zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.12.2016, RV/7501404/2016

Bezahlung der Parkometerstrafe unter Angabe einer falschen Identifikationsnummer (Schreib- bzw. Tippfehler)

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7501404/2016-RS1
Neben dem Fehlen bisheriger Vorstrafen ist als Milderungsgrund für die Strafbemessung zu berücksichtigen, wenn ein Beschuldigter durch fristgerechte Bezahlung der Verwaltungsstrafe die Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens vermeiden wollte, dies ihm aber durch Angabe einer nicht korrekten Identifikationsnummer misslang. Da es sich bei der fehlerhaften Zahlungsüberweisung nicht um eine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes handelte, können die Folgen der Tat in Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes als gering bezeichnet werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung  über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-MMMM, zu Recht erkannt:

I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

• die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60 Euro auf 36 Euro


• und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 12 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Betrag von 10 Euro festzusetzen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 36 Euro (Geldstrafe ) samt 10 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens), zusammen 46 Euro, ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob gegen das im Folgenden angeführte Straferkenntnis, in dem ihm Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne das Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein zu kennzeichnen angelastet wurde, Beschwerde.

Das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis vom lautet wie folgt:

„Sie haben am um 14:36 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Adresse mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem  behördlichen Kennzeichen ZZZ folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, ver­hängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Begründung

Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: 

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von lhnen gelenkte Kraftfahrzeug am um 14:36 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Adresse, abgestellt und kein Parkschein hinterlegt bzw. elektronischer Parkschein aktiviert war. Die Abstellung wurde durch ein Foto dokumentiert. 

In Ihrem fristgerechten Einspruch vom brachten Sie vor, die Verwaltungsübertretung bereits am ausgeglichen zu haben. Eine Überweisungsbestätigung legten Sie bei. 

Beweis wurde durch die Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Foto, die Zulassungsdaten, das gegenständliche Verfahrenskonto und ihren Einspruch erhoben.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: 

Gemäß § 50 Abs. 7 VStG 1991 wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 7) erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. 

Ihrem Zahlungsbeleg ist zu entnehmen, dass kein korrekter Verwendungszweck angeführt wurde (Zweck1 statt richtig Zweck2). 

Die Zahlung entsprach daher nicht den obengenannten gesetzlichen Bestimmungen. Dem einbezahlten Organstrafverfügungsbetrag in der Höhe von EUR 36,00 kam daher keine strafbefreiende Wirkung zu. 

Aufgrund der fehlenden richtigen  Angabe bzw. fehlerhaften Angabe der Identifikationsnummer fehlt es im gegenständlichen Fall an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Beleges (§ 50 Abs. 6 VStG i.V.m. § 50 Abs. 2 VStG 1991). Somit stand die Einzahlung eines Betrages von EUR 36,00 der Strafverfolgung durch die Behörde nicht entgegen. 

Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. 

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt wurde und die Parkometerabgabe auch nicht auf andere Weise (z.B. m-parking) entrichtet wurde. 

Der Akteninhalt und das Einspruchsvorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass lhnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. 

Aus diesem Grund sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen: 

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365,00 zu bestrafen. 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 

Es wurden keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht. Die Strafbemessung erfolgte daher auf der Grundlage durchschnittlich angenommener wirtschaftlicher Verhältnisse.

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. 

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten. 

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Hinweis 

Um eine Anrechnung bzw. Rückzahlung des bereits geleisteten OM/AN-Strafbetrages zu erwirken, wird der Einzahler des Betrages ersucht, sich unter Vorlage des Zahlungsnachweises (Überweisungsbeleg, Kontoauszug,...) an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, E—Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at zu wenden."

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. Beschwerde mit folgender Begründung:

"Wie von Ihnen in der Begründung angeführt, haben Sie die Überweisung der ursprünglichen Strafe bereits am überwiesen bekommen. Leider mit einem Verwendungszweck in dem 2 Zahlen vertauscht waren. 

Was ist nun mit diesen 36 € passiert? Sie fordern nun 70 € an Strafe ein. 

Hier müssten die 36 € abgezogen werden bzw. sollte dies nicht passieren, so sind die 36 € auf mein Konto inkl. angefallener Zinsen rückzuüberweisen."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Abstellort des Fahrzeuges befand sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne die Parkometerabgabe zu entrichten. Das Fahrzeug war während der Gebührenpflicht abgestellt, die Verwaltungsübertretung wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan festgestellt.

Seitens des Beschwerdeführers wurde die verhängte Geldstrafe am , jedoch unter Angabe einer falschen (es wurde eine falsche Ziffer eingefügt) Identifikationsnummer bezahlt.

In weiterer Folge erging mangels Einganges einer ordnungsgemäßen Zahlung der bisher verhängten Geldstrafe beim Magistrat der Stadt Wien zunächst am eine Strafverfügung mit welcher gegenüber dem Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht Einspruch und führte unter Beilage von einem Kontoauszug im Wesentlichen aus, dass er die Strafe betreffend die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bereits am überwiesen habe. 

Mit erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis, mit welchem über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.

Für den seitens des Bf. bereits bezahlten Betrag iHv EUR 36,00 wurde im Straferkenntnis unter "Hinweis" auf eine Anrechnung bzw Rückzahlung unter Angabe der Kontaktanschrift hingewiesen. 

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den seitens des Magistrats der Stadt Wien übermittelten Akten sowie den Angaben des Bf.

Rechtsgrundlagen

§ 50 VwGVG lautet:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 lautet:

"Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen."

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung lautet:

"Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

§ 19 VStG lautet:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

§ 50 Abs.- 6 VStG lautet:

"Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird."

§ 50 Abs. 7 VStG lautet:

"Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei seiner Beweiswürdigung auf die unstrittige Aktenlage und das Vorbringen des Bf.

Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat durch die Behörde eine Ausforschung und weitere Verfolgung zu unterbleiben.

Diesfalls ist eine weitere Strafverfolgung ausgeschlossen; das deliktische Verhalten ist gesühnt. Insofern entfaltet eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung Sperrwirkung i.S.d. Art. 4 des 7. ZP zur EMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden).

Die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe kann entweder in bar unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) entrichtet werden oder mittels Überweisung.

Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden.

Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren und korrekten Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung.

Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (z.B. Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m.w.N.).

Im gegenständlichen Fall langte der Betrag von EUR 36,00 zwar rechtzeitig auf dem in der Organstrafverfügung angegebenen Konto des Magistrats der Stadt Wien ein, allerdings wurde auf der Überweisung nicht die korrekte Identifikationsnummer angegeben.

Damit fehlt es im gegenständlichen Fall an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Beleges (§ 50 Abs. 6 VStG i.V.m. § 50 Abs. 2 VStG).

Somit stand die Einzahlung eines Betrages von EUR 36,00 der Strafverfolgung durch die belangte Behörde nicht entgegen.

Da der Strafbetrag nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos.

Da die Organstrafverfügung außer Kraft trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von dieser zu erfolgen.

Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil der Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius (Verböserung) ist nicht ausgeschlossen (vgl. ).

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (z.B. Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 49a Abs. 9 bzw. § 50 Abs. 7 VStG), wobei bei Entrichtung des Strafbetrages durch einen Dritten dieser Rückzahlung des Strafbetrags fordern kann (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m.w.N.).

Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe mangels korrekter Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 60,00 (bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden)  und in der diesem vorangegangen Strafverfügung eine Geldstrafe von EUR 60,00 (bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt, während der Organstrafverfügung eine Geldstrafe von EUR 36,00 zugrunde lag.

Die Festsetzung einer diesbezüglichen Höhe der Geldstrafe entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, wobei auch das Bundesfinanzgericht grundsätzlich dieser Strafpraxis folgt.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch neben dem Fehlen bisheriger Vorstrafen als Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass der Bf. durch fristgerechte Bezahlung die Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren vermeiden wollte, dies ihm aber durch Angabe einer nicht korrekten Identifikationsnummer misslang. Da es sich bei der fehlerhaften Zahlungsüberweisung nicht um eine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes handelte, können die Folgen der Tat in Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes als gering bezeichnet werden.

Da die Zahlungsbereitschaft des Bf. bei der gegenständlichen Entscheidung als mildernd zu berücksichtigen war, war die Geldstrafe vor dem Hintergrund des als gering zu bezeichnenden Unrechts- und Schuldgehaltes spruchgemäß herabzusetzen.

Die (gemäß § 16 VStG festzusetzende) Ersatzfreiheitsstrafe (bei deren Bemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind) wird im Verhältnis zur verminderten Geldstrafe im Ausmaß von 7 Stunden festgesetzt.

Da der Beschwerde somit teilweise Folge gegeben wird, sind dem Bf. gem. § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Im Ausspruch der belangten Behörde, dass der Bf. einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 10,00 zu zahlen hat, erfolgt durch dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes trotz der Herabsetzung der Geldstrafe keine Änderung, weil die EUR 10,00 bereits den Mindestbetrag gem. § 64 Abs. 1 VStG für das Verfahren erster Instanz darstellen.

Da der Betrag von EUR 36,00 bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.Dafür hat sich der Bf., wie im Straferkenntnis unter "Hinweis" angeführt, an die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, zu wenden.

Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von EUR 10,00.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlungsaufforderung:

Der zur Zahlung verbleibende Kostenbeitrag von EUR 10,00 ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Binnen dieser Frist (zwei Wochen) ist auch die Anrechnung des bereits geleisteten Strafbetrages für die Organstrafverfügung zu erwirken.

Informativ wird angemerkt, dass der vom Bf. bezahlte Betrag laut Auskunft des Magistrats noch nicht dem Bf. zugeordnet wurde, und dieser sich daher selbst um die diesbezügliche Anrechnung zu kümmern hat.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501404.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at