Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2017, RV/2101830/2016

Wohnort des Kindes liegt im Ausland

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., P, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat die gemäß § 295a BAO erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 folgendermaßen begründet:

"Nach § 295a (1) BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Sie haben 2013 Familienbeihilfe für Julian für März bis Dezember 2008 bzw. Jänner bis Oktober 2009 zuerkannt bekommen. Dies stellt ein Ereignis nach § 295a BAO dar. Nach § 33 (3) Z 1 EStG sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag abgegolten oder nach Z 2 durch den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 (4) Z 3). Dieser steht nur zu, wenn für das Kind weder Ihnen noch Ihrem jeweils von Ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Da Ihnen Familienbeihilfe zuerkannt wurde, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu und wurde aberkannt.

Der beantragte Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung von Julian gebührt (§ 34 (8) EStG), wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Julian wohnte in Deutschland, O, und studierte in München, also im Einzugsbereich. Daher konnte der Pauschbetrag nicht zuerkannt werden."

Dagegen hat der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen mit nachstehender Begründung Beschwerde erhoben:

Die Beschwerde richte sich gegen die jeweilige Nichtanerkennung des beantragten Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 von Julian, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.

Die Tatsache, dass Julian in O, und damit im Einzugsbereich der Ausbildungsstätte gemeldet sei, könne nicht als Begründung für die Aberkennung des Pauschbetrages gelten, da der Studierende immer am Ort oder in der Nähe des Studienortes wohne und gemeldet sei.

Nach dem Geist und der Logik der Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 sei als Wohnort der des Einkommensteuerpflichtigen und nicht der des Auszubildenden anzunehmen. Da in Graz und dem Einzugsbereich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestanden habe, könne der Antrag auf Berücksichtigung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung nicht abgelehnt werden.

Das Finanzamt hat die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen wie folgt begründet:

"§ 34 Abs. 8 EStG legt fest: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Mit Wohnort ist der Wohnort des Kindes gemeint und nicht der Wohnort des an einem anderen Ort wohnenden Elternteiles. Das ergibt sich auch daraus, dass der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung auch zusteht, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt. Der Pauschbetrag von € 110 steht dann zu, wenn auch tatsächlich entsprechende Mehraufwendungen erwachsen. Er deckt die erhöhten Aufwendungen des Kindes auf Grund der Auswärtigkeit ab (Fahrtkosten, Internatskosten zur Ausbildung).

Der Wohnort Ihres Sohnes lag und liegt laut Aktenlage immer in Deutschland, Postleitzahl O. Er absolvierte eine Berufsausbildung am Institute SAE München, Bayerwaldstraße 43, 81737 München. Die Entfernung des Wohnortes Ihres Sohnes zum Ausbildungsort beträgt 5,4 km laut Routenplaner. Da dies im Einzugsbereich des Wohnortes liegt, steht der Pauschbetrag nicht zu und war die Berufung abzuweisen."

Im Vorlageantrag vertritt der Bf. nach wie vor die Rechtsansicht, dass es im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 bezüglich des Wohnortes auf den des Einkommensteuerpflichtigen und nicht jenen des Auszubildenden ankomme.

Bekanntlich sei er aus beruflichen Gründen von Deutschland nach Österreich übersiedelt. Da sein Sohn Julian aber im Zeitpunkt der Übersiedlung bereits volljährig gewesen sei, habe für ihn kein Anlass bestanden, die vertraute und soziale Umgebung aufzugeben und ebenfalls nach Österreich zu übersiedeln.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Als "Wohnort" gilt der Familienwohnsitz, an dem der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen ().

Liegt der Wohnsitz im Ausland, so ist dieser der maßgebliche Wohnort [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34, Tz 70 () und die dort zitierte Judikatur].

Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht auch dann zu, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, 2013, § 34, Rz 77 unter Hinweis auf VwGH , 96/13/0109 und LStR 2002, Rz 874).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Es ist unbestritten, dass der Sohn Julian in den Streitjahren gemeinsam mit der Kindesmutter am Familienwohnsitz in O gelebt hat (vgl. unbestrittene Feststellungen im Vorlagebericht des Finanzamtes Graz-Stadt vom ) und der Bf. aus beruflichen Gründen nach Österreich übersiedelt ist.

Die vom Finanzamt in den Beschwerdevorentscheidungen unter Bedachtnahme auf die Entfernungsermittlung lt. Routenplaner (https://maps.google.de/maps) getroffene Feststellung, dass der Ausbildungsort vom Wohnort 5,4 km entfernt sei und damit im Einzugsbereich des Wohnortes liege, wird vom Bf. im Vorlageantrag nicht in Streit gezogen. Vielmehr beschränken sich seine Ausführungen darauf, dass "nach Geist und Logik des § 34 Abs. 8 EStG 1988 mit Wohnort der des Einkommensteuerpflichtigen und nicht der des Auszubildenden" anzunehmen sei.

Zum Tatbestandsmerkmal Einzugsbereich im Sinne der strittigen Norm ist ergänzend festzustellen, dass die in Rede stehende Wegstrecke im Rahmen des Münchner Verkehrs- und Tarifverbundes mit den Buslinien 210 und 199 unter Einbeziehung des Zeitbedarfes für die Fußwege zwischen Wohnort und Einstiegshaltestelle sowie Ausstiegshaltestelle und Ausbildungsort - je nach Fahrzeit - in einer Zeitspanne von 31 bzw. 41 Minuten zurückgelegt werden kann und damit nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. II Nr. 449/2001, die Ausbildungsstätte jedenfalls im Einzugsbereich des Wohnortes liegt.    

Da die Rechtsansicht des Bf., wonach im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht der Familienwohnsitz, sondern sein eigener, beruflich bedingter Wohnsitz in Graz maßgeblich sei, im Widerspruch zur Judikatur, insbesondere , steht, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Interpretation, dass unter "Wohnort" im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 der Familienwohnsitz, an dem der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen, zu verstehen ist, entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere ); die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101830.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at