Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2017, RV/5200255/2013

widerrechtliche Verwendung eines Beförderungsmittels - Kabotage

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-
sache A, Adresse1, 60000 Ankara, Türkei, vertreten durch Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, über die nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu wertende Berufung vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Linz Wels vom , Zahl: 520000/aaaa/10/2010, betreffend die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom , Zahl: 520000/aaaa/6/2010, hat das Zollamt Linz Wels (nachfolgend: Zollamt) der A, Adresse1, 60000 Ankara, Türkei, als nunmehriger Beschwerdeführerin (nachfolgend: Bf) gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG für sie entstandene Eingangsabgaben wegen der widerrechtlichen Verwendung eines im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachten Beförderungsmittels vorgeschrieben, weil sie eine der Pflichten nicht erfüllt habe, die sich für sie bei einer einfuhrabgabepflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergeben hat. 

Über die dagegen von der Bf erhobenen Berufung vom hat das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 520000/aaaa/7/2010, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Berufung vom  gegen den Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 520000/aaaa/8/2010, mit dem einem Antrag der Bf auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO abgewiesen wurde, hat die Bf einen (weiteren) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO gestellt.
Die Bf hat ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Wesentlichen damit begründet, mit der beigelegten Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes (in der Hauptsache) vom habe sie Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (nachfolgend: UFS) erhoben.
Deswegen sei die Abgabenvorschreibung [Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 520000/aaaa/6/2010, und Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom ( Zahl: 520000/aaaa/7/2010)], noch nicht rechtskräftig.
Sowohl aus der Berufung als auch aus der unter einem vorgelegten Beschwerde ergebe sich, dass die Vorschreibung der Abgaben evident rechtswidrig und daher schon aus diesem Grund die Aussetzung zu gewähren sei.
Darüber hinaus würde durch die Leistung des vorgeschriebenen Betrages der Bf ein unersetzbarer Schaden, insbesondere hinsichtlich des Zinsentganges bzw. der Überweisungsspesen (Überweisung nach Österreich und Rücküberweisung in die Türkei) und des Kursverlustes (unterschiedlicher Wechselkurs je nach Zeitpunkt des An- bzw. Verkaufes von Devisen) entstehen bzw. drohen, sodass auch aus diesem Grund die beantragte Aussetzung der Vollziehung zu gewähren sei. 

Das Zollamt hat den Antrag der Bf auf Aussetzung der Vollziehung vom mit Bescheid vom , Zahl: 520000/aaaa/10/2010, abgewiesen.
Es hat nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und des Verfahrensverlaufes seine Entscheidung vor allem damit begründet, es seien in der Beschwerde betreffend die Hauptsache im Wesentlichen die bereits in der Berufung gegen den Bescheid in der Hauptsache angeführten Gründe ins Treffen geführt worden.
Das Zollamt habe zu prüfen gehabt, ob begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder ob der Bf durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.   
Die Prüfung habe ergeben, dass weiterhin keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden, weil solche nur dann anzunehmen seien, wenn bei einer überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.
Einem Beteiligten könne ein unersetzbarer Schaden nur dann entstehen, wenn die Vollziehung zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde oder gar die wirtschaftliche Existenz des Beteiligten zu vernichten drohe. Bei einer sofortigen Vollziehung einer Abgabenschuld in der Höhe von € 25.480 könne nicht von einem unersetzbaren Schaden für eine Transportfirma gesprochen werden, insbesondere nicht durch die Entstehung von Überweisungsspesen und Kursverlusten bei der Überweisung. Bei der Aussetzung der Vollziehung als begünstigender Bestimmung sei es einem Antragsteller zumutbar, konkrete Nachweise vorzulegen, dass im Streitfall die Voraussetzungen des Vorliegens eines unersetzbaren Schadens doch erfüllt seien. Da die Bf die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens, wie z.B. die Vermögenslage, nicht offengelegt habe, sei die Aussetzung zu verneinen gewesen.
Da beide der in Art. 244 ZK normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, sei über den Antrag abschlägig zu entscheiden gewesen.

Dagegen wendet sich die nach der geltende Rechtslage als Beschwerde zu wertende Berufung vom . Im Wesentlichen bringt die Bf vor, das Zollamt habe den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen, weil es keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung habe und dass kein unersetzbarer Schaden vorliege. Beides sei unrichtig.

Danach hat die Bf den - aus ihrer Sicht - maßgeblichen Sachverhaltes wiedergegeben:
- Die Bf sei Halterin der gegenständlichen Zugmaschine Volvo Typ FH42TB.
- Der Lenker sei aus Italien kommend in Arnoldstein mit der Zugmaschine und dem angekoppelten Sattelauflieger nach Österreich eingefahren.
- Bei der Einfahrt habe der Lenker die Belohnungsgenehmigung Nr. bbbb/2009, die auch für den Drittlandsverkehr bzw. den internationalen Straßen-Güterverkehr zwischen Österreich und der Türkei gültig gewesen sei bzw. mit welcher der Transit mit einem einzelnen KFZ oder mehreren aneinander gekoppelten Fahrzeugen berechtigt gewesen sei, ordnungsgemäß entwertet.
- Lediglich ein verhältnismäßig kleiner Teil des Sammelgutes sei für Österreich bestimmt gewesen und auch dort abgeladen worden.
- Der Auflieger sei per Fährschiff aus der Türkei zum Freihafen Triest gelangt und dort an die Zugmaschine, die einige Zeit davor über den Landweg in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangt war, gekoppelt und weiter befördert worden.

Am sei der Sattelzug (Zugmaschine, Auflieger und geladenes Gut) im Zuge einer Straßenkontrolle beschlagnahmt und erst gegen eine Sicherstellung von € 30.560 einige Tage später wider freigegeben worden.

In der Folge seien einige  Behördenverfahren eingeleitet, nicht eingeleitet bzw. großteils wieder beendet worden:
- Von der BH Wels-Land sei kein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Güterbeförderungsgesetz (nachfolgend: GütbefG) eingeleitet worden.
- Der UFS habe die an den Fahrer gerichtete Beschlagnahmeanordnung als rechtswidrig aufgehoben.
- Der UFS habe das eingeleitete Finanzstrafverfahren aufgehoben.
- Der UFS habe den im Finanzstrafverfahren ergangenen Sicherstellungsauftrag aufgehoben.
- Die sichergestellten Beträge seien im Wesentlichen wieder ausgefolgt worden.

Dessen ungeachtet habe das Zollamt den Abgabenbescheid vom , Zahl: 520000/aaaa/6/2010, erlassen und ihr Eingangsabgaben in der Höhe von € 25.480 vorgeschrieben.

In einem vergleichbaren Fall habe der VwGH eine Amtsbeschwerde gegen eine Bescheid des UVS Oberösterreich betreffend die Übertretung des GütbefG als unbegründet abgewiesen. Der UVS habe danach keinen Verstoß gegen das GütbefG bei Verwendung einer Zugmaschine für den Transport eines Aufliegers vom Hafen Triest nach bzw. durch Österreich unter Verwendung einer Belohnungsgenehmigung gesehen.

Die Bf hat danach ihre Beschwerde ausgeführt und im Wesentlichen vorgebracht:
- Die verwendete Belohnungsgenehmigung decke sowohl den Drittlandsverkehr als auch eine Fahrt nach Österreich.
- Es sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Warenbeförderung und nicht die LKW-Beförderung relevant.
- Es sei - selbst wenn im gegenständlichen Fall ein Binnenverkehr vorliegen würde - das Vorliegen der verkehrsrechtlichen Bewilligung nach dem Abkommen Österreich-Türkei gegeben.
- Es liege keine Einfuhr der Ware im Sinne des UStG 1994 vor, weil die Zugmaschine die Grenze aus Italien kommend überschritten habe.
- Der Zollfreihafen Triest liege außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union, sodass das Aufsatteln kein Beladen im Zollgebiet gewesen sei.
- Es liege ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor, weil die Vorschreibung der Einfuhrabgaben rechtswidrig sei, wenn Art. 28 AEUV die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aus Anlass des Überschreitens von Binnengrenzen verbiete.
- Es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Zollamt die beantragten Beweise zum Beförderungsweg, zur Art und Menge der Ladung und zu den Ladestellen bzw. zum Zustand des Fahrzeuges nicht aufgenommen habe.

Darüber hinaus würde durch die Leistung des vorgeschriebenen Betrages der Bf ein unersetzbarer Schaden, insbesondere hinsichtlich des Zinsentganges bzw. der Überweisungsspesen (Überweisung nach Österreich und Rücküberweisung in die Türkei) und des Kursverlustes (unterschiedlicher Wechselkurs je nach Zeitpunkt des An- bzw. Verkaufes von Devisen) entstehen bzw. drohen, sodass auch aus diesem Grund die beantragte Aussetzung der Vollziehung zu gewähren sei.

Das Zollamt hat über die Berufung vom mit seiner nach der geltenden Rechtslage als Beschwerdevorentscheidung zu wertenden Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 520000/aaaa/12/2010, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und des Sachverhaltes hat das Zollamt das Vorbringen zum Vorliegen eines unersetzbaren Schadens im Wesentlichen dahingehend bewertet, dass bei der Vollziehung einer (noch aushaftenden) Abgabenschuld in der Höhe von € 15.080 von keinem unersetzbaren Schaden für eine Transportfirma gesprochen werden könne, wenn keine Hinweise oder Nachweise dahingehend erbracht wurden, die belegen, dass die Vollziehung der Abgabenschuld aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsthaften Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnten bzw. dass der Schuldner trotz zumutbarer Anstrengungen nicht imstande sei, Sicherheit zu leisten.
Dazu, ob begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, hat das Zollamt zwar auf die Rechtslage verwiesen, sich auf das diesbezügliche Vorbringen der Bf aber nicht näher eingelassen.

Dagegen hat die Bf die nach der geltenden Rechtslage als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde an den erhoben. Die Bf hat den angefochtenen Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verfahrensfehlern angefochten und beantragt, es möge der Beschwerde stattgegeben und die Aussetzung der Vollziehung der vorgeschriebenen Eingangsabgaben im Betrage von € 25.480 bewilligt werden.
Das restliche Vorbringen kann mit jenem in der Berufung zur Deckung gebracht werden, sodass es nicht neuerliche vorgetragen wird.

Mit Schreiben vom hat die Bf mitgeteilt, dass die zur Einvernahme beantragten Personen nicht anreisen werden und dass sie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückziehe.
In der Sache selbst hat die Bf ergänzt:
- Die bisherigen zollrechtlichen Bestimmungen zur Kabotage seien mit außer Kraft getreten, da die ZK-DVO zum aufgehoben worden sei.
- Die bisherigen Kabotagebestimmungen seien von den Behörden und Gerichten daher ab nicht mehr anzuwenden, weil die ZK-DVO ohne diesbezügliche Übergangsbestimmungen aufgehoben worden sei.
- Nach der BAO (Ritz, BAO4, § 289 Rz 64 mwN) sei bei Entscheidungen über Beschwerden die Rechtslage zur Zeit der Erlassung der Entscheidung zugrunde zu legen, es sei daher der Beschwerde im Hinblick auf diese zwischenzeitlich eingetretenen Rechtänderungen ohne weiteres Beweisverfahren Folge zu geben, weil der ihr zur Last gelegte Tatbestand keinerlei Zollschuldentstehung mehr bewirke.
- Das Regierungsabkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport (BGBl. 274/1979) sehe Ausweise für Kraftfahrzeuge im Güterverkehr vor.
- Solche Ausweise - die vorgelegte Belohungsgenehmigung sei ein solcher Ausweis gewesen - eines Vertragsstaates berechtigen zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat.
- Auf den Wortlaut der Belohungsgenehmigung dürfe vertraut werden ( und ). 
- Der Wortlaut der Belohungsgenehmigung gebe wie auch das Abkommen keinerlei Anhaltspunkte dafür, das Auflieger und Zugmaschine während eines Transports immer identisch sein müssten, ebenso wenig, dass die Beförderung auf dem Land- oder Seeweg bzw. kombinierte Beförderungen unterschiedlich zu behandeln seien. Selbst wenn - was bestritten werde - diese Umstände rechtlich erheblich wären, wäre eine schuldhafte Rechtsverletzung aufgrund des Wortlautes der Belohnungsgenehmigung wiederum ausgeschlossen, was der VwGH in den erwähnten Erkenntnissen ebenfalls festgehalten habe.
- Selbst wen man von einem rechtswidrigen Verhalten ausgehe, habe die Bf jedenfalls davon ausgehen können, dass die von der Belohungsgenehmigung dem Wortlaut nach gedeckten Fahrten zulässig gewesen seien. 

Beweiswürdigung

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt vorgelegten Abgabenakten und Aussetzungsakten sowie aus Angaben und Vorbringen der Parteien des Abgabenverfahrens und Aussetzungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Vefahren.

Rechtslage

Art. 244 ZK: 
Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

§ 212a BAO:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
[...]

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
[...]

Art. 4 Z. 10 ZK:
Einfuhrabgaben sind 
- Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren;
- bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf Grund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind.

Art. 245 ZK:
Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen.   

§ 2 Abs. 1 ZollR-DG:
Das im § 1 ZollR-DG genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinne des Art. 1 des ZK) gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Erwägungen

Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das BFG über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ist die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache lediglich "überschlägig zu prüfen" (-Z3K/09; Witte, ZK6, Art. 244 Rz 17).

Die Verordnungsbestimmung des Art. 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Bestimmung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörden ausgesetzt werden. Im Fall der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.

Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (vgl. ).

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das in § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Danach ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerderledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es gelten demnach die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO, soweit der ZK nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. ). 

Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. ).   

Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung.

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl.  ).

Es ist daher Sache der antragstellenden Partei, zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung bestehen oder dass ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, wenn die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt wird.   

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (vgl. Zl. 98/16/0296).

Art. 244 ZK verlangt also von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für die Aussetzung der Vollziehung, namentlich begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung oder die Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht, erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein.
Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob die Behörde dabei in Ausübung von Ermessen auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet ().

Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung ().

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei einer überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (siehe Witte, ZK6, Rz 17 ff zu Art. 244 und die dort zitierte Rechtsprechung). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloß vage Erfolgsaussicht (vgl. -Z3K/09). Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur).

Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde oder der Finanzgerichte erhoben wird (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 19).

Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn in Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die von einem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfolgen unter den gegebenen Umständen möglich erscheinen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der zur Verfügung stehenden Beweismittel (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 24).

Ein unersetzbarer Schaden ist dann gegeben, wenn einem Bf durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (Witte, ZK6, Art. 244, Rz 25).

Mangels einer Definition im Zollkodex knüpft der EuGH zur Bestimmung des Begriffs des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren und nicht widergutzumachenden Schadens an. Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Fall des Obsiegens im Hauptverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. (vgl Witte, ZK6, Art. 244, Rz 29 und die dort zitierte Judikatur des EuGH).  

Zu den von der Bf als begründet vorgetragenen Zweifeln zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bzw. zu Zweifeln in Rechtsfragen ist zu bemerken, dass die Rechtslage zur widerrechtlichen Verwendung eines im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachten Beförderungsmittels nicht unklar und höchstrichterlich geklärt ist.

Eine Beförderung von Waren (Gütern), die in Triest beladen und - wenn auch nur teilweise - in Österreich entladen werden, mit einem im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichen gewerblich verwendeten Beförderungsmittel stellt einen Binnenverkehr iSd Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c) der ZK-DVO dar.

Unzulässig wurde der gegenständliche Verkehr erst mit der Einreise nach Österreich, denn für die Strecke zwischen der österreichischen Grenze und dem Entladeort in Österreich lag eine Genehmigung nicht vor. Die Italienische Zollverwaltung hat dem Zollamt im Rahmen der Amtshilfe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass in Italien keine Zollschuld entstanden ist. 

Eine Belohnungsgenehmigung wie die verfahrensgegenständliche berechtigt gemäß Art. 4 des  Abkommens mit der Türkei Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die in einem der beiden Staat zugelassen sind, zu Güterbeförderungen zwischen diesen beiden Staaten und im Transitverkehr durch die beiden Staaten. Die Bewilligung ist dabei immer an das Kraftfahrzeug gebunden (argumentum: einschließlich Anhänger).

Die vorgelegte, verwendete, ab   auch für den Drittlandsverkehr gültige Belohnungsgenehmigung Nr. bbbb/2009 gilt nach dem Wortlaut derselben "für den internationalen Straßengüterverkehr zwischen Österreich und der Türkei" und berechtigte die Bf für eine Hin- und Rückfahrt.

Die Republik Österreich stellt auch sog. "Green Lorry Belohnungsgenehmigungen" aus, die nach dem Wortlaut derselben für eine Hin- und Rückfahrt "zur Beförderung mit einem in der Türkei zugelassenen Zugfahrzeug zusammen mit einem in der Türkei zugelassenen Sattelauflieger ab/nach dem Hafen Triest nach/von Österreich" berechtigen.

In Art. 6 Abs. 2 des Abkommens mit der Türkei wird normiert, dass die vereinbarten Bewilligungen nur für bilaterale Fahrten zwischen der Türkei und Österreich und für Transitfahrten durch die Türkei oder durch Österreich gelten.

In Art. 9 Abs. 2 des Abkommens wird normiert, dass für Beförderungen mit dem Fahrzeug des einen Landes (ein in Österreich / in der Türkei zugelassener LKW) von Gütern des anderen Landes (von Österreich / von der Türkei) in dritte Länder eine Sondergenehmigung erforderlich ist.

Die Beförderung von Gütern mit in der Türkei zugelassenen Kraftfahrzeugen, die in Italien stationiert sind um dort von der Türkei per Schiff ankommende Sattelauflieger aufzusatteln und die darin geladenen Waren - ganz oder teilweise - nach Österreich zu verbringen, wären somit nach dem Abkommen und dem GütbefG nur mittels einer CEMT-Genehmigung oder einer Sondergenehmigung möglich.

Die Fahrt des gegenständlichen Zugfahrzeuges hat unbestritten in Italien (Triest) begonnen. Die güterbeförderungsrechtlich relevante Beförderung hat daher nicht zwischen der Türkei und Österreich, sondern zwischen Italien und Österreich, zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattgefunden.

Weil die Bf das Beförderungsmittel Sattelzugmaschine im Binnenverkehr zwischen Italien und Österreich und im Entladestaat Österreich unter Verletzung der im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen verwendet hat, hat sie das Entstehen einer Zollschuld in Österreich nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK zu verantworten.

Die Bf bestätigt nicht nur in der Beschwerdeschrift, dass die Sattelzugmaschine und der Sattelanhänger nicht gemeinsam in die Europäische Union verbracht wurden. Der Sattelauflieger kam mit der Fähre nach Triest, die Zugmaschine einige Tage davor auf eigener Achse. 

Die Bf bestreitet das Vorliegen eines solchen Binnenverkehrs im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Aufsatteln keine Beladung darstelle. Es liege vielmehr ein einheitlicher Transportvorgang von der Türkei nach Österreich vor. Es handle sich um einen bilateralen Transport zwischen der Türkei und Österreich. Der Ausgangspunkt für die Beförderung der Waren sei die Türkei gewesen.Das bloße Aufsatteln eines Sattelaufliegers auf das Zugfahrzeug in Triest unterbreche den einheitlichen Transport nicht, weil nicht auf den Weg der Zugmaschine, sondern darauf abzustellen sei, wo die Beförderung der Waren beginne und ende. Anlässlich der Einfuhr nach Österreich über Arnoldstein habe der Fahrer außerdem die Belohnungsgenehmigung Nr. bbbb/2009 ordnungsgemäß entwertet.

Dem ist entgegen zu halten, dass in der Union stationierte Fahrzeug nicht selten offensichtlich dazu verwendet wurden, um damit immer wieder in der Türkei verschiffte beladene Sattelanhänger im Hafen von Triest zu übernehmen und zum Zwecke der Entladung zu diversen Orten im Unionsgebiet zu befördern.

Zahlreiche noch anhängige bzw. bereits rechtskräftig erledigte Rechtsmittel (z.B. , und ) zeigen, dass es sich dabei um eine durchaus häufig praktizierte, in den erwähnten Fällen aber stets als rechtswidrig eingestufte Vorgehensweise von in der Türkei ansässigen Transportunternehmen handelte.

Es genügt nach der Rechtsprechung nicht, dass ein im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindliches Beförderungsmittel nur für den im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Teil der zurückzulegenden Strecke eingesetzt wird, zumal diese einfuhrabgabenrechtliche Privilegierung für eine bestimmte Beförderung gewährt wird, die mit dem Fahrzeug durchzuführen ist. Danach ist es zwingend erforderlich, dass die beförderten Waren "gemeinsam mit dem Zugfahrzeug" die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschreiten. Sie dürfen nicht nur bis an diese Grenze gebracht werden.

Die entgegengesetzte Auslegung, wonach das entscheidende Kriterium für die Frage, ob eine Beförderung mit einem zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Fahrzeug eine Beförderung darstellt, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnt oder endet, nur darin besteht, dass die zu einer bestimmten Zeit mit dem fraglichen Fahrzeug beförderte Ware unabhängig von diesem Fahrzeug tatsächlich die Grenze des genannten Gebietes überschritten hat, und nicht darin, dass das Fahrzeug und die beförderte Ware diese Grenze gleichzeitig überschreiten, würde nach Ansicht des EuGH den betreffenden Bestimmungen der ZK-DVO (damals Art. 718 Abs. 3 Buchstabe b als Vorgängerregelung des im Anlassfall anzuwendenden Art. 558) seine praktische Wirksamkeit nehmen.
Nichts würde nämlich einen Beförderungsunternehmer daran hindern, eine Zugmaschine im Verfahren der vorübergehenden Verwendung einzuführen und ausschließlich zur Durchführung von Beförderungen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu verwenden, sobald gewährleistet ist, dass entweder der Herkunfts- oder der Bestimmungsort der beförderten Auflieger und ihrer Ladung außerhalb der Gemeinschaft liegt (, Rz. 22 bis 24).

Zu erwähnen ist auch noch, dass Art. 555 Abs. 1 und Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c) der ZK-DVO dahin auszulegen sind, dass die Unzulässigkeit des Einsatzes eines Fahrzeuges, das nach dem Verfahren der vollständigen Befreiung von Zoll in die Europäische Union eingeführt und im Binnenverkehr verwendet wurde, zum Zeitpunkt der Überquerung der Grenze des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug unter Verletzung der im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen fährt, d.h. bei fehlender Genehmigung für das Entladen, des Mitgliedstaates des Entladens, als gegeben anzusehen ist und die Behörden dieses Staates dafür zuständig sind, den Zoll zu erheben. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 204 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, namentlich die im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, nicht mehr erfüllt wird (, Rz. 41).

Dies war nach der soeben erwähnten Judikatur im Zeitpunkt des Überquerens der Grenze zu Österreich. Damit liegt die Kompetenz zur Erhebung der Zolls bei Österreich. Ebenso liegt die Kompetenz zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Österreich.

Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Zugmaschine in das Inland eingeführt. Der Tatbestand der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 war damit erfüllt. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die eingeführte Ware nur zur Durchfuhr bestimmt ist oder später wieder ausgeführt werden soll (Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Rz 442). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 stellt auf die Einfuhr von Gegenständen nach Österreich ab ().

Zu prüfen bleibt daher, ob die Ausnahmebestimmung des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c) zweiter Halbsatz ZK-DVO greift, wonach der Einsatz im Binnenverkehr zulässig ist, wenn die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften [...] es vorsehen.

Die im Bereich des Verkehrs über die Grenzen des Bundesgebietes geltenden Vorschriften sind das GütbefG im Allgemeinen und gegenüber der Türkei das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich über den Internationalen Straßentransport vom (BGBl. 274/1979) idgF im Besonderen.

Wie bereits ausgeführt, genügt es nicht, dass ein im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindliches Beförderungsmittel nur für den im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Teil der zurückzulegenden Strecke eingesetzt wird. Es ist zwingend erforderlich, dass die beförderten Waren gemeinsam mit dem Fahrzeug die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschreiten.

Sowohl der Beginn der Beförderung (das Aufsatteln in Triest ) als auch die Entladung (in Österreich) erfolgten beim zu beurteilenden Transport im Zollgebiet der Europäischen Union.

Im Zusammenhang mit dem Aufsatteln darf auch noch auf das Urteil des BFH vom , GZ. VII R 44/02, hingewiesen werden, wonach die Verwendung einer außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zugelassenen Sattelzugmaschine für die Beförderung eines Aufliegers von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Union zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union einen unzulässigen Binnentransport darstellt.

Der von der Bf vorgetragenen Sachverhalt - ausgenommen der Zollwert der Zugmaschine, wozu noch gesondert Stellung genommen wird - wird vom BFG außer Streit gestellt, weil er sich mit jenem von der Behörde erhobenen deckt.

Damit liegen auch keine begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht vor, weil in Bezug auf die im Einzelfall für die Entscheidung erheblichen Tatsachen - ausgenommen den Zollwert der Zugmaschine - keine Unklarheiten bestehen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgte aufgrund der vorliegenden und vorgelegten Unterlagen bzw. vorliegenden und vorgelegten Beweismittel.

Die Zollschuld ist für die Bf gemäß Art. 204 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt entstanden, in dem sie die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, namentlich die im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, nicht mehr erfüllt hat. Dies war nach der bereits oben erwähnten Judikatur im Zeitpunkt des Überquerens der Grenze zu Österreich (, Rz. 41).

Die Bf als Halterin der Sattelzugmaschine war als Inhaberin des Zollverfahrens unbestritten jene Person, die die Pflicht, die im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, zu erfüllen hatte und nicht erfüllt hat und ist demnach zur Zollschuldnerin geworden.

Inhaber des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und damit Pflichteninhaber bzw. Zollschuldner ist regelmäßig das drittländische Fuhrunternehmen und zwar selbst dann, wenn der Fahrer den Binnentransport eigenmächtig durchgeführt haben sollte. Denn beim Verbringen des Beförderungsmittels in das Zollgebiet führt der Fahrer regelmäßig für Zwecke seines vorgesetzten Spediteurs und nicht für eigene Zwecke ein. Die bei der Überführung abgegebene konkludente Zollanmeldung gibt der Fahrer nach Art. 5 Abs. 2 ZK entweder in direkter oder indirekter Vertretung für sein Unternehmen ab (Witte, ZK6, Art. 141 Rz. 13 und die dort zitierte Judikatur).

Eine Heilung der Zollschuld kommt in der Regel nicht in Betracht, da die Bewilligungsvoraussetzungen für einen Binnenverkehr (Lizenz und/oder Erlaubnis) nicht vorliegen (Witte, ZK6, Art. 141 Rz. 13 und die dort zitierte Judikatur).

Zum unersetzbaren Schaden ist zu bemerken, dass die Bf nicht aus eigenem überzeugend darlegen bzw. glaubhaft machen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung einer sofortigen Vollziehung des Bescheides des Zollamtes vom , Zahl: 520000/aaaa/6/2010, vorliegen. 

Die alleinige beweislose Feststellung der Bf, durch d ie Leistung des vorgeschriebenen Betrages würde für sie ein unersetzbarer Schaden, insbesondere hinsichtlich des Zinsentganges bzw. der Überweisungsspesen (Überweisung nach Österreich und Rücküberweisung in die Türkei) und des Kursverlustes (unterschiedlicher Wechselkurs je nach Zeitpunkt des An-/Verkaufes von Devisen) entstehen bzw. drohen, reicht hierzu nicht aus. Bei der Aussetzung als begünstigender Bestimmung war es der Bf als Antragstellerin durchaus zumutbar, konkrete Nachweise vorzulegen, dass im Streitfall die Voraussetzungen des Vorliegens eines unersetzbaren Schadens doch erfüllt sind. Dies hat die Bf jedoch nicht getan. 

Da die Bf die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens, wie beispielsweise ihre Vermögenslage, nicht offengelegt hat, ist ihr auch diesbezüglich die Aussetzung zu verneinen, zumal zum Beweismaß in Abgabenverfahren jedenfalls zu bedenken ist, dass die größere Wahrscheinlichkeit genügt. Im Rahmen der der Behörde (dem BFG) nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung reicht es aus, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH z.B , 2006/15/0301).

Bei der Frage, ob die Regelungen des Zollkodex oder des Unionszollkodex anzuwenden sind, ist hervorzuheben, dass es sich bei den Regeln des Zollkodes zur Kabotage und zur Aussetzung der Vollziehung um materielles Recht handelt. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Vorschreibung einer Abgabe "nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften" jene Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat, nicht aber jene, die zum Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Abgabenbescheides (hier: des Erkenntnisses des BFG) gilt. Abgabenvorschriften stellen zeitbezogene Regelungen im vorstehend erläuterten Sinn dar, welche selbst nach ihrer Aufhebung - sofern keine ausdrücklich anders lautenden Übergangsvorschriften bestehen - auf jene Sachverhalte, die sich in ihrem zeitlichen Bedingungsbereich ereignet haben, noch anzuwenden sind (z.B. ; Witte, ZK6, Art. 244, Rz 7; Ritz, BAO6, § 279, Rz 36).    

Verfahrensbestimmungen hingegen sind ab ihrem Inkrafttreten anwendbar (VwGH z.B. , 2012/16/0090).

Zur Frage des Wertes der am erstmals zugelassenen gebrauchten Sattelzugmaschine Volvo Typ FH42TB im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich ist zu bemerken, dass die belangte Behörde der Berechnung der Eingangsabgaben einen Zollwert in der Höhe von € 65.000 zu Grunde gelegt hat. Im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld war die Zugmaschine somit fünf Monate alt. Die Zugmaschine wurde von B unter Zuhilfenahme der Eurotax-Liste mit € 65.000 bis € 70.000 geschätzt und hatte damals einen Neupreis von € 89.000 bis € 92.000.

Im Beschwerdeverfahren wird nun von der Bf ohne jede Konkretisierung und ohne die Vorlage von Nachweisen diese Bemessungsgrundlage bestritten. Die Bf vertritt die Ansicht, der tatsächliche Wert der gegenständlichen Zugmaschine sei weitaus, zumindest 50% niedriger gewesen.

Erneut ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK um eine begünstigende Bestimmung handelt, wonach der Antragsteller und Abgabepflichtige aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen hat, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen .

Es ist daher Sache der Bf als Antragstellerin nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen, dass der tatsächliche Wert der gegenständlichen Zugmaschine weitaus, zumindest 50% niedriger war, als der geschätzte Wert, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich eine fünf Monate alte Zugmaschine mit einem Kilometerstand von rund 20.000 Kilometern noch nicht in einem so schlechten Zustand befunden haben kann, dass deren Wert wesentlich vom Durchschnittswert für vergleichbare Fahrzeuge abweicht. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich eine Zugmaschine, die im Fernverkehr eingesetzt und mit der auf dem Landweg von der Türkei über Triest nach Österreich gefahren worden ist, in einem technisch schlechten Zustand befunden hat und/oder nicht mehr den einschlägigen Vorschriften entsprochen hat.

Die Bf wollte den tatsächlichen Wert durch Mitarbeiter bezeugen. Dazu sei gesagt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Aussagen von Mitarbeitern in Abgabenangelegenheiten ihres eigenen Arbeitgebers - insbesondere solche zur Höhe einer Bemessungsgrundlage - wenig aussagekräftig sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des BFG ist eine (ordentliche) Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision wird im vorliegenden Fall nicht zugelassen, weil das BFG zur widerrechtlichen Verwendung einer im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachten Zugmaschine und zur Aussetzung der Vollziehung in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur des EuGH und des VwGH folgen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
LKW
vorübergehende Verwendung
Aufsatteln in der Union
Zollwert
Aussetzung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200255.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at