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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2017, RV/5101021/2016

Fahrtkosten zum Fortbildungsort

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5101021/2016-RS1
Für nachgewiesene Fahrten vom Wohnort direkt zum Kursort und zurück steht für die ganze Strecke auch dann Kilometergeld als Fortbildungskosten zu, wenn die Strecke nahe an der Arbeitsstätte vorbeiführt und sich teilweise mit der Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte deckt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom betreffend  die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014  zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu  entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf), wohnt in Wohnort (in der Folge Wohnort) und ist als Beruf in Arbeitsort beschäftigt.
In der am mit FinanzOnline beim Finanzamt elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 machte der Bf folgende Werbungskosten geltend:


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Pendlerpauschale KZ 718
1.476,00
Arbeitsmittel KZ 719
456,34
FortbildungskostenKZ 722
2.401,20

Im Einkommensteuerbescheid 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) vom berücksichtigte das Finanzamt außer der ungekürzten Pendlerpauschale von 1.476,00  € als Werbungskosten mit folgender Begründung nur Fort- und Ausbildungskosten in Höhe von 1.352,88 €:
Aufwendungen seien steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Verausgabung stattgefunden hat. Jene Ausgaben, die nicht im Veranlagungszeitraum 2016 gezahlt worden seien, könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Die Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung- sei mit dem Verkehrsabsetzbetrag und bei Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Pendlerpauschale (sowie dem Pendlereuro) abgegolten. Es habe daher nur das Kilometergeld für die Mehrkilometer zum Kursort steuerlich anerkannt werden können.

In der mit FinanzOnline am elektronisch eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 machte der Bf neuerlich Werbungskosten für Arbeitsmittel (KZ 719) in Höhe von 456,34 € und Fortbildungskosten (KZ 722) in Höhe von 3.459.60 € geltend und führte zur Begründung sinngemäß (teils tabellarisch) Folgendes aus:

Arbeitsmittel für Meisterkurs


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60%
 
 
Kauf Laptop
849,00
509,40
169,80
(auf 3 Jahre aufgeteilt)
Microsoft Programm
120,00
72,00
72,00
 
Maus
7,9
4,74
4,74
 
Schweißer
930,00
558,00
186,00
(auf 3 Jahre aufgeteilt)
 
Bohrfutter
39,50
23,80
23,80
 
 
 
 
 
456,34
 


Die für die Fortbildungskurse des Bf benötigten Arbeitsmittel, für die nur ein Anteil von 60% gerechnet worden sei, seien 2014 angeschafft worden.

Fortbildungskosten – Wifi Kursort


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WMS Maschinenbau-Betriebstechnik
1.860,00
PKC Deutsch
120,00
abzüglich Förderung
-930,00
Diäten für 5 Tage
66,00
Km-Geld 40 Fahrten x 60km x 0,42 €
2.343,60
 
3.459,60

Die Arbeitszeit des Bf ende um 14 Uhr. Der Bf fahre deshalb zuerst nach Hause und später zum Wifi in Kursort, weil die Kurse erst am Abend beginnen.
Die Entfernung vom Wohnort des Bf zum Kursort Kursort und retour betrage 60 Kilometer.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf auf, sämtliche Belege/Nachweise zu den beantragten Arbeitsmitteln und Aus/Fortbildungskosten vorzulegen. Der Bf legte hierauf Nachweise über den Erhalt der Landesförderung ("Bildungskonto") von 930,00 € (Barbetragsrechnungen der Arbeitsmittel waren schon der Beschwerde angeschlossen) und Bestätigungen der Bezirksstelle Kursort des Wifi über die Anwesenheit des Bf bei der Werkmeisterschule Maschinenbau Betriebstechnik in den Jahren 2014 und 2015 sowie der Zahlung der Teilnahmegebühr von 1.860,00 € vor.

Aus der Zahlungsbestätigung ist ersichtlich, dass dieser Kurs am von 18 bis 19 Uhr gestartet und der Unterricht bis Mai 2015 Montag bis Donnerstag von 18 bis 21:15 Uhr – unter Vorbehalt von Terminänderungen -vorgesehen war.

Aus der Anwesenheitsbestätigung ist ersichtlich, dass der Bf im Jahr 2014 an folgenden 40 Tagen diesen Kurs besucht hat:
September 2014: 11, 16, 22-25, 30
Oktober:2014: 1, 2, 6-9, 13-16, 20-22, 27-30
November 2014: 3-5, 20, 24-26
Dezember 2014: 1-3, 10, 15-18, 22

Mit Beschwerdevorentscheidung vom erhöhte das Finanzamt mit folgender Begründung die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, von bisher 1.352,88 € auf 1.904,68 € durch Berücksichtigung von Arbeitsmitteln (KZ 719) mit 551,80 € und Fortbildungskosten (KZ 722) mit 1.352,88 €:

Die Anschaffungskosten des Computers seien um einen Privatanteil von 40% gekürzt und die verbleibenden Kosten gedrittelt worden, weil eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren angenommen werde. Die jährliche AfA betrage 169,80 € (2014-2016). Die Kosten des Schweißgerätes seien ebenfalls gedrittelt worden, die AfA betrage 310,00 € (2014-2016).

Der Bf stellte am über FinanzOnline elektronisch einen Vorlageantrag und beantragte mit folgender Begründung die Anerkennung von Kilometergeld in Höhe von 1.008,00 € für 40 Fahrten zu je 60 km hin und retour mit dem amtlichen Satz von 0,42 €/km: Die Arbeitszeit des Bf habe um 14 Uhr geendet, anschließend sei er nach Hause gefahren, um sich zu duschen und für den Kurs vorzubereiten. Er sei dann später von seinem Wohnort nach Kursort zum Meisterkurs gefahren, weil der Kurs erst abends begonnen habe.
Wenn der Kursort in X und nicht in Kursort gewesen wäre, hätte er auch Anspruch auf das volle Kilometergeld gehabt. Der Bf sei ja die oben angeführten Kilometer gefahren.

In dem auch dem Bf zugestellten Vorlagebericht vom führte das Finanzamt sinngemäß Folgendes aus:

Sachverhalt:

Der Bf habe im Veranlagungsjahr 2014 Fahrtkosten für Fahrten zur Fortbildungsstätte Wifi Kursort von seiner Wohnung aus beantragt. Die Arbeitsstätte des Bf befinde sich in Arbeitsort.

Beweismittel:

Vorgelegte Aktenteile, insbesondere Vorhalt vom , Anwesenheitsbestätigungen vom und Routenpläne vom

Stellungnahme:

Fahrtkosten für Fahrten eines Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien durch den Verkehrsabsetzbetrag und allenfalls das Pendlerpauschale sowie dem Pendlereuro abgegolten. Nur sonstige Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, seien in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der vom Bf besuchte Kurs beim Wifi habe unbestritten seiner Fortbildung gedient.

Strittig sei die Höhe der Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte.

Der Bf sei mit Vorhalt vom aufgefordert worden, sämtliche Belege zum Nachweis der geltend gemachten Fortbildungskosten vorzulegen (Aktenteile Bestätigungen und Beschwerde).

Der Bf habe sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag 40 Fahrten zu je 60 km (Wohnstätte – Kursort, s. Routenpläne) beantragt. Diese Entfernung bzw. Strecke entspreche jener, die über die Autobahn A1 führt (29km x 2 = 58km), und zwar von der Wohnung – Auffahrt A1 in Auffahrtsort – Abfahrt A1 Abfahrtsort, an der Arbeitsstätte in Arbeitsort vorbei zum Kursort Wifi Kursort.
Daraus folge, dass der Bf an seiner Arbeitsstätte vorbeifahre, um zum Kursort zu gelangen.

Laut beiliegendem Routenplan von der Arbeitsstätte zum Kursort betrage die Länge der Strecke 5,3 km. Fahre man von Abfahrtsort kommend an der Arbeitsstätte des Bf in Arbeitsort vorbei, vermindere sich die genannte Strecke um 0,3 km (somit 5,0 km x 2 = 10 km).

40 Fahrten x 10 km x 0,42 € = 168,00 €

Fortbildungskosten - Berechnung:


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Kurskosten
1.860,00 €
WIFI PKC (Deutsch)
120,00 €
abzgl. Förderung
-930,00 €
Diäten für 5 Tage
66,00 €
Km-Geld 40 Fahrten x 10 km x0,42€
168,00 €
Fortbildungskosten
1.284,00 €

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) seien grundsätzlich schon durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Darüber hinaus könne neben dem Pendlereuro noch das Pendlerpauschale zustehen. Dieses Pauschale stehe aber auch dann nur einmal pro Tag zu, wenn derselbe Weg mehrmals am Tag zurückgelegt wird (vgl. Arbeitnehmer mit langer Mittagspause).

Das Kilometergeld für den der beruflichen Fortbildung dienenden Kurs (WMS Maschinenbau-Betriebstechnik) sei daher nur für die Mehrkilometer (5km) vom Arbeitsort Arbeitsort zum Kursort Wifi Kursort anzuerkennen, weil für die Strecke von der Wohnstätte an die Arbeitsstätte in Arbeitsort bereits das Pendlerpauschale gewährt worden sei.

Mit Schreiben vom richtete das erkennende Gericht folgenden Vorhalt an den Bf:

Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Bf sei erschüttert, weil der Bf als Kilometergeld unter der Angabe von 40 Fahrten einen wesentlich überhöhten Betrag von 2.343,60 € geltend gemacht habe. Dies sei schon dadurch verursacht, dass der rechnerische Betrag für 93 Fahrten, wovon der Bf jedenfalls 53 nicht im Beschwerdejahr 2014 getätigt habe, für 2014 erklärt worden sei. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass der Bf (von der Wohnstätte zum Wifi) nicht die kürzere Route von 24km gefahren sei. Auf der längeren Strecke (über die Arbeitsstätte) könnte zwar 7km die Autobahn benützt werden, die Fahrtstrecke sei aber um eben diese 7km länger. Auf die Beilagen (Farbkopien Routen Via Michelin Wohnort-WIFI 24km bzw. 31 km) werde verwiesen.
Außerdem möge der Bf eine Stellungnahme zum Vorlagebericht und einen Nachweis (Bestätigung des Arbeitgebers, Ausdrucke elektronischer Erfassung der Arbeitszeit) über das Ende der Arbeitszeit der Tage des Jahres 2014, an denen der Bf die Werkmeisterschule am WIFI besucht habe, vorlegen.

Mit Schriftsatz vom legte der Bf einen Ausdruck des Pendlerrechners vom vor, wonach die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 30 km betrage und Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit der Monate September bis Dezember 2014 vor, aus denen hervorgeht, dass der Bf an den durch das WIF bestätigten 40 Kurstagen (Kursbeginn 18.00 Uhr) die Arbeit zumeist bereits vor 14:15 Uhr beendet hat, und begründete die Geltendmachung von 93 Fahrten im Jahr 2014 wie folgt:

Da ja auch der Bildungsförderungsbetrag des Landes OÖ, obwohl er ihn erst 2015 erhalten habe, bei den Fortbildungskosten 2014 abgezogen werden müsse, habe er angenommen, dass auch die gesamten Kilometer (2014 und 2015) in diesem Jahr angesetzt werden müssen. Somit hätte er 2015 keine Fortbildungskosten mehr beantragt.

Die Entfernung von seiner Wohnung zum Kursort in Kursort habe er der beiliegenden Erklärung für die Pendlerpauschale (30km) entnommen.
Er hoffe, er habe etwas Licht in die Angelegenheit bringen und seine Sicht der Dinge darstellen können.

Mit Schreiben vom übermittelte das erkennende Gericht seinen Vorhalt an den Bf vom und die Antwort des Bf vom jeweils samt Beilagen dem Finanzamt mit folgendem Vorhalt:

Aus dem vom Bf vorgelegten Ausdruck der Arbeitszeitaufzeichnungen gehe hervor, dass der Bf während der Monate des Besuches des Kurses beim WIFI in Kursort im September bis Dezember 2014 seinen Dienst regelmäßig bereits vor 06:00 Uhr angetreten und an den Kurstagen (mit Ausnahme vom 16.9.: Ende 15:52 und 22.9.: Ende 15:24) ca. um 14:15 Uhr beendet hat. In Ansehung des Umstandes, dass der Kurs am WIFI jeweils erst um 18:00 Uhr begonnen hat, erscheine es glaubwürdig, dass der Bf nach Ende der Arbeit in seine Wohnung gefahren und später von dort zum Kurs gefahren ist.
Da die Route vom Wohnort zum Kursort auf der Bx über Ort mit 24 km und einer Fahrzeit von 27 Minuten um 7 km kürzer sei und 3 Minuten weniger dauere als die Route über die Autobahn vorbei am Arbeitsort (31 km, 30 Minuten) erscheine es dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, dass der Bf zum Kurs die weitgehend gleiche Route wie zur Arbeit gefahren sein soll.
Dem diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Gerichts vom sei der Bf in seiner Vorhaltsbeantwortung vom auch gar nicht entgegen getreten. 

Hinsichtlich der Arbeitsmittel (KZ 719) sehe das erkennende Gericht keinen Anlass, von dem vom Bf beantragten Betrag von 456,34 € abzugehen. Es erscheine dem erkennenden Gericht glaubwürdig, dass der Bf auch das Schweißgerät nicht nur für den Meisterkurs, sondern auch für private Zwecke verwendet. Eine Ermittlung des in der Beschwerdevorentscheidung angesetzten Betrages von 551,80 € seit nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom gab das Finanzamt zum Vorhalt des erkennenden Gerichts sinngemäß folgende Stellungnahme ab:

Dem Finanzamt erscheine es glaubwürdig, dass der Bf aufgrund seiner Arbeitszeiten nach der Arbeit vom Arbeitszeit zum Wohnort gefahren ist und dann erst zum Kursort, was vom Finanzamt auch gar nicht in Abrede gestellt worden sei (Hinweis auf den Vergleich mit Arbeitnehmern mit langer Mittagspause im vorletzten Absatz der Stellungnahme des Vorlageberichtes).
Das Finanzamt habe jedoch auf Grund örtlicher Kenntnisse und Erfahrung die Fahrtstrecke über die Autobahn A1 und die Abfahrt Abfahrtsort, über den Arbeitsort zum Kursort angenommen, weil die Bx über Ort zum Kursort regelmäßig stark befahren werde und größeres Staupotential berge als die Fahrtstrecke über die Autobahn und dies die nur theoretisch um 3 Minuten kürzere Fahrtdauer über die Bundesstraße relativiere.

Zu den Arbeitsmitteln (KZ 719) übermittelte das Finanzamt mit handschriftlichen Vermerken versehene Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass das Finanzamt bei der Ermittlung des Betrages von 551,80 € beim Schweißgerät keinen Privatanteil ausgeschieden hat und konzedierte die Plausibilität der auch privaten Verwendung des Schweißgerätes durch den Bf, weil der Bf ja selbst einen Privatanteil angesetzt hat.

Mit Schreiben vom forderte das erkennende Gericht den Bf zur Stellungnahme der in Kopie übermittelten Stellungnahme des Finanzamtes vom und Mitteilung auf, ob der Bf zum gegenständlichen Werkmeisterkurs vom Wohnort und zurück über die Bundesstraße über Ort oder die Autobahn Abfahrt Abfahrtsort gefahren ist.

Mit Schriftsatz vom teilte der Bf hierauf folgende Gründe mit, aus denen er auf der Autobahn zum Kursort gefahren ist:
Die genannte Bundesstraße sei sehr stark befahren und durch den Berufsverkehr und die zahlreichen Ortschaften komme es häufig zu Staubildungen. Außerdem sei durch die vielen Geschwindigkeitsbeschränkungen ein zügiges Vorankommen kaum möglich. Seit es die Umfahrung Auffahrtsort gebe, sei man relativ rasch auf der Autobahn und könne durch vorausschauendes und konstantes Fahren Zeit und Treibstoff sparen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall im Wesentlichen für welche Strecke (vom Wohnort am Arbeitsort vorbei bis zum Kursort oder nur vom Arbeitsort bis zum Kursort) dem Bf im Rahmen von Fortbildungskosten das Kilometergeld zusteht.

Das erkennende Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Bf wohnt in Wohnort (Wohnort) und ist als Beruf in Arbeitsort, Adresse (Arbeitsort) beschäftigt.

Im gegenständlichen Veranlagungsjahr 2014 hat der Bf beim WIFI in Kursort, Adresse2 (Kursort) an 40 Tagen jeweils von 18:00 bis 21:15 Uhr einen Kurs für Betriebstechnik besucht. An den Kurstagen hat der Bf die Arbeit ca. um 14:15 Uhr beendet und ist dann zum Duschen und zur Vorbereitung auf den Kurs heim in den Wohnort gefahren.

Am Abend ist der Bf vom Wohnort über die Umfahrung von Auffahrtsort auf die Autobahn aufgefahren, hat diese bei der Abfahrt Abfahrtsort wieder verlassen und ist auf der Bundesstraße an seiner Arbeitsstätte in Arbeitsort vorbei zum Kursort in Kursort gefahren und ist diese Strecke nach Kursende wieder zurückgefahren.
Diese vom Bf genützte Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Kursort beträgt 31km.

Die Route über die Autobahn nützt der Bf auch für seine Fahrten vom Wohnort zu seiner Arbeitsstätte.

Außer den der Höhe nach strittigen Fahrtkosten sind dem Bf 2014 noch folgende Fortbildungskosten erwachsen:
Kurskosten (1.860,00 € und 120,00 €) abzüglich Förderung (930,00 €), Diäten (66,00 €).

Aus Arbeitsmitteln ist dem Bf 2014 abzüglich von 40% wegen teilweiser privater Nutzung (EDV-Hard- und Software, Schweißgerät, Bohrfutter) der vom Bf erklärte Aufwand von insgesamt 456,34 € erwachsen.

Beweiswürdigung

Wohnort und Beruf des Bf ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom und Erklärung der Arbeitnehmerveranlagung 2014. Der ebenso unstrittige Arbeitsort des Bf ergibt sich aus dem Lohnzettel 2014.
Die Daten des Kurses am WIFI in Kursort (Uhrzeit, Kurstage, Anwesenheit des Bf, Teilnahmegebühr) hat der Bf durch die vorgelegte Zahlungsbestätigung und Anwesenheitsbestätigung des WIFI nachgewiesen. Tage und Kurszeiten stehen auch im Einklang mit dem vom Bf vorgelegten Ausdruck der elektronischen Erfassung der Arbeitszeit des Bf.

Die vom Bf tatsächlich gefahrene Route ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten. Auf Grund der von beiden Seiten in den letzten Schriftsätzen (Finanzamt , Bf ) einhellig vorgetragenen Argumente (Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, Überlastung der kürzeren Route) sind die Bedenken des erkennenden Gerichts (Schreiben vom 15. Juli und ) ausgeräumt.

Die Länge der vom Bf genützte Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Kursort von 31 km  ergibt sich aus dem Ergebnis der vom erkennenden Gericht getätigten Abfrage ( http://www.Viamichelin.at/web/Routenplaner). Dies wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und blieb unbestritten.

Abgesehen von der Höhe der Fahrtkosten (Länge der Strecke für die zusätzlich zur Pendlerpauschale Kilometergeld zusteht) sind die Fortbildungskosten unbestritten und bestehen keine Bedenken gegen deren Richtigkeit.

Dies gilt auch für die Höhe des dem Bf im Jahr 2014 erwachsenen Aufwandes für Arbeitsmittel. Auf jeweils den letzten Absatz des Schreibens des erkennenden Gerichts vom 9.  September 2016 und des Finanzamtes vom wird verwiesen.

Rechtslage

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (EStG 1988)in der ab dem Veranlagungsjahr 2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 105/2014 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (Fettdruck durch das erkennende Gericht).

Werbungskosten sind auch:

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

  • Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

  • Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c bei mehr als 20km bis 40km 1.476 Euro jährlich.

7. Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung). …

10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahme, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. …

Erwägungen zu den Fortbildungskosten

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (, und , 95/15/0161).

Das Vorliegen von Fortbildungskosten ist im gegenständlichen Fall unbestritten.

Als Werbungskosten kommen neben den unmittelbaren Kosten der Fortbildungsmaßnahmen wie Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten und Fachliteratur, usw. Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte in tatsächlich angefallenem Umfang, gegebenenfalls in Form von Kilometergeldern, sofern diese nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind sowie Tagesgelder (Diäten), sofern eine Reise i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt, in Betracht (, unter Hinweis auf Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 135), wobei die Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 um allfällige erhaltene steuerfreie oder nicht steuerbare Ersätze - wie hier die Bildungsförderung durch das Land Oberösterreich - zu kürzen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof ( ) hat in einem gleichgelagerten Fall Folgendes erkannt (Fettdruck durch das erkennende Gericht):

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt, um seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, und dadurch seinen Beruf besser ausüben zu können, sind als Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig. Die Streitteile gehen übereinstimmend davon aus, dass der vom Beschwerdeführer besuchte Kurs der beruflichen Fortbildung diente und auch die damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten grundsätzlich als Werbungskosten in Betracht kommen. Gegen diese Beurteilung hegt der Gerichtshof keine Bedenken.

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0073).

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Dies trifft auf die gegenständlichen Fahrten unstrittig nicht zu.

Dem Umstand, dass eine Fortbildungseinrichtung auf dem Weg zur Arbeitsstätte gelegen ist oder von der Arbeitsstätte aus in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus erreicht werden kann, kommt allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu. Nämlich für die Frage, ob die Fahrten zusätzlich angefallen sind oder mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der Heimfahrt von dieser verbunden wurden. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Fahrten nicht von der Arbeitsstätte aus angetreten zu haben, schon im Hinblick auf die zeitliche Lagerung der Fortbildungskurse (z.B. an arbeitsfreien Samstagen) Glauben geschenkt. Auf Basis dieser Feststellungen sind die vom Beschwerdeführer unternommenen Fahrten auch nicht teilweise mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. dem Pendlerpauschale abgegolten.

Auch im gegenständlichen Fall ist auf Grund der vom erkennenden Gericht durchgeführten ergänzenden Erhebungen beim Bf mit Vorhalt, deren Ergebnis auch dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden ist, erwiesen, dass der Bf bei den streitgegenständlichen Fahrten zum Kursort seine nahe am Weg zum Kursort  liegende Arbeitsstätte gar nicht angesteuert, geschweige denn aufgesucht hat. Die Worte "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" im oben zitierten letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, wonach mit Verkehrsabsetzbetrag, Pendlerpauschale und Pendlereuro alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind, sind nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der sich das erkennende Gericht anschließt, final (welches Ziel wird angesteuert) und nicht  rein geographisch zu verstehen.

Der gegenständliche Fall ist deshalb mit dem vom Finanzamt im Vorlagebericht ins Treffen geführten Fall des mehrmaligen Zurücklegens der Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte bei wiederholtem Aufsuchen der Arbeitsstätte - etwa weil der Arbeitnehmer in der langen Mittagspause heim zum Essen fährt - nicht vergleichbar.

Der Beschwerde kommt deshalb Berechtigung zu.

Erwägungen zu den Arbeitsmitteln

Das Finanzamt hat im bekämpften Bescheid den zweifellos vorliegenden Aufwand des Bf für Arbeitsmittel entgegen der oben zitierten Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 – offensichtlich aus Versehen (vgl. Beschwerdevorentscheidung) überhaupt nicht berücksichtigt. Die Höhe des diesbezüglichen Aufwandes von insgesamt 456,34 € im Jahr 2014 ist nunmehr unstrittig.

Der bekämpfte Bescheid ist deshalb insoweit (wie in der Beschwerdevorentscheidung) zu Gunsten des Bf abzuändern.

Rechnerische Darstellung

Fortbildungskosten


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WMS Maschinenbau-Betriebstechnik
1.860,00
PKC Deutsch
120,00
abzüglich Förderung
-930,00
Diäten für 5 Tage
66,00
Km-Geld: 40 Fahrten x 31km x 2 x 0,42 €/km
1.041,60
 
2.157,60

Vom Arbeitgeber nicht berücksichtigte Werbungskosten


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Arbeitsmittel ( KZ 719)
456,34 €
Fortbildungskosten 722
2.157,60 €
vom Arbeitgeber nicht berücks. WK 2.613,94 €

Hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer wird auf beiliegendes Berechnungsblatt verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Rechtsfrage bereits durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei beantwortet worden ist, ist keine Revision zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101021.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at