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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.12.2016, RV/1300011/2016

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrags

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Finanzstrafsache gegen A., wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer Zahl, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde  wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Erkenntnis vom , GZ: Zahl, Str.Nr. Zahl, wurde der Beschuldigte des Finanzvergehens des Schmuggels gem. § 35 Abs. 1 lit. a erster Fall FinStrG schuldig erkannt und eine Geldstrafe iHv. € 800,00 sowie gem. § 20 FinStrG im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen festgesetzt. Weiters wurde gem. § 35 Abs. 4 letzter Satz iVm. § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG auf Verfall von 2 Mobiltelefonen und 1 XBox sowie gem. § 17 Abs. 2 lit. a iVm. § 19 Abs. 5 FinStrG auf eine Teilwertersatzstrafe iHv. € 1.600 (im Falle der Uneinbringlichkeit gem. § 20 FinStrG Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) festgesetzt.

Das Erkenntnis wurde am dem Beschuldigten persönlich zugestellt.

Mit Eingabe vom  langte beim Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde am ein in ungarischer Sprache abgefasstes Schreiben des Beschuldigten ein.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschuldigte aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen die Eingabe in deutscher Sprache erneut einzubringen, andernfalls diese Eingabe als zurückgezogen zu gelten habe. Diese Aufforderung hat der Beschwerdeführer am persönlich übernommen.

Am richtete der Beschuldigte ein E-Mail (in deutscher Sprache) an den Leiter Strafsachen beim Zollamt Feldkirch Wolfurt, in dem er unter Hinweis auf EU Recht ersuchte, die in ungarischer Sprache abgefasste Berufung zu akzeptieren.

Am und somit einen Tag nach Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel ersuchte er telefonisch um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist.

Mit Bescheid vom , GZ Zahl, erklärte das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde die in ungarischer Sprache verfasste Eingabe des Beschuldigten auf Grund der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gem. § 156 Abs. 2 iVm. § 85 Abs. 2 BAO  FinStrG als zurückgenommen.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde mit der Begründung ein, er habe in der Zeit zwischen und 22 mal beim Zollamt angerufen, um ein paar Sachen zu klären, bevor er dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen sei. Er habe gemeinsam mit seinem Dolmetsch versucht, jemanden beim Zollamt zu sprechen, der sich mit seinem Fall auskenne. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, dem Mängelbehebungsauftrag zeitgerecht zu entsprechen. Dieser Fehler sei ausschließlich dem Zollamt anzulasten. Weiters brachte er vor, er habe als EU Bürger das Recht in seiner jeweiligen Muttersprache zu kommunizieren.
 

Rechtslage:

Gemäß § 153 Abs. 1 FinStrG hat das Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Bescheide) zu enthalten: a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung; e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn es ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Fraglich ist, ob zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde in ungarischer Sprache ein behebbares Formgebrechen vorgelegen hat, da die Beschwerde nicht in einer für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache formuliert gewesen ist.
Amtssprache in der Republik Österreich ist gemäß Art 8 B-VG deutsch, allenfalls slowenisch, kroatisch und ungarisch (siehe die Anlage  2 des Volksgruppengesetzes BGBl 1976/396 idgF).

Grundsätzlich besteht im Finanzstrafverfahren für einen Beschuldigten, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, das Recht auf mündliche Übersetzungshilfe während der Amtshandlung. (§ 57 Abs. 4 FinStrG).

Durch Art. 2 Z 3 der FinStrG-Novelle 2013, BGBl I 2013/155, wurde mit Wirkung ab (Art. 49 Abs. 1 B-VG) in § 57 FinStrG ein Abs. 4a eingefügt, wonach zusätzlich zur mündlichen Übersetzungshilfe in Spruchsenatsfällen und generell im Rechtsmittelverfahren einem Beschuldigten, der sich der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, die für die Verteidigung wesentlichen Aktenstücke innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu übersetzen sind.
Als für die Verteidigung wesentlich gelten jedenfalls die Festnahmeanordnung, die Verhängung der Untersuchungshaft, die Stellungnahme des Amtsbeauftragten, die schriftliche Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Erkenntnisses und ein gegen das Erkenntnis vom Amtsbeauftragten erhobenes Rechtsmittel (§ 57 Abs. 4a lit. b FinStrG, Satz 1 und 2), insbesondere muss sicher gestellt werden, dass dem Beschuldigten all jene Unterlagen übersetzt werden, von denen er Kenntnis haben muss um zu wissen, was ihm zur Last gelegt wird und daher imstande ist, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts lässt sich diesen Bestimmungen ein Rechtsanspruch auf Übersetzungshilfe für die Erstattung eines schriftlichen Anbringens (z.B. einer Berufung) nicht ableiten.

Der Mängelbehebungsauftrag des Zollamtes Feldkirch Wolfurt ist daher zu Recht ergangen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Am ersuchte der Beschwerdeführers mittels (auf Deutsch verfasster) E-Mail, seine Berufung in ungarischer Sprache zu akzeptieren.

Wie im Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom bereits unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, handelt es sich bei Eingaben per E-Mail nicht um prozessrelevante Anbringen.

Im Telefonat am sowie einem Schreiben  gleichen Datums, das am beim Zollamt eingelangt ist, ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist.

Nach § 56 Abs. 2 FinStrG gelten ua. für Fristen, soweit im Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO sinngemäß. Gemäß § 110 Abs. 2 BAO können von der Behörde festgelegte Fristen verlängert werden. Die Verlängerung einer Frist setzt aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag voraus.

Da der Beschwerdeführer den Fristverlängerungsantrag erst nach Fristende () gestellt hat, konnte diesem Antrag nicht mehr entsprochen werden.

Der Beschwerdeführer ist dem behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung nicht zeitgerecht nachgekommen, so daß die Behörde verpflichtet war, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme des Rechtsmittels festgestellt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da zur Frage, ob das Rechtsmittel des im Ausland weilenden Beschuldigten, der der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, von Amtswegen zu übersetzen ist, eine Rechtsprechung fehlt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 8 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 57 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 153 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 57 Abs. 4a lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 153 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 49 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1300011.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at