.

 < Beilagen:
 - Impressum homepage Arbeitgeber (Beilage 4)
 - Tätigkeitsbereiche Beschwerdeführer (Beilage 5)
 - Energieliefervertrag (Beilage 6)
 - Zugeordnete Kunden (Beilage 7)
 - Angebote (Beilage 8)
 - Ergebnis (Beilage 9)
 - Beispiel Kunde (Beilage 10 Gemeinde; Beilage 11 KMU))
 - Beschreibung Arbeitgeber (Beilage 12)
 -

Mit Schreiben vom wurden diese Eingaben (sämtliche Beilagen) der Amtspartei (der Amtsvertreterin) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom gab die Amtsvertreterin bekannt, dass es seitens des Finanzamtes keine weitere Stellungnahme geben wird.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

1.) Auswärtige Berufsausbildung Tochter (HLW):

Die Tochter des Beschwerdeführers besuchte in den streitgegenständlichen Jahren die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Humanmanegement“.
Im Schuljahr 2011/12 hat die Tochter die Reife- und Diplomprüfung an dieser Schule bestanden.
Laut Stundentafel waren im Schwerpunkt Humanmanagement im II. Jahrgang 3 Wochenstunden, im IV. Jahrgang 6 Wochenstunden und im V. Jahrgang 4 Wochenstunden angesetzt – insgesamt also 13 Wochenstunden.
Im Übrigen ist die Stundentafel jener der HLW in Salzburg sehr ähnlich. Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom („… dass die grundlegenden Pflichtgegenstände im ähnlichen Ausmaß zu absolvieren sind …“).

Für den Weg zur Schule benötigt die Tochter nach den Angaben des Beschwerdeführers lt. Berechnung mit dem sogenannten Pendlerrechner über eine Stunde.

Die Fahrplanauskunft der ÖBB ergab für die Fahrt vom Wohnort nach Salzburg eine Fahrzeit von 44 Minuten.
Die Entfernung für diese Strecke beträgt jedenfalls unter 80km.

2.) Vertreterpauschale:

Der Beschwerdeführer ist bei einem Energieversorger als sogenannter Kundenberater tätig (homepage des Arbeitgebers).
Unstrittig ist, dass er überwiegend im Außendienst tätig ist.
Der Arbeitgeber bestätigte mit Schreiben vom , dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Verkaufsaktivitäten durchführt.
Vorgelegte Verträge weisen nach, dass der Beschwerdeführer einzelne Verträge auch selbst unterzeichnet hat.
Der Umfang seiner Außendiensttätigkeiten und die Kundenstruktur wurden in der Eingabe vom 27.  August 2016 nachgewiesen.

B) Rechtliche Würdigung

1.) Auswärtige Berufsausbildung der Tochter (HLW in Braunau):

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 198 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnorten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

VO Berufsausbildung Kinder, BGBl II 624/1995, idF BGBl II 449/2001:
Gemäß § 2 gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Berücksichtigung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2006/15/0114, insbesondere aus dem Verweis auf § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 abgeleitet, dass nur auf die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort abzustellen ist. Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind in die Fahrzeit "von mehr als je einer Stunde" nicht einzurechnen. Wenn der Fahrzeit innerhalb des Wohnortes keine Bedeutung beigemessen wird, ist dies somit nicht rechtswidrig. Auch gleichheitsrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Ist eine Gemeinde nicht in der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnung angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt (vgl. § 2 Abs. 1 der VO BGBl. II Nr. 449/2001). Auch dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden (vgl. auch VwGH 26,1,2012, 2011/15/0168).

Unter einem Wohnort ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der sich der Familienwohnsitz befindet (vgl. ).

Gemäß dieser klaren Bestimmung ist also davon auszugehen, dass der Wohnort der Tochter des Beschwerdeführers jedenfalls in einer Fahrzeit von unter einer Stunde mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen ist. Die Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen B und Salzburg beträgt, wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, 44 Minuten.

Das Ergebnis des vom Beschwerdeführer vorgelegten Pendlerrechners ist ausschließlich für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales maßgeblich – dort sind auch allfällige Wartezeiten und Gehwege zur Haltestelle zu berücksichtigen. Lt. oben genanntem Erkenntnis des VwGH ist dieser Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die auswärtige Berufsausbildung nicht zu folgen.

Die Fahrzeit zur tatsächlich besuchten Schule in Braunau beträgt jedenfalls über eine Stunde (wird auch von Seiten des Finanzamtes nicht in Abrede gestellt). Der Pauschbetrag für diesen Schulbesuch würde demnach zustehen.

Es ist nunmehr die Frage zu beantworten, ob die Schule in Salzburg vergleichbar ist mit jener in Braunau.
Wie ebenfalls dem Beschwerdeführer bereits zur Kenntnis gebracht wurde (Schreiben vom 11. August 20016) sind beide Schultypen sehr ähnlich. Es werden 10 Stunden für die schulautonome Vertiefung in Braunau abweichend von der HLW in Salzburg angeboten. Bei einer Stundenanzahl von insgesamt 175 Stunden sind dies weniger als 6% Abweichung.
Dieser Darstellung hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom auch nicht widersprochen – auch er führt an, dass die grundlegenden Bereiche übereinstimmen:
„Bei Vergleich der beiden HLW´s mag es stimmen, dass die grundlegenden Pflichtgegenstände im ähnlichen Ausmaß zu absolvieren sind. Entscheidend für den späteren Lebensweg ist die gewählte Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes Humanmanagement auf dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis.“

Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf einen gleichartigen Ausbildungsschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (VwGH 2003/15/0058).

Laut Rechtsprechung ist eine Schule mit Ausbildungsschwerpunkten einer allgemeinen Schule vergleichbar (vgl. ; ).

Aus dem Erkenntnis des VwGH 2003/15/0058, dürfte abzuleiten sein, dass der VwGH jedenfalls Sonderformen öffentlicher Schulen als mit deren Stammformen vergleichbar erachten wird. Der UFS RV/1061-L/06 hat ein Oberstufenrealgymnasium (mit bestimmten Ausbildungsschwerpunkten) einem Gymnasium und Realgymnasium als entsprechend angesehen (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 63).

Demzufolge werden etwa allgemeinbildende höhere Schulen (§ 36 SchOG; Gymnasium, Realgymnasium, Wirtschaftskundliches Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium) als gleichwertig anzusehen sein, da es diesen gemeinsam ist, die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen (34 SchOG) zu haben.

Berufsbildenden höheren Schulen ist zuzugestehen, dass sie bereits auf die unterschiedlichsten Berufe abzielen, demnach wäre allenfalls ein Vergleich zwischen HAK und HTL nicht als gleichwertig zu beurteilen – obwohl beide mit Matura abschließen.

Bei vergleichen zwischen verschiedenen HLW´s muss allerdings doch ein maßgeblicher Unterschied auftreten. Die Berufswahl muss hier von erheblich anderer Gewichtung sein können.

Im Folgenden die Auflistung der Stundentafeln der jeweiligen Schulen (Summen der Jahrgänge I-V):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gegenstände
Braunau (Stunden)
Salzburg (Stunden)
Religion
10
10
Deutsch
13
13
Englisch
15
15
Zweite lebende Fremdsprache
13
13
Globalwirtschaft
7
7
BW
10
10
Rechnungswesen
11
11
Recht
3
3
Officemanagement, Informatik
8
8
Geschichte, polit. Bildung
6
6
Psychologie, Philosophie
4
4
Musik, Bildnerische Erziehung
10
10
Mathematik
10
10
Naturwissenschaften
10
10
Ernährung, Lebensmitteltechnologie
6
6
Küchen- Restaurantmanagement
14
14
Betriebsorganisation
2
2
Unternehmens- Dienstleistungsmanagement
2
2
Bewegung und Sport
9
9
Persönlichkeitsentwicklung
2
2
Vertiefung Humanmanegement
10
 
Vertiefung Internationale Kommunikation oder Mobile Endgeräte und Medien
 
8
Schülerinnen-Autonomie
 
2

Nur in den letztgenannten Bereichen (fett) sind Unterschiede in der Ausbildung zu erkennen.

Unter Beachtung dieser Ausbildungsinhalte kann nicht davon ausgegangen werden, dass beide Schultypen erheblich unterschiedliche Berufswahlmöglichkeiten bieten würden (vgl. ).
Es ist demnach jedenfalls von gleichartigen Schultypen auszugehen und somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Unter Beachtung dieser Beurteilung war auch die Einkommensteuer betreffend das Jahr 2011 entsprechend zu korrigieren (gemäß § 279 Abs. 1 BAO kann das Gericht streitgegenständliche Bescheide in jeder Richtung abändern).
Diese Vorgehensweise wurde dem Beschwerdeführer auch im Schreiben vom zur Kenntnis gebracht („… wäre auch dieses Jahr zu korrigieren ..“).

2. Vertreterpauschale:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen im Verordnungswege Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen lautet auszugsweise (BGBl II Nr. 382/2001):

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

Z 9. Vertreter: 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190,00 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Der Begriff des Vertreters ergibt sich nicht direkt aus dem Einkommensteuergesetz und der dazu ergangenen Verordnung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 82/13/0146, unter Hinweis auf sein Vorerkenntnis vom , 2885, 2994/80, dargelegt, dass der Beruf des Vertreters im Sinn der zu § 17 EStG ergangenen Verordnung einen weit gezogenen Kreis von Berufstätigen umfasst. Es fallen darunter nicht nur Personen, die im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers ausschließlich und ständig mit dem Abschluss vieler und ihrer wirtschaftlichen Gewichtung nach als "klein" zu bezeichnender Geschäfte befasst sind, sondern auch Personen, denen der Verkauf besonders teurer und ihrer Beschaffenheit nach nur für einen kleinen Personenkreis in Betracht kommender Maschinen, Anlagen und Geräte obliegt. Es würde auch den Erfahrungen des täglichen Lebens und der Verkehrsauffassung widersprechen, wenn Personen nur dann als Vertreter angesehen werden können, wenn sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst sind. Vielmehr wird sich bei fast allen Vertretern je nach den branchenbedingten Besonderheiten und der betriebsinternen Organisation in mehr oder weniger zeitaufwendigem Umfang die Notwendigkeit einer Tätigkeit im Innendienst ergeben, ohne dass deshalb der grundsätzlich zum Kundenverkehr im Außendienst Angestellte seine Berufseigenschaft als Vertreter verliert. Dabei soll nicht jede im Außendienst stattfindende Tätigkeit unter den Begriff Vertretertätigkeit verstanden werden (wie z.B. Kontroll- Überwachungs- oder Inkassotätigkeit), sondern nur jene Vermittlungs- und Verkaufsfunktion, die Merkmale des Vertreterberufs sind.

Im gleichen Sinne hat auch die Lehre die Auffassung vertreten, dass als Vertreter Personen anzusehen sind, die regelmäßig im Außendienst zwecks Abschlüssen von Geschäften und Kundenbetreuung tätig sind, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, dass sie ausschließlich mit dem auswärtigen Kundenbesuch befasst sind.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2003/15/0044 die Aussage getroffen, dass ein Dienstnehmer, bei dem der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften für seinen Arbeitgeber eindeutig im Vordergrund steht, auch dann als Vertreter tätig ist, wenn er in völlig untergeordnetem Ausmaß andere Tätigkeiten verrichtet.

Für den streitgegenständlichen Fall von Bedeutung ist jedenfalls die tatsächlich Ausgestaltung der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Auch wenn die Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers zum Beispiel auf der homepage des Arbeitgebers als „Kundenberater“ bezeichnet wird, ist doch die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers maßgeblich.

Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt beschrieben (Bestätigung von – der vollständige Text ist im Bereich Sachverhalt wiedergegeben):

„Der Beschwerdeführer ist derzeit als Kundenberater in Braunau eingesetzt.
Folgende Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ausgeübt:
 - Umsetzung der operativen Verkaufsaktivitäten …
 - Angebote, Verkaufs- und Beratungsunterlagen für Kunden erstellen ...
 - Einhalten der Ergebnisziele im Rahmen von Vertriebsvorgaben ...
 - Anbahnung und Abschluss von Geschäften zur Kundenbindung …
 - Ergebnisorientierte Kundenrückgewinnung und Neukundenakquisition
 - Professionelles Beschwerdemanagement durchführen ...
 - Gezielte Betreuung von besonderen Meinungsbildnern und von Kontaktpersonen …
 - Laufende Marktbeobachtung im Rahmen von Kundengesprächen ...
 - Kundenspezifische CRM-Einträge durchführen bzw. die Kundendatenbank am aktuellen Stand halten.“

Der Beschwerdeführer vertritt nun die Ansicht, dass alle seine oben angeführten Tätigkeiten im Bereich des Verkaufes liegen.

In der Eingabe vom hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten auch noch durch Vorlage verschiedener Verträge unter Beweis gestellt.

Dem Beschwerdeführer waren 160 Kunden zugeordnet, welche laufend auch mit neuen Stromlieferverträgen und Stromangeboten „bearbeitet“ werden mussten.

Im Gegensatz zur vom Finanzamt angeführten Entscheidung des UFS (RV/1696-W/12) ist gegenständlich die tatsächliche Außendiensttätigkeit nicht strittig. In jener Entscheidung hat der Abgabepflichtige nicht selbst Verträge abgeschlossen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedenfalls auch Verträge abgeschlossen und war überwiegend im Außendienst tätig (vgl. ).

Nach Ansicht des erkennenden Richters ist der Übergang von Beratung zu Verkauf jedenfalls fließend. Nur wer gute Argumente vorweisen kann („Beratung“ im Bereich der möglichen Produktvarianten), kann auch Verkäufe tätigen.
Vor allem die Flexibilität des Strommarktes (man kann relativ problemlos der Stromanbieter wechseln – tw. online), bedingt jedenfalls ein aktives Zugehen auch auf die bestehende Kundschaft. Neue, attraktivere, Varianten müssen den neuen und auch bereits bestehenden Kunden präsentiert werden, um anschließend entweder neue Verträge abschließen oder laufende Verträge verlängern zu können.
Damit steht aber bereits jedenfalls das Berufsbild des Vertreters im Vordergrund.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kommt der erkennende Richter zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar auch eine Beratertätigkeit ausübt, die aber derart untergeordnet ist, dass eine Vertretertätigkeit weitaus überwiegt. Wie oben bereits ausgeführt, führt eine geringfügige andere Tätigkeit noch nicht zur Aberkennung der beantragten Vertreterpauschale.

Die Darstellung des Beschwerdeführers aber auch die Bestätigung des Arbeitgebers vermitteln klar das Bild, dass der Beschwerdeführer nahezu ausschließlich tatsächlich eine Vertretertätigkeit ausübt.
Der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers müssen im Vordergrund stehen (vgl. ). Tätigkeiten welche nicht unmittelbar als Vertretertätigkeiten zu werten sind, sind in eingeschränktem Ausmaß durchaus zulässig – ohne das Pauschale zu verlieren (vgl. 2885, 2994/80).

Der direkte Kundenkontakt, tatsächliche Geschäftsabschlüsse, Betreuung und Beratung der Kunden, insbesondere in Bezug auf Geschäftsanbahnung, Kundenrückgewinnung, Anbotserstellung, Vertragsabschluss und nachfolgende ‚Betreuung sind die zentralen Tätigkeitsmerkmale des Beschwerdeführers – und genau diese Merkmale sind jedenfalls auch Vertretern immanent (vgl. ).
Auf die Berufsbezeichnung kommt es nicht an; der tatsächliche Tätigkeitsinhalt ist maßgeblich.

Unter Beachtung dieser Ausführungen ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als sogenannte Vertretertätigkeit einzustufen und somit das beantragte Berufsgruppenpauschale zu berücksichtigen.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind gegenständlich nicht betroffen sowie erfolgte die Rechtsprechung aufgrund von Sachverhaltselementen welche auch mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang stehen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100252.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at